Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Lagerfachhelfer / Lagerfachhelferin

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1 Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Lagerfachhelfer / Lagerfachhelferin

2 Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum / zur Lagerfachhelfer / Lagerfachhelferin Die Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Lagerfachhelfer / zur Lagerfachhelferin: 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs Die Berufsausbildung zum Lagerfachhelfer / zur Lagerfachhelferin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 2 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. 3 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung gilt gemäß der 66 und 67 BBiG für behinderte Menschen, soweit für sie eine Ausbildung nach 64 BBiG ausgeschlossen wird. Neben körper- und sinnesbehinderten Personen gehören insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen) dazu. Die Feststellung zur Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erfolgt im jeweiligen Einzelfall. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie soll durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus 2/9

3 der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt werden. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Der Berufsausbildungsvertrag für behinderte Menschen ist gemäß 65 Abs. 2 Satz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, wenn festgestellt worden ist, dass eine Ausbildung gem. der 3 und 4 erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz 5. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen 7. Einsatz von Arbeitsmitteln 8. Annahme von Gütern 9. Lagerung von Gütern 10. Verpackung und Versand von Gütern 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage zu 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den behinderten Menschen einen Ausbildungsplan zu erstellen. 3/9

4 9 Berichtsheft Der behinderte Mensch hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und fortlaufend zu kontrollieren. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 6 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der behinderte Mensch soll in höchstens 120 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung 2. Einlagern von Gütern nach Güterarten Dabei soll gezeigt werden, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. (4) Die besonderen Belange des behinderten Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den nachfolgenden Prüfungsbereichen: 1. Praktische Arbeitsaufgaben 2. Lagerprozesse 3. Güterbewegung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4/9

5 wobei die Prüfungen nach den Punkten 2. bis 4. schriftlich erfolgen. Die Anforderungen an den behinderten Menschen sind: 1. Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben sollen in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Aufgaben durchgeführt werden. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: a) Annahme einschließlich Güterkontrolle b) Lagerung und Bestandskontrolle c) Erfassen von Güterbewegungen 2. Im Prüfungsbereich Lagerprozesse sollen in höchstens 90 Minuten praisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: a) Annahme und Lagerung b) Verpackung und Versand 3. Im Prüfungsbereich Güterbewegung sollen in höchstens 90 Minuten praisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: a) Einsatz von Arbeitsmitteln b) Erfassen von Güterbewegungen c) Lagerorganisation und Arbeitsabläufe In den Prüfungsbereichen 2. Lagerprozesse und 3. Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten. Der behinderte Mensch soll zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. 4. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen in höchstens 60 Minuten praisbezogene Aufgaben bearbeitet und dabei gezeigt werden, dass allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dargestellt werden können. (3) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Lagerprozesse 40 Prozent 2. Prüfungsbereich Güterbewegung 40 Prozent 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent 5/9

6 (4) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des behinderten Menschen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. (6) Die besonderen Belange des behinderten Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (7) Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (8) In einer Wiederholungsprüfung ist einer Befreiung auf Antrag (des behinderten Menschen) von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen stattzugeben, wenn die Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Abschlussprüfung ausgereicht haben. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 13 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsgrundlagen vom außer Kraft. Chemnitz, 23. Juni 2005 Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau gez. Michael Lohse Präsident gez. Dr. Wolfram Hoschke Hauptgeschäftsführer 6/9

7 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Lagerfachhelfer / zur Lagerfachhelferin Anlage zu 6 Lfd. Nr. Teil der Ausbildungsinhalte 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln zu vermitteln im Ausbildungsjahr sind 1 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, nennen b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrages nennen c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes nennen b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung nennen c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 7/9

8 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen nennen b) für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendungen nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation 6 Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen 7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen b) einfache betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen c) arbeitsplatzbezogene Software anwenden d) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten e) Aufgaben im Team bearbeiten a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen beachten e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen c) Arbeits- und Fördermittel pflegen 8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen d) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen e) Güter dem Bestimmungsort zuleiten während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 8/9

9 9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden e) Lagerkennzahlen unterscheiden 10 Verpackung und Versand von Gütern a) Mitwirkung bei der Kontrolle der Auftragsunterlagen b) Grundlagen der Kommissionierung c) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen d) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen e) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken f) Mitwirkung bei der Prüfung von zusammengestellten Sendungen und Begleitpapieren g) Mithilfe bei der Bereitstellung der Sendungen 9/9

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