SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar
|
|
- Gabriel Maximilian Fleischer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar Saarbrücken Telefon 0681/ Telefax 0681/ Z U L A S S U N G S - U N D P R Ü F U N G S O R D N U N G F Ü R D E N S T U D I E N G A N G Z U M S P A R K A S S E N F A C H W I R T vom 28. Oktober 2005 in der Fassung vom 24. April 2009
2 Teil: ZULASSUNGSORDNUNG 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsbedingungen 2. Teil: PRÜFUNGSORDNUNG I. Abschnitt Geltungsbereich und Ziel sowie Prüfungsausschüsse 3 Geltungsbereich 4 Ziel der Prüfung 5 Errichtung von Prüfungsausschüssen 6 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse 7 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung 8 Geschäftsführung 9 Verschwiegenheit II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 10 Prüfungstermine 11 Zulassung zur Prüfung III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Art der Prüfungen; Prüfungsergebnis 13 Nichtöffentlichkeit 14 Leitung und Aufsicht 15 Ausweispflicht und Belehrung 16 Täuschungs- und Ordnungsverstöße 17 Rücktritt, Nichtteilnahme IV. Abschnitt Bewertung, Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung 18 Bewertung 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 21 Prüfungszeugnis 22 Nicht bestandene Prüfungen 23 Wiederholungsprüfungen V. Abschnitt Schlussbestimmungen 24 Prüfungsunterlagen 25 Inkrafttreten
3 - 3 - Zulassungs- und Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Saar für den Studiengang zum Sparkassenfachwirt*) Der Akademieausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2005 aufgrund des 7 Absatz 4 Ziffer 1 in Verbindung mit 11 Absatz 1 und 2 der Satzung der Sparkassenakademie Saar vom 22. Mai 1980 in der Fassung vom 3. September 1993 die folgende Zulassungs- und Prüfungsordnung beschlossen: 1. Teil: ZULASSUNGSORDNUNG 1 Geltungsbereich Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studiengang zum Sparkassenfachwirt. 2 Zulassungsbedingungen (1) Zum Studiengang zum Sparkassenfachwirt werden Bewerber zugelassen, wenn das Beschäftigungsinstitut die Zulassung beantragt und die Bewerber 1. bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe Saar beschäftigt sind, 2. a) die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Bankkaufmann oder b) eine Abschlussprüfung in einem anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf in der gewerblichen Wirtschaft (Industrie-, Groß- und Außenhandels-, Versicherungskaufmann und andere kaufmännische Ausbildungsberufe mit mindestens 36 Monaten Ausbildungsdauer gemäß dem "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" nach 6 Absatz 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben. *) Zur besseren Lesbarkeit gelten die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
4 im Fall der Nummer 2 Buchstabe b) nach der Abschlussprüfung bis zum Beginn des Studiengangs mindestens drei Jahre bei einem Institut der Sparkassen- Finanzgruppe beschäftigt waren, und 4. über die Inhalte des Fernstudiengangs "B" des Instituts für Fernstudien bei der Deutschen Sparkassenakademie, Bonn, verfügen. Einen besonderen Nachweis verlangt die Sparkassenakademie Saar nicht. (2) Eine Zulassung ist trotz Fehlens der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise möglich, wenn aufgrund des bisherigen Ausbildungs- oder Studienganges und nach der vom beschäftigenden Institut abzugebenden ausführlichen Beurteilung des Bewerbers hinsichtlich seiner Kenntnisse und Leistungen mit dessen erfolgreicher Teilnahme am Studiengang zum Sparkassenfachwirt gerechnet werden kann. (3) Wenn mehr Anmeldungen eingehen als Plätze vorhanden sind, erfolgt eine Kontingentierung der zur Verfügung stehenden Plätze. Dabei orientiert sich die Akademie an der Mitarbeiterzahl der Institute. (4) In Ausnahmefällen können Bewerber aus anderen Verbandsgebieten zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 erfüllen. Ein erfolgreicher Abschluss als Sparkassenkaufmann bei einer Sparkassenakademie wird der Prüfung nach Abs. 1 Ziffer 2. a) gleichgestellt.
5 Teil: PRÜFUNGSORDNUNG I. Abschnitt Geltungsbereich und Ziel sowie Prüfungsausschüsse 3 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfungen im Studiengang zum Sparkassenfachwirt. 4 Ziel der Prüfung Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Studierende die im Studiengang zum Sparkassenfachwirt behandelten Fachgebiete hinreichend kennt und er nach seinen allgemeinen, fachlichen und verkäuferisch/beraterischen Kenntnissen und erworbenen Fähigkeiten erwarten lässt, dass er Privatkunden im Mengengeschäft spartenübergreifend beraten kann. 5 Errichtung von Prüfungsausschüssen Für die Abnahme der Prüfungen des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt errichtet die Sparkassenakademie Saar Prüfungsausschüsse. 6 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem Akademieleiter als Vorsitzendem, 2. zwei an der Akademie tätigen Lehrkräften als weiteren Prüfern. (2) Bei Verhinderung vertreten 1. den Akademieleiter sein Stellvertreter, 2. die weiteren Prüfer deren Stellvertreter.
6 - 6 - (3) Der Akademieleiter oder sein Stellvertreter beruft die weiteren Prüfer und ihre Stellvertreter und bestimmt für jede Prüfung die Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der Prüfungsordnung zu beachten. Im Übrigen sind sie in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Wenn eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Akademieleiter die Durchführung der Prüfung einem anderen geeigneten Prüfungsausschuss gemäß 5 übertragen. 7 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. 8 Geschäftsführung (1) Der Akademieleiter regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 9 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Beratungen und Abstimmungen über Prüfungsleistungen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
7 - 7 - II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 10 Prüfungstermine Prüfungstermine werden nach Bedarf vom Akademieleiter festgesetzt und in geeigneter Form bekannt gegeben. 11 Zulassung zur Prüfung Die Zulassung zu Prüfungen, die einen Studiengang zum Sparkassenfachwirt abschließen, braucht nicht beantragt zu werden. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Unterricht im Studiengang zum Sparkassenfachwirt an mindestens 75% der Stunden besucht hat. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Art der Prüfungen; Prüfungsergebnis (1) Der Studiengang zum Sparkassenfachwirt schließt ab mit einer schriftlichen Teilprüfung von drei Zeitstunden Dauer zu den Inhalten des Studiengangs und zu den Inhalten des vorgelagerten Fernstudiengangs B und einer mündlichen Teilprüfung, die aus zwei Beratungs- und Verkaufssimulationen (Rollenspiele) von jeweils etwa 15 Minuten Dauer besteht. (2) Die schriftliche Prüfung wird in Form praktischer Fälle und/oder einzelner Fragen gestellt. Ihre Inhalte werden nach Vorlage von Vorschlägen der jeweiligen Fachdozenten durch den Akademieleiter bestimmt. Jede Prüfungsarbeit wird von der Akademie nach dem in 18 festgelegten Punktesystem bewertet. In Grenzfällen der Erstbewertung mit 45 bis 55 Punkten bestimmt der Akademieleiter einen Zweitkorrektor. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bestimmt sich in diesem Fall gemäß 19. (3) Die mündlichen Prüfungsteile werden grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt.
8 - 8 - (4) Das Gesamtergebnis wird in der Weise ermittelt, dass - die Note der schriftlichen Prüfung mit dem Faktor zwei, - jedes der beiden Rollenspiele mit dem Faktor eins vervielfältigt und die Summe durch vier geteilt wird. (5) Die beiden Rollenspiele gemäß Absatz 1 werden vom Akademieleiter oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei vom Akademieleiter benannten weiteren Dozenten des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt geprüft. (6) Der Akademieleiter kann in seinem und seines Stellvertreters Verhinderungsfall einen erfahrenen Dozenten mit der Vertretung im Vorsitz gemäß 6 beauftragen. (7) Bezüglich der Verschwiegenheit über Prüfungsaufgaben gilt 9 entsprechend. 13 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Mitglieder des Akademieausschusses als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 14 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfungen werden unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. (3) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 15 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Teilprüfungen über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
9 Täuschungs- und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der jeweiligen Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Teilprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der jeweiligen Teilprüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. 17 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann spätestens vor Beginn der Teilprüfung (bei der schriftlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Teilprüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Teilprüfung nicht erscheint. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Teilprüfung zurück, so können bereits erbrachte in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unaufgefordert unverzüglich nachzuweisen. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Teilprüfung, ohne dass ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, so gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß jeweils für jeden Termin.
10 IV. Abschnitt Bewertung, Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung 18 Bewertung Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte; = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte; = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte; = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter Punkte; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30-0 Punkte. 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Die Prüfungsarbeiten werden vom Akademieleiter oder seinem Stellvertreter beurteilt und mit Punkten ( 18) bewertet. In Grenzfällen der Erstbewertung (45 bis 55 Punkte) bestimmt der Akademieleiter einen Zweitkorrektor. Der Zweitgutachter darf vor Abgabe seiner Bewertung die vom ersten Gutachter gegebene Note nicht erfahren. Bei abweichender Beurteilung gilt folgendes: 1. Bei einer Abweichung um einen Punkt ist die Einzelnote die bessere Punktzahl
11 Bei einer Abweichung von 2 bis 20 Punkten ist die Einzelnote das Mittel aus beiden Noten. Ergibt sich eine Dezimalzahl, ist sie um einen halben Punkt aufzurunden. 3. Bei einer Abweichung um mehr als 20 Punkte bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter. Er darf vor Abgabe seiner Bewertung die von den beiden anderen Gutachtern gegebenen Noten nicht erfahren. Als Einzelnote gilt das Mittel aus den Noten der drei Gutachter. Ergibt sich eine Dezimalzahl, ist auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden oder abzurunden. 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer sowohl in der schriftlichen Teilprüfung als auch im Durchschnitt der beiden Simulationen der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erzielt hat. Das Bestehen der Prüfung berechtigt zur Führung des Titels Sparkassenfachwirt. (2) Die Akademie stellt nach der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemeinsam die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis gemäß 12 Absatz 4 fest. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer zeitnah nach Abschluss der Korrekturen mitzuteilen. (3) Über die Beratung und Feststellung der mündlichen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 21 Prüfungszeugnis (1) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen hervorgehen. (2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers, b) das Datum des Bestehens der Prüfung, c) die Unterschrift des Akademieleiters, d) das Siegel des Sparkassenverbandes Saar.
12 Nicht bestandene Prüfungen (1) Bei nicht bestandenen Prüfungen erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsleistungen anzugeben, in denen er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat. (2) In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfungen gemäß 23 hinzuweisen. 23 Wiederholungsprüfungen Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung von Prüfungen ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Bestandene Teilprüfungen können nicht wiederholt werden. V. Abschnitt Schlussbestimmungen 24 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschrift gemäß 20 Absatz 3 ist 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. 25 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt tritt am 28. Oktober 2005 in Kraft. Saarbrücken, 28. Oktober 2005 Sparkassenakademie Saar
Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen
Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Der Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrFinanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.
Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom
MehrPrüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)
Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen
Mehrs Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt vom 7. November 2013 Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-860 Inhaltsverzeichnis 1 Art und Zweck der Prüfungen 3 2 Prüfungsausschuss
MehrFortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)
Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich. Management
Prüfungsordnung Fachbereich Management BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 po_bsa_fachbereich_management.docx v 9.0 1/6 1 Prüfung Basisqualifikation 1.1
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrG r u n d s ä t z e. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter
G r u n d s ä t z e zur Durchführung von Zwischenprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im Land Rheinland-Pfalz Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrPrüfungsordnung Versicherungsvermittler/-berater
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 26239 Prüfungsordnung Versicherungsvermittler/-berater Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater nach
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden hat am 05. Dezember 2007 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes
MehrFinanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 01. Januar 2010 Schiffgraben 6 8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-691 Inhaltsverzeichnis
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen: Qualifizierte/r EDV-Anwender/in (HWK) (Computerschein A / ECDL) Professionelle/r EDV-Anwender/in (HWK) (Computerschein
MehrBürokaufmann/Bürokauffrau
Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben
MehrGeprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung
Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte
MehrSatzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich. Fitness/Individualtraining
Prüfungsordnung Fachbereich Fitness/Individualtraining BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 po_bsa_fachbereich_fitness_individualtraining.docx v9.0 1/9 1
MehrORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung
MehrPrüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK- Betriebswirtin der AOK Bayern(FPO-AOK Bayern)
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern(FPO-AOK Bayern) Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK- Betriebswirtin
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrAnlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau
Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem
MehrVerordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO - SI) Vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284; SVBl. S. 210 - VORIS 22 410 01 58,
MehrVom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines
Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch
MehrP R Ü F U N G S O R D N U N G
P R Ü F U N G S O R D N U N G der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Sitz Düsseldorf vom 9. Januar 2014 Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt
MehrSatzung der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater
Satzung der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat am 21.03.2012 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund
FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 02. Dezember 2009 auf Grund von 1 und 4
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater der Industrie- und Handelskammer Limburg Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
MehrPrüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 29. September 2009
Prüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 29. September 2009 Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt aufgrund des 33
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss
MehrPrüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015
Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrAnlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008
Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses
MehrPrüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis: Erster Abschnitt Allgemeines
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Kommunalen Bilanzbuchhalterin oder zum Kommunalen Bilanzbuchhalter (PO BiBu) Gemäß 54 des Berufsbildungsgesetzes
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 11. Juni 2007 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehr1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung
1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrBesonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen
Prüfungsordnung vom 08.08.2012 (i.d.f. vom 11.3.2014) Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Fakultät Bauen und Erhalten HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater der Industrie- und Handelskammer Limburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Limburg hat am 08. Dezember
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrInformationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013
Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrFachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrSchulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP
dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des
MehrEingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:
MehrVom 23. Januar 2015 in der Fassung vom 11. November 2015
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement Kauffrau für Büromanagement Vom 23. Januar 2015 in der Fassung vom 11. November
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrFür die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer Prüfungsausschüsse.
Prüfungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Prüfung über den anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (Stand: 06.05.2002) Präambel Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
MehrPrüfungsordnung. Fitnessfachwirt/in IHK
Prüfungsordnung Fitnessfachwirt/in IHK BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 pruefungsordnung_bsa_ffw.docx v4.0 1/10 1 Vorbemerkung Der Fernlehrgang Fitnessfachwirt/in
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2015 und der Vollversammlung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
Mehr1.1. Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827.
www.dgwz.de/risikomanager Prüfungsordnung für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827 DGWZ 1013:2015-07 Stand: Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 1 1.1. Geltungsbereich...
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm
Stand: 1. Oktober 2012 Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat am 10. Juli 2012 auf Grund von 1 und 4
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt (HWK)/Betriebswirtin (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.10.2002 und der Vollversammlung vom 27. November
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrSatzung. für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel beschließt aufgrund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
MehrAccounting, Auditing and Taxation, M.Sc.
Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen
MehrGesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 18.7.2014 Seite 403 bis 420
Seite 1 von 7 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 18.7.2014 Seite 403 bis 420 7123 Verordnung über die Durchführung und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Kauffrau
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Mehrzum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018
Prüfungsordnung 0.70 zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Inhaltsverzeichnis Erster
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2014 und der Vollversammlung vom
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrHauptschulabschluss an beruflichen Schulen
Seite 1 Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002 S. 185) A. Erwerb
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrGebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang
Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrPrüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster
Prüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster I. Allgemeines Diese Ordnung ist ergänzender Bestandteil - des Diözesanstatuts für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
MehrPRÜFUNGSORDNUNG. für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
PRÜFUNGSORDNUNG für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 28. Februar 2006, genehmigt durch die Behörde für Bildung und Sport am 24. Mai 2006 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrAbschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:
Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat am 24.März 2009 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrRahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung
Mehr