REVISION ZONENREGLEMENT

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1 REVISION ZONENREGLEMENT

2 Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion

3 ALLGMEINE INFORMATIONEN

4 Kommission Markus Chapuis Erwin HoDnger André Knubel (Gemeinderat) Peter Kraus Marc WiJwer

5 Begriffe ZonenvorschriMen Siedlung - Zonenplan Siedlung - Zonenreglement Siedlung

6 Zonenplan Siedlung Kernzonen Wohn- und GeschäFszonen Zone für Sport- und Freizeitanlagen Wohnzonen

7 Warum eine Revision? In den nächsten Jahren stehen bei einigen älteren Häusern Umbauten oder Sanierungen zur Diskussion. Mit der Revision wollen wir die Möglichkeit bieten, dass diese Häuser modernisiert und an heu.ge Wohnbedürfnisse angepasst werden können.

8 VORSCHLÄGE DER KOMMISSION

9 Art. 4 BAUVORSCHRIFTEN Zulässige Fassadenhöhe in W2 und WG2 neu 8.0m (vorher 7.5m)

10 AUSWIRKUNGEN Der Dachraum wird für Wohnzwecke besser nutzbar.

11 Art. 4 & Art. 5 BAULICHE NUTZUNG Zur überbauten Fläche werden neu gerechnet: Garagen, Wintergärten und dauerham gedeckte Sitzplätz. Die Bebauungsziffer in W2 und WG2 wird von 20% auf 30% erhöht. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: Kleinbauten bis 12m2 Fläche und 2.50m Höhe

12 AUSWIRKUNGEN Fläche der Parzelle Neue Fläche für Gebäude 75m2 90m2 108m2 120m2 150m2 204m2 300m2 Kleinbauten 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 TOTAL Neu 87m2 102m2 120m2 132m2 162m2 216m2 312m2 Volumen Neu (ohne Kleinbauten) 694m3 833m3 999m3 1110m3 1388m3 1887m3 2775m3 Alte Fläche für Gebäude 50m2 60m2 72m2 80m2 100m2 136m2 200m2 Wintergarten 18m2 18m2 18m2 18m2 18m2 18m2 18m2 Garage / Carport 13m2 15m2 18m2 20m2 25m2 34m2 50m2 Kleinbauten 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 12m2 TOTAL Alt 93m2 105m2 120m2 130m2 155m2 200m2 280m2 Volumen Alt (ohne Kleinbauten) 564m3 664m3 783m3 863m3 1061m3 1419m3 2055m3

13 Art. 11 AUSNAHMEÜBERBAUUNG NACH EINHEITLICHEM PLAN Als Maximalwert wird festgelegt: Zone W2, WG2: Bebauungsziffer: Maximal 35% (vorher 30%)

14 Art. 26 DACHAUFBAUTEN UND DACHEINSCHNITTE (W2, WG2, W3) Die Frontlänge der Dachauhauten darf gesamtham nicht grösser sein, als die halbe Fassadenlänge. Dachauhauten müssen gegenüber den Fassadenenden einen Abstand von 1.00m einhalten. (vorher 1.50m) Gegenüber Gräten und Kehlen müssen Auhauten einen Abstand von 1.00m einhalten. (vorher 1.50m) Der Übergang der Dachhaut des Auhaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 0.5m.efer als der First des Hauptdaches liegen. Unter den Auhauten muss die Dachhaut durchgeführt werden.

15 AUSWIRKUNGEN

16 Art. 27 DACHFORM UND DACHNEIGUNGEN (W2, WG2, W3) In der W2 und WG2- Zone sind sämtliche Steildachformen ausser Pultdächer zulässig. (Tonnendächer gehören nicht zu den Steildächern). Für Garagen sind Flachdächer zulässig. In der W3- Zone sind Flachdächer und sämtliche Steildachformen zulässig. Die Dachformen und Dachneigungen innerhalb des Gebäudeprofils sind frei. (Ausnahme: Art. XX Abs. X, siehe Skizze ADka im Anhang). Flachdächer müssen im Sinne des ökologischen Ausgleiches und des Gewässerschutzes möglichst als Standorte für eine naturnahe extensive Vegeta.on ausgebildet und begrünt werden, sofern sie nicht als begehbare Fläche (z.b. Dachterrasse) genutzt werden. Bei Kreuzgiebeldächern hat die Gesamtlänge der Traufe mindestens einen Viertel des Gebäudeumfanges zu betragen. Für nicht Wohnzwecke dienende Kleinbauten wird die Gebäudehöhe ab OK- Sockelgeschoss resp. Erdgeschossboden gemessen.

17 Art. 27 DACHFORM UND DACHNEIGUNGEN (W2, WG2, W3) Neuer Ar.kel für Gebäudeprofil 1 Das Gebäudeprofil wird durch die Fassaden- und Gebäudehöhen bes.mmt. Das Gebäudeprofil wird im Dachgeschoss durch den wandelnden First beschränkt. Der höchstmögliche Punkt des Firstes muss traufsei.g im Minimum 2 m von der Fassade zurückversetzt und in direkter Linie mit dem höchstmöglichen Punkt der Fassaden- höhe verbunden sein (Skizze im Anhang). 2 ADkageschosse können bergseits auf die Fassadenflucht gestellt werden, sofern die zugehörige

18 AUSWIRKUNGEN Spezialfall ADka in Hanglagen

19 Einführung Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird als Mindestmass festgelegt und ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen. Als anrechenbare Grünfläche gelten unüberbaute und unversiegelte Grünflächen, Hecken, Schutzbepflanzungen, Feuchtbiotope (Teiche), Grün- und Gartenanlagen oder ruderale, trockene Lebensräume sowie ökologische Ausgleichsflächen. In Wohnzonen werden extensiv begrünte Dachflächen, Überdeckungen unterirdischer Einstellhallen sowie unbefes.gte Parkierungs- und Lagerflächen (Mergel, SchoJerrasen, RasengiJersteine und ähnliches) mit der halben Fläche bis maximal 50 % der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. Hochstämmige standortgerechte Bäume werden mit 10 m2 pro Baum in die Berechnung der Grünflächenziffer einbezogen. Für Umbauten, unbeheizte Anbauten bis 15 m2 Grundfläche, Nebenbauten gemäss 57 RBV sowie Kleinbauten gemäss 92 Abs. 1 RBV, muss die Grünflächenziffer nicht nachgewiesen werden. W2 = 30% W3 = 35% Alle anderen Zonen = Frei

20 HALTUNG GEMEINDERAT

21 Haltung Gemeinderat Die uneingeschränkten Dachformen werden in Frage gestellt. Grünziffer nicht notwendig. Dachauhauten müssen jeweils 1 Meter zurückversetzt werden (Fassadenenden, First, Traufe, Kehlen und Gräten). Wintergärten/gedeckte Sitzplätze zusätzlich möglich und nicht Bestandteil der Bebauungsziffer.

22 WEITERES VORGEHEN

23 Weiteres Vorgehen Kantonale Vorprüfung durch Amt für Raumplanung. Öffentliche Einsichtnahme in die Planungs- dokumente (bei der Gemeindeverwaltung) Mitwirkungsdauer vom 29. September 31. Oktober 2014 Die Bevölkerung ist gebeten, ihre schrimlichen Stellungnahmen und Eingaben bis zum 31. Oktober 2014 an den Gemeinderat zu richten.

24 Weiteres Vorgehen Auswertung der Eingaben. Öffentliche Auflage des Mitwirkungs- berichtes bei der Gemeindeverwaltung. Beschluss der Gemeindeversammlung. Genehmigungsantrag an Regierungsrat.

25 FRAGEN UND DISKUSSION

26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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