Steffen Hartmann. Alter : 40. seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005

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1 Steffen Hartmann Alter : 40 Fam. Stand: verheiratet 1Kind Beruf: seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer Fangjagdschein: seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005

2 Fangjagd aus der Sicht des Schädlingsbekämpfers Fangjagd aus der Sicht des Schädlingsbekämpfers

3 Notwendigkeit? Jeder der einen Marder auf dem Dachboden hat oder hatte, weiß von der Notwendigkeit. Zum einen sind da die Zerstörung des Dämmmaterials und die damit verbundenen Folgeschäden und zum anderen ist der erholsame Schlaf nicht mehr möglich

4 Leider ist das nur den Betroffenen klar Viele meiner Kunden erkundigen sich danach, was mit dem Marder geschieht, wenn er gefangen wird Aber keiner hat in irgend einer Form Mitleid

5 Der ganz normale Ablauf Kunde ruft an: ich habe Geräusche in der Decke Schädlingsbekämpfer fährt raus und stellt folgendes fest

6 Was nun? Eigentlich ist jetzt gemäß Bundesjagdgesetz die Nummer erledigt und der Schädlingsbekämpfer fährt mit den Worten tut mir Leid, Sie haben vermutlich einen Marder, der unterliegt dem Jagdrecht wieder nach Hause

7 1 Absatz (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Normaler Weise gibt es jetzt noch Ausnahmen LJG 4 Befriedeter Bezirk aber leider nicht in Nordrhein Westfalen. Nach dem hier geltendem Landes Jagd Gesetz, kann man lediglich darauf hoffen, dass der Marder von einem ehrgeizigem Jäger in dem angrenzendem Revier erlegt wird oder ein Auto sein Verhängnis ist.

8 So sieht es in der Praxis aus Problem Nr.1 Der eine oder andere Kunde weis, dass es natürlich auch Mittel gibt, die einen Marder vertreiben können. Diese werden dann (z.b. beim Schädlingsbekämpfer des Vertrauens) gekauft und entsprechend eingesetzt ohne jede Rücksicht auf Schonzeiten.

9 So sieht es in der Praxis aus Problem Nr. 2 der Kunde kennt eine Jagdscheininhaber (es geht natürlich auch ohne) und der besorgt Ihm eine Falle ob Fangeisen, Drahtkäfig oder Kastenfalle alles ist möglich der Kunde versucht selbst den Marder zu fangen was manchmal sogar gelingt (der Schädlingsbekämpfer hatte zumindest noch die Unterrichtung nach Tierschutzgesetz töten von Wirbeltiere und sollte wissen, das Drahtkäfige ungeeignet sind.)

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11 So sieht es in der Praxis aus Problem Nr. 3 der Dachdecker, Zimmermann oder Nachbar kommt und verschließt die Zulaufmöglichkeit des Marders.

12 Jedem dürfte klar sein, dass sich an diesen Problemen bzw. Tatsachen nichts ändern wird egal ob die Fangjagd abgeschafft wird oder nicht. Die Einzige vernünftige Variante liegt in einer Regelung, die qualifizierte Personen befähigt, Fangjagd legal, auch auf dem befriedeten Besitztum auszuüben.

13 Ideal wäre Der Schädlingsbekämpfer klärt den Kunden über entsprechende Jagd- bzw. Schonzeiten auf und vermittelt

14 Ideal wäre: zwischen untere Jagdbehörde oder zuständigen Jagdausübungsberechtigten mit Fangjagdschein. Dieser kann dann, unter Beachtung der Jagd-/Schonzeiten entsprechend tätig werden. Auch wäre unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergrämung möglich.

15 Ideal wäre hierfür ist jedoch zum einen eine entsprechende Ausbildung des Schädlingsbekämpfers und vor allem eine Änderung des Jagdgesetzes notwendig.

16 Änderung?! LJG 4 (4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen (Steinmarder, Waschbär, Fuchs ) fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.

17 Schädlingsbekämpfer und Fangjagd Ratten- und Mäusefang Sinn oder Unsinn Lebensmittelbetriebe Landwirtschaftsbetrieb Trockenbau (Hohlräume) Rechtliche Grundlage: - LM-Hygiene Verordnung - Tierschutzgesetz Außenbereiche Keller Speicher (Dachböden)

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21 Schädlingsbekämpfer und Fangjagd Taubenfang Sinn oder Unsinn Lagerhallen Lebensmittelbetriebe Alte Taubenschläge (Dachböden etc.) Extreme Verkotung in Wohnbereiche Rechtliche Grundlage??? Wald, Feld, Flur

22 Auszug aus dem Tierschutzgesetz TierSchG 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

23 Was passiert nach dem Fang Da aus meiner Sicht der einzig richtige Weg der Fang mit einer Lebendfalle ist - stellt sich die Frage Was mache ich dann mit dem gefangenem Tier?

24 Was passiert nach dem Fang Als Jagdscheininhaber dürfte ich, mit entsprechender polizeilicher Genehmigung evtl. vor Ort, das Tier versorgen oder Als Revierinhaber könnte ich das Tier (entsprechend der gesetzl. Bestimmungen) in meinem Revier aussetzen oder ggf. dort versorgen

25 Ziel dieses Symposiums sollte sein: Gesetze so zu ändern, dass Fangjagd (da Notwendig) für qualifizierte Personen möglich ist.

26 Ziel diese Symposium sollte sein Grundlagen einer qualifizierten Ausbildung zu schaffen (regelmäßige Schulung und Weiterbildung)

27 Ziel dieses Symposiums sollte sein: Unzulässige Fallen sollten gänzlich aus dem Verkehr gebracht und nicht erhältlich sein

28 Ziel dieses Symposiums sollte sein: Qualifizierte Personen sollten registriert (ggf. untere Jagdbehörde oder Polizei) und entsprechend vermittelbar sein

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