Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

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1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17

2 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt. Ein Raubversuch liegt jedenfalls vor, wenn der Täter in der Absicht, einem anderen eine Sache wegzunehmen, um sie sich zuzueignen, diesen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht hat. 2

3 Streitvermeidung durch Teildefinitionen Zur Anstiftung 1. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer bei einem anderen den Entschluss zu dieser Tat verursacht. 2. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer den Entschluss eines anderen zu dieser Tat durch kommunikative Beeinflussung verursacht. 3. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer mit einem anderen einen Pakt mit dem Inhalt schließt, dass der andere eine Straftat begehen soll, sofern der andere diese Straftat unter dem Einfluss dieses Paktes tatsächlich begeht. 3

4 Zum unbeendeten Versuch Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter das erste Mittel, das er bei Beginn der Handlung für geeignet hielt, den Erfolg herbeizuführen, noch nicht vollständig eingesetzt hat. Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter noch nicht alle Mittel eingesetzt hat, die ihm in der Tatsituation zur Verfügung standen. 4

5 Ars combinatoria 23 Abs. 1 StGB Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. 12 Abs. 1 StGB Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. 22 StGB Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. 249 StGB Wer ( ) unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ( ). Teildefinition Ein Anfang der Ausführung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter einen Teil des Tatbestandes bereits verwirklicht hat. Definition Mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben droht, wer einer anderen Person ankündigt, sie unter bestimmten Voraussetzungen zu töten, unabhängig davon, ob er wirklich in der Lage ist, dies zu tun. 250 Abs. 1 Ziff. 1. b) ( ) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden 5

6 Ars combinatoria 326 Abs. 1 BGB Braucht der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. ( ) 275 Abs. 1 BGB Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. 275 Abs. 2 S. 1 BGB Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 6

7 Ars combinatoria 326 Abs. 2 S. 1 BGB Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. 293 BGB Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. 294 BGB Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. 295 S. 1 BGB Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 296 BGB Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 7

8 Ars combinatoria 276 Abs. 1 BGB Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( ). 278 BGB Der Schuldner hat ein Verschulden ( ) der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 300 Abs. 1 BGB Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 8

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