Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck

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1 Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck

2 Exkurs in die Hintergründe des Tiroler Naturschutzrechtes Bewilligungspflichten im Naturschutzgesetz (TNSchG 2005) u.a.: Für Anlagen ab einer gewissen Größe Geländeveränderungen ab einer gewissen Größe Die Errichtung von Anlagen im Uferschutzbereich sowohl stehender als auch fließender Gewässer Errichtung von Anlagen und Geländeveränderungen in Feuchtgebieten bzw. Auwäldern Die Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen Jeweils außerhalb geschlossener Ortschaft!

3 Naturschutzverordnung (TNSchVO 2006): Die Naturschutzverordnung gibt anhand entsprechend EU-rechtlicher Bestimmungen (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) und wissenschaftlich erarbeiteter Gefährdungsgrade geschützte Tier- und Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften vor. Zu deren Erhaltung sind in dieser Verordnung wiederum Verbote formuliert. Insbesondere auch wassergebundene Arten wie Amphibien, Krebse, Fische (Huchen, Koppe, Bitterling, Bachneunauge, etc.), Biber,

4 Verordnung von Schutzgebieten: Aufgrund erlassener Schutzgebietsverordnungen werden für genau definierte Landschaftsräume und hier für bestimmte Schutzzwecke zusätzliche Verbote bzw. bewilligungspflichtige Tatbestände vorgegeben. Entsprechend den unterschiedlichen Schutzzwecken gibt es in Tirol folgende zu verordnende Schutzgebietstypen nach Naturschutzgesetz: Natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet, Sonderschutzgebiet, Nationalpark, geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal

5 Schutzgüter nach 1 TNSchG 2005 (Naturschutzinteressen) Was ist für die Natur an Schutzgütern abzuarbeiten: Ihre Vielfalt Eigenart und Schönheit (Landschaftsbild) Ihr Erholungswert Der Artenreichtum heimischer Tiere und Pflanzen (inkl. deren Lebensräume) Ein unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt Ist zu bewahren und nachhaltig zu sichern oder wiederzustellen.

6 Erhöhter Bestandsschutz im TNSchG 2005 Nach 29 TNSchG 2005 können langfristige öffentliche Interessen bei einer Neuerteilung befristet bewilligter Wasserkraftanlagen die Interessen des Naturschutzes aber überwiegen. D.h. unter bestimmten Voraussetzungen (ausreichendem öffentlichem Interesse) ist eine neuerliche Bewilligung auch bei festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen möglich. Zusätzlich sind hier die Naturschutzinteressen, die zu berücksichtigen sind, genauer vorgegeben: Es sind lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen

7 Naturschutzfachlich notwendige Unterlagen: Hydromorphologie (Abflussverhalten inkl. vorhandener Gewässerstrukturen) Vegetationskundliche Ist-Zustandserhebung: des Gewässers wie Algen (Phytobenthos), Makrophyten; ev. Botanische Kartierungen der Uferbereiche Zoologische Erhebungen: Fischfauna, bodenlebende Organismen (Fischnährtiere); ev. auch Amphibien; etc. Diese Erhebungen überschneiden sich naturgemäß großteils mit denen im Fachbereich Gewässerkunde. Landschaftspflegerischer Begleitplan: z.b. bei notwendigen Ausgleichsmaßnahmen (Fischaufstiegshilfe, Ersatzpflanzungen, ) kann dieser die fachlich schlüssige Beurteilung ermöglichen Die Unterlagenforderungen können in Absprache mit der Behörde (z.b. im Rahmen einer Vorprüfung) entsprechend der vorgefundenen Situation auch eingeschränkt werden!

8 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Ende Mag. Georg Ebenbichler Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Umweltschutz A-6020 Innsbruck, Gilmstraße 2

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