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1 Informationen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" Am 1. Januar 2015 ist die "Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" (Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. November 2014, L 317/35) in Kraft getreten. Sie gilt in den einzelnen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Die dazu gehörende erste Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste) ist als Durchführungsverordnung der Kommission am 3. August 2016 in Kraft getreten. Diese erste Unionsliste umfasst 37 Tier- und Pflanzenarten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemleistungen haben. Die Unionsliste ist dieser Information beigefügt. Für die Personen, die im Besitz von Tieren und Pflanzen der Unionsliste sind, ergeben sich aus den Bestimmungen der VO nachfolgende Verpflichtungen: Arten der Unionsliste dürfen nicht vorsätzlich a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung; b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert; e) in Verkehr gebracht werden; f) verwendet oder getauscht werden; g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder h) in die Umwelt freigesetzt werden. Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer Abweichend von den Verboten der Haltung und Beförderung dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten gehören, diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste (für die derzeitige Fassung ist dies der ) gehalten; b) die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen. Nichtgewerbliche Besitzer, die die Einhaltung der o. g. Bedingungen nicht gewährleisten können, dürfen die betreffenden Tiere nicht im Besitz behalten. Die Tiere sind bei entsprechenden

2 Einrichtungen, die hierzu noch bestimmt werden, abzugeben. Die dafür auftretenden Kosten müssen die Tierhalter tragen. Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände Die Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste erworben wurden, dürfen bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste lebende Exemplare dieser Arten oder reproduktionsfähige Teile davon zwecks Verkauf oder Übergabe an nach Artikel 8 der Verordnung genehmigte Forschungs- oder Ex-situ- Erhaltungseinrichtungen und für Zwecke genehmigter medizinischer Tätigkeiten halten und befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung (außer bei Ex-situ-Erhaltung) oder ein Entkommen auszuschließen, oder um diese Exemplare tierschutzgerecht zu töten oder human zu keulen, um ihren Bestand zu erschöpfen. Der Verkauf oder die Übergabe lebender Exemplare an nichtgewerbliche Nutzer ist ein Jahr lang nach der Aufnahme der Art in die Unionsliste erlaubt (also hinsichtlich der derzeitigen Fassung der Unionsliste bis zum ), sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen. Im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen können in der Praxis folgende Fälle auftreten (Beispiele): A. Ab dem ist ein Verkauf kommerzieller Bestände von Arten der Unionsliste, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste erworben wurden, an Privatpersonen (nichtgewerbliche Besitzer) nicht mehr zulässig. Der Verkauf von Tieren und Pflanzen der Unionsliste, die nach deren Aufnahme in die Unionsliste erworben worden sind, ist prinzipiell verboten (auch der Verkauf durch nichtgewerbliche Besitzer). B. Invasive Pflanzenarten, Krebsarten oder Fische der Unionsliste, die jetzt noch im Handel angeboten werden, dürfen nicht in Privatgärten angepflanzt bzw. in Gartenteiche oder andere Gewässer eingebracht werden, weil eine Ausbreitung in die Umgebung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Übergangsbestimmung für nichtgewerbliche Besitzer greift nicht, da keine Haltung unter Verschluss vorliegt. C. In Gartenteichen oder Gärten vorhandene Bestände von invasiven Pflanzenarten der Unionsliste sollen beseitigt werden, da keine Haltung unter Verschluss gewährleistet ist. D. Bestände von invasiven Pflanzenarten der Unionsliste im Haus, sollten ebenfalls beseitigt werden, da eine Ausbringung ins Freiland nicht sicher auszuschließen ist (z. B. beim Wasserwechsel). E. Aus einer Haltung von Pflanzen der Unionsliste im Garten oder Gartenteich resultiert im Falle einer Ausbreitung eine Verantwortlichkeit des entsprechenden Gartenbesitzers.

3 F. Für eine Kultivierung von invasiven Arten der Unionsliste in botanischen Gärten zu wissenschaftlichen Zwecken ist eine Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde erforderlich. Voraussetzung ist dabei insbesondere eine Haltung unter Verschluss. G. Invasive Tiere (z.b. Krebse und Fische), die im Rahmen der Fischerei mitgefangen werden, müssen dauerhaft entnommen werden, da sie gemäß der o. g. Verordnung nicht wieder freigesetzt werden dürfen. H. Die Feststellung von invasiven Arten außerhalb menschlicher Obhut sollte den jeweils zuständigen Stellen im Land gemeldet werden. Eine selbstständige Entnahme von Tier- und Pflanzenbeständen sollte aufgrund der komplexen Rechtslage und der Verwechslungsmöglichkeiten nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. I. Halter oder Händler sollten den Nachweis oder wenigstens die Glaubhaftmachung des Vorbesitzes führen können. J. Eine Aufnahme von Schmuckschildkröten durch Tierauffangstationen, Zoos und Tierheime sowie eine nicht-kommerzielle Weitergabe an private Halter oder zwischen privaten Haltern ist im Rahmen des Managements nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zulässig, sofern diese eine Haltung unter Verschluss sicherstellen und eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Ansonsten wäre eine rechtwidrige massenhafte Freisetzung der Tiere zu besorgen. K. Bei Arten, die nach dem Thüringer Jagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, wie z.b. der Waschbär, verstößt das Entnehmen von freilebenden Exemplaren gegen das ausschließliche Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. Eine Mitnahme von diesen Tieren erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei nach 292 Strafgesetzbuch (StGB).

4 Unionsliste (In Kraft getreten am ) Deutschlandweit treten derzeit mindestens 24 der in der Unionsliste gelisteten Tier- und Pflanzenarten wild lebend auf. Betroffen sind alle Bundesländer. In Thüringen kommen allerdings 27 Arten dieser ersten Unionliste (noch) nicht vor. In Thüringen nachgewiesene invasive Arten Tiere Oxyura jamaicensis Gmelin, 1789, Schwarzkopfruderente Orconectes limosus Rafinesque, 1817, Kamberkrebs Pacifastacus leniusculus Dana, 1852, Signalkrebs Procambarus clarkii Girard, 1852, Roter Amerikanischer Sumpfkrebs Procambarus fallax (Hagen, 1870) forma virginalis (Martin et al., 2010) Marmorkrebs Pseudorasbora parva Temminck & Schlegel, 1846, Blaubandbärbling Trachemys scripta Schoepff, 1792, Nordamerikanische Buchstaben-Schmuckschildkröte Procyon lotor Linnaeus, 1758, Waschbär Myocastor coypus Molina, 1782, Nutria Pflanzen Eichhornia crassipes (Martius) Solms, Dickstielige Wasserhyazinthe In Deutschland nachgewiesene invasive Arten Tiere Callosciurus erythraeus Pallas, 1779, Pallashörnchen Corvus splendens Viellot, 1817, Glanzkrähe Eriocheir sinensis H. Milne Edwards, 1854, Chinesische Wollhandkrabbe Herpestes javanicus É. Geoffroy Saint-Hilaire, 1818, Kleiner Mungo Lithobates catesbeianus Shaw, 1802, Nordamerikanischer Ochsenfrosch Muntiacus reevesi Ogilby, 1839, Chinesischer Muntjak Myocastor coypus Molina, 1782, Nutria Nasua nasua Linnaeus, 1766, Südamerikanischer Nasenbär Orconectes limosus Rafinesque, 1817, Kamberkrebs

5 Orconectes virilis Hagen, 1870, Viril-Flusskrebs Oxyura jamaicensis Gmelin, 1789, Schwarzkopfruderente Pacifastacus leniusculus Dana, 1852, Signalkrebs Perccottus glenii Dybowski, 1877, Amur-Schläfergrundel Procambarus clarkii Girard, 1852, Roter Amerikanischer Sumpfkrebs Procambarus fallax (Hagen, 1870) forma virginalis (Martin et al., 2010) Marmorkrebs Procyon lotor Linnaeus, 1758, Waschbär Pseudorasbora parva Temminck & Schlegel, 1846, Blaubandbärbling Sciurus carolinensis Gmelin, 1788, Grauhörnchen Sciurus niger Linnaeus, 1758, Fuchshörnchen Tamias sibiricus Laxmann, 1769, Burunduk Threskiornis aethiopicus Latham, 1790, Heiliger Ibis Trachemys scripta Schoepff, 1792, Nordamerikanische Buchstaben-Schmuckschildkröte Vespa velutina nigrithorax de Buysson, 1905, Asiatische Hornisse Pflanzen Baccharis halimifolia L. Kreuzstrauch Cabomba caroliniana Gray, Karolina-Haarnixe Eichhornia crassipes (Martius) Solms, Dickstielige Wasserhyazinthe Heracleum persicum Fischer, Golpar Heracleum sosnowskyi Mandenova, Sosnowsky-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides L., Hahnenfußähnlicher Wassernabel Lagarosiphon major (Ridley) Moss, Krause Afrikanische Wasserpest Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet, Großblütiges Heusenkraut Ludwigia peploides (Kunth) P. H. Raven, Flutendes Heusenkraut Lysichiton americanus Hultén & St. John, Gelbe Scheinkalla Myriophyllum aquaticum (Vell.) Verdc., Brasilianisches Tausendblatt Parthenium hysterophorus L. Persicaria perfoliata (L.) H. Gross (Synonym Polygonum perfoliatum (L.)) Durchwachsener Knöterich Pueraria montana (Lour.) Merr. var. lobata (Willd.) (Synonym Pueraria lobata (Willd.) Ohwi), Kudzu

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