Vereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber

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1 Verein als Arbeitgeber

2 Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht Nutzung von Wirtschaftsgütern des Vereins ohne Entgelt Eingliederung in die Organisation des Vereins Honorarvertrag Entscheidungsfreiheit Kein Urlaubsanspruch Keine Sozialversicherungspflicht Kostenersatz von Wirtschaftsgütern des Vereins Keine Eingliederung in die Organisation des Vereins

3 Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 1. Variante Freier Mitarbeitervertrag Honorarvertrag Selbständige Einkünfte 18 EStG beim Beschäftigten Verein ist kein Arbeitgeber Keine arbeitgeberrechtlichen Verpflichtungen für den Verein

4 Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 2. Variante Arbeitsvertrag zwischen Verein und Beschäftigten Nichtselbständige Einkünfte 19 EStG beim Beschäftigten Vorlage einer Lohnsteuerkarte Abführung der Lohnsteuer nach Lohnsteuertabelle Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Minijobs bis 400,- 30,07 % Pauschalabgaben Midijob 400,- bis 800,- Normale Sozialversicherung Lohnsteuerkarte erforderlich Lohnsteuer Pauschalierung nach 40 a EStG Arbeitszeitbeschränkung maximal 18 Arbeitstage nicht mehr als 62,- BAL täglich nicht mehr als 12,- Stundenlohn Pauschalabgaben 30,07% Keine Lohnsteuerkarte

5 Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ( 40a Absatz 1 EStG) Pauschalierung = 25 v. H. (%) Vereinsberatung: Steuern Lohnsteuer- Pauschalierung nach 40 a Absatz 1 und 2 EStG Im geringen Umfang und gegen Arbeitslohn Beschäftigte ( 40a Absatz 2 EStG) Pauschalierung = 20 v. H. (%) Voraussetzungen Voraussetzungen Gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit und Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten und Durchschnittlicher Arbeitslohn pro Arbeitstag nicht mehr als 62,- betragen Ausnahme Bei Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt darf der Arbeitslohn nicht mehr als 82,- täglich im Durchschnitt betragen Laufende Beschäftigungsdauer Die Höhe des Arbeitslohn darf wöchentlich nicht mehr als 76,-, monatlich nicht mehr als 400,- betragen

6 Pauschalabgaben bei geringfügigen Beschäftigungen Entgelt (Bruttoarbeitslohn) bis 400,- monatlich Pauschalabgaben des Arbeitgebers (Vereins) 13 % Krankenversicherung 15 % Rentenversicherung 2 % Pauschalsteuer 0,7% Sonstiges 30,07 % Steuer- und Sozialversicherungsfrei beim Beschäftigten

7 Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Entgelt (Bruttoarbeitslohn) zwischen 400,- und 800,- Arbeitgeber Voller Beitrag zur Sozialversicherung Beschäftigter Sozialversicherung abgesenkter Beitragsanteil von 4 bis 21 % Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte Keine Pauschalbesteuerung nach 40 a EStG möglich

8 Arbeitslohn Gesetzliche Definition Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden (gegenwärtigen) Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen ( 19 Abs.1 EStG, 2 Absatz 1 Satz 1 LStDV). Arbeitslohn i.s. der steuerrechtlichen Vorschriften sind somit alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer zufließen und bei der Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit i.s. von 19 EStG zu erfassen sind.

9 Einnahmen 8 Absatz 1 EStG Arbeitslohn Geldwerter Vorteil Zufluss 11 EStG

10 Gesetzliche Definition Einnahmen: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Es gehört alles, was dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt, zu den Einnahmen, die der Einkunftsart nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind.

11 Gesetzliche Definition Arbeitslohn Arbeitslohn ist nicht nur der vertragliche vereinbarte Lohn aus einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag usw.) oder aufgrund eines Tarifvertrages, sondern alle dem Arbeitnehmer zufließenden Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen

12 Gesetzliche Definition Geldwerter Vorteil Geldwerter Vorteil sind u.a. die zufließenden Sachbezüge: kostenloses Essen kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnungen unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Pkw Zum Arbeitslohn gehören auch Rabatte oder Preisvorteile, die von dritter Seite gewährt werden. Soweit Einnahmen aus Trinkgeldern oder Bedienungszuschläge nicht steuerfrei sind, gehören sie ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitlohn.

13 Gesetzliche Definition Zufluss des Arbeitslohns Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn ( 11 EStG). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Die Einnahmen können dem Arbeitnehmer entweder in Form von Bargeld oder durch Überweisung auf dessen Bankkonto zufließen.

14 Gehälter Löhne Provisionen Tantiemen Ruhegelder Lohnzuschläge Aufwandsersatz Arbeitslohn Fahrten zw. Whg. Arbeit Prämienzahlungen Geldgeschenk Ersatz für Kto. Gebühren Abfindungen

15 Erstatte dienstliche Reisekosten Umzugskosten Entlassungsabfindung Vorruhestandsleistung Heiratsbeihilfen Geburtsbeihilfen Fahrtkostenersatz für die Benutzung des privaten PKW Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz Fehlgeld Freibetrag monatlich 16,- Insolvenzgeld Zuwendungen Betriebsveranstaltung 2 x max. 110,- Mutterschaftsgeld Aufmerksamkeiten bis zum Wert von 40,- Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrt- und Übernachtungskosten in gesetzlicher Höhe

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