Mindestlohn Was muss ich beachten?
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- Dieter Hafner
- vor 8 Jahren
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1 Mindestlohn Was muss ich beachten? Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle isv 794 Abs. 1 ZPO 16. Januar 2015
2 Vortragsgliederung: I. Allgemeines zum Mindestlohn II. III. IV. Höhe des Mindestlohnes? Ausnahmen vom Mindestlohn? Problembereiche? V. Weitere Pflichten? VI. Kontrolle & Folgen von Verstößen VII. Fazit
3 I. Allgemeines zum Mindestlohn seit dem gilt in Deutschland das MiLoG (Mindestlohngesetz) die BReg geht davon aus, dass 3,7 Mio Arbeitsverhältnisse betroffen sind d.h. Arbeitnehmer haben nunmehr einen verbindlichen Rechtsanspruch darauf, dass sie ein Gehalt nicht niedriger ist als bei einer Vergütung nach der Maßstäben des Mindestlohnes (nach unten) abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind seit dem automatisch unwirksam für tarifliche Regelungen gilt eine Übergangsfrist bis zum d.h. es darf in Arbeitsverhältnissen, auf die ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung finden, bis zum (noch) den alten tariflichen Mindestlohn gezahlt werden
4 II. Höhe des Mindestlohnes? zunächst: 8,50 EUR pro Zeitstunde (= 60 Minuten) dies gilt für normale sozialversicherungspflichtige AN: brutto 450,- EUR-Jobs: netto (= maximal 52,94 Stunden pro Monat) in Zukunft wird der Mindestlohn alle zwei Jahre durch die Mindestlohnkommission neu festgesetzt erstmalig zum Orientierung an der Tarifentwicklung BReg kann Vorschlag der Mindestlohnkommission dann durch einfache Rechtsverordnung umsetzen tariflich höhere Mindestlohnregelungen gelten fort (Günstigkeitsprinzip)
5 II. Höhe des Mindestlohnes? Wie setzt sich der Mindestlohn zusammen? bei Stundenlohn ist der Mindestlohn mindestens exakt zu zahlen bei Pauschalvergütung/Monatslohn muss nach der tatsächlich gearbeiteten Stundenzahl stundenmäßig mindestens der Mindestlohn gezahlt werden (40-Stunden-Woche = Ø 1.473,31 EUR) bei anderen Lohnarten (z.b. Werk-/Leistungslohn, Stück- oder Akkordlohn, Sachbezüge etc.) erfolgt ggf. eine Umrechnung nach dem Wert der anderen Lohnart Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.), Provisionen etc. können im Bezugsmonat angerechnet werden (???) Zuschläge, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen etc. zählen nicht zum Mindestlohn und können nicht angerechnet werden
6 III. Ausnahmen vom Mindestlohn? Wer hat Anspruch auf Mindestlohn? grundsätzlicher jeder volljährige Arbeitnehmer also nicht: Selbständige, echte freie Mitarbeiter etc. egal ob Voll- oder Teilzeit auch Familienangehörige (!), Rentner etc. ggf. Übergangszeit bei tariflichem Mindestlohn Branchenausnahmen? NEIN! Gebietsausnahmen? NEIN! Sonstige Ausnahmen? JA, aber nur sehr eingeschränkt!
7 III. Ausnahmen vom Mindestlohn? Praktikanten, wenn das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung oder dem Studium erfolgt es Orientierungspraktika oder solche zur Aufnahme eines Studiums sind (aber: maximal drei Monate!) es sich um eine von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahme zum Erwerb der Einstiegsqualifikation handelt Auszubildende und unter 18-Jährige ohne Ausbildung ehrenamtliche tätige Personen (anders: AN in Vereinen & Stiftungen) Strafgefangene, die innerhalb der Haftanstalt arbeiten Volontäre und Journalistenschüler im Zusammenhang mit der Ausbildung AN, die zuvor mehr als 1 Jahr arbeitslos waren, für die ersten 6 Monate Rehabilitanden (z.b. Beschäftigte in Behindertenwerkstätten)
8 IV. Problembereiche? Überstunden Überstundenzuschläge können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden bei der Abrechnung muss also darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn auch ohne Zuschläge erreicht wird (gilt auch für andere Zuschläge/Zulagen) Überstunden können also nicht zur Kompensation eines zu geringen Lohnes benutzt werden Variable Vergütung in allen Monaten muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn z.b. Voraussetzungen für den leistungsabhängigen Teil nicht erfüllt sind Arbeitszeitkonten ggf. problematisch bei monatlicher Festvergütung aktuell wohl herrschende Meinung: einmal pro Jahr muss Nulllinie erreicht werden (hier unbedingt aktuelle Entwicklung beobachten!!) Verfallklauseln
9 V. Weitere Pflichten? 17 MiLoG: Dokumentationspflichten der AG (!) hat Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes einzelnen AN bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Leistungserbringung zu dokumentieren und die Dokumentation zwei Jahre aufzubewahren Ø dies gilt aber nur für geringfügig Beschäftigte (in allen Branchen) bzw. für alle Beschäftigten in den Bereichen Baugewerbe, Gastronomie-/ Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition-/Transport-/ Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messe-/ Ausstellungsbau, Fleischwirtschaft Folge aus 13 MiLoG: Kontrolle von Subunternehmern Ø Achtung bei der Vertragsgestaltung!!!
10 VI. Kontrolle & Folgen von Verstößen 13 MiLoG: Haftung des Auftraggebers ggü. den (Fremd-) AN 14 MiLoG: Kontrolle erfolgt durch den Zoll, dort die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) es sollen im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS neue Stellen geschaffen werden die FKS ist daher mit allen Kompetenzen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausgestattet und hat umfangreiche Informations- und Einsichtsrechte 19 MiLoG: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen 21 MiLoG: Verstoß gegen das MiLoG ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand, Bußgeld bis zu ,- EUR bzw ,- EUR
11 VII. Fazit der Mindestlohn ist zwingendes Gesetzesrecht er gibt kaum Ausnahmetatbestände es gibt keine zuverlässigen Umgehungsmöglichkeiten ggf. sogar Haftung ggü. fremden AN in einer Nachunternehmerkette hohe Dokumentationspflichten sind zu beachten Nichtbeachtung des MiLoG kann zu empfindlichen Geldbußen führen
12 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit!
13 Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle isv 794 Abs. 1 ZPO Markt Paderborn T: / F: / E: mail@bauckmann.de
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