Kindeswohlgefährdungen Jugendämter und Schulen: Leitfaden für eine verbesserte Zusammenarbeit der Schnittstelle

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1 Kindeswohlgefährdungen Jugendämter und Schulen: Leitfaden für eine verbesserte Zusammenarbeit der Schnittstelle Bearbeitet von Barbara Wunder 1. Auflage Taschenbuch. 120 S. Paperback ISBN Format (B x L): 15,5 x 22 cm Weitere Fachgebiete > Pädagogik, Schulbuch, Sozialarbeit > Sozialarbeit > Sozialarbeit: Familie, Kinder, Jugendliche schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Leseprobe Textprobe Kapitel 4. Vorgaben zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung für Schulen Der Umgang mit Kindeswohlgefährdung ist seit einigen Jahren, vor allem durch die Darstellung der Medien, ein besonders prekärer Bereich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Dies schließt die Schulen nicht aus, vor allem da Kinder und Jugendliche, wie bereits geschildert, einen großen Teil ihres Alltags und ihrer Lebenszeit in den Schulen verbringen. Auf Grund dessen sind LehrerInnen und JugensozialarbeiterInnen an Schulen oftmals die ersten, die gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen können. Die Vorgaben der Landesregierungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung durch Schulen sollen den LehrerInnen mehr Handlungssicherheit in eben solchen Fällen verleihen. Im nachfolgenden Abschnitt werden exemplarisch Handlungsleitfäden von Landesregierungen dargestellt, die für Schulen schon entsprechende Vorgaben herausgegeben haben. An diesen kann der in dieser Arbeit zu erstellende Handlungsleitfaden anknüpfen und sich orientieren. Außerdem soll hier aufgezeigt werden, wie wichtig der Umgang mit Kindeswohlgefährdung an Schulen bereits anderen, höheren Stellen geworden ist. In diesem Kapitel geht es im Einzelnen um die Vorgaben des Bundeslandes Bayern (4.1), des Bundeslandes Berlin (4.2) und des Bundeslandes Sachsen- Anhalt (4.3). Vor allem die Handlungsleitfäden der Bundesländer Berlin und Sachsen- Anhalt machen deutlich, wie notwendig die Erstellung einer solchen Vorlage für Schulen und LehrerInnen ist Vorgaben des Bundeslandes Bayern In Bayern ist die Kooperation von Jugendämtern und Schulen im Achten Buch Sozialgesetzbuch und im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz verankert. Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen hat aufgrund dieser gesetzlich festgeschriebenen Kooperation eine frühzeitige Zusammenarbeit beider Stellen bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von SchülerInnen vorgeschlagen. Jugendämter und Schulen sollen in Kooperation den Betroffenen helfen, ihr auffälliges Verhalten zu bessern. Zudem sollten sie die Betroffenen dabei unterstützen die möglicherweise außerschulische Ursache des Verhaltens zu ergründen, zu mildern und wenn möglich auch zu beseitigen. Dies soll mit geeigneten Maßnahmen in Form einer passgenauen Hilfe für die Kinder und Jugendlichen geschehen. Das Bundesland Bayern gibt dabei allerdings keine genau geregelten Vorgaben zum Umgang mit so genannten erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. Die beiden Staatsministerien regeln lediglich, dass jede Schule in Eigenverantwortung ein verbindliches Verfahren zum Umgang mit erheblichen

3 Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern im Zusammenwirken mit dem Jugendamt und gegebenenfalls der Jugendsozialarbeit an Schulen zu entwickeln hat (BLJA 2010, S. 77 f.). Eine Empfehlung für das Vorgehen in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls in Form eines Handlungsleitfadens gibt das Bundesland Bayern für Schulen nicht heraus. Das bayerische Landesjugendamt beschreibt jedoch Grundsätze professionellen Handelns für LehrerInnen in Fällen des Verdachts und in Fällen von konkreter Kindeswohlgefährdung. So soll eine Lehrkraft, trotz eigener psychischer Belastung in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls erst einmal Ruhe bewahren, wenn Verdachtsmomente oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen. Die Leitlinie des Handelns der Lehrkraft ist in jenen Fällen, dass jede Handlung dem betroffenen Kind oder Jugendlichen nützen muss und auch soll. Die Lehrkraft soll sich zur eigenen Psychohygiene und zur Risikoabschätzung erst einmal selbst Hilfe in Form eines Gesprächs mit anderen zuständigen Stellen, beispielsweise einer insoweit erfahrenen Fachkraft, holen. Eine der wichtigsten Stellen ist in eindeutigen und akuten Fällen das zuständige Jugendamt. Wenn schon frühzeitig ein Kontakt zwischen Jugendämtern und Schulen aufgebaut wird, so kann die Zusammenarbeit der zuständigen MitarbeiterInnen beider Stellen leichter fallen. Die persönliche, sowie die fachliche Hemmschwelle sich außerinstitutionelle Hilfe zu erbitten, könnte dadurch beispielsweise abgebaut werden und die Kooperation wird in jedem Fall verbessert. Wichtig in der Zusammenarbeit mit betroffenen Kindern und Jugendlichen ist ein transparentes Vorgehen. Wenn sich die Betroffenen den LehrerInnen öffnen und dabei konkrete Äußerungen machen mit der Bitte darüber mit Niemandem zu sprechen, so müssen die Lehrkräfte deutlich machen, dass sie bei einer akuten Gefährdung dieser Bitte nicht nachkommen können und gegebenenfalls das Jugendamt informieren müssen. Diese Transparenz ist wichtig, um den Kinder und Jugendlichen das Gefühl zu geben, dass diese nicht hinter- oder übergangen werden (vgl. BLJA 2010, S. 78 f.). Der Rückhalt der eigenen Schule, das heißt der Schulleitung, ist in solchen Fällen für LehrerInnen besonders wichtig, da es eine Entlastung für sie darstellt. Außerdem ist eine genaue, detaillierte Dokumentation beim Aufkommen eines Verdachts sehr wichtig. Zwei Gründe dafür lassen sich hierbei deutlich hervorheben: Einerseits, um die mögliche Gefährdung genau feststellen und konkret machen zu können, andererseits um rechtlich gesichert zu sein. Eine genaue Dokumentation kann die LehrerInnen nämlich gegen Vorwürfe absichern im konkreten Fall nicht aktiv geworden zu sein. Um in einem Verdachtsfall von Kindeswohlgefährdung als Lehrkraft dem Kinderschutz entsprechend handeln zu können, ist es wichtig eine vertrauensvolle Beziehung zum betroffenen Kind oder Jugendlichen aufzubauen. Dies gelingt am besten, indem die LehrerInnen sich für die SchülerInnen Zeit nehmen, den Betroffenen zeigen, dass jemand da ist der ihnen zuhört, die Kinder und Jugendlichen davon überzeugen, dass man ihnen glaubt. Sie sollten ihnen Lob für ihren Mut zusprechen sich jemandem geöffnet zu haben, das Unrecht klar auf die Seite des Täters legen und die SchülerInnen dahingehend beruhigen, dass sie nicht die einzigen sind, die sich in

4 einer solchen Situation befinden. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll das Thema Kindeswohlgefährdung schon präventiv und grundlegend, aber ohne nachvollziehbaren Anlass im Unterricht zu behandeln. So wissen die betroffenen SchülerInnen oft schon im Voraus, dass sie sich vertrauensvoll an LehrerInnen und JugendsozialarbeiterInnen oder auch SchulpsychologInnen wenden können. Wenn ein anfängliches Verdachtsmoment konkret wird, so dass eine Meldung an das zuständige Jugendamt gemacht werden muss, ist es sinnvoll spätestens zu diesem Zeitpunkt die Schulleitung zu informieren. Dies ist unbedingt notwendig, da LehrerInnen im Bereich der Aufdeckung von Missbrauchs- und Vernachlässigungsfällen nicht explizit ausgebildet sind. Hier ist zudem die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger notwendig, da nur dieser Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zur Abwendung der Gefährdung initiieren kann. Diese Kooperation ist, wie schon einmal erwähnt, im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz verankert (vgl. ebd., S. 79 f. aus EMMINGER 1997, S. 34 ff.) 4.2. Vorgaben des Bundeslandes Berlin Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin hat einen Handlungsleitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem Jugendamt im Kinderschutz herausgegeben. Der Handlungsleitfaden soll eine Hilfestellung für LehrerInnen und PädagogInnen an Schulen in Berlin bieten und richtet sich auch speziell an diese. Die zuständige Senatsverwaltung Berlin hat außerdem verbindliche Verfahrensregelungen zur Kooperation von Jugendamt und Schule in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls erstellt. Im Handlungsleitfaden werden zuerst einmal die Aufgaben des Jugendamtes sowie dessen Erreichbarkeit in Berlin kurz beschrieben. Die Aufgaben beschränken sich in diesem Kontext auf die Abwehrung von Gefährdungen gegen Kinder und Jugendliche in Form von Hilfen zur Erziehung. In akuten Gefährdungssituationen ist die Aufgabe des Jugendamtes sofort einzuschreiten und möglicherweise ist dabei auch die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Familiengericht erforderlich. Weiterhin werden die Aufgaben der Schule in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls beschrieben. So muss in jeder Schule und in jedem Jugendamt ein spezieller Ansprechpartner zu Kinderschutzfällen bereit stehen, um den Informationsaustausch zu sichern. Wenn in den Schulen ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung aufkommt, müssen die KlassenlehrerInnen in Rücksprache mit den SchulleiterInnen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder und Jugendlichen führen. Dabei werden Ursachen der möglichen Gefährdung besprochen und die Erziehungsberechtigten auf geeignete Hilfen hingewiesen, wie beispielsweise Erziehungsberatung. Zusammen mit allen Beteiligten wird ein so genannter Maßnahmenplan erstellt und die Beteiligung von Jugendamt und Schulpsychologischem Beratungszentrum im vorliegenden Fall geprüft. Wenn die Erziehungsberechtigten nicht kooperieren oder erst gar kein Kontakt zustande kommt, wird das zuständige Jugendamt informiert. Das Jugendamt wird durch den beiliegenden Meldebogen im

5 Handlungsleitfaden informiert. Dabei werden wahrgenommene gewichtige Anhaltspunkte gemäß 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch festgehalten und bereits getroffene Maßnahmen der Schulen beschrieben. Dieses Vorgehen richtet sich nach dem 4 des KKG (vgl. SENATSVERWALTUNG FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG BERLIN 2009, S. 4 f.). [ ].

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