Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte

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1 Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück Fachdienst 7 Abteilung 7.1 Am Schölerberg Osnabrück

2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 61 (zu 39 WHG) (1) Die Unterhaltung..umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung Maßnahmen sind insbesondere die Reinigung, Räumung, Freihaltung Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze Pflege der (eigenen) Flächen entlang der Ufer Unterhaltung von Anlagen

3 gemäß 39 WHG (2) Die muss sich an den Bewirtschaftungszielen gemäß der WRRL ausrichten und darf diese nicht gefährden

4 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 39 BNatSchG (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere.. zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen.. niederzuschlagen oder zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (5) Es ist verboten,. 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; 4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen Einsatz Grabenfräse ist im LKOS gem. Unterhaltungsordnung verboten

5 WVT-Schreiben zum Röhrichtrückschnitt weiter im 39 BNatSchG (5): Das Verbot des Röhrichtrückschnitts gilt nicht für Maßnahmen, die behördlich angeordnet wurden Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise, oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden behördlich zugelassen sind, oder der Verkehrssicherheit dienen

6 Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten 44 BNatSchG Abs. 1 Es ist verboten,.. Tiere der besonders geschützten und streng geschützten Arten. zu verletzen oder zu töten,.erheblich zu stören. Fortpflanzungs- und Ruhestätten..zu beschädigen oder zu zerstören.

7 Nieders. Artenschutzausnahmeverordnung (NArtAusnVO) Ausnahme vom Verboten gem. 45 (7) BNatSchG Allg. NArtAusnVO vom gilt nicht vom für streng geschützte Arten in NSG, nicht in besonders geschützten Biotopen und Natura 2000-Gebieten (FFH) Für Maßnahmen innerhalb dieser Einschränkung bedarf es gesonderter Ausnahmengenehmigungen durch die Untere Naturschutzbehörde.

8 gesonderte Ausnahmengenehmigungen durch die Untere Naturschutzbehörde Arbeitsgruppe des WVT und NLT: Hinweise zur Beantragung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Artenschutz bei sarbeiten Juli 2014 Ziel: erweiterte Ausnahmen ohne umfangreiche Gutachten Begründung: Unterhaltung sind wiederkehrende Handlungen, mit denen Tiere und Pflanzen leben Problem: Keine ganzjährige Ausnahme aufgrund des Vogelschutzes

9 Die Art der Unterhaltung, ist von Gewässer zu Gewässer anders. Information ist auszurichten an wasserwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen. ist eine Balance zwischen den Anforderung, die (wenn überhaupt) vor Ort/ durch den Unterhaltungspflichtigen gefunden werden kann. ist keine Frage von Gewässer II. oder III. Ordnung. Die Anforderungen des Biotop- und Artenschutzes nicht zu beachten, ist ein Fehler.

10 Vorschlag des Landkreises Osnabrück Der qualifizierte Unterhaltungsplan zur Definition und Begründung unterschiedlicher Leitbilder, Ziele und Anforderungen an die einzelnen Gewässerabschnitte zur Abstimmung zwischen UNB, UWB und Unterhaltspflichtigen zur rechtlichen Absicherung des Unterhaltspflichtigen zur vereinfachten Beantragung der Ausnahmegenehmigung gem. BNatSchG 45 (7)

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