Deutsches Forschungsnetz
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- Robert Kästner
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1 Neues zur Verantwortlichkeit für Inhalte auf Webseiten - Das Framing-Urteil des EUGH und Haftung von Kontaktpersonen - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Westfälische Wilhelms-Universität Münster -Betriebstagung Berlin 3. März 2015 Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Verantwortlichkeit für Webseiteninhalte Vortragsgliederung Thema 1: Haftungsfragen beim Linking EUGH, B. v C-348/13 BestWater International BGH, Urt. v I ZR 46/12 Die Realität vgl. -Infobrief Recht 12/2014 und 7/2013 Thema 2: Haftung von Homepage-Kontaktpersonen OLG Schleswig, U. v U 51/13 vgl. -Infobrief Recht 12/2014 2
3 Haftungsfragen beim Linking Haftungsfragen beim Linking 3
4 Haftungsfragen beim Linking Haftungsfragen beim Linking Urheberrecht Störerhaftung Haftung für das Verlinken Haftung für Inhalte 4
5 Haftung für Inhalte Haftung für das Verlinken auf rechtswidrige Inhalte sog. Störerhaftung als Störer für die Rechtsverletzung eines Dritten haftet derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an dessen Rechtsverletzung mitgewirkt hat insb. bei zu Eigen machen der verlinkten Inhalte Webseite A Link Webseite B Beschreibung und Anpreisung unzulässige pornographische Inhalte 5
6 Haftung für Inhalte Handlungsempfehlungen für die Praxis - bloße Aufzählung nach Ansicht der Gerichte wohl noch kein zu Eigen machen - abstrakte Distanzierung (Disclaimer) nicht ausreichend individuelle Abwägung im Einzelfall notwendig Erweitere Prüfungspflichten: a) Kontrollpflicht für verlinkte Inhalte (auch bei nachträglichen Änderungen) b) Sorgfaltspflicht umfasst nur erkennbare Rechtsverstöße 6
7 Urheberrechtliche Haftung Urheberrechtliche Haftung für Links Ausgangssituation: Eingriff in 19a UrhG? Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. BGH (Urt. v I ZR 259/00 Paperboy) - keine neuerliche Zugänglichmachung - ein bestehender Zugang wird nur erleichtert - Urheber könnte Inhalte jederzeit selbstständig entfernen weitgehende Verlinkungsfreiheit 7
8 Urheberrechtliche Haftung Urheberrechtliche Haftung für Embedded-Linking / Framing BGH (Urt. v I ZR 46/12 Die Realität) - kein Verstoß gegen 19a UrhG - Zueigenenmachen ist kein Zugänglichmachen - möglicherweise Verstoß gegen bisher unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe (gem. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL 2001/29/EG) Vorlagebeschluss zum EuGH 8
9 Urheberrechtliche Haftung EuGH (B. v C-348/13 Best Water) Auslegungsfrage: Framing = öffentliche Wiedergabe? öffentliche Wiedergabe isv. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL Wahl eines anderen technischen Verfahrens Ansprache eines neuen Publikums ohne Bedeutung: Erkennbarkeit des Framing 9
10 Urheberrechtliche Haftung Ansprache eines neuen Publikums Situation 1 geschlossene Benutzergruppe Situation 2 potentiell alle Internetnutzer Im Regelfall daher oftmals keine Ansprache eines neuen Publikums 10
11 Urheberrechtliche Haftung Folgeprobleme unrechtmäßige Erstzugänglichmachung Fehlender Veröffentlichungswille Zurechenbarkeit der Einstellung fraglich Sorgfaltspflichten Rechtmäßigkeit der Inhalte schwer feststellbar begrenzte Handlungspflichten der Plattformbetreiber uneingeschränktes Vertrauen schwerlich begründbar 11
12 Urheberrechtliche Haftung Folgen für die Praxis Do Einbindung rechtmäßig zugänglicher Inhalte Sorgfältige Prüfung der Rechtmäßigkeit Don t Einbindung nicht öffentlich zugänglicher Inhalte Einbindung unrechtmäßig eingestellter Inhalte Einbindung bei Zweifeln bzgl. Rechtmäßigkeit 12
13 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Haftung von Homepage-Kontaktpersonen 13
14 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Homepage-Kontaktpersonen (vgl. DENIC-Domainrichtlinien Ziffer VI.) Domain-Inhaber (Ziffer VII) Admin-C (Ziffer VIII) Tech-C (Ziffer IX) Zone-C (Ziffer X) 14
15 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Haftung des Domaininhabers = Vertragspartner und materiell Berechtigter und Verpflichteter eigene Haftung Domain Inhalte Urheberrechte Markenrechte 15
16 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Haftung des Admin-C = Bevollmächtigter und Verpflichteter für alle Fragen die Domain betreffend Haftung als Täter im Regelfall keine eigenständige Täterhaftung neben dem Domaininhaber Haftung als Störer Grundsatzurteil: BGH ( U. v I ZR 150/09 Basler Haar-Kosmetik) keine Haftung allein aus der Stellung als Admin-C Ausnahme Haftung nur wenn Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten besondere gefahrerhöhende Umstände (vgl. bspw. BGH, U. v I ZR 150/11 dlg.de) 16
17 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen OLG Schleswig (U. v U 51/13) Sachverhalt: Domain-Weiterleitung Klägerin Markenrechtsinhaberin Beklagter Domain-Hosting Tech-C Kunde M 17
18 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Haftung des Tech-C Technischer Betreuer der Domain OLG Schleswig (U. v U 51/13) Haftung als Täter denkbar, aber hier nicht glaubhaft gemacht Haftung als Störer Vorwurf: Unterlassung des Aufspürens und Unterbindens der Rechtsverletzung als Tech-C wäre dies möglich gewesen Haftungsrahmen: analog der Haftung des Admin-C (Erst-Recht-Schluss) d.h. wenn Verletzung von Prüfpflichten oder gefahrerhöhenden Umstände? Domain-Inhaber trägt Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Inhalte Keine drittschützenden Kontrollpflichten für Tech-C Prüfpflichten nur wenn Anhaltspunkte bei Übernahme der Domain vorhanden 18
19 Haftung von Homepage-Kontaktpersonen Zusammenfassung und Folgen für die Praxis Grundsatz: keine Haftung des Tech-C weil keine drittschützende Kontrollfunktion Ausnahme: Verletzung von Prüfpflichten analog Admin-C Verhaltenshinweise Besondere gefahrerhöhende Umstände Prüfpflichten bzgl. Inhalt nur wenn Anhaltspunkte -> Haftungsrisiko durch Rspr. insgesamt stark eingegrenzt worden -> sicherheitshalber Überprüfung aller (d.h. auch kleiner) Anhaltspunkte 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen
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