Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag
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- Nora Adenauer
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag.
2 Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz des Bundes) 2
3 Inhalt der Gewässerunterhaltung Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses Erhaltung der Schiffbarkeit Pflege und Entwicklung 3
4 Was macht Unterhaltung kompliziert?: gegenläufige Interessen und gegenläufiger Unterhaltungsinhalt Erhaltung des Wasserabflusses Interessenten: Gemeinden, Landwirtschaft, Hauseigentümer, Industrie, Allgemeinheit Pflege und Entwicklung Interessenten: Allgemeinheit, Naturschutz - Unterhalter muss allen Ansprüchen gerecht werden, d.h. Kompromisslösungen sind normal 4
5 Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses den bestehenden Zustand erhalten, damit das gewöhnlich unter natürlichen Bedingungen zufließende Wasser gefahrlos abfließen kann Gefahrlos: ohne erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungen, insbesondere durch Ausuferung 5
6 Pflege und Entwicklung des Gewässers Pflege: Erhaltung des bestehenden Zustands Entwicklung: Zielgerichtete Veränderung zu einem neuen Zustand 6
7 Entwicklung? Begriff ist für sich gesehen recht aussagelos: Entwicklung wohin? 39 Abs. 2 WHG hilft weiter: Pflege und Entwicklung in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele der 27 bis 31 WHG Unterhaltung muss den Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach 82 WHG entsprechen 7
8 Ziele werden durch Oberflächengewässerverordnung (OGewV) konkretisiert Biologische Marker für Gewässerzustand: Phytoplankton ( Kleinalgen, Bakterien ) Makrophyten ( höhere Wasserpflanzen ) Phytobenthos ( Gewässergrundpflanzen ) Fischfauna ( Fische ) Benthische Wirbellose ( Schnecken usw. ) 8
9 Sehr guter Zustand: Ökologische Marker zeigen keine oder nur sehr geringfügige Änderungen zu Zustand der Abwesenheit störender Einflüsse (Referenzbedingungen) Störender Einfluss: Mensch Guter Zustand: geringe Abweichung von Referenz Gutes Potential: geringe Abweichung, soweit in künstlichen und erheblich veränderten Gewässern erreichbar 9
10 Praktische Relevanz? - An vielen Gewässern kein Monitoring, d.h. wenig Daten - Gewässer dritter Ordnung zählen meist nicht zu denen mit Berichtspflicht an EU, i.d.r. keine Ausweisung als natürlich, erheblich verändert oder künstlich - Zuweisung konkreter Folgen bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen auf Bio-Marker schwierig 10
11 Ziele der 27 bis 31 WHG gelten eigentlich für alle Gewässer Was tun? 11
12 Pflege und Entwicklung praktisch: abstrakt: Verbesserung bestimmter ökologischer Funktionen (kompliziert) Konkret: bestimmte begrenzte konkrete Maßnahmen am Gewässer umsetzen (einfacher) Z. B. Stehenlassen von Bewuchs oft wird das Gewässer sich selbst entwickeln, wenn es weniger stark angefasst wird 12
13 Anforderungen an neue Unterhaltung: - So wenig Eingriffe wie nötig - So wenig Intensität wie möglich - Aber: Sicherstellung der Nutzungen beachten 13
14 Dabei: - Bewährte Maßnahmen geringerer Unterhaltung wählen - Vorsichtig experimentieren, nach und nach Unterhaltungsintensität zurückschrauben - Erst mal nur da, wo gefahrlos möglich 14
15 Unterhaltung und Artenschutz - Unterhaltung hat sich im Rahmen aller Gesetze zu halten, z.b. auch Naturschutz, hier vor allem Artenschutz - Übliche Unterhaltungsmaßnahmen sind kein Eingriff in die Natur nach 14 BNatSchG - Natura 2000-Verträglichkeit, 34 BNatSchG - Allgemeiner Artenschutz, 39 BNatSchG - Besonderer Artenschutz, 44, 45 BNatSchG 15
16 Unterhaltung und Natura 2000, 34 BNatSchG - Unterhaltung ist Projekt - Geeignet zur Beeinträchtigung des Gebiets? - Falls ja, Verträglichkeitsprüfung - Zuständig nach 26 NAGBNatSchG: Zulassungsbehörde, bzw. im Fall UHV/Wabo: er selbst - Erleichtert im Fall des Schutzes durch NSG: verträglich, soweit im Rahmen der Vorgaben der NSG-VO 16
17 Allgemeiner Artenschutz, 39 Abs. 1 BNatSchG - Keine mutwillige Beunruhigung oder Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund - Keine Entnahme oder Zerstörung wilder Pflanzen ohne vernünftigen Grund - Keine Zerstörung von Lebensstätten ohne vernünftigen Grund Vernünftiger Grund: rechtmäßige Gewässerunterhaltung 17
18 Allgemeiner Artenschutz, 39 Abs. 5 BNatSchG - Verbot, Bäume etc. vom bis zurückzuschneiden oder zu fällen - Verbot, vom bis Röhricht zu schneiden - Gebot, Röhricht nur abschnittsweise zurückzuschneiden - Verbot erheblicher Beeinträchtigung der Tiere und Pflanzen durch Flächenbehandlung - Verbot von Grabenfräseneinsatz an Gräben 18
19 Gewässerunterhaltung durch Behörden (z.b. Wasser- und Bodenverbände) auch anders zulässig, 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 a) BNatSchG Wenn nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit ausführbar Gründe z.b.: weil geplante UH zum Schutz vor Vernässung oder Ausuferung nötig (Prognose!) 19
20 Besonderer Artenschutz, 44 Abs. 1 BNatSchG - Verbot, besonders geschützte Tiere zu verletzen, töten, entnehmen - Verbot, streng geschützte Tiere erheblich zu stören (Verschlechterung lokaler Population) - Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu schädigen Besonders oder streng geschützt: s.v.a. Bundesartenschutzverordnung 20
21 Keine gesetzliche Freistellung der UH von den Verboten des besonderen Artenschutzes Nds. ArtenschutzausnahmeVO Einzelausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG zur Abwendung erheblicher wasser- oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden Notfalls Befreiung nach 67 BNatSchG 21
22 Praktisches Vorgehen? - UHV/Wabo erstellt Plan der Unterhaltungsarbeiten - Unterhaltung richtet sich an bestimmten Regeln aus (zukünftige Arbeitshilfe, Erlass des Landes) - UNB beurteilt Plan in Hinsicht auf die Wirkungen auf den Artenschutz, UNB legt Daten des NLWKN zugrunde - evtl. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für relevante Gewässer im Verbandsgebiet - Keine Erstellung von Gutachten (außer in Ausnahmefällen) 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 23
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