Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg

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1 sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014, 6 II) Handlung = menschliches, sozialerhebliches, willentliches oder willentlich beherrschbares Verhalten Erfolg = Ereignis in der Außenwelt, nicht mit der Handlung identisch aber: muss Werk der Handlung des Täters sein = Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg ( faktisch ist entweder zu bejahen oder zu verneinen, keinesfalls darf hier eine Einschränkung aus normativ-wertenden Gesichtspunkten erfolgen) Tathandlung (Ursache) A schießt auf B Taterfolg (Wirkung) B verstirbt Beachte: Genügt bereits die Tathandlung an sich, um den objektiven Tatbestand eines Deliktes zu verwirklichen (z.b. Hausfriedensbruch gemäß 123 StGB, Meineid gemäß 154 StGB schlichte Tätigkeitsdelikte), stellt sich die Frage nach der nicht! Wie prüfe ich nun die in der Fall-Lösung? Äquivalenztheorie (h.m.): Eine Handlung ist dann Ursache eines Erfolges, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele (sog. Conditio-sine-quanon-Formel). Daneben werden noch vertreten - die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung, - die Adäquanztheorie, - die Relevanztheorie und - die Lehre von der notwendigen Bedingung. Beachte: Hüten Sie sich in der Klausur vor epischen Ausführungen zu diesen Theorien. Legen Sie vielmehr Ihren Ausführungen die Äquivalenztheorie zugrunde, allenfalls im Rahmen der alternativen oder hypothetischen kann KURZ ein möglicher Lösungsweg über die Lehre von der gesetzmäßigen oder notwendigen Bedingung aufgezeigt werden.

2 Fall 1: A mischt B vorsätzlich eine tödlich wirkende Dosis Gift ins Essen. C rührt ebenfalls vorsätzlich eine tödlich wirkende Dosis in das Essen des B. A und C wissen nichts voneinander. Die Gifte entfalten gleichzeitig ihre Wirkung und führen zum Tod des B. A vergiftet B (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). C vergiftet B (Handlung 2). Sog. Alternative (auch Doppelkausalität genannt): Zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, jede für sich hätte bereits ausgereicht. A. Strafbarkeit des A I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B durch Vergiften Des Weiteren ist zu prüfen. Nach der c.s.q.n.-formel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Problematisch ist vorliegend, dass das Untermischen des Giftes durch A hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Tod des B entfiele. Denn insoweit wäre B an dem sich ebenfalls im Essen befindlichen Gift des C verstorben (sog. Alternative ). Auf die gleiche Weise wäre aus der Sicht des C zu argumentieren mit der Konsequenz, dass weder die Handlung des A noch die des C für den Tod des B kausal wäre. Folglich ist die c.s.q.n.- Formel dahingehend zu modifizieren, dass von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele, jede für sich erfolgsursächlich ist. Vorliegend kann das Untermischen des Giftes durch A und C zwar alternativ, aber nicht zusammen hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des B entfiele. Folglich ist die Handlung des A als kausal anzusehen. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, (2), 5 StGB werden im Wege der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität verdrängt (sog. Einheitstheorie). II. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB (+)

3 B. Strafbarkeit des C I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B durch Vergiften Des Weiteren ist zu prüfen. Wie bereits bei A festgestellt wurde, kann das Untermischen des Giftes durch C und A zwar alternativ, aber nicht zusammen hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des B entfiele. Folglich ist auch die Handlung des C als kausal anzusehen. Beachte: Diese kurze Prüfung ist zwingend, da die Definition und das Problem der alternativen ausführlich bei A abgehandelt wurde. Wiederholungen sind insoweit zu vermeiden. Obj. ZR (+) 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, (2), 5 StGB werden im Wege der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität verdrängt (sog. Einheitstheorie). II. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB (+) C. Endergebnis: A und C jeweils strafbar aus 212 Abs. 1 StGB. Beachte: Kann aus sachverständiger Sicht die Gleichzeitigkeit der Wirkung beider Tathandlungen nicht festgestellt werden, so sind A und C wegen des Zweifelsgrundsatzes in dubio pro reo nur wegen versuchten Totschlags zu bestrafen ( 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). Denn insoweit muss jeweils zu Gunsten des A bzw. des C davon ausgegangen werden, dass die Giftmenge des anderen Täters eher bei B gewirkt hat als die eigene. Alternative kann insbesondere auch bei Gremienentscheidungen eine Rolle spielen, siehe hierzu weiterführend Satzger, Jura 2014, 192 ff. Eher auf den Gedanken der gesetzmäßigen Bedingung abstellend, soweit eine mittäterschaftliche Zurechnung ausscheidet, Rengier, Strafrecht AT, 13 Rn. 35.

4 Fall 2: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Auch er glaubt, diese Dosis reiche. Beide Giftmengen zusammen führen zum Tod des B. A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). C vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 2). Sog. kumulative : Zwei unabhängige Handlungen führen erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbei, jede für sich hätte nicht ausgereicht. A. Strafbarkeit des A I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B durch Vergiften a) Obj. Des Weiteren ist zu prüfen. Nach der c.s.q.n.-formel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Vorliegend hätte die ebenfalls im Essen befindliche Giftmenge des C nicht ausgereicht, B zu töten. Erst durch das Zusammenwirken mit der Giftmenge des A verstirbt B (sog. Kumulative ). Folglich kann das Untermischen des Giftes durch A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des B entfiele. Die ist zu bejahen. Objektive Zurechnung Darüber hinaus müsste der Erfolg dem A objektiv zurechenbar sein. Das wäre der Fall, wenn A durch das Untermischen des Giftes für B eine Lebensgefahr geschaffen hat, die sich im Tod des B konkretisiert hat. Problematisch ist hierbei, dass die Giftmenge des A für sich allein nicht ausgereicht hätte, B zu töten. B verstirbt vielmehr durch ein Zusammenwirken der Giftmenge des A mit der Giftmenge des C. Folglich schafft A durch seine Handlung keine Lebensgefahr, sondern nur ein rechtlich relevantes Risiko für die körperliche Unversehrtheit des B. Im Erfolg des B hat sich vielmehr neben dem von A geschaffenen ein weiteres Risiko (Giftmenge des C) verwirklicht. Dabei handelt es sich jedoch um einen Umstand, der außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt und für A daher unvorhersehbar war (atypischer Kausalverlauf). Der Tod des B kann A folglich nicht zugerechnet werden. Die objektive Zurechnung ist zu verneinen. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. 2. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB (-) Es kommt jedoch eine Versuchsstrafbarkeit nach 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht und ist im Ergebnis auch zu bejahen. Versuch ist jedoch Gegenstand des 2. Semesters, weshalb hier der Hinweis auf die Versuchsstrafbarkeit ausreicht.

5 II. aus 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 (2), 5 StGB wegen Vergiften des B Körperliche Misshandlung (+) (Gifteinwirkung ist üble, angemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden als auch die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt) Gesundheitsschädigung (+) (Durch die Gifteinwirkung weicht der Ist- vom Sollzustand des Körpers von B ab und ruft einen pathologischen Zustand hervor) mittels Gift i.s.d. 224 Abs. 1 Nr Alt. (+) mittels eines gefährlichen Werkzeugs i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 2 (-) (Gift weist insoweit keine Gegenständlichkeit auf, wie sie der Begriff Werkzeug bei einem allgemeinen Sprachverständnis als solches voraussetzt. A.A. die herrschende Meinung, wonach der Aggregatzustand unerheblich sei und es entscheidend darauf ankomme, ob das Gift nach seiner Beschaffenheit und Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen hier ohne Weiteres der Fall. M.E. jedoch abzulehnen: geht über Gesetzeswortlaut hinaus, führt auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu Nr. 1, zudem sollten die Merkmale des 224 StGB im Hinblick auf die hohe Strafandrohung restriktiv ausgelegt werden.) mittels lebensgefährdender Behandlung (-) (laut SV hätte Giftmenge des A nicht ausgereicht, um Bs Leben generell zu gefährden; mithin kommt es auf eine Erörterung der Frage, ob der Tathandlung eine abstrakte oder konkrete Lebensgefahr inne wohnen muss, vorliegend nicht an. Beachte: Anders läge der Fall, wenn im SV angegeben wird, A mischt dem B ein lebensgefährliches Gift unter, um ihn zu töten, die Menge genügt jedoch nicht. Denn hier wäre eine abstakt lebensgefährdende Behandlung gegeben. Achten Sie also auf die Feinheiten der Angaben im Sachverhalt, nicht jedes Gift ist zugleich ein lebensgefährliches Gift!) (+) Objektive Zurechnung (+) 224 StGB verdrängt 223 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz lex specialis. 212, 22, 23 StGB stehen zu 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit ( 52 StGB). III. Ergebnis: Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB B. Strafbarkeit des C I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B durch Vergiften a) TB b) Obj. Des Weiteren ist zu prüfen. Vorliegend hätte die ebenfalls im Essen befindliche Giftmenge des A nicht ausgereicht, B zu töten. Erst durch das Zusammenwirken mit der Giftmenge des C verstirbt B (sog. Kumulative ). Folglich kann das Untermischen des Giftes durch C nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des B entfiele. Die ist zu bejahen.

6 Obj. ZR Darüber hinaus müsste der Erfolg dem C objektiv zurechenbar sein. Das wäre der Fall, wenn C durch das Untermischen des Giftes für B eine Lebensgefahr geschaffen hat, die sich im Tod des B konkretisiert hat. Vergleichbar mit der Sachlage bei A hätte auch die Giftmenge des C für sich allein nicht ausgereicht hätte, B zu töten. B verstirbt vielmehr durch ein Zusammenwirken der Giftmenge des C mit der Giftmenge des A. Folglich kann auf die bei A vorgenommene Prüfung der objektiven Zurechenbarkeit Bezug genommen und die objektive Zurechnung des Erfolges verneint werden. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. 2. Strafbarkeit des C aus 212 Abs. 1 StGB (-) Es kommt jedoch eine Versuchsstrafbarkeit nach 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht und ist ebenfalls im Ergebnis zu bejahen. II. aus 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StGB Wegen des gleichgelagerten Sachverhaltes ist unter Bezugnahme auf die ausführliche Prüfung bei A auch bei C eine objektive Verwirklichung der 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bejahen. (Richtige Schwerpunktsetzung!) (Beachte: Hier ist der Verweis auf die Prüfung des A unzulässig, weil der Vorsatz stets für jeden Täter selbst zu prüfen ist man kann mit dem Wissen und Wollen von A nicht das Wissen und Wollen des C begründen, Vorsatz ist ein subjektives Element!) 224 StGB verdrängt 223 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz lex specialis. 212, 22, 23 StGB stehen zu 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit ( 52 StGB). III. Ergebnis: Strafbarkeit des C aus 212 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB Beachte: Bei Gremienentscheidungen, bei denen ein Mehrheitsbeschluss nur mit einer Stimme mehr zu Stande kam, kommt hinsichtlich des Kausalzusammenhangs ebenfalls eine kumulative in Betracht. Denn im Falle des Hinwegdenkens von einer für den Beschluss votierenden Stimme wäre der Beschluss nicht zustande gekommen. Siehe auch hierzu weiterführend Satzger, Jura 2014, 192 ff.

7 Fall 3: A mischt B vorsätzlich eine tödliche Dosis Gift ins Essen. Bevor das Gift wirken kann, wird jedoch B von C erschossen. A mischt Gift in das Essen von B (Handlung 1). B verstirbt (Erfolg). C erschießt B (Handlung 2). Aus Sicht des C: Hypothetische (auch sog. Reserveursache genannt) Erfolg wäre ohne Schusshandlung des C wenig später durch die Giftwirkung des A eingetreten. Aus Sicht des B: Abgebrochene Zweithandlung führt den Erfolg herbei und unterbricht Ersthandlung, bevor diese wirken kann. A Strafbarkeit des C I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B durch Erschießen Des Weiteren ist zu prüfen. Nach der c.s.q.n.-formel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Problematisch ist vorliegend, dass im Falle des Hinwegdenkens der Schusshandlung des C der B trotzdem infolge der Vergiftung durch A verstorben wäre (sog. Reserveursache/hypothetische ). Jedoch ist vorliegend auf den Erfolg in seiner konkreten Form abzustellen, also auf die Tötung des B infolge des Schusses von C. Hätte C nicht geschossen, so wäre dieser Erfolg nicht eingetreten. Folglich ist die Handlung des C als kausal anzusehen. Obj. ZR Vorliegend hat C durch seine Schusshandlung eine Lebensgefahr geschaffen, die sich im Tod des B realisiert hat. Der Erfolg ist dem C daher objektiv zuzurechnen. 212 StGB verdrängt die 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität. II. Strafbarkeit des C aus 212 Abs. 1 StGB (+)

8 B Strafbarkeit des A I. aus 212 Abs. 1 StGB wegen Tötung des B Des Weiteren ist zu prüfen. Nach der c.s.q.n.-formel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Problematisch ist vorliegend, dass A zwar mit dem Untermischen des Giftes im Essen des B eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, um eine Tötung des B herbeizuführen. Diese Kausalkette wird jedoch dadurch unterbrochen, dass C den B erschießt, bevor das Gift des A wirken kann (sog. Abgebrochene ). Insoweit kann das Vergiften des A hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des B entfiele. Die ist demnach zu verneinen. obj. TB (-) II. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB (-) Jedoch wäre eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlag gemäß 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu bejahen! Die ebenfalls verwirklichte versuchte Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 (2) StGB wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität vom versuchten Tötungsdelikt verdrängt. Beachte: Neben dem Fall der abgebrochenen gibt es auch noch die Fallgestaltung der überholenden. Diese wäre bspw. gegeben, wenn A im Auto des B eine Bombe platziert hätte mit eingestelltem Zeitzünder. Das Auto explodiert. Wider Erwarten ist B jedoch nicht zu gewohnter Zeit an seinem Auto erschienen, weil C ihn vorher in seinem Büro erwürgt hat. Zur Verdeutlichung: A Auto explodiert C tötet B Der Unterschied zur abgebrochenen besteht darin, dass die von A in Gang gesetzte Kausalkette durch die Handlung des C nicht unterbrochen, sondern vielmehr überholt wird. Sie gelangt also zum Abschluss, jedoch ohne Erfolg, weil B bereits zeitig eher durch einen Dritten getötet wurde. Das Ergebnis bleibt aber das Gleiche wie in Fall 4 Strafbarkeit des C aus 212 Abs. 1 StGB (+), Strafbarkeit des A nur aus Versuch.

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