15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd
|
|
- Fanny Adler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd Rechtliche Rahmenbedingungen für die tierischen Helfer Tierschutz- und Jagdgesetz
2 Zitate Ein Leben ohne Hund ist ein Irrtum. Ein Leben ohne Hund ist ein Hundeleben. Jagd ohne Hund ist Schund. Jagd ohne abgeführten Hund kann Tierquälerei sein.
3 Vernünftiger Tierschutz ist wichtig. Tierschutzreligionsaktivisten bekämpfen gesetzlich regulierte Jagd Politik und Leitgesetzgeber Kronenzeitung installieren ein weltweit führendes, in manchen Bereichen überzogenes Bundestierschutzgesetz Regelung des Tierschutzes jedoch mit Ausnahme der Jagd und Fischerei
4 Jagd Landesmaterie in Gesetzgebung und Vollziehung Tierschutz Bundesmaterie in Gesetzgebung und Landesmaterie in Vollziehung 3 Absatz 4 Tierschutzgesetz: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei eingesetzt werden.
5 2. TierhaltungsVO über Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden Zif. 1.6 Über die zur Ausbildung fremder Hunde erforderliche Sachkunde verfügen Trainer des Österr. Jagdgebrauchshundeverbandes Sonst im Tierschutz keine konkreten Inhalte zur Jagdhundeausbildung Jagdhundeszene bietet durch Jahrzehnte gewachsene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
6 Jagd und Jagdausübung erfolgt ausschließlich weidgerecht Landesgesetzliche Verpflichtung nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit geeignete Jagdhunde zu halten und auszubilden Verstoß gegen Jagdhundehaltungsvorschrift als Verwaltungsübertretung strafbar Landesgesetzeskonforme Jagdhundeausbildung mit und am lebenden Wild ist unumgänglich
7 Dazu gehört etwa die Arbeit am Kunst- oder Naturbau hinter der lebenden Ente bei der Quersuche beim Brackieren auf der Wildspur oder Wildfährte u.a. Seit Jagdhundeausbildung ausdrücklich im Tierschutzgesetz ( 3 Abs. 4 TschG)
8 Tierschutzgesetz verbietet einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Verbot ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten Verbot einem Tier Leistungen abzuverlangen Verbot ein Tier Temperatur und Witterungseinflüssen auszusetzen
9 Tierschutz verhätschelt das Haustier Katze auf Baum 2 Hubschrauber, 3 Feuerwehrzüge Tierschutz nach Gutmenschen beim Wildtier unnötig, keine Notzeitfütterung, sollen verhungern, wenn nur keine Jagdausübung erfolgt Jagd gesetzlich aufgetragene Anpassung an Lebensraum Jagdhundeeinsatz ermöglicht Auf- und Nachsuche und reduziert Wildtierqualen Jagdhundeeinsatz sichert Zustandebringen von wertvollem, qualitativ hochwertigem Lebensmittel
10 Tierschutzgesetz eröffnet Rechtfertigungsgrund für jagdliche Jagdhundeausbildung Verbot der Tierquälerei gegenüber Wildtieren rechtfertigt Jagdhundeausbildung am lebenden Wild (Hetzen, Leistungen, Temperaturen) Das werden Jagdgegner jedoch bestreiten. Unklare gesetzliche Regelungen sind Zumutung gegenüber dem Normadressaten
11 Landesjägermeisterbeschluss : Die Arbeit mit dem Jagdhund, somit auch die Ausbildung, in einem Jagdgebiet, auf einer Fläche, wo die Jagd nicht ruht, mit gültiger Jagdkarte stellt zweifelsfrei Ausübung der Jagd dar. Diese Jagdausübung wird durch das jeweilige Landesjagdgesetz geregelt.
12 Positiver Kompetenzkonflikt Tierschutzgesetz und Landesjagdgesetze beanspruchen Zuständigkeit für Jagdhundeausbildung Entscheidung durch Verfassungsgerichtshof ob Bundesgesetzgeber im Tierschutz in Kompetenz des Landesgesetzgebers eingreift Die Auseinandersetzung ist offen
13 Der österreichische Jagdhundegebrauchsverband (ÖJGV) stellt sich den zur erwartenden Auseinandersetzungen Bei möglichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundestierschutzgesetz wird um Verständigung der Geschäftsstelle ersucht Das Jagdhundewesen dankt für Ihre Mitwirkung!
3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)?
14. Wahlperiode 19. 01. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Wirtschaftsministeriums Rahmenbedingungen bei Einsatz und Ausbildung von Wachhunden im Bewachungsgewerbe Kleine
MehrSehr geehrte Damen und Herren Oberrichter, sehr geehrte Damen und Herren
RECHTSANWALT FÜR TIERSCHUTZ IN STRAFSACHEN DES KANTONS ZÜRICH (TIERANWALT) AN1OINE F. GOE'I SCHEL Dr. iur., Rechtsanwalt Einschreiben Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Postfach 2401 8021
MehrZukunftsvision 2030: Wie kann Jagd in zwei Dekaden aussehen. Prof. Dr. Werner Beutelmeyer/market Institut
Zukunftsvision : Wie kann Jagd in zwei Dekaden aussehen Prof. Dr. Werner Beutelmeyer/market Institut Chart Gesellschaftlicher Wandel Stimmungen Junge, städtische Eliten Werthaltungen Strukturen. Wertschätzung
MehrReglement über die Jagdprüfungen
Reglement über die Jagdprüfungen vom 1. Januar 2008 I. Anwärterprüfung 1. Prüfungstermine Die Anwärterprüfung besteht aus der Theorie- und der Schiessprüfung. Die Theorieprüfung kann einmal im Jahr (im
MehrDer vernünftige Grund für die Tötung von Tieren
Der vernünftige Grund für die Tötung von Tieren 1. Einleitung Immer wieder sind Tierärzte mit der Frage der Zulässigkeit der Tötung von Tieren konfrontiert. Im Spannungsfeld zwischen den Ansprüchen des
Mehrsiehe auch Grund Nr. 99 im Landtagswahlprogramm: Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände!
Generell gilt Grund Nr. 7 des Landtagswahlprogramms: Tierschutz unverzichtbar ÖDP die Tierschutzpartei Wie eine Gesellschaft mit Tieren umgeht, sagt viel über ihr ethisches Grundgerüst aus. Wer einmal
MehrLandesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen;
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen; 1 Begriffsbestimmung (1) Als gefährliche Hunde im Sinne
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: NÖ Hundehaltegesetz. 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: NÖ Hundehaltegesetz 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden (1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und
MehrBei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet.
Infoblatt I. FÜR WELCHE HUNDE WIRD DIE HALTUNG BESCHRÄNKT? Die Regelungen finden auf folgende Hunde Anwendung: 1. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier* Bei diesen Hunden sowie deren
MehrNeue Highlights in der Jagd-Haftpflichtversicherung
INTER Allgemeine Versicherung AG Neue Highlights in der Jagd-Haftpflichtversicherung Erhöhung der Versicherungssummen in der Basis- und Exklusiv- Deckung auf 6 bzw. 8 Millionen Euro Silberrating für die
MehrHundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -
Stadt Werdohl Die Bürgermeisterin Infoblatt: Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW - Das Landeshundegesetz umfasst für die Haltung von Hunden eine Vielzahl von Vorschriften
MehrSelbstständiger Antrag ( 21 GeoLT) Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 und Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
L A N D T A G STEIERMARK XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE 2012 eingebracht am 31.05.2012 Selbstständiger Antrag ( 21 GeoLT) Einl.Zahl 1291/1 LTAbg.: Karl Lackner, Eduard Hamedl, Walter Kröpfl, Erwin Dirnberger,
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses
MehrGemeinde Kirchheim b. München BÜRGERINFORMATION. Hundehalter Landwirte Jäger Spaziergänger Wissen und Verstehen!
Gemeinde Kirchheim b. München BÜRGERINFORMATION Hundehalter Landwirte Jäger Spaziergänger Wissen und Verstehen! Sie sind Halter eines Hundes und wollen sich informieren, was außerhalb des Ortes in Feld
MehrNÖ Hundehaltegesetz. 4001 0 Stammgesetz 10/10 2010-01-28 Blatt 1-6. 4001 1 1. Novelle 11/10 2010-01-28 Blatt 5
NÖ Hundehaltegesetz 4001 0 Stammgesetz 10/10 2010-01-28 Blatt 1-6 4001 1 1. Novelle 11/10 2010-01-28 Blatt 5 4001 1 0 Ausgegeben am 28. Jänner 2010 Jahrgang 2010 11. Stück Der Landtag von Niederösterreich
MehrR e c h t s i n f o r m a t i o n
Landratsamt Weilheim-Schongau - Kreisordnungsamt - R e c h t s i n f o r m a t i o n über W i l d u n f a l l (Stand: 1.1.2012) Aneignungsrecht / Aneignungspflicht Der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber)
MehrBeilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird.
Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010 Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl.
MehrGesetz über das Halten von Hunden
Gesetz über das Halten von Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 635) (In Kraft getreten am 30. Dezember 2005) Der Senat verkündet das nachstehende
MehrJagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN
Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH
MehrWahlprüfsteine Europaparlamentswahl 2014 Fragen zur Tierschutzpolitik Ihrer Partei
Wahlprüfsteine Europaparlamentswahl 2014 Fragen zur Tierschutzpolitik Ihrer Partei I Übergreifende Tierschutzthemen 1. Lebensrecht Tötungsverbot Art 13 AEUV hebt hervor, dass Tiere fühlende Wesen sind.
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
MehrWirtschaftsfaktor Hund Lehrerinformation
Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Die SuS lesen einen Informationstext und hören sich einen Podcast an. Ziel Die SuS wissen, dass Katzen und Hunde eine Menge Geld kosten. Die SuS bilden sich eine eigene
MehrStellungnahme des Vereins Gegen Tierfabriken zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 Wien, am 7. April 2015
Stellungnahme des Vereins Gegen Tierfabriken zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 Wien, am 7. April 2015 In den letzten Jahren und Jahrzehnten hat die Bedeutung von Tierschutz in der Gesellschaft ständig
MehrGefHundG. Gesetz. zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Vom 24. August 2000. Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Vom 24. August 2000 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008 Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
MehrMAGOLD, WALTER & HERMANN R e c h t s a n w a l t s p a r t n e r s c h a f t
Der tut nix! Was wenn doch? Die Haftung des Tierhalters nach dem BGB Die Haftung des Tierhalters nach dem BGB Einleitung Unsere Sozietät Magold, Walter & Hermann freut sich ganz besonders darüber, Sie
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittel Kurfürstenstr. 16 54516 Wittlich Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit
MehrZIEL: Das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit ohne Belästigung oder Gefährdung
Hundeführerschein ZIEL: Das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit ohne Belästigung oder Gefährdung Dritter! HUNDE TUN MENSCHEN GUT! Dies ist nicht nur Hundehaltern bekannt, sondern mittlerweile
MehrFalknerei in der BJV Kreisgruppe Fürth
FalknereiinderBJVKreisgruppeFürth vonhanskurthussong Die Jagd mit Beizvögeln hat im Bereich der Kreisgruppe Fürth eine lange Tradition. Schon Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hielt Günther
MehrReferat: Nachhaltige Jagd schützt und nützt
Referat: Nachhaltige Jagd schützt und nützt Folie 1: Standbild mit Titel Folie 2: Nachhaltige Jagd schützt und nützt Jagd und Jäger diese Begriffe rufen sofort Bilder ab und lösen Gefühle aus. Folie 3:
MehrRichtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung
Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit
Mehr05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler)
Sommersession 009 e-parl 9.08.009 09:00 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) Entwurf der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des es vom 0. Februar
MehrINFORMATIONSBLATT. Hundehaltung in Wiener Neustadt
INFORMATIONSBLATT Hundehaltung in Wiener Neustadt 1) Hundeanmeldung so einfach geht s: Zuständig: MA 8 Abgabenamt Anmeldung eines Hundes: Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden
MehrDas österreichische Tierschutzgesetz. Die wichtigsten Bestimmungen für Hund, Katze, Sittich & Co schnell erklärt
Das österreichische Tierschutzgesetz Die wichtigsten Bestimmungen für Hund, Katze, Sittich & Co schnell erklärt Das österreichische Tierschutzgesetz Die wichtigsten Bestimmungen für Hund, Katze, Sittich
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes
EINGANG:_ Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes Hiermit beantrage ich, Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ, Ort Telefon Fax E-Mail Beruf Homepage eine Erlaubnis nach 11 des
MehrRottweiler, Staff & Co
Rottweiler, Staff & Co Die neuen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zur Hundehaltung in Wien und NÖ DDr. Regina Binder Tierschutz- & Veterinärrecht Vetmeduni Vienna 2 Wiener Tierhaltegesetz 1 und Wiener
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrHundegesetz 1 916.31. 27. März 2012
1 916.1 7. März 01 Hundegesetz Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 005 (TSchG) 1) und Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen
MehrRelevante Prüfungsinhalte des spezifisch Zürcherischen Jagdrechts als Grundlage für die Anwärter-, Jäger- und Jagdaufseherprüfung
ALN Amt für Landschaft und Natur Relevante Prüfungsinhalte des spezifisch Zürcherischen Jagdrechts als Grundlage für die Anwärter-, Jäger- und Jagdaufseherprüfung Impressum: Auftraggeber: Baudirektion
MehrDer Wald zeigt, ob die Jagd stimmt!
Ökologischer Jagdverein Bayern e. V. Der Wald zeigt, ob die Jagd stimmt! Der Wald zeigt, ob die Jagd stimmt! 3 Sehr verehrte Leser und Leserinnen, liebe Jäger und Jägerinnen, liebe Naturnutzer und -schützer,
MehrSpezifische Hinweise zu den Anforderungen und Standards der Cross Compliance
CROSS COMPLIANCE Boden Wasser Landschaft Biodiversität Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Lebensmittelsicherheit Tierschutz Pflanzenschutzmittel AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA
MehrSatzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015 Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Werl Der Bürgermeister
Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige
MehrBewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren
.0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Heimtiere Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige
MehrStellungnahme zum Thüringer Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren
Erfurt, den28.07.2010 Stellungnahme zum Thüringer Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Anfrage einer Stellungnahme des
MehrCross Compliance GAP nach 2014
GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher
MehrRdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7-78.01.52 - vom 02.05.2003
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7-78.01.52 - vom 02.05.2003 Zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
MehrAugen auf beim Hundekauf. Worauf Sie bei der Anschaffung eines Hundes achten sollten
Augen auf beim Hundekauf Worauf Sie bei der Anschaffung eines Hundes achten sollten Impressum Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Hersteller: Bundesministerium für Gesundheit Für den Inhalt verantwortlich:
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das
Mehr1.Vorbemerkungen 2.Situation am Beispiel Brandenburgs 3.Jagdrechtliche Folgerungen
Gliederung: 1.Vorbemerkungen 2.Situation am Beispiel Brandenburgs 3.Jagdrechtliche Folgerungen 2 Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Brandenburg e.v. Es geht (uns) um die, die wollen! (von denen
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes
Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Gesetzes 2 Allgemeine Pflichten 3 Gefährliche Hunde 4 Erlaubnis 5 Pflichten
MehrSpannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze
Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung Problemstellung
Mehr1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.
MehrHundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom 07.12.2015. 1 Steuergegenstand / Steuerpflicht
Hundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom 07.12.2015 1 Steuergegenstand / Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
MehrSatzung für die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Bad Tölz mit Genehmigung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen vom 02.03.1999 (Az.: Sg. 41 Lü/M) folgende Satzung für die Erhebung
MehrAnfrage Claudia Cotting Gesetz über die Hundehaltung und Ausführungsverordnung
Anfrage Claudia Cotting Gesetz über die Hundehaltung und Ausführungsverordnung QA3102.08 Frage Anfang 2008 reichte Grossrätin Claudia Cotting eine Anfrage betreffend die Umsetzung der Gesetzgebung über
MehrHerzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin.
Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin. Netzwerken und Kennenlernen Das Recht und der Hundeunternehmer Teil I Rechtsanwalt Jan Waßerfall Jan Waßerfall 42 Jahre und seit 6 Jahren Anwalt, vorher Versicherungsmakler.
MehrRechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie
Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Maßgeblich für die bestehende Problematik der Verhaltensweisen beim Auffinden
MehrNumerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
MehrÖffentliches Protokoll
Öffentliches Protokoll Meeting : Ort: 19. Tierschutzratsitzung BMG, BAG Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Sitzungssaal II Datum: 16.03.2010 Zeit: 10:00 bis 13:00Uhr 1 2 Tagesordnung gemäß Einladung 3 4 A. Formalia
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002, in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 2. Änderungssatzung vom 12.06.2013, in Kraft
MehrSatzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrFachverbände sollten Standards für Selbstverpflichtung erarbeiten
Tierwohl muss mehr als ein Marketinginstrument sein Fachverbände sollten Standards für Selbstverpflichtung erarbeiten Interview mit dem Geschäftsführer des Instituts für Nachhaltiges Management (ifnm)
MehrAnforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechtes J (richtige Antwort) / N (falsche Antwort)
Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechtes (richtige Antwort) / (falsche Antwort) Was ist im Sommer besonders bei hohen Temperaturen zu beachten? Schönes warmes Wetter
MehrLandesstrafrecht Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG. Halten gefährlicher Tiere
Landesstrafrecht Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG Artikel 37 Halten gefährlicher Tiere Nummer 37 erhält folgende Fassung: 37.1 Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127
MehrHaftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013
3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung
Mehrwww.inter.de Jagd-Risiken professionell absichern Jagd-Haftpflichtversicherung/Jagd-Unfallversicherung/ Jagdhunde-Unfallversicherung
www.inter.de Jagd-Risiken professionell absichern Jagd-Haftpflichtversicherung/Jagd-Unfallversicherung/ Jagdhunde-Unfallversicherung 1 Jagd-Haftpflichtversicherung Jagdscheinanwärter Ausbildung ohne Zusatzprämie
MehrWahlprüfsteine zur Landtagswahl 2010 an die ÖDP-NRW von
Wahlprüfsteine zur Landtagswahl 2010 an die ÖDP-NRW von Albert-Schweitzer Stiftung Herr Mahi Klosterhalfen Vizepräsident Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt Schoelerpark 5 D-10715 Berlin Tel:
MehrAG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)
AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) 1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)?
Mehr1. Ich habe Angst vor Hunden. Wie soll ich mich verhalten?
Oft gestellte Fragen 1. Ich habe Angst vor Hunden. Wie soll ich mich verhalten? Auf Spaziergängen und Wanderungen begegne ich immer mehr Hunden, die nicht angeleint sind. Wenn ich die Besitzer bitte, ihren
MehrUmweltprobleme in den nächsten 5 bis 10 Jahren in Österreich
Chart Umweltprobleme in den nächsten bis Jahren in Österreich Kein Klimaproblem durch die Landwirtschaft. Folgende Umwelt-Probleme kommen in den nächsten Jahren auf uns zu - Luftverschmutzung in Städten/Feinstaubbelastung
MehrFragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?
DER LANDRAT Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.1 Veterinärwesen Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?
MehrWildtiermanagement und Vermeidung von Konflikten mit Wildtieren in der Landwirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3389 17. Wahlperiode 25. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Ulrike Höfken, weiterer
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013
3125 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1 Vom 1. August 2013
MehrWelche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick
Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick Grundsätzlich gilt: Anleinpflicht: Wer Hunde in städtischen Grünanlagen, auf öffentlichen
MehrLandratsamt Dingolfing-Landau Veterinärwesen
Landratsamt Dingolfing-Landau Veterinärwesen Landratsamt Dingolfing-Landau - Postfach 1420-84125 Dingolfing Sachgebiet 11 Herrn Kerscher im Hause Sachbearbeiter: Dr. Loibl Telefon: 08731/87-507 Telefax:
MehrKontrollen von gebietsfremden Pflanzen und Tieren am Schweizer Zoll
Kontrollen von gebietsfremden Pflanzen und Tieren am Schweizer Zoll AGIN Tagung vom 29.6.2015 Mathias Lörtscher, Leiter CITES Vollzugsbehörde, BLV Inhalt Was ist CITES? Wie funktioniert CITES? Wie vollzieht
MehrTIERÄRZTE OHNE GRENZEN VSF-AUSTRIA
TIERÄRZTE OHNE GRENZEN VSF-AUSTRIA BERICHTE IN FACHMAGAZINEN PRESSESPIEGEL - AUSZÜGE Impfen für Afrika 2015 R.E.C.T.U.M. Offizielles Medium der Hochschülerschaft der veterinärmedizinischen Universität
MehrHundehaftpflicht vergleichen auf Finanzshop24.de. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zweck Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
MehrTVT. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen. Merkblatt Nr. 87
TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen Merkblatt Nr. 87 Seite 2 Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. Richtlinien für Kleintiermärkte Richtlinien
MehrDie innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte
GV-SOLAS - Innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte - Stand: Juli 2008-1 - Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte Einrichtungen, in denen Wirbeltiere, Cephalopoden und Dekapoden
MehrLLUR 504/5321.122-59/19 Flintbek, Oktober 2014 Ines Winkelmann App. -570
LLUR 504/5321.122-59/19 Flintbek, Oktober 2014 Ines Winkelmann App. -570 Erläuterungen zum Entwurf der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Höftland Bockholmwik und angrenzende Steilküsten Vom (Stand:
MehrTIERGESTÜTZTE MAßNAHMEN AUS TIERSCHUTZSICHT
TIERGESTÜTZTE MAßNAHMEN AUS TIERSCHUTZSICHT Inhalt 1. Tiere können Menschen helfen 1 2. Was bedeutet es für ein Tier, Therapie-Tier zu sein? 3 2.1. Ethische Aspekte 3 2.2. Gesetzliche Grundlagen 3 3. Kriterien
MehrBayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tagung g Starnberg 2015 Tagung Starnberg 2015 1. Kormoran / Biber / Otter u. a. 2. FIAF / EFF / EMFF 3. Aquakultur 4. Fischseuchenverordnung 5. Tierschutz, Indikatoren
MehrVerordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) Vom 3. Juni 2008 Quelle: Bayerisches
MehrSelbständige Jagdhaftpflichtversicherung
Selbständige Jagdhaftpflichtversicherung Kriterium Jagdhaftpflicht Bedingungen Welche Deckungssumme besteht bedingungsgemäß für Personen- und Sachschäden? Faktor Welche Versicherungssumme besteht bedingungsgemäß
Mehr22.01 22.01 Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz ORTSRECHT
Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 18.12.2014) öffentlich bekannt gemacht: 29.12.2014 gültig seit: 01.01.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrBJV. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Notzeitfütterung von Rehwild. Rudolf Fritze 1. Vorsitzender Kreisjagdverband Lindau e.v. Kreisjagdverband Lindau
BJV Kreisjagdverband Lindau Rechtliche Rahmenbedingungen zur Notzeitfütterung von Rehwild Rudolf Fritze 1. Vorsitzender Kreisjagdverband Lindau e.v. Rudolf Fritze 17. November 2011 Rechtliche Grundlagen
MehrHundegesetz. 1. Abschnitt: Zweck. 2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde. Entwurf
Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1, 2 und 2 bis sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
369 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 29 DIENSTAG, DEN 6. SEPTEMBER 2005 Tag Inhalt Seite 23. 8. 2005 Hamburgische Wattwagenverordnung.......................................................
MehrJAN HÖNLE. Checkliste Tierversicherungen
JAN HÖNLE Checkliste Tierversicherungen Auf diese Insider Tipps müssen Sie achten, um Ihr Haustier richtig, gut und günstig zu versichern Die Checkliste für Ihre Tierversicherungen Auf diese Insider-Tipps
MehrGruppe A: 0001 0050. Anzahl der. Ereignisse. Signal. Untergrund. Bemerkungen/Nummern der merkwürdigen oder unklaren Ereignisse:
Gruppe A: 0001 0050 Bemerkungen/Nummern der merkwürdigen oder unklaren : Gruppe B: 0051 0100 Bemerkungen/Nummern der merkwürdigen oder unklaren : Gruppe C: 0101 0150 Bemerkungen/Nummern der merkwürdigen
MehrGrußwort der Hausleitung für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. zur Eröffnung des Forums Wald, Wild und Menschen in Thüringen
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Herr Kaiser Gz./Az.: 26-0402 99810 Grußwort der Hausleitung für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zur Eröffnung des
MehrMut?»Für den besten Freund immer da zu sein.«
Mut?»Für den besten Freund immer da zu sein.«helvetia PetCare Tierkrankenversicherung Der Gesundheit der Tiere zuliebe. Tarife Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung Basis Komfort Operationskosten Hundeunfall
MehrJagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*
Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*.... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*.., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildjagd (Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild)
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 51 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Rössler und Schwaighofer an die Landesregierung
MehrHinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden - Ermittlungen und Bewertung -
Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden - Ermittlungen und Bewertung - Anlage 6 (zu Nummer 2.1 VwVgH) Ein Wort zu Beginn: Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten,
MehrTIERSCHUTZGESETZ. In Kraft von 31.01.2008 Veroeffentlicht in dem bulgarischen Gesetzblatt Nr.13 /8.02.2008
Uebersetzung aus dem Bulgarischen ins Deutsche TIERSCHUTZGESETZ In Kraft von 31.01.2008 Veroeffentlicht in dem bulgarischen Gesetzblatt Nr.13 /8.02.2008 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art.1. (1) Dieses
MehrNiedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367) Der Niedersächsische Landtag hat
Mehr