Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

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2 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den KOM(2010)280 endgültig 2010/0168 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer elektrischen Sicherheit

3 BEGRÜNDUNG Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer elektrischen Sicherheit 1. KONTEXT S VORSCHLAGS Da straßenverkehrsbedingte Kohlenstoffemissionen reduziert werden müssen, könnten in Anbetracht des Ölpreises und des Problems der Versorgungssicherheit Elektroautos (Hybrid- oder reine Elektrofahrzeuge) durchaus eine Alternative zu den herkömmlichen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren darstellen. Der Erlass dieses Beschlusses wäre ein großer Fortschritt auf dem Weg zu einem hohen Niveau der öffentlichen Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes für Elektrofahrzeuge, die in zunehmender Zahl auf den Markt gebracht werden. Mit der neuen Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2007/46/EG) wurde der Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen auf sämtliche Straßenfahrzeuge ausgeweitet. Somit gilt er auch für Fahrzeuge mit neuartigen Antriebssystemen wie etwa reine Elektroautos oder Hybridautos. Zweck des Vorschlags ist es zu gewährleisten, dass alle in Europa auf den Markt gebrachten Elektrofahrzeuge auf der Grundlage gemeinsamer Sicherheitsstandards konstruiert und die Benutzer solcher Fahrzeuge davor geschützt sind, mit hochspannungsführenden Teilen des Fahrzeugs in Berührung zu kommen. Die UN/ECE-Regelung Nr. 100 enthält Sicherheitsanforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb (Hybrid- oder reine Elektrofahrzeuge). Die verbindliche Übernahme der UN/ECE-Regelung Nr. 100 würde aufgrund ihrer harmonisierten Anforderungen an die elektrische Sicherheit das Genehmigungsverfahren vereinfachen. Der Vorschlag hat breite Unterstützung gefunden, da harmonisierte Prüfanforderungen die Genehmigung von Elektrofahrzeugen einfacher machen werden. Sie werden nämlich an die Stelle voneinander abweichender Genehmigungspraktiken einiger Mitgliedstaaten treten, was für die Hersteller zu erheblichen Einsparungen führen wird. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Entfällt. 2

4 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die verbindliche Übernahme der UN/ECE-Regelung Nr. 100 würde aufgrund ihrer harmonisierten Anforderungen an die elektrische Sicherheit das Genehmigungsverfahren vereinfachen. Harmonisierte Prüfanforderungen werden die Genehmigung von Elektrofahrzeugen einfacher machen, da sie an die Stelle voneinander abweichender Genehmigungspraktiken einiger Mitgliedstaaten treten, was für die Hersteller zu erheblichen Einsparungen führen wird. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. EU-Maßnahmen werden die Ziele des Vorschlags besser erreichen, weil dadurch die Fragmentierung des Binnenmarktes, zu der es sonst kommen würde, verhindert wird, und die Sicherheit und das Umweltverhalten von Kraftfahrzeugen verbessert werden. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Ziele ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes und hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu erreichen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF N HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. 3

5 Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES 2010/0168 (NLE) über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer elektrischen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) R RAT R EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( geändertes Übereinkommen von 1958 ), 1 gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie), 2 insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, 3 insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe m, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 4 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 5 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Fahrzeuge mit Elektroantrieb (Hybridelektrofahrzeuge oder reine Elektrofahrzeuge) bergen erhebliches Potenzial zur Verminderung von Fahrzeugemissionen und gelten daher als interessante Möglichkeit für die Verwirklichung einer nachhaltigen Mobilität ABl. L 346 vom , S. 78. ABl. L 263 vom , S. 1. ABl. L 200 vom , S. 1. ABl. C, S.... ABl. C, S.... 4

6 (2) Elektrische Antriebssysteme arbeiten mit Hochspannung. Um die öffentliche Sicherheit auf hohem Niveau zu gewährleisten, ist es erforderlich, Typgenehmigungsanforderungen für die Sicherheit der elektrischen Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen aufzustellen. (3) Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 100 der UN- Wirtschaftskommission für Europa über die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich spezieller Anforderungen für elektrische Antriebssysteme sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden. (4) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die EU der UN/ECE-Regelung Nr. 100 beigetreten. (5) Die Richtlinie 2007/46/EG sieht die Möglichkeit vor, UN/ECE-Regelungen zum Zwecke der EG-Typgenehmigung verbindlich einzuführen. (6) Der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zufolge müssen die Hersteller sicherstellen, dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den Anforderungen in Bezug auf die elektrische Sicherheit entsprechen. Eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen, die verpflichtend eingeführt wurden, wird als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen betrachtet. (7) Es ist erforderlich, die UN/ECE-Regelung Nr. 100 in das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufzunehmen und somit in das geltende EU-Recht einzufügen - HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Regelung Nr. 100, Änderungsserie 01, der UN-Wirtschaftskommission für Europa wird für die Zwecke der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2007/46/EG und der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die elektrische Sicherheit ab dem 1. Januar 2013 verbindlich eingeführt. 2. Die Regelung Nr. 100, Änderungsserie 01, der UN-Wirtschaftskommission für Europa wird für die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2014 verbindlich eingeführt. 3. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 wird die Regelung Nr. 100, Änderungsserie 00, der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Zwecke der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2007/46/EG und der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die elektrische Sicherheit ab dem 1. Januar 2011 verbindlich eingeführt. 5

7 4. Die Regelung Nr. 100, Änderungsserie 00, der UN-Wirtschaftskommission für Europa wird für die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2012 verbindlich eingeführt Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 6

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