Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Köln. Herausgeber: Bezirksregierung Köln Jahrgang Köln, 9. Februar 2004 Nummer 6. Inhaltsangabe: Hinweis

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1 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 61 G 1294 Amtsblatt-Abo online Info unter Herausgeber: Bezirksregierung Köln 184. Jahrgang Köln, 9. Februar 2004 Nummer 6 Inhaltsangabe: A Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 97. Umstufung von Abschnitten der Landesstraßen 164 und 233 im Stadtgebiet Würselen. Seite 62 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 98. Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle und Zulassung von Buchmachergehilfen. Seite Öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides ( 15 VwZG und Ziffer 19 AVVLZG) Benachrichtigung. Seite Öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides ( 15 VwZG und Ziffer 19 AVVLZG) Benachrichtigung. Seite Bedeutung und Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte. Seite Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle. Seite Ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. Januar 2004 über die Teilaufhebung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen. Seite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Niederschlagsgebiet der Naafbachtalsperre des Aggerverbandes (Wasserschutzgebietsverordnung Naafbachtalsperre). Seite 65 C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 105. verfügung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2004 zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen werden nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. L 206 vom 15. August 2003, S. 17). Seite Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Sparkasse Aachen. Seite Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg. Seite Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg. Seite Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen. Seite Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen. Seite Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg. Seite 74 E Sonstige Mitteilungen 112. Liquidation Seite 74 Hinweis Dieser Ausgabe liegt das Jahresinhaltsverzeichnis des Regierungsamtsblattes 2003 bei.

2 62 A Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 97. Umstufung von Abschnitten der Landesstraßen 164 und 233 im Stadtgebiet Würselen Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Landes Nordrhein-Westfalen III A /293 Düsseldorf, den 27. Januar 2004 Durch den Neubau einer Teilstrecke der Landesstraße 223 auf dem Gebiet der Stadt Würselen, Kreis Aachen, Regierungsbezirk Köln hat sich die Verkehrsbedeutung der L 164 und L 223 alt im Bereich der Ortschaften Broichweiden und Euchen geändert. Nach 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung werden die bisherigen Streckenabschnitte siehe Skizze (S. 63) der L von Netzknoten nach Netzknoten Station 0,000 bis Station 0,904 (I = 0,904 km) und der L von Netzknoten nach Netzknoten Station 0,000 bis Station 0,822 (I = 0,822 km) 3. von Netzknoten nach Netzknoten Station 0,000 bis Station 1,214 (I = 1,214 km) (Gesamtlänge Ziffer 1 3 = 2,940 km) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 zur Gemeindestraße ( 3 Abs. 4 StrWG) in die Baulast der Stadt Würselen abgestuft. Der Abschnitt der L 223 östlich von Eupen wird 4. von Netzknoten nach Netzknoten Station 0,000 bis Station 1,821 (I = 1,821 km) gemäß 4, Abs. 2 StrWG NRW umbenannt in L 164. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz 44, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch bei dem Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften (zwei) beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Im Auftrag gez.: Braun ABl. Reg. K 2004, S. 62 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 98. Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle und Zulassung von Buchmachergehilfen Bezirksregierung Köln Az.: /04 Köln, den 26. Januar 2004 Gemäß 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen habe ich Herrn Alexander Leip, Kaiserstraße 42, Frankfurt, eine Annahmestelle für Wetten auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde in dem Geschäftslokal: Aachener Straße 14, Köln, für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 genehmigt. Als Buchmachergehilfinnen sind für den gleichen Zeitraum zugelassen: Frau Johanna Betz, Aachener Straße 33, Köln, und Frau Josefine Betz, Lövenicher Weg 2 a, Köln. Im Auftrag gez.: E i c h e l ABl. Reg. K 2004, S Öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides ( 15 VwZG und Ziffer 19 AVVLZG) Benachrichtigung Bezirksregierung Köln Az.: A011 Der an Herrn Miguel Angel Arevalo Lazo gerichtete Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2004, A011 (Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 31. Juli 2002) kann bei der Bezirksregierung in Köln, Zeughausstraße 2 10, Zimmer 15, eingesehen werden. Der Zustellungsversuch an die letzte bekannte Anschrift des Widerspruchsführers blieb erfolglos. Nach meinen Ermittlungen ist der Aufenthalt des Widerspruchsführers allgemein unbekannt. Köln, den 28. Januar 2004 Im Auftrag gez.: O s t e r ABl. Reg. K 2004, S Öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides ( 15 VwZG und Ziffer 19 AVVLZG) Benachrichtigung Bezirksregierung Köln Az.: S001 Der an Herrn Mhamed ben Mohamed Saidi gerichtete Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2004,

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4 64 03S001 (Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 11. September 2001) kann bei der Bezirksregierung in Köln, Zeughausstraße 2 10, Zimmer 15, eingesehen werden. Der Widerspruchsführer ist melderechtlich als nach unbekannt verzogen erfasst. Nach meinen Ermittlungen ist der Aufenthalt des Widerspruchsführers allgemein unbekannt. Köln, den 28. Januar 2004 Im Auftrag gez.: O s t e r ABl. Reg. K 2004, S Bedeutung und Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte Trigonometrische Punkte und Nivellementpunkte sind Vermessungspunkte der über die Landesfläche hinweg nach einheitlichen technischen Gesichtspunkten bestimmten Lage- und Höhenfestpunktfelder. Sie bilden die Grundlage der Landesvermessung. Die trigonometrischen Punkte (TP) sind Voraussetzung für die Herstellung und die laufende Ergänzung der Landkarten und der Katasterkarten. Auf ihnen beruhen der Nachweis und die Sicherung der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster. Die TP sind in der Regel durch vierkantig behauene Granitpfeiler im Erdboden festgelegt. Sie sind durch ein Kreuz, die Buchstaben TP oder AP und ein Dreieck markiert. Die Nivellementpunkte (NivP) dienen als Ausgangspunkte für die Höhenangaben in Landkarten und in Lageplänen aller Art. Auch für ingenieurtechnische Arbeiten, zum Beispiel Straßen-, Kanal- und Brückenbau, werden sie verwendet. Die NivP sind durch Metallbolzen vermarkt, die sich meist an den Außenwänden dauerhafter und standsicherer Gebäude befinden. Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden die Bolzen in besonders gesetzten Festlegungspfeilern aus Granit oder Beton eingebracht. Der tonnen-, kugel- oder birnenförmige Kopf der Metallbolzen trägt meist die Inschrift HP (Höhenfestpunkt) oder NivP. Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung, die Festlegung und den Schutz der TP und der NivP ist das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW S. 360/SGV. NW. 7134) Die Bestimmung der TP und der NivP ist eine schwierige technische Aufgabe, für die das Land hohe Kosten aufwendet. Wegen ihrer großen Bedeutung für die heit ist es deshalb sehr wichtig, dass ihre Vermarkungen unverändert erhalten bleiben. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Bauwerken, auf denen bzw. an denen TP oder NivP festgelegt sind, sowie Behörden und sonstige Stellen, die mit der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen befasst sind, werden deshalb gebeten, für die unversehrte Erhaltung, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken zu sorgen. Dies gilt auch für die Festlegungen (Bolzen, Schrauben, Kreuzschnitte usw.), die zur dauerhaften Punktbezeichnung in Straßen und Wegen angebracht sind. Insbesondere bei der Durchführung von Baumaßnahmen sollen die Vermessungspunkte vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt werden (zum Beispiel durch einen Lattenbock). Beim Anbringen von Schildern, Briefkästen, Lampen, Automaten und dergleichen ist darauf zu achten, dass der Raum über den Bolzen bis 3,1 m Höhe und jeweils 0,2 m nach beiden Seiten frei bleibt. Die Gefährdung eines trigonometrischen Punktes oder eines Nivellementpunktes ist unverzüglich der Katasterbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen unter Angabe von Art, Umfang und Beginn der betreffenden Maßnahmen mitzuteilen. In begründeten Fällen kann ein noch an seiner Stelle unverändert vorhandener TP oder NivP verlegt werden. Die vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig beantragte Verlegung, an der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, ist im Gegensatz zur Wiederherstellung bereits beschädigter oder zerstörter Vermessungspunkte kostenfrei. Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden werden gebeten, in ihrem Zuständigkeitsbereich eine geeignete Bekanntgabe des vorstehenden Hinweises zu veranlassen. Köln, den 28. Januar 2004 Bezirksregierung Köln Im Auftrag gez.: Güth ABl. Reg. K 2004, S Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle Bezirksregierung Köln /297/03 Köln, den 27. Januar 2004 Dem Verzicht des Herrn Dipl.-Ing. Rolf van Kann auf seine Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingieur habe ich mit Wirkung vom 30. Januar 2004 zugestimmt. Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Peter Willms in Jülich, Fuchsweg 9, habe ich mit Wirkung vom 30. Januar 2004 mit der Abwicklung der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. van Kann beauftragt. Im Auftrag gez.: Jäger ABl. Reg. K 2004, S. 64

5 Ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. Januar 2004 über die Teilaufhebung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen Aufgrund des 42a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW) in der geltenden Fassung (SGV NW 791) i. V. m. den 12, 27 und 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW) in der geltenden Fassung (SGV NRW 2060) wird verordnet: 1 Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen vom 12. Dezember 1984 (verkündet im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 18. Februar 1991, S. 50 ff.) wird für den Geltungsbereich des vom Rat der Stadt Bad Münstereifel am 17. Juni 2003 beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 61 Ohlerath, Funkenhecke aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Köln, den 19. Januar 2004 Bezirksregierung Köln Az.: In Vertretung gez.: Schwarz Hinweis gemäß 42a Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Im Auftrag gez.: B r euer ABl. Reg. K 2004, S Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Niederschlagsgebiet der Naafbachtalsperre des Aggerverbandes (Wasserschutzgebietsverordnung Naafbachtalsperre) Bezirksregierung Köln Az.: Auf Grund der 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245); der 14, 15, 116, 117, 134 bis 136, 138, 140 Abs. 1, 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) i.v.m. Nr der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364); der 12, 25, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410) wird verordnet: Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Niederschlagsgebiet der Naafbachtalsperre des Aggerverbandes vom 22. November 1982 (ABl. Köln 1982 S. 568) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 2. Dezember 1991 (ABl. Köln 1991 S. 323) und vom 13. November 2001 (ABl. Köln 2001 S. 327) wird in den 3 bis 15 wie folgt geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen (1) Für die einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes gelten die jeweils in den 4 8 und 11 aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Das Verfahren für die Genehmigungen regelt 9. Für mögliche Befreiungen von Verbotsvorschriften gilt 10. Die Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen bestimmt sich nach 11. (2) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der unteren Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird. (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe (z.b. Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte oder Mischungen, Kohlenwasserstoffe, organische Verbindungen (etwa Harnstoff), Gifte, Abwasser ausgenommen Niederschlagswasser, Jauche und Gülle, radioaktive Stoffe), die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder die Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

6 66 (4) Betriebe sowie Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung umfassen nicht die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und deren Anlagen, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für Altenteilerwohnungen. (5) Ändern von Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung umfasst den Um- und Ausbau sowie das Erweitern von Anlagen und Einrichtungen. (6) Unterirdische Lagerbehälter sind Behälter, die ganz im Erdreich eingebettet sind. Lagerbehälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Lagerbehälter, die von Bauteilen ganz oder teilweise so umgeben sind, dass eingetretene Undichtigkeiten nicht zuverlässig und schnell erkennbar sind, sind unterirdischen Lagerbehältern gleichgestellt. Alle übrigen Behälter gelten als oberirdische Lagerbehälter. 4 Schutz in den Zonen III (1) In den Zonen III sind genehmigungspflichtig: das Erstellen und Ändern von Tankstellen, Tanklagern, Umschlag- oder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe. (2) In den Zonen III sind, soweit nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig, verboten: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen, wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 2. das Erstellen von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.b. der Neubau von Wohngebäuden), wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 3. das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 4. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen; 5. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr außerhalb dafür zugelassener Anlagen 6. das Ablagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG ). 5 Schutz in den Zonen II B (1) In den Zonen II B sind genehmigungspflichtig: das Ändern von Tankstellen, Tanklagern, Umschlagoder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe. (2) In den Zonen II B sind, soweit nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig, verboten: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen, wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 2. das Erstellen von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.b. der Neubau von Wohngebäuden), wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 3. das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 4. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen; 5. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr, das Ausbringen dieser Stoffe; 6. das Ablagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG ); 7. das Erstellen von Tankstellen, Tanklagern, Umschlag- oder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe. 6 Schutz in den Zonen II A (1) In den Zonen II A sind genehmigungspflichtig: das Ändern von Tankstellen, Tanklagern, Umschlagoder Vertriebsstellen für wassergefährdende Stoffe. (2) In den Zonen II A sind, soweit nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig, verboten: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen, wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 2. das Erstellen von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.b. der Neubau von Wohngebäuden), wenn diese Stoffe nicht gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden; 3. das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 4. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen;

7 67 5. das Erstellen von Tankstellen und sonstigen Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe; 6. das Erstellen von Reitsportanlagen, Camping- oder Zeltplätzen; 7. das Anlegen von Friedhöfen; 8. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr, das Ausbringen dieser Stoffe; 9. das Ablagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG ). 7 Schutz in den Zonen I B In den Zonen I B gelten die Genehmigungspflichten der Zonen II A nach 6 Abs. 1 dieser Verordnung und die Verbote der Zonen II A nach 6 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. 8 Schutz in der Zone I A A. Bis zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Naafbachtalsperre gilt: (1) In der Zone I A sind genehmigungspflichtig: 1. das Ändern von Wohngebäuden mit zusätzlichem Anfall von Abwasser (Schmutzwasser), wenn das Abwasser gemeinsam fortgeleitet oder abtransportiert und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt wird oder wenn das gesamte Abwasser mittels einer örtlichen Kleinkläranlage mit weitergehender Reinigung (z.b. Membran) behandelt wird; 2. das Erweitern bestehender Anlagen zur Klärung und Verrieselung von Abwasser zur Erfüllung weitergehender Anforderungen an die Behandlung des Schmutzwassers (z.b. mit einer Membran) im Fall der vorstehenden Ziffer; 3. das Erstellen von Anlagen zur Klärung und Verrieselung von Abwasser als Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen; 4. das Lagern von Dieselöl für den bestehenden landoder forstwirtschaftlichen Betrieb in einer Menge von bis zu l in einem gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützten Auffangraum (Wanne); 5. das Einleiten des von Straßen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden; 6. das Durchführen von Manövern oder Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen; ausgenommen Durchmarsch und Durchfahrt auf klassifizierten Straßen im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen; 7. das Verrieseln, Versickern, Versenken oder Verregnen von oder die Landbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen; ausgenommen das sachgemäße Ausbringen und das sachgemäße Verwenden von animalischem oder mineralischem Dünger zu Düngezwecken; 8. das Einleiten des von Straßen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in den Untergrund; 9. der Transport wassergefährdender Stoffe nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen; 10. Flug-, Motorsport- oder Sportveranstaltungen, Camping-, Zeltlager, Baden in Gewässern außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. (2) In der Zone I A sind, soweit nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig, verboten: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher oder vergleichbarer Betriebe und Einrichtungen; 2. das Erstellen und Ändern von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Anfall wassergefährdender Stoffe (z.b. der Neubau von Wohngebäuden); 3. das Erstellen und Ändern von Anlagen und Einrichtungen jeglicher Art ohne Abwasseranfall, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 4. das Erstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe; 5. das Erstellen und Ändern von Anlagen jeglicher Art bei bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 6. das Erstellen von öffentlichen Anlagen zur Wasserversorgung, zur gemeinsamen Abwasserfortleitung und zur Behandlung von Abwasser; 7. das Erstellen und Ändern von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung und von Fernmeldeeinrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 8. das Umwandeln von Forstflächen in jede andere Nutzungsart; 9. der Neubau und Ausbau von Straßen, Plätzen, Wegen und Schienenwegen;

8 das Erstellen von Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie, zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von radioaktivem Material; 11. das Erstellen von Flugplätzen, militärischen Anlagen, Übungs-, Luftlande- oder Notabwurfplätzen; 12. das Erstellen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des 19 a WHG, das Erstellen von Leitungen unter Verwendung wassergefährdender Stoffe (z.b. ölgekühlte, unterirdische Hochspannungsleitungen); 13. das Erstellen von Tankstellen und sonstigen Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe; 14. das ober- und unterirdische Lagern wassergefährdender Stoffe (siehe 3 Abs. 6); ausgenommen zu vorübergehenden Zwecken, etwa im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen Leckagen getroffen worden sind; ferner ausgenommen das Lagern wassergefährdender Stoffe zur Verwendung im eigenen Haushalt (z.b. Reinigungs-, Wasch-, Desinfektionsmittel, nicht jedoch Heizöl); 15. das Erstellen von Sportfreizeitanlagen, Reitsportanlagen, Camping- oder Zeltplätzen; 16. das Anlegen von Friedhöfen; 17. das Entleeren von Wagen der gewerblichen und öffentlichen Fäkalien- oder Klärschlammabfuhr, das Ausbringen dieser Stoffe; 18. das Erstellen von Anlagen zur Klärung und Verrieselung von Abwasser; 19. das Einleiten wassergefährdender Stoffe in oberir-dische Gewässer, Gräben und Mulden; 20. ober- oder unterirdische Erdaufschlüsse; ausgenommen sind Erdaufschlüsse im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Abs. 1 und die übliche Nutzung der Grundstücke (z.b. Umgraben, Pflügen); 21. das Ablagern von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG ); 22. das Erstellen von Fischteichen oder Fischteichanlagen; 23. Bohrungen, Sprengungen im Untergrund; 24. das Verwenden chemischer Mittel zum Pflanzenschutz, zur Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, deren Anwendung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren untersagt ist; 25. das unsachgemäße Verwenden von Mitteln, die nach vorstehender Nr. 24 nicht verboten sind, sowie das unsachgemäße Verwenden sonstiger wassergefährdender Stoffe, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. B. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Naafbachtalsperre gilt: (1) In der Zone I A sind gestattet, soweit mit den Erfordernissen des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung vereinbar: 1. die Überwachung durch Wasser-, Gesundheits-, Forst- und Ordnungsbehörden; 2. Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung der Talsperrenanlagen, des Wassers, des Bodens und des Aufwuchses; 3. das Betreiben und Unterhalten der Naafbachtalsperre und der Vorbecken Naafbachtal und Wenigerbachtal mit betrieblichen Anlagen und Einrichtungen durch Bedienstete des Aggerverbandes, mit Genehmigung des Betreibers auch durch Dritte; 4. die Unterhaltung der Gewässer und Wegeflächen; 5. die Ausgestaltung und Unterhaltung der übrigen Flächen als Schutzwald nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten; 6. die Ausübung der Fischerei und der Jagd vom Ufer aus zur Erhaltung des biologischen Gleichgewichts durch eine von der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde festgelegte Personenzahl nach Zulassung durch den Aggerverband; 7. das Begehen des Hauptdamms und des Vorbeckendamms Naafbachtal entsprechend der jeweiligen Widmung oder Benutzungsgestattung. (2) In der Zone I A sind genehmigungspflichtig: 1. das Erstellen und Ändern betrieblicher Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Talsperre, soweit nicht in der Talsperrenplanfeststellung enthalten; 2. das Ändern der Gewässer und Wegeflächen, soweit für betriebliche Zwecke der Talsperre oder der Schutzwaldbelange erforderlich. 3. Sonstige Handlungen, Anlagen und Einrichtungen sind verboten. 9 Genehmigungen (1) Anträge auf Genehmigungen nach 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 und 8 (A) Abs. 1, (B) Abs. 2 sind schriftlich einzureichen. Die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Beschreibungen, Pläne, Nachweise, Zeichnungen) sind in vierfacher Ausfertigung beizufügen. (2) In den Fällen des 3 Abs. 2 bedarf es eines besonderen Antrags auf Genehmigung nicht. (3) Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung ist für das Gebiet der Gemeinde Overath der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als untere Wasserbehörde, für die Gebiete der Gemeinden Much, Lohmar und Neunkirchen-Seel-

9 69 scheid der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere Wasserbehörde. (4) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht zu besorgen ist. Die Erteilung einer Genehmigung ist auch zulässig für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art. (5) Eine Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich macht, kann sie widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder Einschränkungen unterworfen werden. (6) Eine Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten der Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung der genehmigten Handlung, Maßnahme, Anlage oder Einrichtung begonnen oder die Ausführung mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. 10 Befreiungen (1) Der zuständige Landrat als untere Wasserbehörde kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung von den Verboten der 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 und 8 (A) Abs. 2, (B) Abs. 3 erteilen, wenn: 1. Gründe des Wohls der heit eine Abweichung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der heit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist. (2) Die Vorschriften des 9 Abs. 1, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. (3) Die untere Wasserbehörde beteiligt den Aggerverband und holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln ein. Will die untere Wasserbehörde Anregungen und Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Köln nicht Rechnung tragen, hat sie den gesamten Vorgang zunächst mit ihrem Entscheidungsvorschlag der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. 11 Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die behördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, der nach dieser Verordnung getroffenen Anordnungen oder etwa erteilter Genehmigungen oder Befreiungen, ferner Beobachtungen und Prüfungen der Gewässer und des Bodens gemäß 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG, 21 WHG und 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass rechtmäßig erstellte bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen den Vorschriften der Verordnung entsprechend angepasst oder beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie haben ferner zu dulden, dass Hinweis-, Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (3) Der zuständige Landrat ordnet die zu duldenden Maßnahmen gegenüber den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid an. Der Bescheid ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen sowie dem Aggerverband zuzustellen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 oder 8 (A) Abs. 1, (B) Abs. 2 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach 9 vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 oder 8 (A) Abs. 2, (B) Abs. 3 verbotene Handlung ohne die Befreiung nach 10 vornimmt. 13 Andere Rechtsvorschriften, Rechte Dritter (1) Bei Maßnahmen auf Grund anderer Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere der Bauleitplanung und der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung als öffentlicher Belang zu berücksichtigen. (2) Die in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungsoder Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben unberührt. (3) Private Rechte Dritter bleiben unberührt. 14 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen (1) Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so ist dafür gemäß 19 Abs. 3, 20 WHG und 15, 134 und 135 LWG Entschädigung zu leisten. Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde.

10 70 (2) Unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 3 LWG kann die Bezirksregierung Köln eine pauschale Ausgleichszahlung festlegen. 15 In-Kraft-Treten Die Verordnung vom 22. November 1982 ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten. Diese 3. Änderungsverordnung zur Verordnung vom 22. November 1982 tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Köln, den 23. Januar 2004 Bezirksregierung Köln Obere Wasserbehörde gez.: Roters Regierungspräsident ABl. Reg. K 2004, Anz., S. 65 C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 105. verfügung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2004 zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. L 206 vom 15. August 2003, S. 17) Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Düsseldorf, den 23. Januar Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ) als zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 4 und Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 lässt die Verwendung von Saatgut- oder Pflanzkartoffelnsorten, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, in ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben in Nordrhein-Westfalen für die Erzeugung von Produkten des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu, sofern die unter Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Unter den in Ziffer 2 genannten Bedingungen entfällt damit für den Verwender von konventionellem Saat- oder Kartoffelpflanzgut die Pflicht zur vorherigen Einzelgenehmigung durch die Kontrollstelle. 2. Diese Ausnahmegenehmigung gilt für Arten oder Sortengruppen, aus denen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenen Saat- oder Kartoffelnpflanzgut nicht verfügbar ist, unter den folgenden Bedingungen: 2.1 Die Genehmigung gilt für alle Sorten, die den Arten und Sortengruppen der Liste in Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind; geltende Fassung ist diejenige, die am jeweiligen Tag der Abfrage in der Datenbank organicxseeds eingestellt ist. Die geltende Fassung kann auch im LEJ eingesehen werden. Die Genehmigung gilt auch dann, wenn Sorten einer Sortengruppe der Liste in Anlage 1 in der Datenbank organicxseeds als aus ökologischem Anbau verfügbar angezeigt werden, da diese als nicht für einen erwerbswirtschaftlichen Anbau im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 geeignet eingestuft sind. Die Genehmigung gilt jedoch nicht für den Anbau dieser verfügbaren Sorten selbst. 2.2 Ein Anbieter von Saatgut einer Sorte, die nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, kann beim LEJ die Streichung der dazugehörigen Sortengruppe aus der Liste in Anlage 1 beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2.3 Wenn von der allgemeinen Ausnahmegenehmigung für eine Sorte der unter 2.1 genannten Arten bzw. Sortengruppen Gebrauch gemacht wird, ist dies vor der geplanten Verwendung des Saatgutes oder der Pflanzkartoffeln vom Verwender in die Datenbank einzutragen oder der Kontrollstelle zur Eintragung anzuzeigen, damit diese die Angaben in die Datenbank einträgt oder vom Verwender anderweitig aufzuzeichnen. Dabei müssen vom Verwender folgende Angaben gemacht werden: Saatgut- oder Pflanzkartoffelsorte, die verwendet werden soll Mente des Saatguts oder der Pflanzkartoffeln, die verwendet werden soll. Ein Beleg der Eintragung in die Datenbank oder der anderweitigen Aufzeichnung ist vom Verwender mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 3. Nimmt ein Erzeuger die Möglichkeit nach Ziffer 2 zur allgemeinen Ausnahmegenehmigung in Anspruch, hat er den Nachweis zu führen, dass die von ihm verwendete konventionelle Sorte einer der Sortengruppen zuzuordnen ist, für die eine allgemeine

11 71 Ausnahmegenehmigung gemäß dieser verfügung gilt. 4. Die Kontrollstelle überprüft jährlich, ob Saatgut oder Pflanzkartoffeln aufgrund einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach dieser verfügung verwendet wurde und ob dabei die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Das Ergebnis dieser Überprüfung hält die Kontrollstelle schriftlich im Inspektionsbericht fest. 5. Die Regelungen dieser verfügung gelten bis zum 31. Juli Sie können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 6. Diese verfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtsblättern der Regierungsbezirke Nordrhein-Westfalen als bekannt gegeben. Die Begründung kann beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 24b, Düsseldorf, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 24b, Düsseldorf, einzulegen. Im Auftrag gez.: Dr. W oltering Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Liste der Sortengruppen folgender Arten für die verfügung a) Gemüse/Kräuter: Name/Art Artischocken Asia-Salat Auberginen Blumenkohl Sortengruppe (Untergruppe) Rundoval Halblang-oval Länglich Weiß Frühjahr Weiß Weiß Weiß Winter Grün Romanesco Violett Industrie Name/Art Brokkoli Buschbohne Chicorée-Treib Chinakohl Endivie Erbse Feldsalat Fenchel-Knollen Grünkohl Gurken Kohlrabi Kohlrüben Kürbis Kopfkohl Mangold Melonen Möhren Pak Choi Sortengruppe (Untergruppe) Frühjahr Blau Erdtreiberei Wassertreiberei Erd-/Wassertreiberei Früh/Folie /Lager Industrie Frisée Vlies/Folie Frisée Markerbsen Zuckererbsen Gewächshaus Freiland Frühjahr Winter Einlegegurken Freiland Weiß Gewächshaus/Folie Weiß Frühjahr Weiß Weiß Halloween Zierkürbisse/Spezialitäten Blau-Früh Blau-/ Blau-Lager Weiß-Früh Weiß-/ Weiß-Lager Spitzkohl Stielmangold rot Stielmangold bunt Stielmangold unter Glas/ Überwinterung Charantais Cantaloup Galia Wassermelone Nantaise Früh Nantaise Nantaise Wasch/Lager

12 72 Name/Art Peperoni Paprika Pastinaken Postelein Petersilie Radicchio Radies Rettich Rosenkohl Salat Baby-Leaf Salat Eich Salat Eis Salat Lollo grün Salat Lollo rot Romana Schnittlauch Schnittknoblauch Sellerie, Stangen Schwarzwurzel Spargel Stangenbohne Tomaten Sortengruppe (Untergruppe) grün-gelb grün-orange lila-rot weiß-rot, spitze Formen weiß-orange Industrie Wurzel Früh unter Glas Winter unter Glas allgemein Freiland Früh Freiland Freiland Asiat. Weiß unter Glas Asiat. Weiß Frühjahr Asiat. Weiß schnell ( Tage) mittelschnell ( Tage) langsam (> 170 Tage) Grün Rot Frühjahr Gewächshaus Früh Gewächshaus Früh Rotblättrig Frischmarkt Treiberei Gelb Bleich- Grünrundoval, blau normalfrüchtige kleinfrüchtige Fleischtomate Cocktailtomate Name/Art Tomatenunterlagen Wirsing Zucchini Zwiebeln Sortengruppe (Untergruppe) Früh Lager Winter Gelb/Sondertypen Saatgut zur Erz. v. steckzwiebeln, gelb Saatgut zur Erz. v. steckzwiebeln, rot Saatgut f. Winter-Steckzwiebeln -Säzwiebeln, gelb -Säzwiebeln, rot -Säzwiebeln, gelb Gemüsezwiebel Schalotten Saatgut zur Erzeugung v. Pflanzschalotten Säschalotten Zuckermais Zuckerhut Früh b) landwirtschaftliche Kulturen: Art Hanf Futterkohl Glatthafer Klee Lein Leindotter Ölrettich Phazelie Sojabohnen Sonnenblumen Sortengruppe (Untergruppen) Faserhanf Körnerhanf Erdklee Hornklee Perserklee Schwedenklee Weißklee hochwachsend, winterhart Weißklee niedrigw., bedingt winterhart normal, dunkel gelbkörnig Nematodenfeindliche Sorten Siletta Nova früh mittel spät Grünfutter Schälsonnenblumen Öl früh Öl spät

13 73 Art Raps Rüben Rübsen Weidelgras Gräser-Feinsämereien Sortengruppe (Untergruppen) raps Winterraps rübe Futterrübe, Runkelrübe Zuckerrübe rübsen Winterrübsen Deutsches Weidelgras sehr früh früh Deutsches Weidelgras früh Deutsches Weidelgras früh mittel Deutsches Weidelgras mittel spät Deutsches Weidelgras spät Einjähriges Weidelgras sehr früh früh Einjähriges Weidelgras früh Einjähriges Weidelgras früh mittel Knaulgras sehr früh früh Knaulgras früh mittel Knaulgras mittel spät Rotschwingel Wiesenrispe ABl. Reg. K 2004, S. 70 Gemäß 16 der Sparkassenverordnung Nordrhein- Westfalen werden die Inhaber der Sparkassenbücher aufgefordert, binnen drei Monaten ihre Rechte unter Vorlage der Sparkassenbücher anzumelden, da andernfalls die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt werden. Erkelenz, den 23. Januar 2004 Kreissparkasse Heinsberg Der Vorstand 108. Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg ABl. Reg. K 2004, S. 73 Auf Antrag wird folgendes Sparkassenbuch mit der Kontonummer , ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, aufgeboten. Gemäß 16 der Sparkassenverordnung Nordrhein- Westfalen wird der Inhaber des Sparkassenbuches aufgefordert, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, da andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Erkelenz, den 23. Januar 2004 Kreissparkasse Heinsberg Der Vorstand ABl. Reg. K 2004, S Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Sparkasse Aachen Zum Zwecke der Kraftloserklärung werden die abhanden gekommenen Sparkassenbücher der Sparkasse Aachen bzw. der Kreissparkasse oder Stadtsparkasse Aachen als deren Rechtsvorgänger zu folgenden Konten aufgeboten: Geschäftsstelle, Kontonummer: Eschweiler, , Goethestraße, , Bardenberg, , Simmerath, , Eschweiler, Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bis zum 22. April 2004 beim Vorstand der Sparkasse Aachen, Am Elisenbrunnen, anzumelden, da andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Aachen, den 22. Januar 2004 Sparkasse Aachen Der Vorstand 107. Aufgebot von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg ABl. Reg. K 2004, S. 73 Auf Antrag werden folgende Sparkassenbücher mit der Kontonummer , , , und , ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, aufgeboten Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen Auf Antrag wird das Sparkassenbuch Nr , ausgestellt von der Stadtsparkasse Wermelskirchen, als in Verlust geraten oder abhanden gekommen gemäß 16 (2) 2 der Sparkassenverordnung Nordrhein-Westfalen aufgeboten. Der Besitzer wird aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. Wermelskirchen, den 20. Januar 2004 Stadtsparkasse Wermelskirchen Der Vorstand ABl. Reg. K 2004, S Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen Auf Antrag wird das Sparkassenbuch Nr , ausgestellt von der Stadtsparkasse Wermelskirchen, als in Verlust geraten oder abhanden gekommen gemäß 16 (2) 2 der Sparkassenverordnung Nordrhein-Westfalen aufgeboten.

14 74 Der Besitzer wird aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. Wermelskirchen, den 26. Januar 2004 Stadtsparkasse Wermelskirchen Der Vorstand ABl. Reg. K 2004, S Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern; hier: Kreissparkasse Heinsberg Die Sparkassenbücher mit der Kontonummer , , , , , , und , ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, werden gemäß 16 Absatz 2 Nr. 6 der Sparkassenverordnung NRW für kraftlos erklärt. Erkelenz, den 23. Januar 2004 Kreissparkasse Heinsberg Der Vorstand E Sonstige Mitteilungen 112. Liquidation Der Verein Reiff Erweiterung in Aachen ist aufgelöst worden und befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, ihre Ansprüche gegen den Verein bis zum 31. August 2004 beim Liquidator Gundolf Bruchhaus, Eilfschornsteinstraße 10, Aachen, anzumelden. (Weitere Liquidatoren: Prof. Gerhard Curdes, Ahornstraße 74, Aachen, und Helmut Wahle, Lütticher Straße 595, Aachen). Der Liquidator ABl. Reg. K 2004, S. 74 ABl. Reg. K 2004, S. 74

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16 76 Böhm Mediendienst GmbH Kunibertskloster Köln Postvertriebsstück G 1294 Entgelt bezahlt Einzelpreis dieser Nummer 1,76 Einrückungsgebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 1,00. Bezugspreis mit Öffentlichem Anzeiger halbjährlich 9,. Abbestellungen müssen bis zum bzw eines jeden Jahres bei der Firma Böhm Mediendienst GmbH vorliegen. Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erscheinen anerkannt. Bezug und Einzellieferungen durch Böhm Mediendienst GmbH, Kunibertskloster 20, Köln, Telefon (02 21) , info@boehm.de, Die Anschriften der Bezieher werden EDV-mäßig erfasst. Redaktionsschluss: Montag, 12 Uhr. Herausgeber und Verleger: Bezirksregierung Köln, Postfach , Köln. Produktion: Böhm Mediendienst GmbH, Kunibertskloster 20, Köln, Telefon (02 21)

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