SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar

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1 SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar Saarbrücken Telefon 0681/ Telefax 0681/ Z U L A S S U N G S - U N D P R Ü F U N G S O R D N U N G F Ü R D E N S T U D I E N G A N G Z U M S P A R K A S S E N F A C H W I R T vom 28. Oktober 2005 in der Fassung vom 24. April 2009

2 Teil: ZULASSUNGSORDNUNG 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsbedingungen 2. Teil: PRÜFUNGSORDNUNG I. Abschnitt Geltungsbereich und Ziel sowie Prüfungsausschüsse 3 Geltungsbereich 4 Ziel der Prüfung 5 Errichtung von Prüfungsausschüssen 6 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse 7 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung 8 Geschäftsführung 9 Verschwiegenheit II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 10 Prüfungstermine 11 Zulassung zur Prüfung III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Art der Prüfungen; Prüfungsergebnis 13 Nichtöffentlichkeit 14 Leitung und Aufsicht 15 Ausweispflicht und Belehrung 16 Täuschungs- und Ordnungsverstöße 17 Rücktritt, Nichtteilnahme IV. Abschnitt Bewertung, Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung 18 Bewertung 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 21 Prüfungszeugnis 22 Nicht bestandene Prüfungen 23 Wiederholungsprüfungen V. Abschnitt Schlussbestimmungen 24 Prüfungsunterlagen 25 Inkrafttreten

3 - 3 - Zulassungs- und Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Saar für den Studiengang zum Sparkassenfachwirt*) Der Akademieausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2005 aufgrund des 7 Absatz 4 Ziffer 1 in Verbindung mit 11 Absatz 1 und 2 der Satzung der Sparkassenakademie Saar vom 22. Mai 1980 in der Fassung vom 3. September 1993 die folgende Zulassungs- und Prüfungsordnung beschlossen: 1. Teil: ZULASSUNGSORDNUNG 1 Geltungsbereich Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studiengang zum Sparkassenfachwirt. 2 Zulassungsbedingungen (1) Zum Studiengang zum Sparkassenfachwirt werden Bewerber zugelassen, wenn das Beschäftigungsinstitut die Zulassung beantragt und die Bewerber 1. bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe Saar beschäftigt sind, 2. a) die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Bankkaufmann oder b) eine Abschlussprüfung in einem anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf in der gewerblichen Wirtschaft (Industrie-, Groß- und Außenhandels-, Versicherungskaufmann und andere kaufmännische Ausbildungsberufe mit mindestens 36 Monaten Ausbildungsdauer gemäß dem "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" nach 6 Absatz 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben. *) Zur besseren Lesbarkeit gelten die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

4 im Fall der Nummer 2 Buchstabe b) nach der Abschlussprüfung bis zum Beginn des Studiengangs mindestens drei Jahre bei einem Institut der Sparkassen- Finanzgruppe beschäftigt waren, und 4. über die Inhalte des Fernstudiengangs "B" des Instituts für Fernstudien bei der Deutschen Sparkassenakademie, Bonn, verfügen. Einen besonderen Nachweis verlangt die Sparkassenakademie Saar nicht. (2) Eine Zulassung ist trotz Fehlens der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise möglich, wenn aufgrund des bisherigen Ausbildungs- oder Studienganges und nach der vom beschäftigenden Institut abzugebenden ausführlichen Beurteilung des Bewerbers hinsichtlich seiner Kenntnisse und Leistungen mit dessen erfolgreicher Teilnahme am Studiengang zum Sparkassenfachwirt gerechnet werden kann. (3) Wenn mehr Anmeldungen eingehen als Plätze vorhanden sind, erfolgt eine Kontingentierung der zur Verfügung stehenden Plätze. Dabei orientiert sich die Akademie an der Mitarbeiterzahl der Institute. (4) In Ausnahmefällen können Bewerber aus anderen Verbandsgebieten zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 erfüllen. Ein erfolgreicher Abschluss als Sparkassenkaufmann bei einer Sparkassenakademie wird der Prüfung nach Abs. 1 Ziffer 2. a) gleichgestellt.

5 Teil: PRÜFUNGSORDNUNG I. Abschnitt Geltungsbereich und Ziel sowie Prüfungsausschüsse 3 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfungen im Studiengang zum Sparkassenfachwirt. 4 Ziel der Prüfung Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Studierende die im Studiengang zum Sparkassenfachwirt behandelten Fachgebiete hinreichend kennt und er nach seinen allgemeinen, fachlichen und verkäuferisch/beraterischen Kenntnissen und erworbenen Fähigkeiten erwarten lässt, dass er Privatkunden im Mengengeschäft spartenübergreifend beraten kann. 5 Errichtung von Prüfungsausschüssen Für die Abnahme der Prüfungen des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt errichtet die Sparkassenakademie Saar Prüfungsausschüsse. 6 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem Akademieleiter als Vorsitzendem, 2. zwei an der Akademie tätigen Lehrkräften als weiteren Prüfern. (2) Bei Verhinderung vertreten 1. den Akademieleiter sein Stellvertreter, 2. die weiteren Prüfer deren Stellvertreter.

6 - 6 - (3) Der Akademieleiter oder sein Stellvertreter beruft die weiteren Prüfer und ihre Stellvertreter und bestimmt für jede Prüfung die Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der Prüfungsordnung zu beachten. Im Übrigen sind sie in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Wenn eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Akademieleiter die Durchführung der Prüfung einem anderen geeigneten Prüfungsausschuss gemäß 5 übertragen. 7 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. 8 Geschäftsführung (1) Der Akademieleiter regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 9 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Beratungen und Abstimmungen über Prüfungsleistungen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

7 - 7 - II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 10 Prüfungstermine Prüfungstermine werden nach Bedarf vom Akademieleiter festgesetzt und in geeigneter Form bekannt gegeben. 11 Zulassung zur Prüfung Die Zulassung zu Prüfungen, die einen Studiengang zum Sparkassenfachwirt abschließen, braucht nicht beantragt zu werden. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Unterricht im Studiengang zum Sparkassenfachwirt an mindestens 75% der Stunden besucht hat. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Art der Prüfungen; Prüfungsergebnis (1) Der Studiengang zum Sparkassenfachwirt schließt ab mit einer schriftlichen Teilprüfung von drei Zeitstunden Dauer zu den Inhalten des Studiengangs und zu den Inhalten des vorgelagerten Fernstudiengangs B und einer mündlichen Teilprüfung, die aus zwei Beratungs- und Verkaufssimulationen (Rollenspiele) von jeweils etwa 15 Minuten Dauer besteht. (2) Die schriftliche Prüfung wird in Form praktischer Fälle und/oder einzelner Fragen gestellt. Ihre Inhalte werden nach Vorlage von Vorschlägen der jeweiligen Fachdozenten durch den Akademieleiter bestimmt. Jede Prüfungsarbeit wird von der Akademie nach dem in 18 festgelegten Punktesystem bewertet. In Grenzfällen der Erstbewertung mit 45 bis 55 Punkten bestimmt der Akademieleiter einen Zweitkorrektor. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bestimmt sich in diesem Fall gemäß 19. (3) Die mündlichen Prüfungsteile werden grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt.

8 - 8 - (4) Das Gesamtergebnis wird in der Weise ermittelt, dass - die Note der schriftlichen Prüfung mit dem Faktor zwei, - jedes der beiden Rollenspiele mit dem Faktor eins vervielfältigt und die Summe durch vier geteilt wird. (5) Die beiden Rollenspiele gemäß Absatz 1 werden vom Akademieleiter oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei vom Akademieleiter benannten weiteren Dozenten des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt geprüft. (6) Der Akademieleiter kann in seinem und seines Stellvertreters Verhinderungsfall einen erfahrenen Dozenten mit der Vertretung im Vorsitz gemäß 6 beauftragen. (7) Bezüglich der Verschwiegenheit über Prüfungsaufgaben gilt 9 entsprechend. 13 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Mitglieder des Akademieausschusses als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 14 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfungen werden unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. (3) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 15 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Teilprüfungen über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

9 Täuschungs- und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der jeweiligen Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Teilprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der jeweiligen Teilprüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. 17 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann spätestens vor Beginn der Teilprüfung (bei der schriftlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Teilprüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Teilprüfung nicht erscheint. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Teilprüfung zurück, so können bereits erbrachte in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unaufgefordert unverzüglich nachzuweisen. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Teilprüfung, ohne dass ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, so gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß jeweils für jeden Termin.

10 IV. Abschnitt Bewertung, Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung 18 Bewertung Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte; = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte; = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte; = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter Punkte; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30-0 Punkte. 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Die Prüfungsarbeiten werden vom Akademieleiter oder seinem Stellvertreter beurteilt und mit Punkten ( 18) bewertet. In Grenzfällen der Erstbewertung (45 bis 55 Punkte) bestimmt der Akademieleiter einen Zweitkorrektor. Der Zweitgutachter darf vor Abgabe seiner Bewertung die vom ersten Gutachter gegebene Note nicht erfahren. Bei abweichender Beurteilung gilt folgendes: 1. Bei einer Abweichung um einen Punkt ist die Einzelnote die bessere Punktzahl

11 Bei einer Abweichung von 2 bis 20 Punkten ist die Einzelnote das Mittel aus beiden Noten. Ergibt sich eine Dezimalzahl, ist sie um einen halben Punkt aufzurunden. 3. Bei einer Abweichung um mehr als 20 Punkte bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter. Er darf vor Abgabe seiner Bewertung die von den beiden anderen Gutachtern gegebenen Noten nicht erfahren. Als Einzelnote gilt das Mittel aus den Noten der drei Gutachter. Ergibt sich eine Dezimalzahl, ist auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden oder abzurunden. 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer sowohl in der schriftlichen Teilprüfung als auch im Durchschnitt der beiden Simulationen der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erzielt hat. Das Bestehen der Prüfung berechtigt zur Führung des Titels Sparkassenfachwirt. (2) Die Akademie stellt nach der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemeinsam die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis gemäß 12 Absatz 4 fest. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer zeitnah nach Abschluss der Korrekturen mitzuteilen. (3) Über die Beratung und Feststellung der mündlichen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 21 Prüfungszeugnis (1) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen hervorgehen. (2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers, b) das Datum des Bestehens der Prüfung, c) die Unterschrift des Akademieleiters, d) das Siegel des Sparkassenverbandes Saar.

12 Nicht bestandene Prüfungen (1) Bei nicht bestandenen Prüfungen erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsleistungen anzugeben, in denen er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat. (2) In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfungen gemäß 23 hinzuweisen. 23 Wiederholungsprüfungen Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung von Prüfungen ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Bestandene Teilprüfungen können nicht wiederholt werden. V. Abschnitt Schlussbestimmungen 24 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschrift gemäß 20 Absatz 3 ist 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. 25 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt tritt am 28. Oktober 2005 in Kraft. Saarbrücken, 28. Oktober 2005 Sparkassenakademie Saar

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