Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida

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1 Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida AGES, 11. April 2016 Dr. Andrea Höflechner

2 Tierseuchenbekämpfung Voraussetzungen Funktionierende Verwaltung Kennzeichnung Handel nach definierten Regeln Gesunde Tiere Aus seuchenfreien Regionen Kommunikation Aus- und Weiterbildung

3 HANDEL MIT LEBENDEN TIEREN Bild: Anand Varma, veröffentlicht in National Geographic

4 EU-Gesetzgebung Import aus Drittstaaten VO (EU) Nr. 206/2010 Listung der Drittstaaten in Anhang II Teil 1 oder der Gebiete in DS in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1, löst EdR 79/542/EWG Anh. I ab Ablösung: Entscheidung 2003/881/EG über die Tiergesundheitsbedingungen und bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen und Hummeln aus bestimmten Drittländern Innergemeinschaftlicher Handel RL 92/65/EG

5 Import aus Drittstaaten Verhinderung der Einschleppung exotischer Krankheiten Aethina tumida Tropilaelaps spp. Aufnahme der exotischen Krankheiten in Liste A der Richtlinie 92/65/EWG (seit 2003)

6 VO (EG) Nr. 206/2010 Artikel 7: Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union Im Anhang IV gelistete Arten: Apis mellifera, Bombus spp. Im DL anzeigepflichtig: Amerikanische Faulbrut Aethina tumida Tropilaelaps-Milbe

7 VO (EG) Nr. 206/2010 Artikel 7: Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union Sendung besteht aus Käfigen mit Bienenköniginnen, wobei jeder einzelne Käfig eine Bienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält oder Behältnissen mit Hummeln, wobei jedes einzelne Behältnis ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln enthält Zertifikat erforderlich Muster QUE für Bienen- und Hummelköniginnen Muster BEE für Hummelvölker

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12 VO (EG) Nr. 206/2010 Artikel 13: Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen in die Union gelten (1) Sendung mit Bienenköniginnen werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert, wo die Bienenstöcke unter die Aufsicht der zuständigen Behörde gestellt und die Bienenköniginnen vor ihrem Einsetzen in örtliche Völker in neue Käfige verladen werden.

13 VO (EG) Nr. 206/2010 Artikel 13: Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen in die Union gelten (2) die Käfige, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden an ein durch die zuständige Behörde benanntes Labor gesandt und untersucht auf Den kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), seine Eier und Larven Anzeichen der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) Nach der Untersuchung werden Käfige, Pflegebienen und alles Material unschädlich beseitigt

14 VO (EG) Nr. 206/2010 Artikel 13: Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen in die Union gelten (3) Sendungen mit Hummeln werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert. Die betreffenden Hummeln können bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Behältnis bleiben, in dem sie in die Union verbracht wurden. Das Behältnis und das Material, das die Hummeln aus dem Herkunftsland begleitet hat, werden spätestens am Ende der Lebensdauer des Volkes unschädlich beseitigt.

15 RL 92/65/EWG Regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft Anhang A: im Rahmen dieser RL anzeigepflichtige Krankheiten (Bienen und Hummeln) Bösartige Faulbrut Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

16 RL 92/65/EWG Anhang E, Teil 2: Veterinärbescheinigungen u.a. für den Handel mit Bienen und Hummeln Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E, Teile 1 und 2 der RL 92/65/EWG hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln (2010/270/EU) Ausnahme für Hummelvölker von 3 km Sperrzone bei Amerikanischer Faulbrut

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18 Zusatzgarantie Varroa Durchführungsbeschluss 2013/503/EU Åland Inseln (Finnland) sind frei von Varroa Durchführungsbeschluss (EU) 2015/266 Insel Man (Vereinigtes Königreich) frei von Varroa

19 Zusatzgarantie Varroa Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2013 der Kommission zur Änderung von Anhang IV der VO (EU) Nr. 206/2010 betr. die Musterveterinärbescheinigungen für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen

20 Gesetzgebung national Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BVO 2008

21 BVO 2008 Innergemeinschaftliches Verbringen von lebenden Tieren Voraussetzungen Bescheinigung ATA des Herkunftsbetriebes bescheinigt, dass Anforderungen der jeweiligen Rechtsnormen eingehalten werden

22 BVO 2008 Voraussetzungen TRACES (Verständigung der zuständigen Behörde des Versandortes an die zuständige Behörde des Bestimmungs-MS; möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung)

23 TRACES-Auswertung 2015 zertifiziert für folgenden Zweck Bestimmungsland # Sendung breeding Belgien 5 breeding Bulgarien 12 breeding Deutschland 297 breeding Estland 3 breeding Finnland 2 breeding Frankreich 19 breeding Italien 14 breeding Kosovo 1 breeding Niederlande 11 breeding Polen 7 breeding Rumänien 4 breeding Schweden 7 breeding Schweiz 27 breeding Slowakei 2 breeding Spanien 1 breeding Tschechische Republik 5 breeding Vereinigtes Königreich 4 transhumance Deutschland 1 transhumance Italien 4 transhumance Ungarn 1 Gesamt 427

24 TRACES-Auswertung 2015 zertifiziert für folgenden Zweck Herkunftsland # Sendung breeding Deutschland 24 breeding Italien 9 breeding Kroatien 5 breeding Liechtenstein 3 breeding Polen 2 breeding Slowakei 60 breeding Slowenien 5 breeding Tschechische Republik 1 breeding Ungarn 1 transhumance Belgien 76 transhumance Bulgarien 1 transhumance Deutschland 1 transhumance Italien 3 transhumance Ungarn 2 Gesamt 193

25 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Bild: Billy Synk, Harry H. Laidlaw Jr., Honey Bee Research Facility/University of California, Davis, veröffentlichtin National Geographic

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