3. Einbürgerungen in Deutschland
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- Ursula Alexandra Engel
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1 Inhalt 3. Einbürgerungen in Deutschland 3.1 Einbürgerungen Rechtliche Voraussetzungen der Einbürgerung Einbürgerungen nach Rechtsgründen Einbürgerungen im Zeitvergleich sowie nach früherer Staatsangehörigkeit
2 81 Einbürgerungen in Deutschland 33.1 Einbürgerungen Rechtliche Voraussetzungen der Einbürgerung Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch Geburt oder durch Einbürgerung. Am 1. Januar 2000 ist in Deutschland ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Dafür wurde das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Ru) von 1913 in wichtigen Punkten geändert und in Staatsangehörigkeitsgesetz () umbenannt. Auch die Einbürgerungsvorschriften im Ausländergesetz ( 85 ff. AuslG) sind hierbei teilweise neu gefasst worden. Der Kern dieser Reform ist die Ergänzung des Abstammungsprinzips ( ius sanguinis ) durch weitere Elemente des Geburtsorts- oder Territorialprinzips ( ius soli ). Nach dem bis dahin in Deutschland dominierenden Abstammungsprinzip richtet sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils. Dagegen erwirbt ein Kind nach dem Territorialprinzip die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Territorium es geboren wurde. Durch die Rechtsreform erhalten die ab 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern automatisch mit der Geburt (ohne Einbürgerungsantrag) auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt ( 4 Abs. 3 ). Mit 18 Jahren müssen sich die Betroffenen allerdings für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren. Wie groß die Bedeutung dieser Regelung ist, wird daran ersichtlich, dass allein im Jahr 2000 auf Grund dieses Geburtsrechtes Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Diese Fälle sind nicht Bestandteil folgender Betrachtungen.
3 82 i Den ausländischen Kindern, die vor dem geboren wurden, aber bis dahin das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und für die zum Zeitpunkt ihrer Geburt die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen haben, wurde per Ausnahmeregelung ein entsprechender Einbürgerungsanspruch ( 40b ) gewährt. Die Möglichkeit, einen derartigen Antrag zu stellen, war allerdings auf ein Jahr bis zum befristet. Im Folgenden werden die derzeit geltenden rechtlichen Grundlagen zusammenfassend für alle Fälle dargestellt, in denen die Einbürgerung nicht durch die Geburt erworben wird: 85 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG): Einen Einbürgerungsanspruch haben alle Ausländer, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren in Deutschland haben und bestimmte Auflagen erfüllen: eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder berechtigung, Treuebekenntnis zur Verfassung, ausreichende Sprachkompetenz, Straffreiheit, Aufgabe der Herkunftsstaatsbürgerschaft sowie Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts. 85 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG): Der ausländische Ehegatte und die minderjährigen Kinder des nach 85 Abs. 1 AuslG eingebürgerten Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung von im Inland niedergelassenen Ausländern (u.a. mit Einkommens- und Wohnverhältnissen verknüpft). 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung von deutschverheirateten Ausländerinnen oder Ausländern. 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung von ehemaligen Deutschen sowie den Kindern von Deutschen und ehemaligen Deutschen, die sich nicht im Inland niedergelassen haben. 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung im Ausland, soweit Bindungen der im Ausland niedergelassenen Person nach Deutschland bestehen. 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung von Bundesbeamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland. 16 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (): Einbürgerung von Minderjährigen, deren beide Eltern (bzw. deren allein vertretungsberechtigter Elternteil) eingebürgert werden. Weitere Gesetzesgrundlagen Sonstige Rechtsgründe zur Einbürgerung ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) und dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG).
4 83 Einbürgerungen nach Rechtsgründen Einbürgerungen nach Rechtsgründen im Jahr 2004 Deutlich mehr als die Hälfte (65,2%) aller Einbürgerungen des Jahres 2004 basierte auf der Anspruchseinbürgerung nach 85 Abs. 1 AuslG. Bei Personen (15,7%) erfolgte eine Miteinbürgerung gemäß 85 Abs. 2 AuslG (ausländischer Ehegatte oder minderjährige Kinder des nach 85 Abs. 1 AuslG einbürgerten Ausländers). Hinzu kommen die gemäß 8 (4,5 %) und 9 (8,5%) eingebürgerten Personen sowie die Einbürgerungen nach den 13 ff (0,3%). Daneben wurden noch 299 Kinder (0,2%) auf Grund des Übergangsanspruchs nach 40 b 1 eingebürgert. Auf alle weiteren Rechtsgründe (inklusive der alten Fassung des Ausländergesetzes) entfallen zusammen Einbürgerungen (5,1%). Tabelle 29 Einbürgerungen nach Rechtsgründen im Zeitraum von 2000 bis 2004 Rechtsgrund 2000 Anteil in % 2001 Anteil in % 2002 Anteil in % 2003 Anteil in % 2004 Anteil in % , , , , , , , , , ,5 85 Abs.1 AuslG , , , , ,2 85 Abs.2 AuslG , , , , ,7 13, 14, 15, 16 Abs , , , , ,3 40 b , , , , ,2 sonstige Rechtsgründe* , , , , ,1 Gesamt , , , , ,0 * 8,9 Abs.1 und 2; 11, 12 Abs.1 StAngRegG; Art.116 Abs.2 S. 1 GG; 21 HAG; Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit; 85,86 Abs. 1 und 2 AuslG - alte Fassung - 1 Das Fristende für eine Einbürgerung nach 40 b ( ) bezieht sich auf die Antragstellung, d.h. dem Tag des Erstkontaktes mit der einbürgernden Behörde. Durch späteres Einreichen des vollständigen Einbürgerungsantrags und auf Grund der Bearbeitungszeiten endet das Einbürgerungsverfahren häufig erst in den Folgejahren Abbildung 46 Einbürgerungen nach Rechtsgründen im Jahr Abs.1 AuslG 85 13,14, 40 b sonstige Abs.2 15,16 Rechtsgründe 1 AuslG Abs.2 * Angaben in Personen
5 84 Einbürgerungen im Zeitvergleich sowie nach früherer Staatsangehörigkeit Einbürgerungen von Ausländern Bereits vor der Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes hat sich der Wunsch nach Einbürgerung in einem stetigen Steigen der Einbürgerungszahlen niedergeschlagen. Im Zuge der Reform war im Jahr 2000 mit Einbürgerungen und einer Steigerung von knapp über 30% gegenüber dem Vorjahr der bisherige Jahreshöchststand an Einbürgerungen zu verzeichnen. Nach diesem Anstieg nahm ihre Zahl in den Folgejahren 2001 ( ) und 2002 ( ) jeweils ab. Auch im Jahr 2003 setzte sich dieser Trend fort. Im Jahr 2004 wurden Personen eingebürgert. Das sind 9,7% weniger als im Vorjahr. Insgesamt wurden seit der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsrechtes bis Ende 2004 mehr als Menschen eingebürgert. Frühere Staatsangehörigkeiten eingebürgerter Personen im Jahr 2004 Von den Personen, die im Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten, hatten Personen (35,0%) ehemals die türkische Staatsangehörigkeit. Danach folgten mit einem vergleichsweise geringen Anteil Personen aus Polen (5,9%) und dem Iran (5,0%). Die übrigen Personen (54,1%) verteilen sich bezüglich ihrer Herkunft auf insgesamt 166 frühere Staatsangehörigkeiten. Abbildung 48 Die früheren Staatsangehörigkeiten der im Jahr 2004 eingebürgerten Personen 54,1% sonstige Länder 35,0% Türkei 5,9% Polen 5,0% Iran Abbildung Einbürgerungen von Ausländern im Zeitraum von 1994 bis Personen Türkei Polen Iran sonstige Staaten Angaben in Personen
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