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1 ORDNUNG ZUCHTORDNUNG ZUCHT Zuchtordnung des Zuchtvereins Zuchtverein für rau- und glatthaarige Kromfohrländer (nachfolgend ProKromfohrländer genannt) Sitz Burbach bei Siegen, gegründet 2012 Stand: September 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 3 2 GRUNDSÄTZLICHE ZUCHTBESTIMMUNGEN 3 3 ZUGELASSENE EINKREUZRASSE 4 4 ZWINGERNAME 4 5 ZUCHTSTÄTTE 4 6 SELBSTVERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG 4 7 ZUCHTWARTE 4 8 NICHT ZUR ZUCHT ZUGELASSENE HUNDE / NICHT GENEHMIGUNGSFÄHIGE VERPAARUNGEN 5 9 HÄUFIGKEIT DER ZUCHTVERWENDUNG 6 10 ZUCHTBUCH 6 11 DECKAKT, DECKSCHEIN UND DECKGEBÜHR 7 12 WURFMELDUNG 7 13 WELPEN 7 14 AHNENTAFEL / ABSTAMMUNGSNACHWEIS 8 15 DATENSCHUTZ 8 16 SALVATORISCHE KLAUSEL 8 2

3 1 ALLGEMEINES Ziel dieser Zuchtordnung ist die Sicherstellung der Zucht von reinrassigen, gesunden, verhaltenssicheren und sozialverträglichen Hunden. Sie orientiert sich an der VDH-Zuchtordnung. Diese Zuchtordnung ist für alle Mitglieder des Zuchtvereins ProKromfohrländer verbindlich. Der satzungsgemäße Zweck des Zuchtvereins ProKromfohrländer (im Folgenden: der Verein) ist die Förderung der Zucht reinrassiger Kromfohrländer gemäß dem von der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) anerkannten Standard Nr. 192 (Definition Erscheinungsbild, Größe, Gewicht, charakterliches Verhalten, Haarkleid etc.) mit dem besonderen Ziel, die vorherrschenden gesundheitlichen Probleme der Rasse zu bekämpfen. Das Einkreuzen geeigneter Rassen (s. 3) und die anschließende Rückzucht auf die Rasse Kromfohrländer ist dabei der vom Verein gewählte Weg. Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Hunden gezüchtet werden. Erbgesund ist ein Hund dann, wenn er Rassetyp und rassetypisches Verhalten vererbt, nicht aber erhebliche erbliche Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen. Sichtbare Defekte und vom Standard abweichende Merkmale werden durch den Zuchtwart erfasst, bewertet und schriftlich dokumentiert. Da wir hohe Anforderungen an die Gesundheit unserer Zuchttiere stellen, und im Hinblick auf die in der Rasse Kromfohrländer häufig auftretenden Krankheiten, kann bei einem begründeten Verdacht auf eine (Erb-)Krankheit das Tier von der Zucht ausgeschlossen werden, selbst dann, wenn vom Tierarzt keine Krankheit diagnostiziert wurde. Das Zuchtziel ist der vitale, gesunde, langlebige und wesensfeste Hund sowie die Erhöhung der genetischen Vielfalt und Vitalität. Die Züchtermitglieder des Vereins sind für ihre Zuchtergebnisse selbst verantwortlich. Der Verein übernimmt insofern keine Garantie; eine Haftung des Vereins ProKromfohrländer wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Umsetzung der vorgegebenen Zuchtziele ist die vorliegende Zuchtordnung erstellt worden. Zuwiderhandlungen können laut Vereinssatzung 7a mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. 2 GRUNDSÄTZLICHE ZUCHTBESTIMMUNGEN Die Zuchtzulassung für Rüde und Hündin erfolgt nach einer beim Tierarzt absolvierten Gesundheitsuntersuchung gemäß dem vereinsinternen Vordruck zur veterinärmedizinischen Untersuchung und einer Phänotypbeurteilung. Die tierärztliche Untersuchung darf zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung nicht älter als drei Monate sein. Das Mindestalter für Deckrüden beim ersten Deckakt beträgt 36 Monate. Davon kann abgewichen werden, wenn das Alter der Hündin mindestens 4 Jahre beträgt und der Rüde mindestens 22 Monate alt ist. Eine Belegung der Zuchthündinnen darf nicht vor Vollendung des 22. Lebensmonats erfolgen. Die Belegung darf ausschließlich mit einem von der Zuchtleitung genehmigten Rüden vollzogen werden. 3

4 3 ZUGELASSENE EINKREUZRASSE Eine Anerkennung in der Zuchtarbeit finden alle reinrassigen Kromfohrländer und Hunde einer genehmigten Fremdrasse, die eine Zuchttauglichkeitseignung vorweisen können. Die Genehmigung der Fremdrasse erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Der Vorstand behält sich vor, nach Rücksprache mit den beratenden Populationsgenetikern des Vereins von der oben aufgeführten Bestimmung abzuweichen, wenn es dem Wohle der Rasse dient. 4 ZWINGERNAME Jedem Züchtermitglied des Vereins wird (intern) Zwingernamenschutz gewährt. Der Zwingername wird bei der Zuchtbuchführung beantragt. 5 ZUCHTSTÄTTE Die dem Verein angeschlossenen Züchter verpflichten sich, alle von ihnen gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen. 6 SELBSTVERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Die Züchter verpflichten sich in einer Selbstverpflichtungserklärung dazu, der Zuchtbuchstelle alle Erkrankungen der Zuchttiere sowie alle ihnen bekannt werdenden Krankheiten der im eigenen Zwinger gezüchteten Hunde umgehend zu melden. 7 ZUCHTWARTE Die Zuchtwarte haben die Aufgabe, den Züchtern des Vereins in allen züchterischen Belangen beratend zur Seite zu stehen. Sie beraten bei der Rüdenauswahl, kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung. 4

5 8 NICHT ZUR ZUCHT ZUGELASSENE HUNDE / NICHT GENEHMIGUNGSFÄHIGE VERPAARUNGEN Nicht zur Zucht zugelassen sind: wesensschwache Tiere Hunde, die angeborene Missbildungen, erkennbare Erbfehler, erkennbare vererbliche Krankheiten und wissenschaftlich anerkannte Erbkrankheiten aufweisen Hunde, die an Erkrankungen oder Merkmalen leiden, die berechtigt vermuten lassen, dass eine erbliche Erkrankung vorliegt (z.b. Lahmheiten, Arthrose, Ohrrand- und Rutenspitzennekrose), auch wenn ein wissenschaftlicher Beleg noch aussteht erbliche Zahnfehler wie das Fehlen von a) mehr als einem Incisivi b) eines Canini c) mehr als 2 Molaren (M3 bleiben unberücksichtigt) d) mehr als 4 Prämolaren Vorbiss Rückbiss Kryptorchismus/Monorchismus Albinismus Patellaluxation (Hunde mit PL Grad 1 dürfen nur mit Hunden mit PL Grad 0 verpaart werden) Hündinnen, die zwei Mal mit Kaiserschnitt geboren haben, vgl. 8 Blaue Augen Birkauge Nicht genehmigt werden folgende Verpaarungen: wenn bis zur dritten Generation gemeinsame Ahnen vorhanden sind wenn von beiden Seiten gesundheitliche Risiken der gleichen Art bestehen glatt-kurz glatt-kurz hellgeboren hellgeboren Knickrute Knickrute Stehohr Stehohr Tricolor Tricolor Schwarz Schwarz Der Zuchtausschuss behält sich vor, in Zweifelsfällen nach Rücksprache mit einem Populationsgenetiker zum Wohle der Rasse hiervon abzuweichen. 5

6 9 HÄUFIGKEIT DER ZUCHTVERWENDUNG Nach einem Wurf muss vor einer erneuten Belegung mindestens eine ungenutzte Hitze liegen. Eine Zuchthündin kann bis zu dem abgeschlossenen 8. Lebensjahr für die Zucht verwendet werden. Stichtag ist der Tag der Belegung. Bei einem Deckrüden wird keine Altersgrenze festgesetzt. Er darf maximal drei Würfe zeugen, über weitere Deckeinsätze entscheidet auf Antrag der Zuchtausschuss. Ein Kaiserschnitt ist der Zuchtbuchführung zu melden. Nach dem zweiten Kaiserschnitt darf mit der betroffenen Hündin nicht mehr gezüchtet werden. Eine Paarungswiederholung ist als Ausnahme gestattet, wenn der erfolgte Wurf weniger als vier in das Register eingetragene Welpen brachte. Eine Genehmigung kann durch den Zuchtausschuss erteilt werden. 10 ZUCHTBUCH Der Verein führt ein Zuchtbuch. Verantwortlich dafür ist die Zuchtbuchführung, die alle von den Züchtern eingereichten Unterlagen sicher zu verwahren hat. Im Zuchtbuch werden alle geworfenen Hunde fortlaufend mit einer Zuchtbuchnummer eingetragen. Die Eintragung enthält Wurfstärke, Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Abstammung der Eltern, Großeltern, Urgroßeltern sowie Name des Züchters. Das Zuchtbuch ist unterteilt in das Haupt- und Nebenregister. Hauptregister: Hier werden alle reinrassigen Kromfohrländer erfasst, die a) zum Zeitpunkt der Vereinsgründung von ihren Besitzern mit in den Verein gebracht wurden, b) in der Zeit nach der Vereinsgründung von ihren Besitzern mit in den Verein gebracht werden, c) im Rahmen der vereinsinternen Zucht geboren werden. Außerdem werden hier alle Hunde erfasst, die im Rahmen des Einkreuzprogramms geboren werden. Diese Hunde werden durch gesonderte Zuchtbuchnummern gekennzeichnet. Nebenregister: Hier werden alle Kromfohrländer-DSG-Mischlinge erfasst und beobachtet, die a) vor dem Jahr 2013 geboren wurden und von ihren Besitzern mit in den Verein gebracht werden, b) in der Zeit nach der Vereinsgründung von ihren Besitzern mit in den Verein gebracht werden, c) als Nachkommen der o.g. Kromfohrländer-DSG-Mischlinge im Rahmen unseres Vereins geboren werden. Ab der F4-Generation können diese Nachkommen ins Hauptregister des Zuchtbuchs übernommen werden, über die Aufnahme entscheidet der Zuchtausschuss im Einzelfall. 6

7 11 DECKAKT, DECKSCHEIN UND DECKGEBÜHR Nach vollzogenem Deckakt ist der Deckschein auszufüllen und dem Besitzer der Zuchthündin auszuhändigen. Der Deckschein ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Deckakt der Zuchtbuchführung zu übersenden. Die Gebührenordnung des Vereins empfiehlt für jeden Welpen, der am 35. Tag lebt, 70 Deckgebühr, zu zahlen an den Rüdenbesitzer. Der Züchter muss dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurf, bzw. das Leerbleiben der Hündin nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach dem errechneten Wurfdatum mitteilen. Der Züchter muss die Zuchtbuchführung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis über das Leerbleiben oder den Abort der Hündin informieren. Eine formlose Mitteilung ist ausreichend. 12 WURFMELDUNG Der Wurf muss innerhalb von 3 Tagen formlos unter Angabe des Wurftages, der Welpenanzahl (einschließlich der totgeborenen) und von Komplikationen an die Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Der Wurfmeldeschein (Formblatt des Vereins) muss vollständig ausgefüllt bis spätestens Ende der 3. Lebenswoche an die Zuchtbuchstelle zurückgesandt werden. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Buchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben A beginnen, schon bestehende Zwinger führen ihre Reihenfolge fort. 13 WELPEN Die Welpen müssen bei der Abgabe mehrfach entwurmt und mit einer Mehrfach-Impfung (mind. Staupe, Hepatitis und Parvovirose) versehen sein. Zur zweifelsfreien Identifikation müssen die Welpen vor der Wurfabnahme (Abgabe) mittels Mikrochip-Implantation durch einen Tierarzt gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer ist im Impfpass, auf der Ahnentafel und im Kaufvertrag zu vermerken. Vor der Abgabe erstellt der zuständige Zuchtwart für jeden Welpen einen Welpenabnahmebericht. Wahlweise kann dieser Bericht auch von einem Tierarzt auf Kosten des Züchters erstellt werden. Dazu muss das vom Verein erstellte Abnahmeprotokoll verwendet werden. Die Abgabe der Welpen darf frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen. 7

8 14 AHNENTAFEL / ABSTAMMUNGSNACHWEIS Die Ahnentafel / Abstammungsnachweis ist eine Urkunde im juristischen Sinne. Zusätze oder Änderungen dürfen nur von der Zuchtbuchführung vorgenommen werden. Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Logo von ProKromfohrländer gekennzeichnet und von der Zuchtbuchführung unterschrieben sein. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des Vereins, der nach dem Tod des Hundes die Rückgabe der Ahnentafel verlangen kann. Der Verein kann die Vorlage der Ahnentafel auch verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der Verlust ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Eigentümers glaubhaft zu machen. Die Zuchtbuchführung fertigt daraufhin eine Zweitschrift aus. Der Vermerk Zweitschrift muss deutlich erkennbar auf der Ahnentafel angebracht werden. 15 DATENSCHUTZ Die Weitergabe von Daten des Vereins sowie Erkenntnissen aus den Gesundheitsumfragen an Dritte ist nicht gestattet. 16 SALVATORISCHE KLAUSEL Die Zuchtordnung tritt am in Kraft. Die Nichtigkeit einzelner Teile zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich. An die Stelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der eigentlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die beschließenden Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dr. Sigrun Bennemann, Iris Flender, Dorothee Klein, Christa Steinbrink, Birgit Wennemann, Karin Penz Verl, Art-Design-Medien Tina Peters 09/14

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