Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten Krankenversicherungbetreffen ( 12Absatz1adesVersicherungsaufsichtsgesetzes VAG; 204Absatz3und 205Absatz4desVersicherungsvertragsgesetzes VVG),habensichProblemeergeben.SoführtimBasistarifdieVereinbarungeinesSelbstbehaltsdannnichtzueinersonstüblichenBeitragsreduktion, wennderhöchstbeitraggezahltwird;die Beitragsreduktion vollziehtsich oberhalbdeshöchstbeitrags,machtsichalsofürdenversicherungsnehmernicht bemerkbar.außerdemistnichtzweifelsfrei,dassdiesichaus 196Absatz1 VVGergebendeBefristungderKrankentagegeldversicherungkeineBefristung imsinnedes 204Absatz3VVGist.SchließlichführtdierelativkurzeKündigungsfristdes 205Absatz4VVGdazu,dassVersicherungsnehmerden VersichererentgegendemZielderRegelungnichtwechselnkönnen,weilsie innerhalb der Frist keinen neuen Vertrag abschließen können. DerDeutscheBundestaghatdemBundesministeriumderJustizzweiPetitionen alsmaterialüberwiesen;diebundesregierunggreiftdieanliegenderpetitionen auf.inderprivatenkrankenversicherunghabenversicherungsnehmerbeigrößerenheilbehandlungen,diezueinererheblichenfinanziellenbelastungführen könnten,wenndieversicherungnichteintritt,eininteressedaran,vorabdarüber informiertzuwerden,obversicherungsschutzbestehtbzw.obdiebeabsichtigte Heilbehandlungeine notwendigeheilbehandlung imsinnedes 192Absatz1 VVGistundobderabgeschlosseneVersicherungsvertragdieÜbernahmeder wahrscheinlichenkostenvorsieht.ebensobestehteininteressedaran,überden InhaltvonärztlichenGutachtenoderStellungnahmen,diebeiderPrüfungder FragederLeistungspflichteingeholtwerden,informiertzuwerden. 202VVG siehtbishervor,dassderversicherungsnehmernurübereinenarztoderrechtsanwaltauskunftverlangenbzw.einsichtinärztlichegutachtenoderstellungnahmennehmenkann.diesistunterberücksichtigungdesrechtsaufinformationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend. ZurUmsetzungdesUrteilsdesEuropäischenGerichtshofsvom1.März2011 (RechtssacheC-236/09)sollendurchÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes (EntwurfeinesZehntenGesetzeszurÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes;Bundestagsdrucksache17/9342)geschlechtsunabhängigkalkulierteTarifeeingeführtwerden.InderprivatenKrankenversicherungkanndas Tarifwechselrechtnach 204VVGdazuführen,dasssichVersicherungsnehmer den so kalkulierten Tarifen entziehen und die Kalkulation erschwert wird. ImVersicherungsvertragsgesetzsindfernerdieRegelungenüberdenWiderruf in der Fernabsatz-Richtlinie in einem Punkt nicht vollständig umgesetzt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImPflichtversicherungsgesetz (PflVG)sinddieVerweisungenaufEU-Richtlinien nicht aktuell; sie sind anzupassen. DasPflichtversicherungsgesetzistineinemweiterenPunktzuändern:Bei InsolvenzeinesHaftpflichtversichererstrittzwargrundsätzlichderEntschädigungsfonds ( 12PflVG)ein;derVersicherungsnehmerkannaberu.a.von SozialversicherungsträgernundGemeindeninRegressbzw.inAnspruchgenommen werden; dies kann zu erheblichen Belastungen führen. B. Lösung 12Absatz1aVAGsollgeändertwerden;führteinSelbstbehaltnichtzueiner Beitragsreduktion,sollergekündigtwerdenkönnen.In 204Absatz3VVG sollklargestelltwerden,dassessichbeieinerbefristungnach 196Absatz1 VVGnichtumeineBefristungimSinnedes 204VVGhandelt.DieKündigungsfristin 205Absatz4VVGsollverlängertwerden;fürdenNachweis derweiterversicherung 205Absatz6VVG wirdeinefristvorgesehen. FernersollfürdieprivateKrankenversicherungderbishernachdenGrundsätzenvonTreuundGlaubengegebeneAuskunftsanspruchüberdenVersicherungsschutz ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden. 202VVGwirderweitert.DerVersicherungsnehmeroderdieversichertePersonsollzukünftigselbstAuskunftoderEinsichtnahmeverlangenkönnen;ein ArztoderRechtsanwaltistnurnochinAusnahmefällenvorzuschalten.Das Tarifwechselrecht nach 204 VVG wird eingeschränkt. ZurvollständigenUmsetzungderFernabsatz-Richtliniesoll 9VVGergänzt werden.impflichtversicherungsgesetzsollendieverweisungenaufeu-richtlinien aktualisiert werden. DieStellungderVersicherungsnehmerbeiInsolvenzihresHaftpflichtversichererssolldurchBeschränkungvonRegressmöglichkeitenverbessertwerden;Ansprüche,dienichtvomEntschädigungsfondsgedecktsind,sollenbeschränkt werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundKommunenentstehenkeineHaushaltsausgabenohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger BürgerinnenundBürgernkanndurchdieWahrnehmungvonneugeregelten AuskunftsrechteneinjährlicherErfüllungsaufwandvon600000Euroentstehen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieausdrücklichegesetzlicheRegelungderAuskunftspflichtzuLastender UnternehmenderprivatenKrankenversicherungkanndieUnternehmenderprivatenKrankenversicherungfinanziellbelasten;höhereVerwaltungskostenkönnenentstehen.DergeschätzteErfüllungsaufwandbeläuftsichauf12Mio.Euro

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11469 jährlich.soweitimzusammenhangmitderauskunftkostenvoranschlägeeingeholtwerden,kanneinweiterererfüllungsaufwandvon6mio.eurojährlich entstehen. DieErweiterungdesAnspruchsaufEinsichtnahmeverursachtkeinenzusätzlichenErfüllungsaufwand.DieKosteneinerEinsichtnahmedurchdenVersicherungsnehmeroderdieversichertePersonwerdendadurchkompensiert,dassdie Einsichtnahme durch den Arzt oder Rechtsanwalt entfällt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten AusInformationspflichtenentstehteinErfüllungsaufwandvon12Mio.Euro jährlich. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten DieÄnderungderInsolvenz-RegelungimPflichtversicherungsgesetzkann, sollteeszueinerinsolvenzeinesversichererskommen,zueinerhöherenbelastungderhaftpflichtversicherer,diedenentschädigungsfondstragen,unddamit auchderversicherungsnehmerführen.eswirdjedochdavonausgegangen,dass eineinsolvenzderabsoluteausnahmefallist;daaußerdemnichtgeschätztwerdenkann,wievieleschadensfälleabzurechnenseinwürden,kannkeinekostenschätzung vorgenommen werden.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11469

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11469 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften * Vom Anlage 1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes DasVersicherungsvertragsgesetzvom23.November2007 (BGBl.IS.2631),daszuletztdurchArtikel2Absatz79des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)WurdeeinemVersicherungsvertrageinandererVertraghinzugefügt,derDienstleistungendes VersicherersodereinesDrittenaufderGrundlage einervereinbarungzwischendemdrittenunddem Versichererbetrifft,soistderVersicherungsnehmer andiesenzusatzvertragnichtmehrgebunden,wenn erseinwiderrufsrechtnach 8wirksamausübt;eine Vertragsstrafedarfwedervereinbartnochverlangt werden. 2. Dem 192 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8)DerVersicherungsnehmerkannvorBeginneiner Heilbehandlung,derenKostenvoraussichtlich2000Euro überschreitenwerden,intextformvomversichererauskunftüberdenumfangdesversicherungsschutzesfür diebeabsichtigteheilbehandlungverlangen.istdie DurchführungderHeilbehandlungdringlich,hatderVersicherereinemitGründenverseheneAuskunftunverzüglich,spätestensnachzweiWochen,zuerteilen,ansonsten nachvierwochen;aufeinenvomversicherungsnehmer vorgelegtenkostenvoranschlagundandereunterlagen istdabeieinzugehen.diefristbeginntmiteingangdes AuskunftsverlangensbeimVersicherer.IstdieAuskunft innerhalbderfristnichterteilt,wirdbiszumbeweisdes GegenteilsdurchdenVersicherervermutet,dassdiebeabsichtigtemedizinischeHeilbehandlungnotwendigist wird wie folgt gefasst: 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten DerVersichereristverpflichtet,aufVerlangendesVersicherungsnehmersoderderversichertenPersonAus- *Artikel1Nummer1,5diesesGesetzesdientderUmsetzungvon Artikel6derRichtlinie2002/65/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom23.september2002überdenfernabsatzvonfinanzdienstleistungenanverbraucherundzuränderungderrichtlinie 90/619/EWGdesRatesundderRichtlinien97/7/EGund98/27/EG (ABl. L 271 vom , S. 16). kunftüberundeinsichtingutachtenoderstellungnah- menzugeben,dieerbeiderprüfungseinerleistungs- pflichtüberdienotwendigkeiteinermedizinischenbe- handlungeingeholthat.wennderauskunftanoderder EinsichtdurchdenVersicherungsnehmeroderdieversichertePersonerheblichetherapeutischeGründeoder sonstigeerheblichegründeentgegenstehen,kannnur verlangtwerden,einembenanntenarztoderrechtsanwaltauskunftodereinsichtzugeben.deranspruch kannnurvonderjeweilsbetroffenenpersonoderihrem gesetzlichenvertretergeltendgemachtwerden.hatder VersicherungsnehmerdasGutachtenoderdieStellungnahmeaufVeranlassungdesVersichererseingeholt,hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten wird wie folgt geändert: a)demabsatz1satz1nummer1wirdfolgendersatz angefügt: einwechselauseinemtarif,beidemdieprämien geschlechtsunabhängigkalkuliertwerden,ineinen Tarif,beidemdiesnichtderFallist,istausgeschlossen;. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: HandeltessichumeineBefristungnach 196,bestehtdasTarifwechselrechtnachAbsatz1Nummer wird wie folgt geändert: a)inabsatz4werdendiewörter innerhalbeines Monats durchdiewörter innerhalbvonzwei Monaten ersetzt. b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieKündigungwirdnurwirksam,wennderVersicherungsnehmerinnerhalbvonzweiMonatennach derkündigungserklärungnachweist,dassdieversichertepersonbeieinemneuenversichererohne Unterbrechungversichertist;liegtderTermin,zudem diekündigungausgesprochenwurde,mehralszwei MonatenachderKündigungserklärung,mussder Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden. 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a)nachgestaltungshinweis5wirdfolgendergestaltungshinweis 6 eingefügt:,wirdderversicherungsvertragmiteinemhinzugefügtenvertragabgeschlossen,istamendedes 6 Absatzeszu Widerrufsfolgen folgendersatz anzufügen: WurdeeinemVersicherungsvertrageinanderer Vertraghinzugefügt,derDienstleistungendesVersicherersodereinesDrittenaufderGrundlage einervereinbarungzwischendemdrittenund demversichererbetrifft,sosindsieandiesen Zusatzvertragnichtmehrgebunden,wennSie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hinsichtlichdesversicherungsvertragsihrwiderrufsrechtnach 8desVersicherungsvertragsgesetzeswirksamausüben;eineVertragsstrafedarfweder vereinbart noch verlangt werden. b)dergestaltungshinweis6wirdgestaltungshinweis7. Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993I S.2),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom1.März 2011 (BGBl.IS.288)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 7bAbsatz3Satz2werdendieWörter Artikel1 Abs.3derRichtlinie72/166/EWGdesRatesvom 24.April1972betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundderKontrolleder entsprechendenversicherungspflicht (ABl.EGNr.L103 S.1) durchdiewörter Artikel1Nummer3derRichtlinie2009/103/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom16.September2009überdieKraftfahrzeug- HaftpflichtversicherungunddieKontrollederentsprechendenVersicherungspflicht (ABl.L263vom , S. 11) ersetzt. 2.In 12Absatz1aSatz4wirdvordemPunktamEndeein SemikolonundwerdendieWörter führtdervereinbarte SelbstbehaltnichtzueinerangemessenenReduzierung derprämie,kannderversicherungsnehmervomversichererjederzeiteineumstellungdesvertragsinden BasistarifohneSelbstbehaltverlangen;dieUmstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen eingefügt. Artikel 3 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes DasPflichtversicherungsgesetzvom5.April1965 (BGBl.IS.213),daszuletztdurchArtikel9Satz2des Gesetzesvom10.Dezember2007 (BGBl.IS.2833)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 4Absatz2Satz2Nummer2werdendieWörter Artikel1Abs.3derRichtlinie84/5/EWGdesRates vom30.dezember1983betreffenddieangleichungder RechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglichder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EG1984 Nr.L8S.17) durchdiewörter Artikel9Absatz2der Richtlinie2009/103/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom16.september2009überdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherungunddiekontrolleder entsprechendenversicherungspflicht (ABl.L263vom , S. 11) ersetzt. 2.In 7Nummer3werdendieWörter nach 3Nr.5 durchdiewörter nach 117Absatz2desVersicherungsvertragsgesetzes ersetzt. 3. 8a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer3werdendiewörter Artikel4BuchstabeaderRichtlinie72/166/EWGdes Ratesvom24.April1972betreffenddieAngleichung derrechtsvorschriftendermitgliedstaatenbezüglich derkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungundder KontrollederentsprechendenVersicherungspflicht (ABl.EGNr.L103S.1) durchdiewörter Artikel5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Artikel5Abs.1der Richtlinie2000/26/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Mai2000zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundzurÄnderungderRichtlinien73/ 239/EWGund88/357/EWGdesRates (ABl.EG Nr.L181S.65) durchdiewörter Artikel23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter Artikel5Abs.1der Richtlinie2000/26/EG durchdiewörter Artikel23Absatz1derRichtlinie2009/103/EG ersetzt. c)inabsatz4werdendiewörter Artikel5Abs.1der Richtlinie2000/26/EG durchdiewörter Artikel23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt. 4.In 9Absatz2und3werdenjeweilsdieWörter vom BundesaufsichtsamtfürdasVersicherungswesen durch diewörter vonderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer2awerdendiewörter Artikels4BuchstabebderRichtlinie72/166/EWG durchdiewörter Artikels5Absatz2derRichtlinie 2009/103/EG ersetzt. b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: IndenFällendesAbsatzes1Satz1Nummer4bestimmtsichdieLeistungspflichtdesEntschädigungsfondsnachdervereinbartenVersicherungssumme;sie beträgtmaximaldasdreifachedergesetzlichenmindestversicherungssumme. c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: DieBeschränkungderErsatzansprüchegiltinden FällendesAbsatzes1Satz1Nummer4auchfürdiejenigenAnsprüchegegendenVersicherungsnehmer unddiemitversicherteperson,soweiteineleistungspflichtdesentschädigungsfondsnachabsatz1satz2 und3entfällt.machenmehrereberechtigteersatzansprüchegeltend,sinddieseersatzansprüchegegenüberdemversicherungsnehmeraufinsgesamt2500 EuroundgegenübermitversichertenPersonenebenfallsaufinsgesamt2500Eurobeschränkt;dieAuszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge. d)inabsatz7werdendiewörter ( 81Abs.2adesVersicherungsaufsichtsgesetzes) gestrichen a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer2werdendiewörter Artikel4Abs.1derRichtlinie2000/26/EG durchdie Wörter Artikel21Absatz1derRichtlinie2009/103/ EG ersetzt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11469 b)inabsatz2nummer5werdendiewörter Artikel1 Abs.4derRichtlinie84/5/EWG durchdiewörter Artikel10Absatz1derRichtlinie2009/103/EG ersetzt. c)inabsatz3satz4werdendiewörter Artikel6 Abs.3derRichtlinie2000/26/EG durchdiewörter Artikel24Absatz3derRichtlinie2009/103/EG ersetzt. d)inabsatz4werdendiewörter Artikel1Abs.3der Richtlinie72/166/EWG durchdiewörter Artikel1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt. 7.In 12bSatz3werdendieWörter Artikels6derRichtlinie2000/26/EG durchdiewörter Artikels24der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt. 8.In 12cAbsatz1werdendieWörter Artikels1Abs.4 derrichtlinie84/5/ewg durchdiewörter Artikels10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG ersetzt wird wie folgt gefasst: 16 12Absatz4Satz2undAbsatz6Satz5und6gilt nichtfüransprüche,dievordem [einsetzen:datum desinkrafttretensnachartikel5absatz1diesesgesetzes] entstanden sind. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger DasGesetzüberdieHaftpflichtversicherungfürausländischeKraftfahrzeugeundKraftfahrzeuganhängervom 24.Juli1956 (BGBl.IS.667),daszuletztdurchArtikel297 derverordnungvom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 3desPflichtversicherungsgesetzesunddie 115,116,117Absatz1,die 119,120und124 Absatz1und2desVersicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. b)inabsatz2werdendiewörter 3Nr.1desPflichtversicherungsgesetzes durchdiewörter 115Absatz1Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes ersetzt wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer6trittam1.September2013in Kraft.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedas RechtderprivatenKrankenversicherungbetreffen ( 12Absatz1adesVersicherungsaufsichtsgesetzes VAG; 204 Absatz3und 205Absatz4und6desVersicherungsvertragsgesetzes VVG),habensichProblemeergeben.So führtdievereinbarungeinesselbstbehaltsimbasistarif nicht,wiezuerwartenwäre,stetszueinerbeitragsreduktion. ZahltderVersicherungsnehmernämlichdenHöchstbeitrag undmüssteerohnedieimbasistarifeingreifendedeckelung seinesbeitragseinennochhöherenbeitragzahlen,wirddie Beitragsermäßigungnurfiktiv,nämlichhinsichtlichdesjenigenBeitragsanteilsvorgenommen,deroberhalbderHöchstgrenzeliegt.WirdderberechtigtenErwartung,dassdieVereinbarungeinesSelbstbehaltszueinerBeitragsreduktion führt,nichtentsprochen,solldemversicherungsnehmerdie Möglichkeitgegebenwerden,sichvonderVereinbarungdes Selbstbehalts zu lösen. Dassdiesichaus 196Absatz1VVGergebendeMöglichkeit derbefristungderkrankentagegeldversicherungaufdievollendungdes65.lebensjahresderversichertenpersonkeine BefristungimSinnedes 204Absatz3VVG (Tarifwechsel) ist, ist nicht zweifelsfrei. Dies soll klargestellt werden. DierelativkurzeKündigungsfristdes 205Absatz4VVG KündigungdesKrankenversicherungsvertragsdurchden VersicherungsnehmernachPrämienerhöhung führtdazu, dassversicherungsnehmerentgegendemzielderregelung, nämlichzuermöglichen,beieinerprämienerhöhungden Versichererzuwechseln,denVersicherernichtwechseln können,weilsieinnerhalbderfrist einmonat keinen neuenvertragabschließenkönnen.dadurchentstehtein Konfliktmit 205Absatz6VVG,nachdemeineKündigung denabschlusseinesanschlussvertragserfordert.diefrist sollverlängertwerden,umsowohldenbeteiligtenversicherernalsauchdenversicherungsnehmernmehrzeitzugeben, einenneuenvertragabzuschließen.in 205Absatz6VVG sollausgründenderrechtsklarheiteinefristaufgenommen werden. InderprivatenKrankenversicherungkönnenVersicherungsnehmerfernerbeigrößerenHeilbehandlungeneinInteresse daranhaben,vorabüberdenumfangderübernahmevon KostenderHeilbehandlunginformiertzuwerden.UnklarheitenübereineKostenübernahmesollenmöglichstvermiedenwerden;siekönnen jedenfallsbeigrößerenbehandlungen,diemiterheblichenfinanziellenbelastungenverbundensind zueinerzusätzlichenbeeinträchtigungder Gesundheitführen.HiersolldernachdemGrundsatzvon TreuundGlaubenbestehendeAuskunftsanspruchklarstellend in das Gesetz aufgenommen werden. 202VVGsiehtvor,dassderVersicherungsnehmernur übereinenarztoderrechtsanwalteinsichtinärztlichegutachtenoderstellungnahmennehmenkann.diesistunterberücksichtigungdesrechtsaufinformationelleselbstbestimmungnichtausreichend.derversicherungsnehmerbzw.die versichertepersonsollzukünftigselbsteinsichtnehmen bzw.auskunftverlangenkönnen,wenndemkeinetherapeutischen Gründe entgegenstehen. ZurUmsetzungdesUrteilsdesEuropäischenGerichtshofs vom1.märz2011 (RechtssacheC-236/09)sollendurchÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes (Entwurfeines ZehntenGesetzeszurÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes;Bundestagsdrucksache17/9342)geschlechtsunabhängigkalkulierteTarifeeingeführtwerden.Inderprivaten KrankenversicherungkanndasTarifwechselrechtnach 204 VVGdazuführen,dasssichVersicherungsnehmerdensokalkuliertenTarifenentziehenunddieKalkulationerschwert wird. Das Tarifwechselrecht soll eingeschränkt werden. DieRegelungenüberdenWiderrufinderFernabsatz-RichtliniesindineinemPunktnichtvollständigumgesetzt. 9 VVG soll ergänzt werden. ImPflichtversicherungsgesetz (PflVG)sinddieVerweisungenaufEU-Richtliniennichtmehraktuell;siesollen aktualisiert werden. BeiInsolvenzeinesHaftpflichtversichererskannderVersicherungsnehmerunteranderemvonSozialversicherungsträgerninRegressgenommenwerden;dieskannzuerheblichenBelastungenführen.DieInsolvenzeinesniederländischenVersicherershatgezeigt,dassVersicherungsnehmer nichtausreichendgeschütztsind.diestellungderversicherungsnehmerbeiinsolvenzihreshaftpflichtversichererssoll deswegenverbessertwerden.regressansprüchesolleneingeschränkt werden. II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Absatz1Nummer11desGrundgesetzes (Rechtder Wirtschaft).EinebundeseinheitlicheRegelungistalternativlos.RegelungendesPrivatversicherungsrechts,dasTeildes AllgemeinenSchuldrechtsist,könnennichtjenachLand unterschiedlichgeregeltwerden.diesgiltauchfürregelungendesversicherungsaufsichtsrechtsunddespflichtversicherungsrechts.anderenfallsergäbesicheinenichthinnehmbarezersplitterungdesversicherungsrechts,diedazu führenwürde,dassaufgleicheverträgeunterschiedliches Rechtanzuwendenwäre.WederfürbetroffeneVersicherungsnehmer noch für Versicherer wäre dies sachgerecht. III.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DieRegelungensindmitdemRechtderEuropäischenUnion undmitvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. IV. Gesetzesfolgen DievorgesehenenÄnderungenführendazu,dassdieaufgezeigtenDefizitebehobenwerden.SoweitSelbstbehalteim Basistarifgekündigtwerden,kanndieszueinergeringfügig erhöhtenbelastungderbetroffenenversichertengemeinschaft führen. DieVerlängerungderKündigungsfristin 205Absatz4 VVGwirddazuführen,dassSinnundZweckderRegelung,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11469 nämlichzuermöglichen,aufeinebeitragserhöhungdurch WechselndesVersichererszureagieren,bessererreichtwerden.DiesgiltauchhinsichtlichderÄnderungdes 205Absatz 6 VVG. DievorgeseheneRegelungzurBegrenzungdesRegresses nachunfällen,diedurchsolchefahrzeugeverursachtwerden,derenversichererinsolventsind,führtzueinerdeutlichenentlastungderbetroffenenversicherungsnehmer,die sichanderenfallsexistenzbedrohendenansprüchenausgesetztsehenkönnten.einemöglichebelastungdessozialversicherungssystems insoweitwerdenmöglicheregressansprüchegegendenschädigerbeschränkt erscheint demgegenüberhinnehmbar;dieregelungentsprichtdem KonzeptdesgeltendenRechts,dasbereitsBeschränkungen vorsieht.dieregelungkommtauchnurimfalleiner Insolvenz zum Tragen. 1. Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfstehtdenLeitgedankenderBundesregierungzurnachhaltigenEntwicklungimSinnederNationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht entgegen. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundKommunenentstehenkeineHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 3. Erfüllungsaufwand EssolleineAuskunftspflichtzuLastenderUnternehmender privatenkrankenversicherungausdrücklichindasgesetz aufgenommenwerden;einversicherungsnehmersollvor BehandlungsbeginnAuskunftdarüberverlangenkönnen,ob dieversicherungdiekostenderbehandlungträgt,allerdings erst,wennkostenüber2000euroentstehenkönnen ( 192 Absatz 8 VVG-E). DieSchätzungdesErfüllungsaufwandsbereiteterhebliche Schwierigkeiten.WederliegengesicherteZahlendazuvor, wievieleheilbehandlungenjährlichvorgenommenwerden, diekostenoberhalbderangesetztengrenzeverursachen, nochlässtsichsagen,inwelchemumfangvondemanspruchgebrauchgemachtwerdenwird (dienachfolgendgenanntenfallzahlensindsämtlichmitunsicherheitenbelastet).schließlichhängtderaufwand,denderversichererhabenwird,davonab,wiedetailliertderanspruchsberechtigte anfragt.zubedenkenistaußerdem,dassderanspruchnach dengrundsätzenvontreuundglaubenauchschonnach geltendemrechtbestehtunddassderversichererdurchprüfungvoreinerbehandlungdiesonsterforderlicheprüfung derabrechnungnachderbehandlungjedenfallsteilweise spart; zusätzliche Kosten werden so teilweise kompensiert. DerVerbandderprivatenKrankenversicherunge.V. (PKV- Verband)geht (aufdergrundlageeinervorfassungder Regelung)davonaus,dassdieRegelungeinenErfüllungsaufwand von 75,9 Mio. Euro jährlich verursacht. DazuführtderPKV-Verbandaus:Bezogenaufsämtliche privatvollversichertenpersonenseimitca.3millionenzusätzlichzubearbeitendenleistungsübernahmeanfragen durchdieversichertenzurechnen.hinterdieserschätzung stünden soderpkv-verband diefälleplanbarerheilbehandlung,dasheißtnichtnotfall-undakutversorgung, soweitdiekosten2000euroüberschreiten.imhinblickauf diesefällegehtderpkv-verbanddavonaus,dassca. 80Prozent,also2,4MillionenFälle,unproblematischsind; diebearbeitungszeitbetrageindiesenfällen0,5stunden. BeieinemStundensatzvon20EuroerrechnetderVerband einegesamtbelastungfürdieunproblematischenfällevon 24 Mio. Euro. ImHinblickaufdieProblemfälle,derenZahlderVerband mit600000angibt,schätzterdenarbeitsaufwandaufzwei Stunden.DiesführebeieinemStundensatzvon20Eurozu einemgesamtaufwandvon24mio.euroanpersonalkosten. IndenProblemfällenseizusätzlicheKorrespondenzerforderlich.DieGesamtzahlderzuversendendenBriefebetrage damitmindestens3,6millionen.kalkulatorischseienfürjedesschreiben5euroanzusetzen.hierausresultiertensachkosten von 18 Mio. Euro. NehmemanzusätzlichnochdieBürokratiekostenbeimVersicherungsnehmer,kämenhierzunochErgebnisbriefeund wiederumweitereantwortbriefe.hierausresultiereeingesamtaufwand von 9,9 Mio. Euro. DemgegenüberhatdasStatistischeBundesamtinKenntnis derschätzungdespkv-verbandesdenerfüllungsaufwand zuletztauf21,1mio.eurogeschätzt;davonentfallen20 Mio.EuroaufdieneueInformationspflichtfürdieWirtschaft,1,1Mio.EuroaufzusätzlichenAufwandfürBürgerinnen und Bürger. DasStatistischeBundesamthatausderBerechnungdes PKV-VerbandesdieFallzahlvondreiMillionenübernommen,dadiesenachAussagedesVerbandesaufeinerrepräsentativenUmfragebeidenMitgliedsunternehmenbasiere, aber Zeit- und Sachaufwand anders berechnet. DieFallzahlvondreiMillionenLeistungsübernahmeanträgenfürmedizinischnotwendigeHeilbehandlungenüber 2000Eurokönne,sodasStatistischeBundesamt,wederbestätigtnochverworfenwerden.GrundseidiefehlendeInformationüberdieGesamtzahlderEinzelrechnungen.Auch überdieabsolutezahlanrechnungenüber2000eurolägen keine Auskünfte vor. EskönntenjedochfolgendeDatenzurVerfügunggestellt werden: ImJahr2010habejederder8,9MillionenprivatVollversichertenimDurchschnitt2462EuroanVersicherungsleistungeninAnspruchgenommen (insgesamt21915,5 Mio.Euro).NachAuskunftvonbefragtenExperten (Private KrankenversicherungundPatientenberatung)werdederAnteilderEinzelrechnungenüber2000Euroauf10bis15Prozent geschätzt. AufBasisdieserEckwertekönntenModellrechnungen durchgeführtwerden,diediefallzahldespkv-verbandes stützten.nehmemanbeispielsweisean,dassjederversicherteimdurchschnittdreileistungenprojahrinanspruchnehme,ergäbensich26,7millioneneinzelrechnungen.sindhiervon12,5prozentüber2000euro,ergäben sich leistungsübernahmeanträgemiteinemerfüllungsaufwand von 57,6 Mio. Euro. Gehemanaberdavonaus,dassnichtjedeRechnungüber 2000EuroeinemBehandlungszyklusimSinnederRegelungentspreche,sonderndassimSchnitteineBehandlung auszweieinzelrechnungenbestehe,gehemanfernerdavon aus,dassnurzweidrittelderbetroffenenvondermöglichkeitdervorabanfragegebrauchmachenwerden,komme

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode manzuca.1,1millionenleistungsübernahmeanträgenmit einemerfüllungsaufwandvon21,1mio.euro ( Einzelrechnungen; Behandlungen;inzweiDrittelndieserBehandlungenkommtesnachderAnnahmezu Anfragen;denVersicherungsnehmernentstehennachdieser Annahme pro Anfrage Kosten von 1 Euro). DasBundesministeriumderJustizweistdaraufhin,dass schoneinegeringfügigeänderungderannahmenzuanderen Ergebnissenführt;esschätztdenErfüllungsaufwandnoch niedrigerein.dafürsindfolgendeüberlegungenmaßgeblich: EslässtsichnichtalleinausderZahlderRechnungenüber 2000EuroaufdieZahlderAnfragenschließen.EineVorabanfragewirdvielmehr wiebisher nurinausnahmefällen erfolgen,nämlichwennzweifelhaftist,obdiekosteneiner beabsichtigtenheilbehandlungvonderversicherungersetzt bzw.getragenwerden.sindstandardbehandlungenbzw. -eingriffegeplant,wiez.b.eineoperationwegeneinesleistenbruchs,wirdeskaumzueinervorabanfragekommen.bei Behandlungen,diewegeneinerakutenErkrankungnötig werden z.b.herzinfarktoderschlaganfall kannesnicht zueinervorabanfragekommen.beichronischenerkrankungenwirdesmöglicherweisevorbeginndererstenbehandlungzueinerabfragekommen,danachaberkaumnoch.bei Erkrankungen,derenBehandlungsichübereinenlängeren ZeitraumhinziehtunddiewiederholteEingriffebzw.Maßnahmenerforderlichmachen,sodasswiederholthoheRechnungenausgestelltwerden,kommtesebenfalls wennüberhaupt nurzubeginnderbehandlungzueinerabfrage, aber nicht immer wieder vor jeder weiteren Maßnahme. AusdiesenGründengehtdasBundesministeriumderJustiz nurvon600000anfragenjährlichaus.dievompkv-verbandbzw.vomstatistischenbundesamtermitteltenzahlen ermäßigensichdementsprechend.andererseitskannesdazu kommen,dassmehrfachkorrespondiertwerdenmuss,bevor eineabschließendeantwortdesbefragtenversicherungsunternehmenserfolgenkann.diesführtzueinerleichtenanhebungdeserfüllungsaufwands.insgesamtkanndiebelastung der Wirtschaft 12 Mio. Euro jährlich betragen. DieBelastungderVersicherungsnehmerdurchdieWahrnehmungdesneugeregeltenAuskunftsrechteskann,ausgehend von600000fällenund wievomstatistischenbundesamt angenommen durchschnittlich1eurokostenprofallmit Eurojährlicheingeschätztwerden (Unterlagenkönnenauchelektronischübermitteltwerden,sodassnichtimmer Portokostenanfallen;andererseitskannesdazukommen, dassderversicherungsnehmerunterlagennachliefernmuss). AuchÄrztenkanneinErfüllungsaufwandentstehen,und zwardann,wennaufveranlassungdespatienten/versicherungsnehmerseinkostenvoranschlagerstelltwird.dies wirdnichtinjedemfallgeschehen;beiumfangreicheren Zahnbehandlungenz.B.wirdohnehineinHeil-undKostenplanerstellt.AuchandereUnterlagenkönnenverwendet werden,umdemversicherereineprüfungzuermöglichen, sodasseinkostenvoranschlagnichtimmererforderlichist. UnterderAnnahme,dassin200000FällenjährlicheinKostenvoranschlageingeholtwirdunddieserdurchschnittlich Kostenvon30Euroverursacht,kanneinErfüllungsaufwand von jährlich 6 Mio. Euro entstehen. DieErweiterungdesAnspruchsaufEinsichtnahme ( 202 VVG-E)verursachtkeinenzusätzlichenErfüllungsaufwand. DieKosteneinerEinsichtnahmedurchdenVersicherungsnehmeroderdieversichertePersonwerdendadurchkompensiert,dassdieEinsichtnahmedurchdenArztoder Rechtsanwalt entfällt. 4. Weitere Kosten DievorgeseheneÄnderungderInsolvenz-Regelungim PflichtversicherungsgesetzkannzueinerhöherenBelastung derhaftpflichtversicherer,diedenbeieinerinsolvenzeintrittspflichtigenentschädigungsfondstragen,führen.da eineinsolvenzeineskraftfahrzeug-haftpflichtversicherers jedochdieabsoluteausnahmebleibenwird,istnichtmit wiederkehrendenbelastungenzurechnen.nurimfallder InsolvenzkanneineBelastungauftreten.FürdiesenFall könnendiekostendeswegennichtgeschätztwerden,weil nichtgeschätztwerdenkann,wievieleverkehrsunfällebetroffenerversicherungsnehmersichereignenwürden,mit der Folge einer Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds. 5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieRegelungensindausgleichstellungspolitischerSicht neutral. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesVersicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des 9 VVG) DieRegelunginNummer1übernimmtzurvollständigen UmsetzungvonArtikel6derFernabsatz-Richtlinie (Richtlinie2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom23.September2002überdenFernabsatzvon FinanzdienstleistungenanVerbraucherundzurÄnderung derrichtlinie90/619/ewgdesratesundderrichtlinien 97/7/EGund98/27/EG;ABl.L271vom ,S.16) weitgehendartikel6absatz7zweiterunterabsatzdieser Richtlinie.FürdasBürgerlicheGesetzbuch (BGB)wurde dieentsprechendeänderungdurchdasgesetzzuranpassungdervorschriftenüberdenwertersatzbeiwiderrufvon FernabsatzverträgenundüberverbundeneVerträgevorgenommen ( 312fBGB);vgl.insoweitdieStellungnahmedes Bundesrates;Bundesratsdrucksache855/10 Beschluss,in derderbundesrateineregelungfürdenversicherungsbereichanregt.dieregelungendesbgbüberfernabsatzverträgegeltennichtfürversicherungsverträge ( 312bAbsatz3Nummer3BGB);fürdenVersicherungsbereichwurde die Fernabsatzrichtlinie vielmehr im VVG umgesetzt. DieRegelungbeschränktsichdabeiallerdingsnichtaufden FernabsatzundfolgtdamitdemAnsatzderVVG-Novelle von2008,nachdemeinevereinheitlichungherzustellenund nichtmehrnachvertriebswegenzuunterscheidenist.nach derregelungistderversicherungsnehmeraneinendem Versicherungsvertrag hinzugefügtenvertrag nichtmehr gebunden,wennderversicherungsnehmerdenversicherungsvertragnach 8VVGwiderruft;dieserWiderrufmuss wirksam sein. DieBundesregierunghatsichzumBegriffdes hinzugefügtenvertrages imzusammenhangmitderänderungdes 312fBGBwiefolgtgeäußert (Bundestagsdrucksache17/ 5097, Anlage 4, Gegenäußerung der Bundesregierung):

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11469 AusSichtderBundesregierungisteineLegaldefinitiondes in 312fBGB-EverwendetenBegriffs hinzugefügtervertrag wedersinnvollnocherforderlich.artikel6absatz7 Unterabsatz2derFernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie, dessenvollständigeumsetzung 312fBGB-Egewährleistensoll,definiert hinzugefügteverträge nicht.durcheine vonderrichtlinielosgelöstedefinitionbestündedaherdie Gefahreinerfehlerhaftenbzw.unvollständigenUmsetzung. Obein hinzugefügtervertrag vorliegt,solltedaherabschließendvonderrechtsprechungunterberücksichtigung derumständedesjeweiligeneinzelfallsentschiedenwerden.beiderbeurteilungderfrage,obein hinzugefügter Vertrag vorliegt,kannesinsbesonderedaraufankommen, obdiebetroffenenverträgezueinanderimverhältnisvon Haupt-undNebenvertragimSinneeinesZusatzvertragsstehenundobbeideVerträgeineinemengenzeitlichenZusammenhang geschlossen wurden. DieseAusführungengeltenauchfürdieÄnderungdesVVG. DieFälle,dasseinemVersicherungsvertrageinVertrag hinzugefügt wird,dürftennichtsehrhäufigsein.hateinversicherungsnehmerbeieinemversicherermehrereversicherungenabgeschlossen,handeltessichnichtohneweiteres um hinzugefügteverträge.inbetrachtkommtjedoch z.b.,dasseinemvertragüberdiehausratversicherungein VertragübereineFahrradversicherunghinzugefügtwird, etwadann,wennessichumeinsehrteuresfahrradhandelt, dasnichtausreichendüberdieabgeschlossenehausratversicherung abgesichert werden kann. DieRegelunghatverbraucherschützendenCharakter.Der SchutzwirddemVersicherungsnehmerjedochnicht aufgezwungen.machterdeutlich,dasseinwiderrufeinen Zusatzvertragnichterfassensoll,bleibendieVertragsparteienandenZusatzvertraggebunden;diessetztallerdings voraus,dassderzusatzvertragohnedenwiderrufenenvertrag durchgeführt werden kann. DasMusterfürdieWiderrufsbelehrung Anlagezu 8Absatz5Satz1 istentsprechendzuergänzen (vgl.dazuauch die Ausführungen zu Nummer 6). Zu Nummer 2 (Ergänzung des 192 VVG) ZugunstendesVersicherungsnehmerswirdinderprivaten KrankenversicherungeinausdrücklicherAuskunftsanspruch desversicherungsnehmersgegendenversicherervorgesehen.insbesonderedann,wenneineheilbehandlungerforderlichwird,diehöherekostenverursachenwird,kannder VersicherungsnehmereinInteressedaranhaben,vorabzu klären,obbzw.inwieweitdiekostendurchseineversicherunggetragenwerden.derdeutschebundestaghatinsoweit Folgendesbeschlossen (Bundestagsdrucksache17/2449; Petition ): DerPetitionsausschuss verkennt nicht,welchenenormenfinanziellenbelastungendieprivatversichertenausgesetztsind,undsiehtauch,dassdieunsicherheitimhinblick aufdieübernahmederkostendurchdenversichererzusätzlich zu einer gesundheitlichen Belastung führen kann. WennkeinehöherenKostenzuerwartensind,istdieservom PetitionsausschussbetonteAspekt nämlichzusätzlichegesundheitlichebelastungenalsfolgevon enormenfinanziellenbelastungen nichtbedeutsam.deswegenundim Hinblickdarauf,dassdurcheineAuskunftserteilungzuLastenderVersichertengemeinschaftVerwaltungskostenentste- hen,dieversichertengemeinschaftabernichtzustarkdurch Verwaltungskostenbelastetwerdensoll,siehtderEntwurf einegrenze undzwarausgründenderpraktikabilitäteine festegrenze von2000eurovor;indenfällen,indenen höherebehandlungskostenzuerwartensind,istderanspruchgegeben.esistsachedesversicherungsnehmers, durchgeeignetenvortragdaserreichendiesergrenzejedenfallsplausibelzumachen.mitdereinführungeinerfesten Grenzeistnichtverbunden,dassdann,wenndieseGrenze nichterreichtwird,regelmäßigkeineauskunftmehrgegebenwerdenmuss.deranspruchaufauskunftbestandnach dengrundsätzenvontreuundglaubenimeinzelfallauch schonbisher;daranändertdieeinfügungeinesexpliziten Anspruchs ab einer vorgegebenen Grenze nichts. DieGrenzevon2000Euroberücksichtigt,dassbeigeringerenEinkommeneineBelastungindieserHöheschon enorm imsinnedesobengenanntenbeschlussessein kann.esistaberauchzubedenken,dassetwa50prozentder inderprivatenkrankenversicherung (PKV)Versicherten beihilfeberechtigtsind;dieauskunftmussalsoschonerteilt werden,wennversicherungsleistungenvon1000eurooder wenigerzuerwartensind;diekostenbelastungfürdieversichertengemeinschaft setzt damit relativ früh ein. DerAnspruchistnichtetwadaraufgerichtet,dassderVersichererstetseineZusageerteilenmüsste (diesistbei schuldrechtlichenverträgennichtmöglich;leistungen,die nichtvereinbartsind,müssenauchnichterbrachtwerden; daranänderteinepflichtzurauskunftnichts);derversicherermusslediglichinnerhalbderfrist,undzwaraufder GrundlagedervorgelegtenUnterlagen,antwortenundseine Antwortbegründen.InsoweitvergleichbaristdieRegelung des 3aPflichtversicherungsgesetz (PflVG):DerVersichererhataufeinSchadensersatzbegehreneinemitGründen verseheneantwortzuerteilen (dieauchablehnendsein kann).ebenfallsvergleichbaristdieregelungimreferentenentwurfeinesgesetzeszurverbesserungderrechtevon PatientinnenundPatienten Patientenrechtegesetz (Bundesratsdrucksache312/12;Änderungdes 13desFünftenBuchesSozialgesetzbuch SGBV):EineKrankenkassemuss innerhalbvondreibzw.fünfwochenunterangabevon Gründen antworten, aber nicht entscheiden. SinddieUnterlagennichtausreichendaussagekräftig,kann gegebenenfallsinderantwortumweitereunterlagengebeten werden. DerVersicherungsnehmeristnichtverpflichtet,seinerAnfrageUnterlagen,insbesondereeinenKostenvoranschlag beizufügen.allerdingskönnteessein,dassdanneineprüfungseineranfragemöglicherweisenichtabschließenderfolgenkann.legtderversicherungsnehmerunterlagenvor, mussderversichererinseinerantwortimsinneeinergesteigertendarlegungslastaufdieunterlageneingehen;die AntworterlangteinenhöherenGradanVerbindlichkeit.Der VersicherungsnehmerhatesimErgebnisinderHand,durch frühzeitigeundausreichendevorlagederimeinzelfallerforderlichenunterlagenaufeineverbindlichezusagehinzuwirkenbzw.eineauskunftzudenfragenzuerhalten,dieaus seiner Sicht wesentlich sind. Wennz.B. wieesbeiumfangreicherenzahnbehandlungen schonlangegehandhabtwird einheil-undkostenplan odereinkostenvoranschlagvorgelegtwird,kannderversichererimeinzelnenprüfen,obfürjedeeinzelnemaßnahme

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode unddiejeweilsangesetztenkostenversicherungsschutzgegebenist,unddazustellungnehmen.diewahrscheinlichkeiteinesstreitsdarüber,obeineheilbehandlungnotwendig istunddarüber,welchereichweiteeineauskunfthat,kann so vermindert werden. DerEntwurfübernimmtdasKonzeptdergesetzlichenKrankenversicherung,dassvorBeginneinerBehandlungvorgelegteUnterlagendahingehendzuprüfensind,obZuschüsse bewilligtwerdenkönnen (vgl.z.b. 87Absatz1aSGBV, dereinekrankenkasseverpflichtet,einenvorgelegtenheilundkostenplanvorbeginneinerbehandlunginsgesamtzu prüfen;auch 14derBundesbeihilfeverordnungsiehtvor, dassfürzahnersatzundimplantologischeleistungenvor AufnahmederBehandlungeinHeil-undKostenplanvorgelegtwerdenkann;diesermöglichtderBeihilfestellediePrüfungundAuskunftdarüber,obdieKostengetragenwerden). DieAuskunftistindringendenFällen gemeintistobjektive Dringlichkeit unverzüglich (ohneschuldhafteszögern)zu geben,spätestensjedochnachzweiwochen,ansonsten ohnedringlichkeit spätestensnachvierwochen.indringendenfällenwirdderarztimübrigenauchdanneinebehandlungvornehmen,wenndiefragederkostenübernahme durchdieversicherungnochnichtabschließendgeklärtist (diepflichtenausdembehandlungsvertragsinddurchden AuskunftsanspruchimVerhältniszumVersicherernichtberührt).KürzereFristen inderdiskussionvorgeschlagen werdenz.b.fristenvoneinerwocheoderdreitagen wärenimübrigenkontraproduktiv.dieannahme,dassein VersichereruntererhöhtemZeitdruckimZweifelLeistungen eherablehnenalszusagenwird,erscheintberechtigt;die RegelungkönntedannzumehrRechtsstreitigkeitenführen, dieaußerdemdeswegeneinegrößerebelastungfürdenversicherungsnehmerdarstellenkönnten,weilsiegegebenenfallsvorbeginneinerbehandlungzuführenwären,nämlich dann,wennerdiebehandlungnichtmitderunsicherheit,ob die Kosten getragen werden, beginnen möchte. EinKonfliktmitdenErwägungen,diehinter 14VVGstehen,dassnämlichderVersichererüberseineLeistungspflichterstabschließendentscheidenkann (undmuss),wenn derversicherungsnehmerihmalleerforderlichenunterlagen zurverfügunggestellthat,ergibtsichangesichtsderausgestaltungderregelungalsverpflichtungzurantwortnicht. WolltemanimÜbrigendieRegelungsoausgestalten,dass derversichererstetseineverbindlicheauskunftgeben müsste,wäreentsprechend 14VVGzuregeln,dassFristen erstdannzulaufenbeginnen,wennderversicherungsnehmeralleerforderlichenunterlagenzurprüfungseinesbegehrensvorgelegthat;einezusagederkostenübernahme könnteaufdergrundlageunvollständigerangabennichtergehen.einschnellesverfahrenwäredannvermutlichnicht derregelfall.imübrigenkannderversicherungsnehmer wieausgeführtdurchvollständigevorlageallererforderlichenunterlagenaufeinezusageinnerhalbderfristvon zwei Wochen hinwirken. UnterbleibteineAntwortinnerhalbderFristen,wirdals SanktioneineBeweislastumkehrvorgesehen;derVersicherermussdanngegebenenfallsbeweisen,dassdiebeabsichtigteHeilbehandlungnichtmedizinischnotwendigistbzw. war.einesanktiondesinhalts,dassauchdieangesetzten Kosten (sofernderversicherungsnehmerdazusubstantiierte Angabengemachthat)alsangemessenanzusehensind,wird nichtvorgeschlagen;esbleibtdabei,dassderversicherer sichaufdasübermaßverbotberufenkann (insoweitträgter ohnehindiebeweislast).eineregelung,nachderbehauptetekostenbeifristversäumungzugestandenwären,wenn nichtinnerhalbderfristgeantwortetwird,widerspräche dem Gedanken der Kostendämpfung. Zu Nummer 3 (Neufassung des 202 VVG) DerDeutscheBundestaghatdemBundesministeriumder JustizeinePetitionalsMaterialüberwiesen,mitderAnregung,dieVorschriftdes 202VVGzurDiskussionzu stellen (Bundestagsdrucksache17/6939;Petition );demPetentengehtesumeineAusweitung desin 202VVGgeregeltenRechtsaufEinsichtnahmein Gutachten oder Stellungnahmen. MitdemGesetzentwurfwirdeineAusweitungdesRechts vorgeschlagen,imanschlussandieregelungimreferentenentwurfeinesgesetzeszurverbesserungderrechtevon PatientinnenundPatienten Patientenrechtegesetz (Bundesratsdrucksache312/12; 630gBGB-E Einsichtnahmein diepatientenakte).auchwenndasverhältnispatient Arzt anderszubeurteilenistalsdasverhältnisversicherungsnehmer Versicherung,sinddieGründe,diefüreinweitgehendesRechtaufEinsichtnahmesprechen,gleich.Esgehtum ärztlichestellungnahmenbzw.gutachten.ausgangspunkt istjeweilsdasrechtaufinformationelleselbstbestimmung, hierdesversicherten (vgl.begründungzurvorläufervorschrift, 178mVVG-alt;Bundestagsdrucksache12/6959, S.107;imEntwurfeinesPatientenrechtegesetzesdieBegründungzu 630gBGB-E).Ebensowiedemmündigen PatientenkannesdemmündigenVersicherungsnehmer überlassenbleiben,eigenverantwortlichzuentscheiden,ob ergutachtenoderstellungnahmeneinsehenmöchte,die seine gesundheitliche Situation behandeln. DasRechtistnichtgrenzenlos.StehenderEinsichtnahme etwaerheblichetherapeutischegründeentgegen,kannbzw. mussdieeinsichtnahmedurchdenversicherungsnehmer oderdieversichertepersonabgelehntwerden.diesdürfte insbesonderefürdiebereichederpsychiatrieundderpsychotherapierelevantsein;einepersönlicheeinsichtnahme könntemitdergefahreinergesundheitlichenschädigung desversicherungsnehmersverbundensein.diesgiltauch, soweit es um eine Auskunft geht. DamitderVersichererentscheidenkann,obeinepersönliche EinsichtnahmeaustherapeutischenGründenabzulehnenist, wirderzweckmäßigerweisedenarzt,dersichgutachterlich äußertbzw.stellungnimmt,auchumstellungnahmezuder FragederunmittelbarenEinsichtnahmebitten;diesmuss nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. DieGrenzedesEinsichtsrechtsistfernererreicht,wennsonstigeerheblicheGründeentgegenstehen,z.B.schutzwürdige RechteDritterverletztwerden.DaskanndannderFallsein, wenndasgutachtenbzw.diestellungnahmeauchdiegesundheitlichesituationandererpersonenbehandelt,jedoch imregelfallnicht,wennbehandlungsfehlererörtertwerden. Zu Nummer 4 (Änderung des 204 VVG) Zu Buchstabe a DieÄnderungschließtdenWechselauseinemTarif,derim AnschlussandasUrteildesEuropäischenGerichtshofsvom

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ März2011 (RechtssacheC-236/09)geschlechtsunabhängigkalkuliertwurde,ineinenherkömmlichen,dasheißt unterberücksichtigungdesgeschlechtskalkuliertentarif aus.wäredertarifwechselweiterunbeschränktmöglich, könntenversicherungsnehmerindentarifwechseln,derfür VersicherungsnehmerihresGeschlechtsdiejeweilsgünstigerenKonditionenbietet.DieswürdenichtnurdieKalkulationderTarifedeutlicherschweren,sondernwidersprichtauchdemGeistdesgenanntenUrteils,nachdemsich dasgeschlechtgeradenichtmehraufdiehöhederprämie unddenleistungsumfangauswirkensoll.dassheißtauch, dassdertarifwechselausder alten indie neue Tarifwelt, indersichdasgeschlechtaufdieprämieunddenleistungsumfangnichtmehrauswirkt,möglichseinmuss;derrückwechsel ist dagegen ausgeschlossen. Zu Buchstabe b DieRegelungstelltklar,dassdienach 196Absatz1VVG möglichebefristungeinerkrankentagegeldversicherung biszurvollendungdes65.lebensjahreskeinebefristung imsinnedesdentarifwechselregelnden 204VVGist; dastarifwechselrechtsollfürdiekrankentagegeldversicherungnichtausgeschlossensein.nachsinnundzweck des 204Absatz3VVGsind befristeteversicherungsverhältnisse imsinnedieserregelungsolcheversicherungsverhältnisse,dienurkurzezeitandauern,z.b.reisekrankenversicherungen;füreinentarifwechselbestehthier keinenotwendigkeit (vgl.fürdiegleichlautendealtregelungdes 178fAbsatz2VVGRömerinRömer/Langheid, VVG,2.Auflage2003, 178fRn.12) 204VVGfindetdamitauchaufdienach 196Absatz1VVGbefristeteKrankentagegeldversicherungAnwendung;Tarifwechselsindmöglich.EinebefristeteKrankentagegeldversicherungkannnach 12Absatz6VAGohneAlterungsrückstellungkalkuliertwerden;eineMitgabevonAlterungsrückstellungen findet dann nicht statt. Zu Nummer 5 (Änderung des 205 VVG) Zu Buchstabe a 205Absatz4VVGermöglichtbeiPrämienerhöhungendie KündigungdesKrankenversicherungsvertragsdurchden Versicherungsnehmer;diesemussinnerhalbeinesMonats erfolgen.diesefristhatsichalszukurzerwiesen,insbesonderevordemhintergrund,dassderversicherungsnehmer denvertragnurdannkündigenkann,wennereinenneuen Vertrag abschließt ( 204 Absatz 6 VVG). DerneueVersichererwirdregelmäßigeineGesundheitsprüfungvornehmen,bevorerzumVertragsschlussbereit ist;fürdieseprüfungwirdgelegentlichmehralseinmonat benötigt.diefolgeist,dassdiemonatsfristfürdiekündigungverstrichenist,aberkeinneuervertragnachgewiesen werdenkannundderversicherungsnehmerweiterhinan denaltenvertraggebundenist.diesstehtimwiderspruch zusinnundzweckderregelung.denbeteiligten dem kündigendenversicherungsnehmernunddemneuenversicherer solldeswegenmehrzeitzurverfügunggestellt werden,ohnedassderbisherigeversichererzulangeim Unklarengelassenwird,obderVersicherungsnehmerden Vertragnach 204Absatz4VVGkündigenmöchte.Eine VerlängerungaufzweiMonateträgtdenInteressenaller Beteiligten Rechnung. Zu Buchstabe b DieÄnderunghatdenbereitsobengenanntenHintergrund (Nummer5Buchstabea).DieRegelungbeseitigtUnklarheitenderbestehendenRegelung,diedieNachversicherung vorschreibt,abernichtregelt,biswanndernachweisder Nachversicherungzuerbringenist.InnerhalbderFristvon zweimonatenwirdeinenachversicherungabgeschlossen werdenkönnen.einekonkretefrististimhinblickdarauf geboten,dassderversicherer,demgekündigtwordenist,ein Interessedaranhat,KlarheitüberdieBeendigungbzw. FortsetzungdesVertragszuerlangen;eineFristvonzwei Monatenistangemessen.Wennallerdings,etwaimFallder Kündigungnach 205Absatz1VVGoderwennderVersicherungsnehmerdeutlichvorBeginneinerKündigungsfristkündigt,derTermin,zudemdieKündigungwirksam wird,mehralszweimonatenachderkündigungserklärung liegt,istdiefristentsprechendzuverlängern;esistnicht sinnvoll,dasseinnachweiszweimonatenachderkündigungserklärungvorgelegtwerdenmuss,wenndertermin, zudemgekündigtwordenist,zweimonatenachdererklärung noch gar nicht erreicht ist. Zu Nummer 6 (Änderung der Anlage zum VVG) DasmitderAnlagezumVVGvorgegebeneMusterwirdim HinblickaufdievorgeseheneÄnderungdes 9VVGangepasst (vgl. die Begründung zu Nummer 1). Zu Nummer 1 (Änderung des 7b VAG) Zu Artikel 2 (ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes) EshandeltsichumeineVerweisungsanpassungnachKonsolidierungderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinien. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 2 (Änderung des 12 VAG) 12Absatz1aSatz3VAGregelt,welcheSelbstbehalteim BasistarifderprivatenKrankenversicherungvereinbartwerdenkönnen.NachSatz4beträgtdieMindestbindungsfrist fürverträgemitselbstbehaltimbasistarifdreijahre.sind diebeiträgeimbasistarifsehrhochoderhabensiesogarden Höchstbeitragerreicht,kannesvorkommen,dasssicheine Beitragsermäßigung,diebeiVereinbarungeinesSelbstbehaltszuerwartenwäre,nichtodernureingeschränktergibt; die Beitragsermäßigung findetsozusagenoberhalbdes HöchstbeitragsstattundkommtdemVersicherungsnehmer nichtzugute.wirddamitdieberechtigteerwartungnichterfüllt,durchvereinbarungeinesselbstbehaltsindengenuss einerbeitragsermäßigungzukommen,solldievereinbarung einesselbstbehaltszukünftigrückgängiggemachtwerden können,indemeineumstellungdesvertragsindenbasistarifohneselbstbehaltverlangtwerdenkann;diebindungsfristvondreijahrenkommtinderdargestelltenkonstellationdannnichtzumtragen.einereduzierungderprämie umeinenminimalbetragistnichthinreichend,umdenanspruchaufumstellungauszuschließen;esmusssichvielmehrumeine angemessene Reduzierunghandeln.Diese istjedenfallsdannanzunehmen,wenndiereduzierungderjenigengleichkommt,diesichbeidemvereinbartenselbstbehalt sonst ergibt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Esseiangemerkt,dassdann,wenneinVertragneuabgeschlossenwirdundeinSelbstbehaltvereinbartwird,dersich imsinnederobigenausführungennichtauswirkt,einiges dafürspricht,dasseinberatungsfehlergemachtwordenist (aufdieauswirkungeneinesselbstbehaltsistregelmäßig hinzuweisen;dieumständedeseinzelfallssindmaßgeblich);einegesetzlicheregelung,nachderdievereinbarung einesselbstbehaltsindiesenfällenunzulässigist,erscheint nicht erforderlich. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesPflichtversicherungsgesetzes) ZudenNummern1,3,5Buchstabea,denNummern6 bis 8 (Änderungder 4,8a,12Absatz1,der 12a,12bund12c PflVG) EshandeltsichumdieAnpassungvonBezugnahmenauf EU-RechtnachKonsolidierungvonRichtlinien (ZusammenführungallerKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungsrichtlinienindieneueRichtlinie2009/103/EG);inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 2 (Änderung des 7 PflVG) DieBezugnahmein 7Nummer3PflVGwirdnachWegfall des 3Nummer5PflVGaktualisiert; 117Absatz2VVG, aufdennunmehrbezuggenommenwerdensoll,hatden Inhalt des 3 Nummer 5 PflVG übernommen. Zu Nummer 4 (Änderung des 9 PflVG) Die Bezeichnung der Behörde wird aktualisiert. Zu Nummer 5 Buchstabe b und c (Änderung des 12 Absatz 4 und 6 PflVG) DieRegelunginNummer5Buchstabebundcsolldie PositionvonVersicherungsnehmernverbessern,derenHaftpflichtversicherer insolvent wird oder insolvent ist. 12PflVG,dergeändertwird,regeltdieEintrittspflichtdes Entschädigungsfonds (indeutschlanddieverkehrsopferhilfee.v.)nacheinemverkehrsunfall.wichtigstefälleder EintrittspflichtsinddieFällederFahrerfluchtunddieFälle, indeneneinverkehrsunfalldurcheinnichtversichertes Fahrzeugverursachtwordenist ( 12Absatz1Satz1Nummer 2 PflVG). Nach 12Absatz1PflVGtrittderEntschädigungsfonds auchimfalleinerinsolvenzein,undzwar,soweitesumdie SchädenderUnfallgegnergeht (wennundsoweitderunfallverursacherhaftet).derentschädigungsfondstrittnach 12 Absatz1Satz2PflVGjedochdannnichtein,wennder ErsatzberechtigteAnsprüchegegenSchadensversichererhat (insbesondere:kaskoversicherung;privatekrankenversicherung).eineeintrittspflichtbestehtauchnichtfürdie Ersatzansprüchederin 12Absatz1Satz3PflVGangeführtenStellen (Sozialversicherungsträger,z.B.Krankenkassen, diebehandlungskostengetragenhaben;arbeitgeber,die Lohn/Gehaltfortzahlenmussten),fernernicht,soweitesum diein 12Absatz1Satz5PflVGangeführtenAnsprüche vongemeinden,energieversorgernundtelekommunikationsunternehmen geht. DaderEntschädigungsfondsindiesenFällennichteintritt, kannesdazukommen,dassdieseansprüchegegenden Schädigergeltendgemachtwerden (Gemeindenkönnenz.B. auseigenemrechtansprüchegeltendmachen,sozialversicherungsträgerausübergegangenemrecht).dieserscheintimhinblickdarauf,dassderschädigerseinepflicht, sichzuversichern,erfüllthat,andersalsindemfalldes 12 Absatz1Satz1Nummer2PflVG,nichtgerechtfertigt.MöglicheErsatzansprüchegegendenSchädigerwerdendeswegenbeschränkt.DerVersicherungsnehmerwirdallerdings nichtvollständigfreigestellt.ansprüche,diesichwegender BeschädigungvoninAbsatz1Satz5genanntenEinrichtungenergeben,bleibenbestehen;denunmittelbarinihrem EigentumGeschädigtensolldasInsolvenzrisikonichtübertragenwerden.Fürdiein 12Absatz1Satz2und3genanntenVersichererhatsichjedochdasvonihnenabgesicherte Risikoverwirklicht.ÄhnlichesgiltfürArbeitgeberund Dienstherren;dasseinMitarbeiterunfallbedingtausfälltund derlohnbzw.dievergütungfortgezahltwerdenmuss,ist einemarbeits-bzw.dienstverhältnisimmanent.einegesamtabwägungergibt,dassdiekürzungmöglicherregressansprüchehinnehmbarist.insoweitverbleibteingeringes unddeswegentragbaresrisiko,nämlichdasrisiko,ersatzleistungenbiszuhöchstens2500eurotragenzumüssen, beimschädiger (undauchbeieinermitversichertenperson). DieEintrittspflichtdesEntschädigungsfondsistregelmäßig aufdiemindestversicherungssummebegrenzt ( 12Absatz4Satz1PflVGinVerbindungmit 117Absatz3VVG). AusdengenanntenGründen derversicherungsnehmerhat sichgesetzestreuverhalten wirdauchinsoweitseine Positionverbessert;dieEintrittspflichtdesEntschädigungsfondswirderhöht (Nummer5Buchstabeb).Mögliche ErsatzansprüchedesGeschädigtengegenihngreifenerst, soweitsieoberhalbderfestgelegtensummeliegen.im Übrigenwirddaraufverzichtet,ausdrücklichvorzusehen, dassdergeschädigte (derunfallgegner)denschädigernicht inanspruchnehmenkann;dergeschädigtewirdsichregelmäßig an den Entschädigungsfonds halten. Zu Nummer 5 Buchstabe d (Änderung des 12 Absatz 7 PflVG) EineBezugnahmeaufeineRegelungdesVAGwirdersatzlos gestrichen; die Regelung wurde aufgehoben. Zu Nummer 9 (Neufassung des 16 PflVG) EineÜbergangsvorschriftwirdindasPflVGeingefügt.Sie regelt,dassdieänderungenmitbezugaufdieregelungdes 12Absatz1Satz1Nummer4PflVGlediglichfürdie Zukunftwirken.SoweitsichimZusammenhangmitderInsolvenzeinesKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherersbereits AnsprüchegegenübereinemVersicherungsnehmer/Schädigerergebenhaben,sollnichtindieseAnsprücheeingegriffenwerden;siesinddurchArtikel14desGrundgesetzesgeschützt.EbensowenigsollnachträglichdieEintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe erhöht werden. Zu Artikel 4 (ÄnderungdesGesetzesüberdieHaftpflichtversicherungfürausländische KraftfahrzeugeundKraftfahrzeuganhänger) ImAusländerpflichtversicherungsgesetzsindFolgeänderungennachderVVG-Novelle2008unterblieben;dieseFolgeänderungen werden vorgenommen.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11469 Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) DasGesetztrittganzüberwiegendamTagnachderVerkündunginKraft;esenthältkeineRegelungen,dieeserforderlichmachenwürden,denBetroffeneneineUmstellungsphaseeinzuräumen.EineAusnahmegiltinsoweitfürdieRegelunginArtikel1Nummer6;hieristeineÜbergangsphase sinnvoll,umdenversicherungenfürdieumstellungderformulare ausreichend Zeit zu geben.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates 1. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger NachEinschätzungdesBundesministeriumsderJustiz (BMJ)unddesStatistischenBundesamtesentstehenjährlich zusätzlichekostenineinergrößenordnungzwischen und 1,1 Mio. Euro. Dabeiistzuberücksichtigen,dassdieserAufwandimZusammenhangmiteinembereitsnachderzeitigerRechtslage bestehendenauskunftsanspruchgegenüberdenversicherungsunternehmenstehtundbürgerinnenundbürgerimergebnisdavonprofitierenkönnen,dasseinevorabklärung überdenversicherungsschutzihrfinanziellesrisikomindert. Wirtschaft 1. Unternehmen der privaten Krankenversicherung BMJundStatistischesBundesamtgehen wieauchderverbandderprivatenkrankenversicherung (PKV-Verband) davonaus,dassdieexpliziterechtlicheverankerungdes bereitsnachallgemeinengrundsätzenbereitsbestehenden RechtsanspruchszuweiterenAnwendungsfälleninderPraxisunddamitzuzusätzlichemErfüllungsaufwandbeiden Versicherungsunternehmen führt. BeiderEinschätzungdesUmfangs,umdendieFallzahlen steigen,laufendieannahmenauseinander.dasbmjgeht von600000zusätzlichenanfragenundeinemanstiegdes ErfüllungsaufwandsinHöhevon12Mio.Euroaus.Das StatistischeBundesamtschätztdenAuskunftsbedarfder BürgerinnenundBürgerhingegendeutlichhöhereinund kommtimergebnisaufjährlichrund20mio.zusätzliche Kosten für die Versicherungsunternehmen. 2. Ärzte ÄrztenentstehtzusätzlicherAufwand,wennaufVeranlassungdesPatienteneinKostenvoranschlagerstelltwird. DasBMJgehthiervon200000zusätzlichenFällenausund kommtbeieinzelfallkosteninhöhevon30euroaufrund 6 Mio. Euro zusätzliche Kosten. 3. Haftpflichtversicherer DieneueInsolvenzregelungkannzueinerhöherenBelastungderHaftpflichtversichererführen,dadieseden Entschädigungsfondstragen.DadieneueRegelunginder PraxisnurausnahmsweisezurAnwendungkommenwird undderaufwandaufgrunddesstarkeneinzelfallbezugs nichtbelastbarabschätzbarist,wurdeseitensdesbmjausnahmsweise von der Bezifferung der Kosten abgesehen. Verwaltung DasRegelungsvorhabenhatkeineAuswirkungaufdenVollzugsaufwand der Verwaltung. DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdenRegelungsentwurfimRahmenseinesgesetzlichenMandatsgeprüft undkeinebedenken.dasbmjhattransparenzüberdie möglichenauswirkungenaufdenerfüllungsaufwandhergestellt.dernkrfordertdasbmjauf,dasregelungsvorhabennacheinerangemessenenzeit (spätestensca.dreibis fünfjahrenachinkrafttreten)zuevaluieren,dadieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwandnurschwerabschätzbar sind.dererfüllungsaufwandkönntedadurch insbesondere beidenärzten,diedieheil-undkostenplänenichtinrechnungstellenkönnen deutlichhöherausfallen,alsgeschätzt. DasBMJsolltedabeiauchprüfen,obdergewählteSchwellenwertmiteinemRechnungsbetragvon2000Eurorichtig gesetztwurde.zumalderursprünglicheregelungsentwurf hiermit3000euronocheinendeutlichhöherenrechnungsbetrag vorsah. 2. Im Einzelnen MaßgeblichfürdenErfüllungsaufwandistimWesentlichen dieregelungeinerausdrücklichengesetzlichenauskunftspflicht der Versicherungsunternehmen. DasBMJhatdiemöglichenAuswirkungendieserRegelung aufdenerfüllungsaufwandfürbürgerinnenundbürgersowiefürunternehmenderprivatenkrankenversicherungund Ärztemethodischkorrektabgeschätztundausführlichdargestellt.EshateinGutachtendesStatistischenBundesamts eingeholt,umdieseitensderwirtschaftvorgetrageneabschätzungzuobjektivieren.eshatdieverschiedenenannahmenindiebegründungdesregelungsvorhabensaufgenommenunddamitgrößtmöglichetransparenzüberdieverschiedenen Annahmen hergestellt. DasBMJhatversucht,denEffektnachzuzeichnen,dasseine ausdrücklicheregelungbürgerinnenundbürgerzuzusätzlichenauskunftsbegehrenmotivierenkann.obundinwelchemumfangestatsächlichzueinerverhaltensänderungder Versichertenkommt,istnaturgemäßnursehrschwerabzuschätzenundinsofernkommenBMJ,derPKV-Verbandund dasstatistischebundesamtzuunterschiedlichenprognosen undfolglichzuunterschiedlichenkosten.positivistvordiesemhintergrund,dassdasbmjdieunterschiedlichenannahmenzurkostenabschätzunginderbegründungoffenbenennt,diejeweiligenunterschiedezwischenderabschätzungdespkv-verbandssowiedesstatistischenbundesamts herausarbeitetundanschließendbegründet,warumesdie Effekte zurückhaltender einschätzt. NachAuffassungdesNKRkannimErgebnisdahinstehen, welchederdargestelltenprognosendiewahrscheinlichste ist.alleaufgezeigtenlösungsansätzebietenaufdereinen SeiteVorteile,sindjedochandererseitsauchmitUnsicherheitenbehaftet.Soistz.B.anderKostenschätzungdes PKV-Verbandspositivhervorzuheben,dassihrnachdem GutachtendesStatistischenBundesamts einerepräsentativeumfragebeiseinenmitgliedsunternehmendurchgeführt zugrundeliegt,umdiefallzahlenzuermitteln.allerdingswirddieeinschätzungdespkv-verbandsvomstatistischenbundesamtdahingehendrelativiert,dassz.b.andere StundenlöhnealsnachdemfürdasBundesministeriumgültigenLeitfadenverwendetwurdenundderKostensenkende

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11469 Aspektder vorgezogenenrechnungsprüfung undderkorrekturderrechnungkeinehinreichendeberücksichtigung gefunden hat. AuchwenndieEinschätzungdesBMJeherdieUntergrenze deskostenanstiegsmarkierendürfte,bestehenaufgrundder Tatsache,dassBürgerinnenundBürgernbereitsnachgeltendemRechteinAuskunftsanspruchzusteht,seitensdes NationalenNormenkontrollratskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.Allerdingssolltenichtunerwähntbleiben,dassinsbesondereauchderAufwandfürÄrztedeutlich höherausfallenkönnte,dadasbmjgegenüberdemnkr eingeräumthat,dassfürdieheil-undkostenplänenichtvon allen Ärzten gesonderte Gebühren erhoben werden können. DerNKRfordertdasBMJauf,dasRegelungsvorhabennach einerangemessenenzeit (spätestensca.3bis5jahrenach Inkrafttreten)zuevaluieren.Wiebereitsobendargestellt, sinddieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwandnur schwer abschätzbar. Siekönntendadurch insbesondereauchbeidenärzten deutlichhöherausfallen,alsvombmjgeschätzt.dasbmj solltedabeiauchprüfen,obdergewählteschwellenwertmit einemrechnungsbetragvon2000eurorichtiggesetzt wurde.zumalderursprünglicheregelungsentwurfhiermit 3000EuronocheinendeutlichhöherenRechnungsbetrag vorsah.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner901.Sitzungam12.Oktober 2012beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ( 9 Absatz 1 Satz 2 VVG) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1mitdermaßgabe, dass Satz 2 gestrichen wird. Begründung DievorgeschlageneNeuregelungzu 9VVGdientder vollständigenumsetzungvonartikel6absatz7unterabsatz2derrichtlinie2002/65/egdeseuropäischen ParlamentesunddesRatesvom23.September2002über denfernabsatzvonfinanzdienstleistungenanverbraucher (FernabsatzrichtlinieII,ABl.L271vom , S.21)indasdeutscheRecht.DerVorschlaggreiftinsoweiteineEmpfehlungdesBundesrateszumGesetzentwurfzurAnpassungderVorschriftenüberdenWertersatzbeiWiderrufvonFernabsatzverträgenundüber verbundeneverträgeauf,vgl.bundesratsdrucksache 855/10 (Beschluss),Nummer1.DasGesetzgebungsverfahrensolltezumAnlassgenommenwerden, 9VVG auch im Übrigen richtlinienkonform zu gestalten. Nach 9Absatz1Satz2Halbsatz1VVG-Emussder Versicherer,wennerdenVersicherungsnehmernichtordnungsgemäßüberdenWiderrufbelehrthat,imFalldes WiderrufsdiefürdasersteJahrdesVersicherungsschutzesgezahltenPrämienerstatten.DieVorschriftdientder UmsetzungvonArtikel7derFernabsatzrichtlinieII.Nach Artikel7Absatz1,3und4derRichtliniesollenallerdings dann,wennbeieinemverbrauchervertragimfernabsatz derhinweisüberdenwiderruffehltoderfehlerhaftist, keinerleiprämienansprüchedesversicherersgegenüber demversicherungsnehmerbestehen.esistalsorichtlinienwidrig,wennderversicherernachdeutschemrecht dieprämienfürdieaufdaserstejahrfolgendenversicherungsjahrebehaltendarf.entsprechendesgiltfür 9Absatz1Satz2Halbsatz2VVG-E,sofernbeifehlendem oderfehlerhaftemhinweisdieversicherungsleistunghinterdenvordemwiderrufgezahltenprämienzurückbleibt. IndiesemFallwirdderRückabwicklungsanspruch desversicherungsnehmersentgegenartikel7derfernabsatzrichtlinieiiverkürzt (vgl.prölss/martin 9VVG, Rn. 24 f., 29 f.; Römer/Langheid 9 VVG Rn. 15 ff.). 9Absatz1Satz2VVG-EsolltedaherimSinneeiner einheitlichenbehandlungallerversicherungsverträge unabhängigvondervertriebsforminsgesamtentfallen (vgl. Armbrüster, r+s 2008, 493). 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 192 Absatz 8 Satz 3a neu VVG) InArtikel1Nummer2istnach 192Absatz8Satz3folgender Satz einzufügen: DieAuskunftistverbindlich,soweitderVersicherer eine Zusage erteilt. Begründung Nach 192Absatz8VVG-EsollderVersicherungsnehmereinerprivatenKrankenversicherungvonseinerVersicherungzukünftigAuskunftüberdenUmfangdesVersicherungsschutzesfüreinebeabsichtigteHeilbehandlungverlangenkönnen,soferndieKostenvoraussichtlich 2000Euroübersteigen.DieAuskunftist,jenachDringlichkeit,innerhalbeinerzwei-bzw.vierwöchigenFristzu erteilen.erteiltdieversicherunginnerhalbdieserfrist keineauskunft,sowirdzugunstendesversicherungsnehmersgesetzlichvermutet,dassdiebeabsichtigtemedizinische Heilbehandlung notwendig ist. DieBegründungdesGesetzentwurfsführtdazuaus,dass dieauskunftderversicherungnichtstetseinezusagebeinhaltenmüsse (Bundesratsdrucksache513/12,S.12, vierterabsatz).essollsichlediglichumeineverpflichtungzurantworthandeln,wobeidieseantwortsichauch aufdieanforderungweitererunterlagenbeschränken könne (Bundesratsdrucksache513/12,S.12,fünfterAbsatz).InAbgrenzungzu 14VVGstelltdieBegründung darüberhinausklar,dassdieverpflichtungzurantwort keinepflichtzueinerverbindlichenauskunftbedeute (Bundesratsdrucksache 513/12, S. 13, dritter Absatz). DerNeuregelungsolldasberechtigteInteressedesVersicherungsnehmerszugrundeliegen,beigrößerenHeilbehandlungen,diezueinererheblichenfinanziellenBelastungführenkönnen,vorabzuwissen,obVersicherungsschutzbestehtbzw.obdiebeabsichtigteeine notwendige Heilbehandlung imsinnedes 192Absatz1VVGistund obderabgeschlosseneversicherungsvertragdieübernahmederwahrscheinlichenkostenvorsieht (Bundesratsdrucksache513/12,Vorblatt,AbschnittA,zweiterAbsatz). IndervorgeschlagenenAusgestaltungalsbloßer Pflicht zurantwort wirddievorschriftdieseminteressejedoch nichtgerecht,sonderngibtdemversicherten Steinestatt Brot.DadieAuskunftnichtverbindlichseinmuss,bestehtfürdenVersicherungsnehmerdieGefahr,dassdie VersicherungnachDurchführungderBehandlungderen medizinischenotwendigkeittrotzvorherigerauskunft mitverweisaufderenunverbindlichkeitbestreitet.imergebniswäreessogarfürdenversicherungsnehmerunter diesenvoraussetzungenbesser,wenndieversicherunginnerhalbderfristdes 198Absatz8Satz2VVG-Ekeine Auskunfterteilenwürde.IndiesemFallwürdenämlichzu seinengunstendiegesetzlichevermutungdes 192Absatz8Satz4VVG-Eeingreifen,wodurchseinePosition gegenüberderversicherung andersalsbeieinerunverbindlichen Kostenzusage tatsächlich gestärkt würde. ImInteressederVersicherungsnehmereinerprivaten Krankenkasseistin 192Absatz8VVG-Eeinerneuer Satz3aeinzufügen,dernormiert,dassZusagendesVersicherers verbindlich sind.

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