T Tarifverbund für den Lebens- und Wirtschaftsraum Zürich (Z-Pass) 01. Juni 2018

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1 T Tarifverbund für den Lebens- und Wirtschaftsraum Zürich (Z-Pass) 01. Juni 2018

2 Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkungen und Begriffe Vorbemerkungen Begriffe Datenschutz Geltungsbereich Beteiligte Verbünde Unternehmensbezogene Tarife Fahrausweissortiment Fahrausweise des Einzelreiseverkehrs Fahrausweise mit 6 Entwertungsfeldern Gruppenkarten Monatsabonnemente Jahresabonnemente Z-BonusPass Fahrausweise 1. Klasse, Klassenwechsel Zuschläge Preisgestaltung, Nutzung und der Fahrausweise tarif und Anwendung der Tarifstufen Benützungsbedingungen im Einzelreiseverkehr Z-BonusPass Anschluss-Fahrausweise und Streckenwechsel Gruppenkarten sdauer Preise je Korridor, Gebühren, Zahlungsmittel Korridor OSTWIND-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Monatsabonnement, Jahresabonnement Gruppenkarte Korridor A-Welle-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Monatsabonnement, Jahresabonnement Gruppenkarte Korridor Schwyz-Zug-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Monatsabonnement, Jahresabonnement Gruppenkarte... 44

3 4.3 Gebühren Selbstbehalt bei Erstattungen Karten- und Ersatzgebühren Gebühren bei Kulanz Gebühren bei Vergessen der SwissPass-Karte Gebühren für Fahren ohne gültigen Fahrausweis Missbrauch und Fälschung, Zusatzgebühren Annullierung einer Gruppenreise Bearbeitungsgebühr bei nicht vorweisbaren/kontrollierbaren persönlichen Fahrausweisen Zahlungsmittel Gepäck, Kinderwagen, Fahrräder und Behindertenfahrzeuge Handgepäck, Kinderwagen, Rollstühle Aufgegebenes Reisegepäck Selbstverlad von Fahrrädern Pauschalfahrausweise des nationalen Verkehrs und Vergünstigungen Halbtax Generalabonnement, Tageskarte zum Gemeindetageskarte, Kinder-Tageskarte, Hunde-Tageskarte Übrige Pauschalfahrausweise Allgemeines In der Schweiz ausgegebene Pauschalfahrausweise Im Ausland ausgegebene Pauschalfahrausweise / STS Kinder, Junioren Familienvergünstigung für Kinder gemäss Tarif Allgemeines Junior-Karte Kinder-Mitfahrkarte Angehörige der Schweizer Armee, Zivilschutz, Zivildienst, Polizei im Einsatz Angehörige der Schweizer Armee Zivilschutz Zivildienstpflichtige Personen Beamte von Polizei und Grenzwachtkorps im Einsatz Reisende mit einer Behinderung Hunde, kleine Tiere Fahrvergünstigungen des Personals (FVP) Ausgabe und Entwertung der Fahrausweise Ausgabe und Entwertung der Fahrausweise Ausgabe von Fahrausweisen Ausgabe der persönlichen Abonnemente Ausgabebestimmungen weiterer Fahrausweise Gruppenkarten Entwertung Online/Mobile Ticketing (E-Ticket)... 60

4 8 Ersatz, Erstattungen, Unregelmässigkeiten Ersatz Erstattungen, Allgemeines Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder nachträglich erworbenen persönlichen Abonnements gelöst wurden Erstattung von Einzelbilletten und Tageskarten Erstattung von Fahrausweisen mit 6 Entwertungsfeldern Erstattung von Abonnementen Erstattung von Gruppenkarten pläne Gesamtzonenplan Z-Pass Korridor OSTWIND-ZVV Korridor A-Welle-ZVV Korridor Schwyz-Zug-ZVV Korridor Flextax-ZVV (Verkauf bis ) Haltestellenverzeichnis Korridor OSTWIND-ZVV Korridor A-Welle-ZVV Korridor Schwyz-Zug-ZVV Anhänge Richtlinie zur Erledigung von Vorfällen «Persönliches Abonnement Z-Pass vergessen» Vorbemerkungen und Rechtsgrundlagen Vorgehen Richtlinie zur Erledigung von Vorfällen «Kulanz bei Abonnementen Z-Pass mit abgelaufener Geltungsdauer» Vorbemerkungen und Rechtsgrundlagen Vorgehen Richtlinie zum Vorgehen bei Ticketintegration... 76

5 0 Vorbemerkungen und Begriffe 0.0 Vorbemerkungen Dieser Tarif regelt die Beförderung der Reisenden mit Z-Pass-Verbundfahrausweisen (nachstehend Z-Pässe genannt) für Verbindungen zwischen dem Zürcher Verkehrsverbund und benachbarten Verbünden oder Teilen davon Der Verbundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsangebot innerhalb des Verbundtarifgebietes. Für Personenfahrten, die innerhalb des Verbundtarifgebietes beginnen und enden und ausschliesslich über dieses Gebiet führen, werden nur Fahrausweise des Z-Passes (Verbundfahrausweise) ausgegeben. Einzelne unternehmensbezogene Tarife gemäss Ziffer 1.1 bleiben vorbehalten Verbundfahrausweise berechtigen innerhalb ihrer zeitlichen und räumlichen zu beliebigen Fahrten In Extrakursen ist das Verkehrsunternehmen nicht an den Verbundtarif gebunden Z-Pässe werden ausgegeben für Verbindungen der Korridore zwischen dem Zürcher Verkehrsverbund und einem an den Zürcher Verkehrsverbund angrenzenden Tarifverbund Für Fahrten innerhalb eines Korridors werden grundsätzlich Fahrausweise des Sortimentes Z-Pass gemäss diesem Tarif ausgegeben Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Tarife des Direkten/Nationalen Verkehrs (T600ff). Für Fahrten innerhalb eines einzigen Verbundgebiets kommen die Bestimmungen des entsprechenden Verbundtarifs zur Anwendung: T651.8 Verbundtarif Region Zürich, ZVV T Verbundtarif der Region A-Welle, TVA T Verbundtarif OSTWIND, OTV T651.7 Verbundtarif der Region Zug, TVZG T Verbundtarif der Region Schwyz, TVSZ Für die Fahrausweiskontrolle sowie die Handhabung von Unregelmässigkeiten (z. B. Missbrauch, Fälschung, Berichtigung fehlerhafter Entwertungen etc.) im Zusammenhang mit Fahrausweisen Z-Pass gelten die Bestimmungen der betreffenden Verbünde oder Verkehrsunternehmen. Kulanzregelungen für Abonnemente Z-Pass sind als Anhang aufgeführt Für die Strecken der städtischen Verkehrsbetriebe, der anderen Automobilunternehmungen und der Schiffe gelten die Begriffe "Züge" sinngemäss für "Kurse" und "Stationen" sinngemäss für "Haltestellen" bzw. "Anlegestellen " Layout und Handling (z. B. Ausgabe, Ausweispflicht) der Verbundfahrausweise kann je nach Verkaufskanal unterschiedlich sein Für Personal - Freikarten und Fahrvergünstigungen gelten die besonderen Regelungen der einzelnen Transportunternehmen. 5

6 Der Fahrgast schliesst den Beförderungsvertrag jeweils mit der Transportunternehmung ab, mit der er befördert wird Dieser Tarif unterliegt der Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV) Der im Tarif erwähnte "Einheitsumschlag" wird von den Transportunternehmen zum Verbundabonnement gratis abgegeben. Es steht dem Inhaber des Abonnements frei, Umschläge anderer Ausführung (z.b. Lederetui, Brieftasche, Portemonnaie) zu benützen. Das Format der Grundkarte und der Abonnementskarte darf jedoch nicht verändert werden und die Anordnung muss den Bestimmungen dieses Tarifs entsprechen Die Beförderung von Personen, Gepäck, Kinderwagen, Velos und Tieren auf den Strecken des Z-Pass-Tarifverbundes erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG, 745.1) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, ) Der Verbundtarif im eigentlichen Sinn umfasst die Ziffern 0 bis 10; diese sind für Dritte auf Verlangen zugänglich. Die Ziffern 11 und folgende sind Richtlinien und nicht für Dritte bestimmt. 0.1 Begriffe In diesem Tarif verwendete Begriffe und ihre Bedeutung: Halbtax Kinder Junioren Personen, die zum ganzen Tarif reisen. Personen, die im Besitz eines Halbtax-Abonnementes sind. Kinder ab vollendetem 6. bis vollendetem 16. Altersjahr (6 bis 15.99) sowie jüngere Kinder, die ohne Begleitung reisen. Das 16. Altersjahr ist am Tag vor dem 16. Geburtstag vollendet. Jugendliche ab vollendetem 6. bis vollendetem 25. Altersjahr (6 bis 24.99). Das 25. Altersjahr ist am Tag vor dem 25. Geburtstag vollendet Hunde, kleine Tiere Es gelten die Bestimmungen des Nationalen/Direkten Verkehrs T Kurse, Extrakurse, Verkehrsmittel Züge, Trams, Busse, Schiffe, Zahnrad- und Seilbahnen. 6

7 Prisma 2 / Casa Billettverkaufsgerät der Verkaufsstellen S-POS / E-POS Die neue Generation von Verkaufsgeräten, unterteilt in Typ L (stationär), Typ C (Chauffeur), Typ CS (Schiff, Kiosk/Schalter), Typ P (Portabel), Typ M (Mobil) Zentrale Kundendatenbank des öv Schweiz Korridor Alle Kundendatenbank, in welcher relevante Daten der Inhaberinnen und Inhaber von Jahresund Monatsabonnementen (z.b. Verbundabonnemente, GA, Halbtax) betreut werden. Ein Korridor besteht aus dem Verbundgebiet des ZVV (sämtliche Tarifzonen) und dem an den ZVV angrenzenden Tarifverbund (einzelne oder alle Tarifzonen). Der Geltungsbereich "alle " umfasst alle innerhalb des Z-Pass - Perimeters eines Korridors Gesellschafter Zuschläge Gesellschafter sind die Tarif- und Verkehrsverbünde und die SBB, welche den Tarifverbund für den Lebens- und Wirtschaftsraum Zürich bilden. Verschiedene Verbunde bieten in bestimmten Nächten zuschlagspflichtige Nachtverbindungen an. 0.2 Datenschutz Es gelten die Bestimmungen gemäss Tarif 600, Kapitel 09. 7

8 1 Geltungsbereich 1.0 Beteiligte Verbünde Der Tarifverbund für den Lebens- und Wirtschaftsraum Zürich umfasst die folgenden Verbundgebiete bzw Teile von Verbundgebieten: Korridor Verbund Bezeichnung A Welle ZVV A Welle ZVV OSTWIND ZVV OSTWIND ZVV Schwyz/Zug ZVV Schwyz/Zug ZVV Schwyz/Zug ZVV ZVV TVA ZVV OTV ZVV Zürcher Verkehrsverbund Tarifverbund A Welle Zürcher Verkehrsverbund Tarifverbund OSTWIND Zürcher Verkehrsverbund Korridor umfasst ganzes Verbundgebiet TVZG Tarifverbund Zug X TVSZ Tarifverbund Schwyz X X X X Korridor umfasst Teil des Verbundgebiets X X Der räumliche Geltungsbereich der Tarifzonen im Tarifverbund für den Lebens- und Wirtschaftsraum Zürich entspricht den Tarifzonen der beteiligten Verbünde Zürcher Verkehrsverbund, ZVV Tarifzonen, die als zwei zählen 110 Zürich 120 Winterthur Tarifzonen, die einfach zählen 111 Regensdorf 133 Feldbach / Hinwil / Hombrechtikon 160 Henggart / Seuzach 112 Bülach / Dielsdorf 134 Rüti ZH / Wald 161 Andelfingen / Ossingen 113 Eglisau 135 Pfäffikon ZH 162 Stammheim 114 Rafz 140 Küsnacht / Zumikon 163 Rickenbach 115 Marthalen 141 Meilen 164 Elgg 116 Dachsen 142 Egg / Männedorf / Mönchaltorf 170 Weisslingen / Zell 117 Niederweningen 143 Stäfa / Grüningen 171 Sternenberg / Turbenthal 118 Buchs / Stadel / Weiach 150 Thalwil / Adliswil 172 Bauma / Bäretswil 121 Dübendorf / Flughafen / Rümlang 151 Horgen 173 Fischenthal 122 Effretikon / Nürensdorf 152 Wädenswil 180 Rapperswil / Jona 123 Embrach / Neftenbach / Pfungen 153 Richterswil / Schönenberg 181 Feusisberg / Freienbach 8

9 124 Flaach 154 Birmensdorf / Dietikon 182 Lachen ZSG 130 Maur / Nänikon / 155 Bonstetten / Uetliberg / Volketswil Felsenegg 183 Schmerikon ZSG 131 Uster 156 Affoltern am Albis 184 Bergdietikon 132 Wetzikon Tarifverbund A-Welle, TVA 510 Aarau 532 Wohlen 562 Döttingen / Rümikon 511 Suhr / Rupperswil 533 Boswil - Bünzen 563 Bad Zurzach 512 Schöftland / Teufenthal / Seon 534 Muri 564 Leibstadt 513 Gontenschwil 535 Sins 565 Lengnau / Siggenthal 514 Reinach 550 Brugg 570 Baden 518 Uerkheim 551 Mägenwil / Schinznach Bad 571 Mellingen Heitersberg 522 Barmelweid / Obergösgen / 572 Killwangen / Niederwil / 552 Veltheim Kölliken Würenlos 530 Lenzburg / Wildegg 560 Turgi 573 Bremgarten 531 Dottikon-Dintikon 561 Gallenkirch 574 Berikon / Oberlunkhofen Tarifverbund OSTWIND, OTV 810 Schaffhausen 908 Klöntal 958 Lipperswil 820 Ringzone Schaffhausen 909 Linthal Kantonsgrenze 974 Wattwil 830 Neunkirch / Siblingen 910 Urnerboden 975 Dietfurt 833 Bargen / Altdorf 911 Elm 976 Mosnang 834 Gailingen 912 Obererbs 977 Dussnang 835 Diessenhofen 915 Ringzone Wil SG 990 Arvenbühl / Mühlehorn 837 Lottstetten 916 Wil SG 991 Schänis / Bilten 838 Dettighofen 917 Aadorf 992 Uznach 840 Hallau / Schleitheim 918 Matzingen 993 Ricken 845 Stein am Rhein 919 Märwil 994 Goldingen 848 Griessen 920 Uesslingen / Weiningen 995 Eschenbach 901 Ziegelbrücke / Näfels 921 Frauenfeld 997 Altendorf 902 Glarus 922 Felben-Wellhausen 998 Sieben-Wangen 903 Schwanden 923 Strohwilen / Wigoltingen 999 Reichenburg / Innerthal 904 Linthal / Luchsingen 924 Weinfelden 905 Ohne Verkehrspunkt 925 Sulgen 906 Braunwald 953 Lanzenneunforn 907 Riedern GL 954 Berlingen / Furthwilen 9

10 Tarifverbund Zug, TVZG, und Tarifverbund Schwyz, TVSZ 610 Zug 670 Schwyz 682 Alpthal 611 ZBB ohne Verkehrspunkt 671 Fallenbach 683 Unteriberg 612 ZBB ohne Verkehrspunkt 672 Gersau 684 Ibergeregg 613 Zugerberg 673 Sattel 685 Schlattli / Brunni 621 Rotkreuz 674 Arth-Goldau 686 Muotathal 622 Cham 675 Immensee 687 Schönenboden 623 Baar 676 Küssnacht 688 Bisisthal 624 Sihlbrugg 677 Biberegg 689 Morschach 625 Walchwil / Oberägeri / Menzingen 678 Altmatt 691 Weggis 626 Raten 679 Einsiedeln 692 Vitznau 631 Oberrüti / Meierskappel 680 SOB ohne Verkehrspunkt 632 Sins 681 Euthal Tarifzonen, welche in zwei benachbarten Verbünden vorkommen Die folgenden Tarifzonen oder Teile von Tarifzonen sind wie folgt verbindlich zugeteilt. Sie kommen nur für Verbindungen zur Anwendung, für welche kein Fahrausweis des entsprechenden Verbundes ausgestellt werden kann. Beispiel Überlappungszone 996: - Von Uznach nach Rapperswil wird ein Fahrausweis des OTV ausgestellt. - von Uznach nach Hurden wird ein Z-Pass ausgestellt. Überlappungen zum ZVV Zone ZVV Bezeichnung Überlappungszone Zugeteilt zu Tarifzone 155 Oberlunkhofen 574 (A-Welle) ZVV Rafz 847 (OSTWIND) ZVV Dachsen 821 (OSTWIND) ZVV Stammheim 959 (OSTWIND) ZVV Rapperswil 996 (OSTWIND) ZVV Freienbach 680 (TVSZ) ZVV Hausen am Albis 633 (TVZG) ZVV 151 Überlappungen Korridorverbünde Überlappung Verbund A 535 (A-Welle) Sins / Oberrüti Bezeichnung Überlappung Verbund B 631 / 632 (TVZG) Z-Pass Korridor Via Muri AG: A-Welle-ZVV Via Rotkreuz: Schwyz/Zug-ZVV 10

11 1.1 Unternehmensbezogene Tarife PBZ, Polybahn Zürich Einheitspreis, Z-Pässe mit der Zone 110 sind gültig. Fahrvergünstigung für Kinder nicht gültig ZSG, Zürichsee Kursfahrten Verbundtarif gültig. Abendrundfahrten (Traumschiffe) Verbundtarif nicht gültig. Spezialbillette sind an der ZSG-Verkaufsstelle Bürkliplatz und auf den Schiffen zu lösen FHM, Zürichsee-Fähre Horgen - Meilen Nicht im Verbundtarif integriert. Verbundfahrausweise mit den 141 und 151 sowie alle werden jedoch anerkannt. Gültig sind auch Generalabonnemente und nationale Tageskarten SGG, Schifffahrt Greifensee Kursfahrten Maur - Uster Verbundtarif gültig. 130, 131. Rundfahrten, Lunchfahrten Anerkannt werden folgende Z-Pässe: In allen gültige Jahresund Monats abonnemente, Z-BonusPass und in allen gültige Z- Pass-Tageskarten. Ferner Generalabonnemente. Sonderfahrten Verbundtarif nicht gültig. Die Tickets sind auf dem Schiff zu lösen Ägerisee Schifffahrt AG, AeS Nicht im Verbundtarif integriert Luftseilbahn Morschach - Stoos, LMS Nicht im Verbundtarif integriert Rigibahn, RB Nicht im Verbundtarif integriert Schifffahrtsgesellschaft Hallwilersee AG, SGH Nicht im Verbundtarif integriert. 11

12 Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee AG, SGZ Nicht im Verbundtarif integriert Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein, URH Nicht im Verbundtarif integriert Schifffahrtsgesellschaft Züri-Rhy AG Nicht im Verbundtarif integriert Schiffsbetrieb Walensee AG Nicht im Verbundtarif integriert Stoosbahnen Schwyz - Stoos AG Nicht im Verbundtarif integriert. 12

13 2 Fahrausweissortiment 2.0 Fahrausweise des Einzelreiseverkehrs Einzelbillette Einzelbillette der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis. Flughafen-Billett nach Zürich Flughafen der Tarifstufen 4 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz- ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis Tageskarten Tageskarten der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis Klassenwechsel (Kurzzeit- und Tagesklassenwechsel) Klassenwechsel der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis. 2.1 Fahrausweise mit 6 Entwertungsfeldern Mehrfahrtenkarten Mehrfahrtenkarten der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis Multi-Tageskarten Multi-Tageskarten der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis Multi-Klassenwechsel (Kurzzeit- und Tagesklassenwechsel) Klassenwechsel der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) zum vollen und ermässigten Preis. 2.2 Gruppenkarten Für Gruppen von mindestens 10 Personen werden Gruppenkarten zum vollen und ermässigten Preis ausgegeben: Kurzzeit-Gruppenkarten der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) Tages-Gruppenkarten der Tarifstufen 1 bis 11 (Korridor Zug-Schwyz-ZVV bis 14) 13

14 2.3 Monatsabonnemente Der Z-Pass berechtigt zu einer unbeschränkten Anzahl Fahrten in den abonnierten Tarifzonen in 2. oder 1. Klasse. Er ist nicht übertragbar Es werden folgende Z-Pässe angeboten: Allgemein erhältlicher Z-Pass, gültig 1 Monat, ab beliebigem Datum in 2. oder 1. Klasse. Z-Pass für Junioren, gültig 1 Monat, ab beliebigem Datum in 2. Klasse. Z-Pass für Hunde, gültig 1 Monat, ab beliebigem Datum in 2. Klasse. 2.4 Jahresabonnemente Es werden folgende Z-Pässe angeboten: Allgemein erhältlicher Z-Pass, gültig 1 Jahr, ab beliebigem Datum in 2. oder 1. Klasse. Z-Pass für Junioren gültig 1 Jahr, ab beliebigem Datum in 2. Klasse. Z-Pass für Hunde gültig 1 Jahr, ab beliebigem Datum in 2. Klasse. 2.5 Z-BonusPass Der Z-BonusPass kann von Mitarbeitenden von Firmen erworben werden, die mit einem der Z-Pass Vertriebspartnern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben Der Z-BonusPass ist ein persönliches Jahresabonnement und ist ab beliebigem Datum in 1. und 2. Klasse (für Junioren nur in 2. Klasse) erhältlich. Der Geltungsbereich umfasst immer alle eines Z-Pass Korridors Am Bezug der Z-BonusPässe interessierte Unternehmen nehmen Kontakt mit folgendem Vertriebspartner auf: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Geschäftskunden: business.zuerich@sbb.ch Z-Pass Verkaufsstellen können Ersatzabonnemente gemäss Ziff. 8.5 über Prisma ausstellen. Rückerstattungsbegehren sind vom Kunden direkt an das Servicecenter BonusPass zu richten. Spezifische Rückfragen (z.b. zur Rechnungsstellung, Erstattung usw.) sind von Z- BonusPass - InhaberInnen an das Servicecenter BonusPass zu richten: Servicecenter BonusPass c/o Contact Center SBB Postfach 3900 Brig: Telefon (CHF 0.11 pro Minute aus dem Schweizer Festnetz), bonuspass@sbb.ch 14

15 2.6 Fahrausweise 1. Klasse, Klassenwechsel Alle Fahrausweise sind in 2. und 1. Klasse erhältlich, mit Ausnahme der Monats- und Jahresabonnemente mit der Ermässigung Junior oder Hund In Kursen ohne 1. Klasse beschränkt sich die Fahrberechtigung eines Fahrausweises 1. Klasse auf die 2. Klasse Zu Fahrausweisen 2. Klasse sind Klassenwechsel sowie Multikarten Klassenwechsel erhältlich. Sie berechtigen zusammen mit einem Fahrausweis 2. Klasse zur Benutzung der 1. Klasse Zu Generalabonnementen und nationalen Tageskarten dürfen für Fahrten, die innerhalb des Verbundtarifgebietes beginnen und enden und ausschliesslich über dieses Gebiet führen, nur Klassenwechsel und Multikarten Klassenwechsel zum Verbundtarif ausgegeben werden. 2.7 Zuschläge Nachtzuschlag (siehe Tarif , Nachtzuschlag Metropolitanregion Zürich) Der Nachtzuschlag zum Einheitspreis berechtigt zusammen mit dem für die entsprechende Fahrt gültigen Fahrausweis zu beliebigen Fahrten im Nachtnetz während einer Nacht. Der Nachtzuschlag gilt als Einheits-Nachtzuschlag und ist gültig in den Nachtnetzen von A-Welle, OSTWIND, Tarifverbund Zug, Tarifverbund Schwyz, ZVV, Z- Pass sowie Nachtzüge Zürich-Luzern. Der Nachtzuschlag wird angeboten als Einzelzuschlag zum Einheitspreis Multikarte zum Einheitspreis 15

16 3 Preisgestaltung, Nutzung und der Fahrausweise 3.0 tarif und Anwendung der Tarifstufen Für die Preisberechnung ist die Zahl der befahrenen gemäss Tarifzonenplan massgebend., die verkehrstechnisch nicht direkt miteinander verbunden sind, können nicht direkt kombiniert werden Jede befahrene Zone wird auch dann nur einmal berechnet, wenn sie auf einer Fahrt zwei- oder mehrmals berührt wird Die 110 (Stadt Zürich) und 120 (Stadt Winterthur) werden je als zwei gezählt Einzelbillette, Tageskarten, Mehrfahrtenkarten, Multi-Tageskarten und Gruppenkarten gelten mit Tarifstufe 11 (resp. 14 im Korridor SZ/ZG-ZVV), Monats- und Jahresabonnemente mit Tarifstufe 10 (resp. 11 im Korridor OSTWIND-ZVV) in allen des jeweiligen Korridors gemäss Tarifzonenplan Es bestehen die folgenden Tarifstufen: Tarifstufe 2 2 Tarifstufe 3 3 Tarifstufe 4 4 Tarifstufe 5 5 Tarifstufe 6 6 Tarifstufe 7 7 Tarifstufe 8 8 Tarifstufe 9 9 Tarifstufe Abo ALLE ZONEN (ausser OSTWIND-ZVV) ALLE ZONEN übriges Sortiment Korridore ausser SZ/ZG-ZVV Tarifstufe Abo ALLE ZONEN OSTWIND-ZVV Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe ALLE ZONEN übriges Sortiment Korridor SZ/ZG-ZVV 16

17 Fahrten über 2 Wege / Wahlwege / Gratiszonen Fahrten über 2 Wege von/nach Berechnete Tarifzonen Gratiszonen Tarifstufe Othmarsingen Dietikon via Brugg AG 154, 530, 550, 551, 560, 570, , Othmarsingen - Dietikon via Mellingen Heitersberg 154, 530, 551, 571, Wohlen - Dietikon via Mellingen Heitersberg 154, 530, 531, 532, 551, 571, , 574, Wohlen - Dietikon via Bremgarten 154, 532, 573, Ziegelbrücke Rapperswil via Damm o Uznach 180, 181, 991, 997, 998, , 183, 992, Ziegelbrücke Rapperswil via Uznach 180, 991, 992, , Rapperswil - Zürich via Uster o Meilen 110*, 121, 130, 131, 132, 133, 134, , 141, 142, Rapperswil - Zürich via Meilen 110*, 133, 140, 141, 142, 143, * Werden für die Berechnung doppelt gezählt. Wahlwege In gewissen Verbindungen werden Wahlwege gebildet. Dabei bleiben einzelne Tarifzonen bei der Preisberechnung unberücksichtigt. von/nach Würenlos - Zürich via Regensdorf o Dietikon Baden - Berikon via Dietikon o Bus Berechnete Tarifzonen Gratiszonen Tarifstufe 110*, 154, , 117, , 570, 572, ,

18 Zug - Zürich via Thalwil o Affoltern am Albis Hagenbuch ZH Winterthur via Frauenfeld o Aadorf Schaffhausen - Zürich via Bülach o Winterthur Schaffhausen - Stein am Rhein via Randegg o Diessenhofen Stettbach / Wallisellen - Wetzikon via Uster o Effretikon Winterthur - Stein am Rhein via Stammheim o Frauenfeld 110*, 150, 151, 610, 623, , 155, *, 164, 917, , *, 112, 113, 114, 121, 810, 820, , 116, 120, 122, 160, , 820, 835, , 130, 131, , *, 160, 161, 162, , 920, * Werden für die Berechnung doppelt gezählt. Gratiszonen von/nach Berechnete Tarifzonen Gratiszonen Tarifstufe Killwangen-Spreitenbach - Dietikon 154, Schmerikon - Rapperswil 180, , Pfäffikon SZ - Lachen 181, Sonderfälle Für die Fahrt von Zone 573 nach Zone 154 oder umgekehrt kann auf die Zone 155 verzichtet werden, da die Relation Unterlunkhofen - Oberlunkhofen - Aesch durch die 154 / 573 / 574 abgedeckt wird. Raumbegrenzung Via Berechnete Tarifzonen Von Zone 573 und weiter Nach Zone 154 und weiter Oder umgekehrt Bus Oberlunkhofen Bus 154, 573, 574 Für die Fahrt von Zone 573 nach Zone 156 oder umgekehrt kann auf die Zone 155 verzichtet werden, da die Relation Unterlunkhofen - Oberlunkhofen - Ottenbach durch die 156 / 573 / 574 abgedeckt wird. Raumbegrenzung Via Berechnete Tarifzonen 18

19 Von Zone 573 und weiter Nach Zone 156 und weiter Oder umgekehrt Bus Oberlunkhofen Bus 156, 573, Benützungsbedingungen im Einzelreiseverkehr Einzelbillette, Tageskarten Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie Hunde Mehrfahrtenkarten, Multi-Tageskarten Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder bis 16 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie Hunde. Eine Mehrfahrtenkarte/Multi-Tageskarte zum ermässigten Preis kann auch von Vollzahlern benützt werden, in diesem Falle sind je Vollzahler zwei Felder zu entwerten Klassenwechsel (Kurzzeit/Tag) Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder bis 16 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie GA Multikarten Klassenwechsel (Kurzzeit/Tag) Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder bis 16 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie GA. Multikarten zum ermässigten Preis können auch von Vollzahlern benützt werden, in diesem Falle sind je Vollzahler zwei Felder zu entwerten. 3.2 Z-BonusPass Der Preis für den Z-BonusPass basiert auf der effektiven - und Klassenverteilung aller aktiver Z-BonusPass - Kunden (Mischpreisberechnung). Auf diesen Mischpreis wird zusätzlich noch ein Zuschlag für die Ausweitung des Abonnements auf alle und eine Bearbeitungsgebühr erhoben Die Mischpreisberechnung basiert auf dem Regeltarif für persönliche Jahresabonnemente des aktuell gültigen Tarifs. Der Mischpreis wird bei Tarifmassnahmen entsprechend angepasst, ebenso der Zuschlag für die Ausweitung des Abonnements auf alle Bei jeder Tarifanpassung wird die effektive - und Klassenverteilung aller aktiven Z- BonusPass - Kunden neu bestimmt und der Mischpreis entsprechend angepasst Pro bezogenen Z-BonusPass entrichtet das jeweilige Partnerunternehmen einen fixen Beitrag an Z-Pass. Dieser ist abhängig vom gewählten Abgabemodell (siehe Ziffer 3.204) und der entsprechenden Mengenrabattstaffelung (siehe Ziffer 3.205) inkl. Einführungsrabatt im 1. Vertragsjahr Die Firmen können zwischen verschiedenen Abgabemodellen wählen. Mit dem Abgabemodell legt das Unternehmen die Höhe der Vergünstigung fest, welche es seinen Mitarbeitern auf ihr Abonnement gewährt. 19

20 Der Mengenrabatt berücksichtigt einerseits die Höhe des Unternehmensbeitrages brutto und andererseits die Anzahl abgesetzter Z-BonusPässe und ZVV-BonusPässe (Kumulation erlaubt) eines Unternehmens Grosskunden besteht bei Vertragsabschluss grundsätzlich die Möglichkeit einer firmenspezifischen Vorkalkulation. Zum Zeitpunkt der periodischen Tarifanpassungen werden indes firmenspezifische Berechnungen im Sinne der zugrunde liegenden Mischpreiskalkulation in letztere überführt Die Preisberechnung für Kunden mit Wohnsitz ausserhalb des entsprechenden Z-Pass Korridors erfolgt auf dem Abonnement alle. 3.3 Anschluss-Fahrausweise und Streckenwechsel Anschluss-Fahrausweise Es gibt keine speziellen Artikel Z-Pass-Anschlussbillette Anschluss-Fahrausweise für Fahrten über die Verbundgrenze Z-Pass (inkl. ganzer Verbundgebiete A-Welle und OSTWIND) hinaus sind ab oder nach dem letzten im Geltungsbereich des bestehenden Verbundfahrausweises liegenden fahrplanmässigen Halteorts auszugeben. Beispiel: Der Z-Pass enthält die SBB-Strecke Winterthur - Baden. Bei Fahrt von Winterthur nach Bern, mit dem InterCity Zürich HB - Bern ohne Halt, lautet das Anschlussbillett Zürich HB - Bern Anschlussfahrausweise für Fahrten innerhalb der Verbundgrenze Z-Pass (inkl. ganzer Verbundgebiete A-Welle und OSTWIND) werden wo immer möglich mit folgender Priorität ausgegeben: 1. Verbundfahrausweise des eigenen Verbunds 2. Verbundfahrausweise des Nachbarverbunds, resp. Nachbarkorridors 3. Fahrausweise des direkten Verkehrs Das Sortiment der angebotenen Fahrausweise hängt vom Verkaufspunkt sowie vom Distributionskanal ab und kann für die gleichen Anschlussfahrten differieren Kombination Z-Pass / beteiligter Verbund Zu Z-Pass-Fahrausweisen sind für Anschlussfahrten in den am Z-Pass beteiligten Verbunden (inkl. ganzer Verbundgebiete A-Welle und OSTWIND) nahtlos anstossende Verbundfahrausweise auszugeben, sofern im Tarifverbund der Anschlussfahrt innerhalb des Geltungsbereichs des Z-Pass-Fahrausweises ein fahrplanmässiger Halteort liegt. Beispiel 1: Der Kunde besitzt ein Z-Pass Abo für die 110, 111, 117, 154, 184, 572 (Zürich - Killwangen-Spreitenbach) und benötigt ein Anschlussbillett für die Fahrt bis Baden Kapelle. Er reist ab Zürich Altstetten mit der S12 bis Baden und anschliessend mit einem Bus der RVBW-Linien 1 oder 4. Er erhält am SBB Schalter in Zürich Altstetten ein A-Welle-Anschlussbillett für 1 Zone, anstelle eines Streckenbillettes Killwangen-Spreitenbach - Baden und kann damit auch den Bus bis Baden Kapelle (Zone 570) benützen. 20

21 Beispiel 2: Der Kunde besitzt ein Z-Pass Abo für die 120, 164, 915, 916, 917 (Wil SG - Winterthur) und benötigt ein Anschlussbillett für eine Fahrt bis Zürich Flughafen, anschliessend reist sie mit der Glatttalbahn (Linie 10) zur Uni Irchel und am Abend via Zürich HB zurück. Er erhält am SBB Schalter in Wil SG ein ZVV-Anschlussbillett für 4 mit einer von 24 Stunden. Dieses deckt all seine zusätzlichen Fahrten ab. Beispiel 3: Der Kunde besitzt ein Z-Pass Abo für die 153, 181, 670, 673, 677, 678, 679, 680, 685 (Schwyz - Samstagern via Bus -Sattel), und benötigt ein Anschlussbillett für die Fahrt bis Wädenswil Forschungsanstalt. Er reist ab Schwyz Post mit dem Bus bis Biberegg, anschliessend mit der S13 nach Wädenswil und zum Schluss mit dem Bus der Linie 126 zur Forschungsanstalt. Am Schalter der AAGS in Schwyz erhält er ein ZVV-Anschlussbillett für 1-2 und kann damit auch den Bus bis zur Forschungsanstalt benützen. Beispiel 4: Die Kundin besitzt einen Z-Pass für die (Wil SG - Zürich). Die Heimreise verlängert sie bis St. Gallen. Am Schalter in Zürich HB erhält sie ein Ostwind-Billett für 4. Achtung: Der benützte Zug muss in Wil SG anhalten. Die Schnellzugsregelung erfährt keine Änderung. Spezialregelung ZVV In folgendem Fall ist die Schnellzugsregelung gemäss T600, Ziff gegenstandslos: Dienstabteilungen "Polizeidepartement der Stadt Zürich Zum Polizeidepartement der Stadt Zürich gehören die Dienstabteilungen Stadtpolizei, Schutz & Rettung und Verkehr sowie das Stadtrichteramt. Das aktive Personal des Polizeidepartements der Stadt Zürich kann den persönlichen Dienstausweis als gültiges Jahresabonnement der ZVV-Zone 110 verwenden. Sämtliche Kombinationen mit Z-Pass- Fahrausweisen berechtigen zur Benutzung sämtlicher Zugskategorien. Beispiel: Der Kunde benutzt den InterRegio Baden - Zürich HB ohne Halt. Neben dem Dienstausweis Schutz & Rettung benötigt dieser einen Z-Pass der 154, 184, 570, 572. Ein Z-Pass und ein ZVV-Anschlussbillett, welche zusammen 8 ZVV- (1xx) umfassen, gelten zur Fahrt in allen ZVV-. Für die Anzahl zu lösender Anschlusszonen ist die Anzahl der aufgedruckten ZVV- massgebend, wobei die 110 und 120 doppelt zu zählen sind. Bei 7 und mehr aufgedruckten ZVV- ist ein Anschlussbillett für 1-2 zu lösen, um in allen ZVV- gültig zu sein. Beispiel: Ein Z-Pass Baden - Zürich (ZVV ) berechtigt zusammen mit einem ZVV-Anschlussbillett für 1-2 zur Fahrt in allen ZVV-. 21

22 Spezialregelung A-Welle Ein Z-Pass und ein A-Welle-Anschlussbillett, welche zusammen 8 A-Welle- (5xx) umfassen, gelten zur Fahrt in allen A-Welle-. Für die Anzahl zu lösender Anschlusszonen ist die Anzahl der aufgedruckten A-Welle- massgebend. Bei 8 und mehr aufgedruckten A-Welle- ist ein Anschlussbillett für 1 Zone zu lösen, um in allen A-Welle- gültig zu sein. Beispiel: Ein Z-Pass Zürich - Baden (A-Welle ) berechtigt zu-sammen mit einem A-Welle-Anschlussbillett für 6 zur Fahrt in allen A-Welle Kombination Z-Pass / Z-Pass Ist der Anschlussfahrausweis zu einem Z-Pass erneut ein Z-Pass, so kann dieser im anstoss ausgegeben werden. Die Haltepolitik der benutzten Verkehrsmittel ist in diesem Fall nicht relevant. Beispiel: Hauptfahrausweis Z-Pass Korridor OSTWIND - ZVV Schaffhausen - Winterthur ( 115, 116, 120, 160, 161, 810). Der Kunde fährt mit dem IC Winterthur - Wil. Anschlussfahrausweis: Z-Pass OSTWIND - ZVV Elgg - Wil ( 164, 915, 916, 917) Zu Fahrausweisen des nationalen Verkehrs sind keine Anschluss-Fahrausweise, sondern Verbundfahrausweise auszugeben Wird im Nachtnetz zwischen Abgangs- und Zielort eine vom Tagnetz abweichende längere Strecke befahren, ist kein Anschlussbillett erforderlich Streckenwechsel Es gibt keine speziellen Artikel Z-Pass-Streckenwechselbillette. Für die fehlenden des zu befahrenden Weges sind Anschluss-Fahrausweise zu lösen Wird im Nachtnetz zwischen Abgangs- und Zielort eine vom Tagnetz abweichende längere Strecke befahren, ist kein Anschlussbillett erforderlich. 3.4 Gruppenkarten Die Gruppenkarte lautet auf die Gesamtzahl der Teilnehmenden, mindestens jedoch auf 10 Personen. Verteilt sich die Gruppe auf beide Wagenklassen, sind getrennte Gruppenkarten für die 2. und die 1. Klasse auszugeben. Gratisfahrten werden dabei aufgrund der Teilnehmerzahl jeder Gruppenkarte gewährt Jede Gruppe ist von einer verantwortlichen Reiseleiterin oder einem verantwortlichen Reiseleiter zu begleiten (Mindestalter 16 Jahre) Anspruch auf ermässigte Preise gemäss Ziffer 4.0.3, 4.1.3, haben: Inhaberinnen und Inhaber von Jugendliche von 6 bis 25 Jahren sowie Hunde. Für Angehörige der Schweizer Armee ist Ziffer massgebend, für Angehörige des Zivildienstes Ziffer

23 Je 10 Personen wird eine Person unentgeltlich befördert: Teilnehmerzahl: Freie Fahrt: 10 bis bis bis bis bis bis bis 79 7 usw Kinder unter 6 Jahren und Inhaberinnen und Inhaber von Verbundabonnementen, Generalabonnementen, GA-FVP oder Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (gemäss Tarif 600.4) zählen für die Mindestteilnehmerzahl und für die Gewährung der Anzahl freier Fahrten. Sie werden in der Kundengruppe GA erfasst. Zu beachten sind die unterschiedlichen Geltungsbereiche der Fahrausweise. Ist nur ein Teil der Fahrt durch eigene Fahrausweise abgedeckt, sind getrennte Gruppenkarten auszugeben. Personen und Hunde mit Tageskarten, Kinder-Tageskarten oder Gleis 7-Abos gemäss T654 sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen. 3.5 sdauer Einzelbillette, abgestempelte Felder von Mehrfahrtenkarten und Kurzzeit-Gruppenkarten haben folgende sdauer: 1-2 und 3 (Tarifstufe 2 und3) 1 Stunde 4 bis 10 (Tarifstufe 4-10) 2 Stunden 11 und mehr (Tarifstufe 11-14) 3 Stunden Flughafenbillett (Tarifstufe 4-14) 1 Kalendertag Monats- und Jahresabonnemente Z-Pass gelten vom 1. stag 0:00 Uhr bis 05:00 Uhr des dem letzten stag folgenden Tages Klassenwechsel haben folgende sdauer: Kurzzeit-Klassenwechsel für 1-2 und 3 Kurzzeit-Klassenwechsel für 4 bis 10 Kurzzeit-Klassenwechsel für 11 und mehr Tages-Klassenwechsel 1 Stunde 2 Stunden 3 Stunden 1 Kalendertag Gültig am Entwertungstag, resp. vom Zeitpunkt ihrer Ausgabe bzw. Abstempelung bis 05:00 Uhr des dem Entwertungstages folgenden Tages. Klassenwechselbillette dürfen nur innerhalb der sdauer des Hauptfahrausweises benützt werden. 23

24 Verbundfahrausweise gelten bis zum letzten fahrplanmässigen Halt, der vor Ablauf der sdauer erreicht werden kann. Ist die Fahrt mit einem bis zu drei Stunden gültigen Verbundfahrausweis auf direktem und ununterbrochenem Weg gemäss Fahrplan nicht innerhalb der sdauer möglich, kann die Fahrt bis zum Reiseziel fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Anschluss-Fahrausweise, die zu einem Verbundfahrausweis gelöst wurden. Umwegsfahrten, Rückwärtsfahrten und nicht fahrplanbedingte Fahrtunterbrechungen sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ausnahme Nachtnetz, siehe unter Ziffer Diese Bestimmung ist auch anwendbar für einen Verbundfahrausweis, welcher für eine direkte Fahrt ausserhalb des Verbundgebietes entwertet wurde und entsprechend früher abläuft. Als Nachweis sind bei einer Kontrolle alle zur Fahrt verwendeten Fahrausweise vorzuweisen Als allgemeine Feiertage gelten: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. 24

25 4 Preise je Korridor, Gebühren, Zahlungsmittel 4.0 Korridor OSTWIND-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Einzelbillett (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Halbtax Kinder Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kinder Alle Tageskarte (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder

26 Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF Alle Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor OSTWIND-ZVV) 1. Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kinder Alle Klassenwechsel Tag (Korridor OSTWIND-ZVV) 1. Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF

27 Alle Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Mehrfahrtenkarte (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kinder Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kinder Alle Multi-Tageskarte (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF

28 Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder Alle Multikarte Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor OSTWIND-ZVV) 1. Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kinder Alle Multikarte Klassenwechsel Tag (Korridor OSTWIND-ZVV) 1. Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kinder

29 Alle Monatsabonnement, Jahresabonnement Monatsabonnement Z-Pass, persönlich (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV Junior, Hund Alle Klasse OSTWIND-ZVV Alle Jahresabonnement Z-Pass, persönlich (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV Junior, Hund

30 Alle Klasse OSTWIND-ZVV Alle Gruppenkarte Gruppenkarte Kurzzeit (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kind, Hund Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Std. Kind

31 Alle Gruppenkarte Tag (Korridor OSTWIND-ZVV) 2. Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kind, Hund Alle Klasse OSTWIND-ZVV in Tagen Kind CHF CHF Alle

32 4.1 Korridor A-Welle-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Einzelbillett (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Std. Halbtax Alle Klasse A-Welle-ZVV in Std. Halbtax Alle Tageskarte (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF

33 Alle Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder Alle Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor A-Welle-ZVV) 1. Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kinder Alle Klassenwechsel Tag (Korridor A-Welle-ZVV) 1. Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder

34 Alle Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Mehrfahrtenkarte (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kinder Alle Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kinder Alle Multi-Tageskarte (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder

35 Alle Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder Alle Multikarte Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor A-Welle-ZVV) 1. Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kinder Alle Multikarte Klassenwechsel Tag (Korridor A-Welle-ZVV) 1. Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF

36 Alle Monatsabonnement, Jahresabonnement Monatsabonnement Z-Pass, persönlich (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV Junior, Hund Alle Klasse A-Welle-ZVV Alle Jahresabonnement Z-Pass, persönlich (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV Junior, Hund

37 Alle Klasse A-Welle-ZVV Alle Gruppenkarte Gruppenkarte Kurzzeit (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kind, Hund Alle Klasse A-Welle-ZVV in Std. Kind

38 Alle Gruppenkarte Tag (Korridor A-Welle-ZVV) 2. Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kind, Hund Alle Klasse A-Welle-ZVV in Tagen Kind CHF CHF Alle Korridor Schwyz-Zug-ZVV Einzelbillett, Tageskarte Einzelbillett (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder

39 Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder Alle Tageskarte (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Tagen Kinder Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Tagen Kinder 39

40 Alle Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 1. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder Alle Klassenwechsel Tag (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 1. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Tagen Kinder CHF CHF Alle

41 4.2.1 Mehrfahrtenkarte, Multi-Tageskarte Mehrfahrtenkarte (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder CHF CHF Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder Alle Multi-Tageskarte (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder CHF CHF 41

42 Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder Alle Multikarte Klassenwechsel Kurzzeit (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 1. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kinder Alle

43 Multikarte Klassenwechsel Tag (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 1. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Tagen Kinder Alle Monatsabonnement, Jahresabonnement Monatsabonnement Z-Pass, persönlich (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV Junior, Hund Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV

44 Alle Jahresabonnemente Z-Pass, persönlich (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV Junior, Hund Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV Alle Gruppenkarte Gruppenkarte Kurzzeit (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kind, Hund

45 Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Std. Kind Alle Gruppenkarte Tag (Korridor Schwyz-Zug-ZVV) 2. Klasse Schwyz/Zug-ZVV in Tagen Kind, Hund Alle Klasse Schwyz/Zug-ZVV 45

46 in Tagen Kind Alle Gebühren Selbstbehalt bei Erstattungen Abzug vom Bruttoerstattungsbetrag CHF Abzug bei Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Monats-Abonnements auf Wertpapier gelöst wurden. CHF 5.- Bei Abonnementen auf SwissPass werden Fahrausweise, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen Karte gelöst wurden, nicht erstattet. Stattdessen erhält der Abonnent bei der Kontrolle ein SwissPass-Vergessen-Beleg gemäss Dieser kann optional vor der Reise an einer bedienten Verkaufsstelle oder selbstbedient über einen elektronischen Vertriebskanal bezogen werden Karten- und Ersatzgebühren Gebühr für den Ersatz eines Monatsabonnements auf Wertpapier CHF Gebühren bei Kulanz Bearbeitungsgebühr wird erhoben von Inhaberinnen und Inhabern eines zur Zeit der Kontrolle gültigen persönlichen Monatsabonnements Z-Pass auf Wertpapier. CHF

47 4.3.3 Gebühren bei Vergessen der SwissPass-Karte Inhaberinnen und Inhabern eines zur Zeit der Kontrolle gültigen persönlichen Monats- oder Jahres-Abonnements Z-Pass auf dem SwissPass, erhalten vom Kontrollpersonal einen "SwissPass-Vergessen-Beleg" mit zwei Tagen gegen eine Gebühr von CHF 5.- CHF 5.- Dieser Beleg kann optional vor der Reise an einer bedienten Verkaufsstelle oder Webshop bezogen werden Gebühren für Fahren ohne gültigen Fahrausweis Es gelten die Bestimmungen der einzelnen Gesellschafter, resp. Transportunternehmen Missbrauch und Fälschung, Zusatzgebühren Missbrauch gemäss T 600.5, Ziffer CHF Fälschung gemäss T 600.5, Ziffer CHF Die übrigen Gebühren (Betreibungs- und Mahngebühren, Zeittarif etc.) richten sich nach den internen Vorschriften der Gesellschafter, resp. der Transportunternehmungen Annullierung einer Gruppenreise Annullierungsgebühr je Reise CHF Bearbeitungsgebühr bei nicht vorweisbaren/kontrollierbaren persönlichen Fahrausweisen Kann oder will ein Kunde bei der Kontrolle seinen Fahrausweis nicht vorweisen, so ist auf dem Kontrollbeleg ein entsprechender Vermerk anzubringen. Die Inkassocenter prüfen die Angaben des Kunden. War er im Besitz eines gültigen Fahrausweises, so schickt das Inkassocenter dem Kunden lediglich eine Rechnung für CHF 30.- für nachträgliche Abklärungen. Treffen die Angaben des Kunden nicht zu, so ist er als Reisender ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis gemäss T600.5 zu behandeln. Dies gilt auch, wenn der Kunde den SwissPass zur Kontrolle nicht an das Kontrollpersonal aushändigen will oder der SwissPass nicht kontrollierbar ist. 47

48 4.4 Zahlungsmittel Zahlungsmittel ist Bargeld in Schweizer Franken (CHF) Für die Entgegennahme und Abrechnung von allen übrigen Zahlungsmittel (inkl. Fremdwährungen) gelten die Weisungen des betreffenden Transportunternehmens. 48

49 5 Gepäck, Kinderwagen, Fahrräder und Behindertenfahrzeuge 5.0 Handgepäck, Kinderwagen, Rollstühle Handgepäck und begleitete Kinderwagen werden gratis befördert. Ein Behinderten- Rollstuhl wird gratis befördert, wenn die Benützerin oder der Benützer mit diesem reist. 5.1 Aufgegebenes Reisegepäck Für die Beförderung von Reisegepäck, Kinderwagen, Fahrräder und Behinderten- Rollstühle durch Bahnpersonal gelten die Bestimmungen des betreffenden Transportunternehmens. 5.2 Selbstverlad von Fahrrädern Für den Transport von begleiteten Fahrrädern oder ähnlichen Fahrgeräten, die von den Benützerinnen und Benützern selbst ein-, aus- und umgeladen werden, gelten die Bestimmungen der betreffenden Transportunternehmen, resp. der Anwendungsbereich des T 601, Ziffer Die einzelnen Transportunternehmen können Einschränkungen (Sperrzeiten etc.) erlassen Als Fahrrad gelten Fahrgeräte ohne Verbrennungsmotor, ungeachtet deren Strassentauglichkeit. Fahrrädern gleichgestellt sind Elektrotrottinetts und ebikes. Tandems, Liegevelos und Dreiräder kosten den doppelten Beförderungspreis Kleinkindervelos, Kindertrottinetts und Einkaufswagen (auch mit Fahrradkupplung) werden gratis befördert. Übrige leicht tragbare Fahrgeräte (kleine Anhänger und demontierte/ zusammengeklappte Fahrräder, sofern sie verpackt sind) werden gratis befördert, wenn sie als Handgepäck über oder unter dem Sitz der Benützerin oder des Benützers, resp. in den Nischen der Plattformen untergebracht werden können Eine Beförderung erfolgt, sofern in den Fahrzeugen genügend Platz vorhanden ist und Mitreisende nicht behindert werden. Stark verschmutzte Fahrräder können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn eine Verschmutzungsgefahr für Reisende und Fahrzeug besteht Sortiment und Preise Im Verbundtarifgebiet ist das Angebot Selbstverlad von Fahrrädern anwendbar. Verkehrsunternehmen, welche Fahrräder transportieren, verkaufen das Sortiment (Velopass nur über Prisma 2) und anerkennen es gegenseitig Im Anwendungsbereich T601 Ziffer sind Verbundfahrausweise, Einzelbillette oder Tageskarten, auszugeben, soweit die Velo-Tageskarte nicht günstiger ist Die Möglichkeiten und Bedingungen des Fahrradtransports sind bei der betreffenden Transportunternehmung zu erfragen. Der Transport erfolgt nur, wenn genügend Platz vorhanden ist und keine Mitreisenden behindert werden. 49

50 6 Pauschalfahrausweise des nationalen Verkehrs und Vergünstigungen 6.0 Halbtax Das Halbtaxabonnement wird ausschliesslich auf der SwissPass-Karte ausgegeben Das Halbtax wird auf allen Linien im Verbundtarifgebiet anerkannt. Es gibt Anspruch auf ermässigte Fahrpreise gemäss den Preistabellen Ziffer 4. Für Abonnemente und Zuschläge können keine ermässigten Fahrpreise beansprucht werden. 6.1 Generalabonnement, Tageskarte zum Gemeindetageskarte, Kinder-Tageskarte, Hunde- Tageskarte Generalabonnemente werden ausschliesslich auf der SwissPass-Karte ausgegeben. Ausnahme GA-FVP. Nationale Tageskarten weisen den Geltungsbereich der Generalabonnemente auf Generalabonnemente und nationale Tageskarten berechtigen zur Fahrt auf allen Linien, auf denen der Verbundtarif gilt Generalabonnemente berechtigen zum Lösen von Klassenwechseln zum ermässigten Preis Die Kinder-Tageskarte berechtigt eine Begleitperson über 16 Jahren, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, zur Mitnahme eines Kindes von 6-16 Jahren. Die Kinder-Tageskarten zählen beim Gruppenbillett nicht für die Berechnung der Freifahrten. Je Begleitperson können maximal 4 Kinder mitgenommen werden. Jedes Kind von 6-16 Jahren muss im Besitz einer Kinder-Tageskarte sein Die Hunde-Tageskarte kann nur benützt werden, wenn die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Die Hunde-Tageskarten zählen beim Gruppenbillett nicht für die Berechnung der Freifahrten. Je Hund ist eine Hunde-Tageskarte zu lösen. 50

51 6.2 Übrige Pauschalfahrausweise Allgemeines Die übrigen Pauschalfahrausweise gelten im Verbundtarifgebiet auf den Strecken der Verkehrsunternehmen, welche diese Fahrausweise anerkennen Pauschalfahrausweise mit dem Vermerk «via GA-Bereich» gelten auf allen Linien im Verbundtarifgebiet, soweit auf dem Fahrausweis keine Einschränkungen vermerkt sind In der Schweiz ausgegebene Pauschalfahrausweise Gleis 7 Das Gleis 7 ist ein Abonnement für Jugendliche bis 25 Jahre und berechtigt auf den Strecken des Geltungsbereiches (T654, Ziffer ) zu beliebigen Fahrten in der 2. Klasse in Zügen mit fahrplanmässigen Abfahrten ab Uhr bis Uhr Im Ausland ausgegebene Pauschalfahrausweise / STS Alle Pauschalfahrausweise sind persönlich. Bei Kontrollen ist auf Verlangen Pass oder Identitätskarte vorzuweisen. Für die einzelnen Fahrausweise gelten die folgenden Tarifbestimmungen: T 673, Offer Switzerland / Swiss Travel System: Swiss Travel Pass, Swiss Travel Pass Youth, Swiss Travel Pass Flex, Swiss Travel Pass Flex Youth, Swiss Half Fare Card, Swiss Transfer Ticket T 710.9, Bestimmungen Interrail & Eurail Interrail: Interrail Global Pass, Interrail One Country Pass Eurail: Eurail und Eurail 2-Länder-Pass 6.3 Kinder, Junioren Begleitete Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr werden gratis befördert. Unbegleitete Kinder bezahlen den ermässigten Fahrpreis oder benützen ein Monats- oder Jahresabonnement Junior Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen den ermässigten Fahrpreis. Sie können einen Fahrausweis zum ermässigten Preis bis am Vortag ihres 16. Geburtstages kaufen und benützen. Ein Fahrausweis, dessen am Vortag des 16. Geburtstages beginnt, kann bis zum Ablauf der benützt werden. Familienvergünstigung siehe Ziffer Eine Begleitperson kann bis maximal 8 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Die Begleitperson benötigt einen gültigen Fahrausweis. Reist eine Begleitperson mit mehr als 8 Kindern unter 6 Jahren, sind für die überzähligen Kinder Billette zum halben Preis bzw. der allenfalls vorgesehene Mindestfahrpreis zu bezahlen. 51

52 Als Begleiter von nicht 6 Jahre alten Kindern gelten Personen, denen die Obhut über diese anvertraut werden kann. Wird die Begleitfunktion Kindern übertragen, müssen diese urteilsfähig und mindestens 12 Jahre für max. 4 Kinder und mindestens 16 Jahre für max. 8 Kinder alt sein Jugendliche können persönliche Monats- und Jahresabonnemente Junior bis am Vortag ihres 25. Geburtstages kaufen und bis zu deren Ablauf benützen. Die sdauer muss spätestens am Vortag des 25. Geburtstags beginnen. 6.4 Familienvergünstigung für Kinder gemäss Tarif Allgemeines Die Fahrvergünstigung für Kinder der Schweizerischen Transportunternehmen gemäss Tarif (Fahrvergünstigung für Kinder) gilt für alle Verbundfahrausweise (Ausnahmen siehe 1.1) Fahrausweise, welche anstelle vergessener, verlorener oder nicht erneuerter Junior- Karten oder Kinder-Mitfahrkarten gelöst wurden, werden nicht erstattet. Das gilt sinngemäss auch für die Handhabung bei Fahrten ohne gültigen Fahrausweis. Hier sind Juniorkarten und Kinder-Mitfahrkarten den unpersönlichen Fahrausweisen gleichgestellt und können nicht nachträglich vorgewiesen werden Junior-Karte Die Fahrvergünstigung besteht darin, dass Kinder ab vollendetem 6. bis vollendetem 16. Altersjahr gratis mitfahren, sofern sie im Besitz der Junior-Karte sind und diese vorweisen können und sofern mindestens ein Elternteil mitreist. Die mitreisenden Eltern müssen für sich selbst gültige Fahrausweise besitzen. Jugendliche über 16 Jahre haben keinen Anspruch auf Familienvergünstigung Junior-Karten sind bei den Verkaufsstellen erhältlich und vom Tag der Ausstellung an ein Jahr gültig, jedoch längstens bis einen Tag vor dem 16. Geburtstag. Die Ausgabebestimmungen sind im Tarif nachzuschlagen Mit der im Ausland ausgegebenen Familienkarte zu «Swiss Travel System» fahren die aufgeführten Kinder bis 16 Jahre gratis mit Kinder-Mitfahrkarte Die Kinder-Mitfahrkarte ermöglicht allen Begleitpersonen ab 16 Jahren(Grosseltern, Urgrosseltern, Gotte & Göttis, Nachbar & Nachbarin, Tante & Onkel, Freunde & Bekannte, Tagesmütter, Nannys, etc.) mit einem bestimmten Kind eine Fahrvergünstigung für gemeinsame Fahrten. Die Kinder-Mitfahrkarte ist gültig für eine bestimmte Begleitperson, welche mit einem bestimmten Kind reist. Pro Begleitperson können max. 4 Kinder mit je einer Kinder-Mitfahrkarte mitgenommen werden. Ein Kind von 6-16 Jahren, das eine gültige Kinder-Mitfahrkarte besitzt, reist mit der auf der Karte eingetragenen Begleitperson gratis mit. Die Begleitperson benötigt für sich einen gültigen Fahrausweis. 52

53 Kinder, die mit einer Fahrvergünstigung gemäss Tarif reisen, dürfen bei Gruppenbilletten nicht zur Mindestteilnehmerzahl oder zur freien Fahrt angerechnet werden Die Kinder-Mitfahrkarte ist bei den Verkaufsstellen erhältlich und vom Tag der Ausstellung an ein Jahr gültig, jedoch längstens bis einen Tag vor dem 16. Geburtstag. Die Ausgabebestimmungen sind im Tarif nachzuschlagen. 6.5 Angehörige der Schweizer Armee, Zivilschutz, Zivildienst, Polizei im Einsatz Angehörige der Schweizer Armee Angehörige der Schweizer Armee sind im Besitz eines Marschbefehls. Der Marschbefehl berechtigt zusammen mit der getragenen Uniform während der aufgedruckten zu unbeschränkten Fahrten auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln der Schweiz und damit auf allen Linien im Verbundtarifgebiet Bei Fahrt in Zivil wird der Marschbefehl als Fahrausweis nur anerkannt, wenn er einen entsprechenden Vermerk trägt. Bei Verlust des Marschbefehls kann an dessen Stelle ein entsprechend beglaubigter «Urlaubspass» während längstens vier Tagen benützt werden Sind Angehörige der Armee in Uniform nicht im Besitz des Marschbefehls, ist der Fahrpreis für zu bezahlen Zu ausserdienstlichen Anlässen, militärischen Vorkursen usw. wird die Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil oder für mehrere Fahrten in Zivil abgegeben. Sie berechtigt zum Lösen von Einzelbilletten, Tageskarten und Gruppenkarten zum ermässigten Preis. Die Ausweiskarte ist bei Fahrausweiskontrollen zusammen mit dem Ticket vorzuweisen Zivilschutz Der Rail-Check des Aufgebotes "Ausweis für Fahrten in Zivil zum halben Preis " berechtigt zum unentgeltlichen Bezug der darauf vermerkten Fahrausweise. Zusätzliche Fahrausweise können zum ermässigten Fahrpreis gekauft werden Zivildienstpflichtige Personen Zivildienstpflichtige Personen besitzen den Zivildienstausweis. Dieser dient nicht als Fahrausweis, sondern als Legitimation für die Benutzung des Zivildienst-Angebots von Einsatzbeginn bis Einsatzende gemäss Einsatzkarte Für Fahrten zum Einsatz und zurück dient ein Spezialbillett 2. Klasse. Das Spezialbillett ist persönlich und trägt die Ausweisnummer. Es berechtigt innerhalb der Einsatzdauer am Entwertungstag zur Fahrt zum Einsatz und am gleichen Tag mit der zweiten Entwertung zurück zum Wohnort Das Spezialbillett berechtigt zum Lösen von Klassenwechseln zum ermässigten Preis Für weitere Fahrten berechtigt der Zivildienstausweis innerhalb der auf der Einsatzkarte aufgeführten sdauer zum unbeschränkten Bezug von Einzelbilletten, 53

54 Tageskarten und Gruppenkarten zum ermässigten Preis. Diese Fahrausweise hat der Zivildienstleistende selbst zu bezahlen Beamte von Polizei und Grenzwachtkorps im Einsatz Für Angehörige der Kantons-, Stadt- und Gemeindepolizei sowie Angehörige schweizerischer und ausländischer Grenzwachtkorps besteht für dienstliche Fahrten zur Ausübung ihrer Aufgaben in den Fahrzeugen der öffentlichen Verkehrsmittel in Uniform oder in Zivil folgende Regelung in 1. und 2. Klasse: Das uniformierte Personal benötigt keinen Fahrausweis. Die Fahrausweisregelung für Beamte gilt sinngemäss auch für mitgeführte Polizeihunde und Dienstvelos Patrouillen in Zivil mit zwei und mehr Personen reisen gratis und benötigen keinen Fahrausweis, sofern sie sich vor Antritt der Fahrt beim zuständigen Kontroll- oder Fahrpersonal durch Vorweisen des persönlichen Dienstausweises anmelden. Eine Anmeldung beim Lokpersonal erfolgt, sofern kein Zugpersonal mitfährt und die Umstände es zulassen Für Fahrten einzelner Personen in Zivil ist ein gültiger Fahrausweis erforderlich. Dies gilt auch für polizeiliche Observationen in Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen sowie für Reisen an Kurse, Rapporte usw Unregelmässigkeiten Bestehen Zweifel über die Berechtigung zur Gratisfahrt, hat das Personal der Verkehrsunternehmungen die genauen Personalien (Name, Vorname, Polizeidienststelle) festzuhalten und unverzüglich an seine vorgesetzte Stelle zu leiten. 6.6 Reisende mit einer Behinderung In der Schweiz wohnhafte Reisende mit einer Behinderung, die gemäss ärztlichem Attest bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder einen Führhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung beanspruchen Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (gemäss Tarif 600.4) beansprucht werden. Für eine Reise in der 1. oder 2. Klasse ist der oder die Bezugsberechtigte ermächtigt, eine Begleitperson und/oder einen Führhund unentgeltlich mitzunehmen. Entweder die oder der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein Die Reise ist gemeinsam auszuführen. Die Begleitperson hat der oder dem Reisenden mit einer Behinderung behilflich zu sein und insbesondere beim Ein- und Aussteigen beizustehen Fahrvergünstigung für Kinder gemäss Tarif können gleichzeitig mit der Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung benützt werden. Erforderlich ist jedoch mindestens ein Fahrausweis (keine Gratisfahrt aller Teilnehmer) Die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung wird auch bei Gruppenfahrten gemäss Ziffer 3.4 gewährt Die von den Nahverkehrsbetrieben des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) ausgegebene Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte wird im Verbundtarifgebiet im Rahmen ihrer auf den Stadtnetzen der beteiligten Verkehrsbetriebe anerkannt. 54

55 6.7 Hunde, kleine Tiere Grundsätzlich gelten die Bestimmungen gemäss Tarif 600, Ziffer 26, sofern nachfolgend nicht anders geregelt Kleine Hunde, Katzen und ähnliche zahme Kleintiere dürfen in Taschen, Körben oder andern geeigneten Behältern als Handgepäck gratis mitgeführt werden Nutzhunde werden in 1. und 2. Klasse gratis befördert. Details und Berechtigungen sind im Tarif 600.4, Kapitel 7 geregelt. 6.8 Fahrvergünstigungen des Personals (FVP) Halbtax FVP (HA-FVP) Das HA-FVP gibt Anspruch auf den ermässigten Fahrpreis wie ein Halbtax. Darüber hinaus können folgende Vergünstigungen beansprucht werden: Tageskarten FVP und Multitageskarten FVP Tagesklassenwechsel FVP und Tagesklassenwechsel FVP im Multipack Die Familienvergünstigung kann ohne Junior-Karte beansprucht werden. Als Nachweis dienen die FVP-Ausweise, die innerhalb der Familie die gleiche Kennzahl haben Generalabonnemente FVP (GA-FVP), Tageskarten FVP (Tk-FVP) und Multitageskarten FVP (Multi-Tk-FVP). Freie Fahrt auf allen Linien gemäss GA-Bereich. Zu GA-FVP 2. Klasse können Tk-FVP 1. Klasse gelöst werden Internationale Ermässigungskarte FIP Angestellte von europäischen Eisenbahngesellschaften und deren Angehörige sind im Besitz der Internationalen Ermässigungskarte FIP. Diese berechtigt zum Bezug von ermässigten Billetten auf den Linien der am T beteiligten Transportunternehmungen In Begleitung des Inhabers oder der Inhaberin eines FVP-Ausweises können für Hunde folgende Fahrausweise verwendet werden: Tk-FVP 2. Klasse Multi-Tk-FVP 2. Klasse Im Übrigen können für Hunde das GA Hund und Billette zum reduzierten Preis 2. Klasse gelöst werden. 55

56 7 Ausgabe und Entwertung der Fahrausweise 7.0 Ausgabe und Entwertung der Fahrausweise Die Verkehrsunternehmen sind steuerpflichtig für Erträge aus dem schweizerischen Personen- und Gepäckverkehr. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer von % inbegriffen Die Verbundfahrausweise tragen den Vermerk «inkl % MWST / Kürzel Ausgabe- TU» Gebühren gemäss Ziffern gelten als Schadenersatz und sind somit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wird zu einem gefälschten Abonnement zusätzlich zu den Gebühren der Fahrpreis verrechnet, ist nur dieser mehrwertsteuerpflichtig Damit Geschäftsreisende, die selber mehrwertsteuerpflichtig sind, den Vorsteuerabzug geltend machen können, benötigen sie für Beträge ab 400 Franken eine Quittung. Sie ist nur auf Verlangen auszustellen und muss folgende Angaben enthalten: Name, Adresse und vollständige neue MWST-Nummer der Ausgabeunternehmung Name, Vorname und Adresse der Käuferin/des Käufers Verkaufter Fahrausweis Preis und Vermerk «MWST/Transportunternehmung». Bsp: «MWST/SBB» Ausgabestelle und Datum (Stempel oder maschinell) Visum des Verkaufspersonals Fahrausweise unter 400 Franken, die den MWST-Vermerk tragen, gelten als gültige MWST-Belege. Für solche Fahrausweise dürfen keine MWST-Belege ausgestellt werden In den Fahrzeugen und bei Drittverkaufsstellen werden grundsätzlich keine Quittungen ausgestellt. Die Kundin oder der Kunde kann am Schalter eines Verkehrsunternehmens unter Vorweisung des Verbundfahrausweises eine Quittung verlangen Bei Bezug oder Zustellung von Verbundfahrausweisen gegen Rechnung gilt die Rechnung als MWST-Beleg. Sie muss die gleichen Angaben enthalten wie die Quittung Für Fahrausweise, die aufgrund eines Rail Checks oder eines Gutscheins Dritter (z.b. Jugend+Sport) ausgegeben werden, ist kein MWST-Beleg zu erstellen Ein Doppel der ausgestellten Quittungen und Rechnungen ist während 6 Jahren aufzubewahren bzw. zu speichern. 7.1 Ausgabe von Fahrausweisen Grundsätzlich werden die Fahrausweise über elektronische Verkaufsgeräte und die persönlichen Jahresabonnemente auf SwissPass-Karte ausgegeben (Ausnahme: Abonnemente für Hunde werden auf Wertpapier ausgegeben). Als Vordruck gestaltete Fahrausweise haben möglichst das gleiche Layout aufzuweisen wie die durch Verkaufsgeräte ausgegebenen Fahrausweise. 56

57 Bestimmungen zu den Fahrausweisen, die über die online-kanäle der SBB ausgegeben werden, sind unter Ziffer 7.5 aufgeführt Bei Preisänderungen können Monats- und Jahresabonnemente bis zu zwei Monaten vor Beginn der sdauer ausgegeben werden. Der erste stag bestimmt den zu bezahlenden Preis Es ist aus kontrolltechnischen Gründen nicht zulässig, Fahrausweise in Folien einzuschweissen (laminieren) oder mit Transparentfolie zu überkleben Z-Pass-Fahrausweise können weder hinterlegt noch verlängert werden. 7.2 Ausgabe der persönlichen Abonnemente Ausgabe persönlicher Jahresabonnemente erfolgt auf der SwissPass-Karte. Informationen und Serviceangebote zur SwissPass-Karte sind im Tarif 600 beschrieben: (Tarifbestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zu Ihrer Reise). Ein persönliches Jahresabonnement auf der SwissPass-Karte kann gegen eine Jahresgebühr deponiert werden (Mehr Informationen siehe T600, Ziffer 200.5). Monatsabonnemente werden je nach Vertriebssystem auf SwissPass-Karte oder auf Wertpapier ausgegeben. Ein Monatsabonnement auf der SwissPass-Karte kann gegen eine Gebühr deponiert werden (mehr Informationen siehe T600, Ziffer 200.5) Die Daten werden in der zentralen Kundendatenbank des öv Schweiz erfasst und bewirtschaftet Ausgabe eines persönlichen Monatsabonnements auf Papier. Die Daten werden im KUBA erfasst und bewirtschaftet. Dieses Abonnement besteht aus drei Teilen: Grundkarte Abonnementskarte Einheitsumschlag (gratis). Das Abonnement ist gültig, wenn die Grundkarte in der Tasche der linken und das dazu gehörende Abonnement mit gleicher Nummer in der Tasche der rechten Innenseite des Einheitsumschlags eingeschoben sind. Werden andere Umschläge benützt, hat die Anordnung ebenfalls diesen Bestimmungen zu entsprechen. Die Formate von Abonnement und Grundkarte dürfen nicht verändert werden Beim Erstkauf eines Abonnements ist ein qualitativ gutes und aktuelles Passfoto (farbig oder schwarzweiss) abzugeben. Es ist ein amtlicher Ausweis mit Foto und Geburtsdatum (Pass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) der berechtigten Person vorzuweisen Für die Ausfertigung der Grundkarte gelten die Bestimmungen des Tarifs 600, Ziffer

58 7.3 Ausgabebestimmungen weiterer Fahrausweise Gruppenkarten Ändert vor Abfahrt die Teilnehmerzahl einer bereits ausgestellten Gruppenkarte, ist eine neue Gruppenkarte auszugeben Wird während der Fahrt eine grössere Teilnehmerzahl festgestellt als auf der Gruppenkarte vermerkt, sind für die zusätzlichen Teilnehmer Einzelbillette auszugeben. Im Selbstkontrollbereich und bei Billettpflicht gelten die Bestimmungen des entsprechenden Gesellschafters Nach ausgeführter Reise darf die Ausgabestelle auf der Gruppenkarte Änderungen nur anbringen und Rückzahlungen des für fehlende Personen n Preises nur vornehmen, sofern die wirkliche Teilnehmerzahl während der Reise von Kontroll-, Stations- oder Fahrpersonal nach Möglichkeit je einmal auf der Hin- und auf der Rückfahrt bescheinigt wurde. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Mindestzahl von Personen noch erreicht ist, die zur Gewährung von Gratisfahrten gemäss Ziffer 3.4 massgebend ist. 7.4 Entwertung Alle zur Entwertung eingerichteten Fahrausweise sind vor Fahrtantritt an einem Entwerter zu stempeln. An Haltestellen, die nicht mit Entwerter ausgerüstet sind, ist im Fahrzeug zu entwerten Das Verkaufs- und Kontrollpersonal kann in nachstehenden Fällen handschriftliche Entwertungen vornehmen: bei defektem Entwerter zur Erledigung von Unregelmässigkeiten (z. B. vergessene Entwertung) Bei der Handentwertung ist die entsprechende Anzahl Felder von unten nach oben gemäss nachstehender Abbildung zu entwerten. 1. Nummer des Entwertungsfeldes durchkreuzen 2. Einsteigestation (evt. abgekürzt) 3. Reisetag 4. Zeit der Entwertung 5. Lochung oder Visum durch das Kontroll- oder Verkaufspersonal 58

59 Mehrfahrtenkarten und Multi-Tageskarten zum ermässigten Preis dürfen auch von n benützt werden. Dabei sind pro Person zwei Felder zu entwerten Sind auf einem Fahrausweis mehr Entwertungen vorhanden, als Felder zur Verfügung stehen (z.b. 7 Entwertungen auf einer Mehrfahrtenkarte), ist gemäss Tarif zu verfahren Zur Berichtigung fehlerhafter Entwertungen kann das Kontroll- oder Verkaufspersonal eine Karte für eine einfache Fahrt (PRISMA-Artikel 9959, als Vordruck Artikel 10721) ausstellen. Sie ist für folgende Fälle zu verwenden: Störung am Entwerter (falsches Datum, Abdruck unleserlich) Reise nach Entwertung nicht angetreten Entwertung auf falschem Fahrausweis (Sortenverwechslung) Irrtum bei handschriftlicher Entwertung durch Kontroll- oder Verkaufspersonal Entwerterabdruck unabsichtlich unleserlich geworden. Wird die Karte für eine einfache Fahrt für eine bereits angetretene Fahrt ausgestellt, ist sie handschriftlich zu entwerten. Muster Artikel mit leeren Feldern: Auf dem zugehörigen Fahrausweis ist die zu berichtigende Fahrt mit einem Querstrich zu annullieren. 59

60 7.5 Online/Mobile Ticketing (E-Ticket) Über verschiedene Webshops und Mobile-Apps können Verbundfahrausweise des Z-Pass ausgegeben werden. Über das Internet und über Mobile-Apps ausgegebene Billette werden nachstehend als E-Tickets bezeichnet Grundsatz Gibt der Kunde bei der Kontrolle an, dass er sein E-Ticket vor Abfahrt des Fahrzeuges gelöst hat, aber nicht vorweisen kann (Akku leer, Bildschirm stark beschädigt, Handy gestohlen etc.), so ist auf dem Kontrollbeleg ein entsprechender Vermerk anzubringen. Die Inkassocenter prüfen die Angaben des Kunden. Trifft der Sachverhalt zu, so schickt das Inkassocenter dem Kunden lediglich eine Rechnung für CHF 30.- (Gebühr E-Ticket vor Abfahrt gelöst, jedoch bei Kontrolle nicht vorweisbar ). Solche Vorfälle werden nicht für die Staffelung berücksichtigt. Treffen die Angaben des Kunden nicht zu, so ist er als Reisender ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis gemäss T600.5 zu behandeln. Vergessene E-Tickets Die anstelle eines vergessenen E-Tickets gelösten Billette werden wie das ursprünglich gelöste E-Ticket nicht erstattet. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Erledigung mit Form Der Abschnitt «Abonnement vergessen» aus dem Fixpreisangebot des ZPG darf nicht abgegeben werden. Missbrauch / Fälschung In beiden Fällen - Missbrauch wie Fälschung - gilt: Der Einzug von elektronischen Geräten mit gespeicherten Fahr- oder Ermässigungsausweisen (z.b. Mobiltelefon, ipad) ist ausgeschlossen. Einer genauen Unregelmässigkeitsmeldung (SBB: ESI) ist deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken und zwingend die OT-Nummer zu notieren. Nach Möglichkeit Ausweis kopieren oder Grundkartennummer notieren. Mehrere gemeinsam reisende Personen OnlineTicket Beim Kaufprozess über den SBB Ticket Shop (Internet) kann der Kunde wählen, ob er das Ticket für sich selbst oder eine andere Person kaufen will. In beiden Fällen muss der Name, Vorname und das Geburtsdatum vollständig eingegeben werden. OnlineTickets mit unvollständigen oder falschen Angaben sind nicht gültig. MobileTicket Der Kauf von Nachtzuschlägen für mehrere gemeinsam reisende Personen (max. 9 Personen) über die Mobileapplikationen (JAVA, iphone, ipad) ist möglich. Der Kaufprozess bleibt grundsätzlich unverändert. Kauf des MobileTickets nach Zugsabfahrt Wurde das MobileTicket erst nach Zugsabfahrt gekauft, so ist der Reisende gemäss T zu behandeln. 60

61 Grund: Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Reisenden. Grundsätzlich hat jeder Reisende vor Zugsabfahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein Die als E-Ticket ausgegebenen Fahrausweise sind grundsätzlich nicht erstattbar. Ausnahmen sind im Tarif 600.9, Ziffer geregelt. Diese Erstattungsprozesse können nach entsprechender Prüfung der Umstände unter Einbezug des elektronischen Dossiers abgewickelt werden. Jeder Antrag - auch abgelehnte - sind im elektronischen Dossier unter Angabe von Zeit, Datum, User-ID des Verkäufers und Grund zu vermerken. Dienststellen ohne elektronisches Dossier verweisen an Verkaufsstellen mit elektronischen Dossiers oder an das Contact Center Brig Bei sämtlichen E-Tickets wird das Reisedatum beim Kauf im Internet durch den Kunden definiert Für Fragen zu sämtlichen E-Tickets wenden sich die Kunden ausschliesslich an die ausstellende Transportunternehmung. 61

62 8 Ersatz, Erstattungen, Unregelmässigkeiten 8.0 Ersatz Z-Pass-Monatsabos auf Wertpapier, Mehrfahrten- und Multi-Tageskarten, welche beschädigt oder ohne betrügerische Absicht geändert oder z.b. mit Zeichnungen ergänzt wurden, sind zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass alle Angaben auf dem ursprünglichen Fahrausweis lesbar sind. Der Ersatz bedingt das Lösen eines neuen Fahrausweises, der ursprüngliche ist pro rata zu erstatten. Das Vorgehen mit SwissPass-Karte ist im Angebotsteil zur SwissPass-Karte beschrieben Ein persönliches Monatsabonnement auf Wertpapier kann ersetzt werden, wenn es in Verlust geraten ist oder gestohlen wurde. Die Kundin oder der Kunde bezahlt die Gebühr gemäss Ziffer Das Vorgehen mit SwissPass-Karte ist im Angebotsteil zur SwissPass-Karte beschrieben Gelangt die Inhaberin oder der Inhaber wieder in den Besitz des ursprünglichen Abonnements auf Wertpapier, ist dieses weiter zu benützen und das Ersatzabonnement zurückzugeben. Die Ersatzgebühr wird nicht zurückbezahlt. Es ist ein neuer Bezugsnachweis mit den ursprünglichen Daten auszustellen. Das Ersatzabonnement ist der vorgesetzten Stelle einzusenden. Das Vorgehen mit SwissPass-Karte ist im Angebotsteil zur SwissPass-Karte beschrieben Der Ersatz anderer in Verlust geratener Verbundfahrausweise ist nicht möglich. 8.1 Erstattungen, Allgemeines Die unternehmenseigenen Verkaufsstellen führen Erstattungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen aus. In Zweifelsfällen liegt es in der Kompetenz der Leiterin oder des Leiters der Verkaufsstelle, eine Erstattung zu gewähren oder abzulehnen, den Selbstbehalt zu erheben oder darauf zu verzichten Eine Fahrpreiserstattung kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der durch Vorlage des Fahrausweises beantragt werden. Abonnemente sind innerhalb der sdauer zur Erstattung vorzulegen, wobei die Zeit zwischen Rückgabetag und letztem stag als nicht benützte Zeit gilt Verbundfahrausweise, die den Vermerk Pauschal, Ersatz oder Bon tragen, dürfen nicht erstattet werden. Erstattungen von mit CRE bezeichneten Fahrausweisen sind gemäss den nationalen Vorschriften 545 zu behandeln. Verkaufsstellen, welche diese Vorschriften nicht anwenden, leiten solche Erstattungsgesuche an ihre vorgesetzte Stelle weiter Keine Erstattung kann gewährt werden für Fahrausweise, deren zeitliche (z. B. 2 Stunden) nicht ausgenützt wurde bei fehlendem Beweis der ganzen oder teilweisen Nichtbenützung für verlorene, gestohlene oder vernichtete Fahrausweise. 62

63 für Fahrausweise/Kontrollbelege, die anstelle von vergessenen Juniorkarten oder Kinder-Mitfahrkarten sowie Gleis 7 gelöst/ausgegeben wurden Wird die Erstattung abgelehnt, ist der vorgelegte Fahrausweis mit Erstattung abgelehnt zu bezeichnen. Die allfällige Restgültigkeit wird damit nicht beeinträchtigt Der Selbstbehalt gemäss Ziffer wird pro Auftrag vom Erstattungsbetrag abgezogen. Bei Erstattungen von Abonnementen (Ausnahme siehe 8.16) wird auf die Erhebung des Selbstbehalts verzichtet Werden Z-Pass-Abonnemente vor Beginn der Geltungsdauer zurückgegeben, wird die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer erhoben, sofern nicht ein anderes Verbundabo oder GA gekauft wird. Die referenzierte Leistung auf der Karte kann gelöscht werden, ein Einzug des SwissPass ist nicht nötig Die Erstattung wird über Prisma 2 automatisch vorgenommen. Verkaufsstellen ohne Prisma 2 verwenden das Formular Rückerstattung (SBB-Formular 8201). Darauf ist Feld anzukreuzen und mit 30 zu ergänzen ( = Z-Pass) Bei Erstattungsbeträgen ab 20 Franken ist die Erstattungsquittung mit Namen und Wohnort der Kundin oder des Kunden zu ergänzen. Übersteigt der bar zu erstattende Betrag 50 Franken, muss die antragstellende Person, sofern sie dem Schalterpersonal nicht oder nicht genügend bekannt ist, die Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Foto oder mit dem auf die betreffende Person ausgestellten KUBA-Jahresabo sowie Unterschrift nachweisen. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, ist die Erstattung abzulehnen. Diese Ausweispflicht gilt nicht für Erstattungen von Billetten, die anstelle eines vergessenen oder nachträglich erworbenen Abonnements gelöst wurden Werden entwertbare Fahrausweise nicht bzw. nur teilweise benützt, gilt für allfällige Forderungen die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Obligationenrecht (OR), Artikel Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder nachträglich erworbenen persönlichen Abonnements gelöst wurden Der Inhaberin oder dem Inhaber eines persönlichen Monats- oder Jahresabonnements, eines persönlichen Generalabonnements, eines Halbtaxabos, eines Marschbefehls oder eines Aufgebotes für den Zivilschutz gemäss Ziffer 6.5 können je Vergessensfall bis zu 3 Fahrausweise, die anstelle des vergessenen Abonnements gelöst und gemäss Ziffer 8.22 gekennzeichnet wurden, unter Abzug des Selbstbehalts gemäss Ziffer erstattet werden Die Anzahl Vergessensfälle ist pro Abonnement limitiert und kann über KUBA kontrolliert werden. Wird KUBA nicht angewendet, ist auf der Rückseite des Persönlichen Fahrausweises auf Papier pro Vergessensfall ein Stempel anzubringen. Persönlicher Fahrausweis Jahresabo Z-Pass Ausgabe Kennzeichnung Mögliche Anzahl Vergessensfälle auf SwissPass in Kundendatenbank unbeschränkt 63

64 Monatsabo Z-Pass auf Papier Stempel Rückseite 1 Monatsabo Z-Pass Marschbefehl, Aufgebot zum Zivilschutz auf SwissPass in Kundendatenbank auf Papier Stempel Rückseite 1 1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erledigung mit Kontrollbelegen, Form etc Die anstelle eines vergessenen persönlichen Abonnements gelösten Verbundfahrausweise sind durch das Verkaufspersonal auf der Vorderseite mit einem roten Diagonalstrich zu kennzeichnen und auf der Rückseite mit dem Namen des Fahrgasts (inkl. Hr/Fr) zu versehen. Am Billettautomat oder im Fahrzeug gelöste Fahrausweise kennzeichnet das Personal wie folgt: zu Abo (Z-Pass, GA, Halbtax), Kursnummer, Datum, Name Beim nachträglichen Kauf eines persönlichen Jahresabonnements können bis zu 3 Fahrausweise erstattet werden, sofern das Abonnement auf den stag des ältesten Fahrausweises zurückdatiert wird. Der Selbstbehalt wird nicht erhoben und die Erstattung gilt nicht als Vergessensfall Auf Verbundfahrausweise, resp. Kontrollbelege, die anstelle von vergessenen übertragbaren Abonnementen Mehrfahrtenkarten Multi-Tageskarten Multikarten Juniorkarten oder Kinder-Mitfahrkarten Gleis 7 gelöst wurden, wird keine Erstattung gewährt. 8.3 Erstattung von Einzelbilletten und Tageskarten Diese Bestimmungen sind auch für Anschlussbillette und Klassenwechsel anwendbar Rückgabe innerhalb der sdauer, wenn zwischen Kauf und Rückgabe der Billette keine Fahrt möglich war. Annullierung ohne Selbstbehalt Undatierte Einzelbillette und Tageskarten (aus Vorverkauf). Erstattung mit Selbstbehalt Vorlage zur Erstattung am Ort des Fahrtabbruchs, wenn zwischen der Ausgabe- bzw. Entwertungszeit und der Rückgabezeit lediglich die Fahrt vom Abgangsort bis zum Ort der Rückgabe möglich war: Anrechnung eines Einzelbillettes für diese Fahrt, Erstattung des Restbetrages. Erstattung mit Selbstbehalt Anschlussbruch, Streckenunterbrechung, Betriebsstörung: gemäss internen Weisungen des Verkehrsunternehmens. 64

65 8.4 Erstattung von Fahrausweisen mit 6 Entwertungsfeldern Nicht oder nur teilweise benützte Z-Pass Mehrfahrten- und Multi-Tageskarten können gemäss T 600.9, Ziffer 3, erstattet werden. 8.5 Erstattung von Abonnementen Das Recht auf Erstattung steht der Abonnentin oder dem Abonnenten, im Todesfall den gesetzlichen Erben zu. Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen. Ein Monatsabonnement auf Wertpapier, welches wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurde (Vermerk E oder Ersatz), kann nicht erstattet werden. Ausnahme siehe Die Erstattung von Abonnementen richtet sich nach der Benützungsdauer und wird auf der Basis der aktuellen Abonnementspreise gewährt. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Der Selbstbehalt wird nicht erhoben. Beispiel der Erstattung eines persönlichen Z-Pass Monatsabos für : Erster Geltungstag: Datum der Rückgabe: Benützungszeit: 7 Tage Erstattungssatz in Prozent: 50 % (gem. Tabelle) Erstattungsbetrag: CHF xx.-, abgerundet auf den nächsten Franken Die Erstattung in Prozent des Verkaufspreises für Monats- und Jahresabonnemente ist den Ziffern und zu entnehmen. Die Tabellen gelten für 2. und 1. Klasse Erstattung von Z-Pass Monatsabonnementen Benützungstage Erstattung in % Erstattung von persönlichen Z-Pass Jahresabonnementen Benützungstage Erstattung in %

66 Bei Umtausch eines Z-Pass-Jahres- oder Monatsabonnements in ein neues Abonnement mit gleicher oder höherer Geltungsdauer (Jahr in Jahr, Monat in Monat oder Jahr) wird für die restliche sdauer des bestehenden Z-Pass-Abonnements eine pro-rata Erstattung gewährt. Unter den Begriff neues Abonnement fallen Verbund- sowie Interund Generalabonnemente. Diese Bestimmung gilt nicht zur Umgehung der Preiserhöhungen bei Tarifmassnahmen oder beim Übertritt vom Junioren- ins nalter. Abonnemente mit dem Vermerk Ersatz dürfen berücksichtigt werden, sofern das neu zu lösende Abonnement der gleichen oder einer höheren Preisstufe entspricht Bei Todesfall erfolgt die Erstattung aller Z-Pass-Abonnemente pro rata. Wird infolge Todesfall ein Monats-Ersatzabo auf Wertpapier (mit dem Vermerk E) mit Bestätigung zur Erstattung vorgelegt, so muss das Abo manuell erstattet werden. Zusätzlich hat eine Meldung mittels InfoPortal-Formular an Leitstelle Vertrieb zu erfolgen Reiseunfähigkeit (gilt nicht für Ersatzabos) Verlangt der Inhaber eines persönlichen Abonnementes eine Erstattung aufgrund einer rückwirkenden Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit) beizubringen und an die Erstattungsquittung zu heften. Eine Erstattung infolge bestätigter Reiseunfähigkeit kann bis 30 Tage nach Ablauf des entsprechenden Abonnementes beantragt werden. Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reisegutscheinen oder Bargeld Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht benützte Tage 365 Tage Beispiel einer pro rata Erstattung: Der Inhaber eines Jahresabonnements für 4 kauft einen Z-Pass Alle. Erster Geltungstag: Datum der Rückgabe: Benützungszeit: 192 Tage Nicht benützte Tage: 173 Tage 66

67 Abonnementspreis x 173 Tage 365 Tage Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. 8.6 Erstattung von Gruppenkarten Siehe Kapitel 8.3. Bei Annullierungen der Reise wird gemäss Ziffer eine Annullierungsgebühr von CHF 30.- je Reise erhoben. 67

68 9 pläne 9.0 Gesamtzonenplan Z-Pass

69 9.1 Korridor OSTWIND-ZVV Für Abonnemente mit sbeginn vor dem gilt dieser Tarifzonenplan. 69

70 9.2 Korridor A-Welle-ZVV Für Abonnemente mit sbeginn vor dem gilt dieser Tarifzonenplan. 70

71 9.3 Korridor Schwyz-Zug-ZVV Für Abonnemente mit sbeginn vor dem gilt dieser Tarifzonenplan. 71

72 9.4 Korridor Flextax-ZVV (Verkauf bis ) Ausnahme: Für Z-BonusPass mit sbeginn vor dem gilt dieser Tarifzonenplan. 72

73 10 Haltestellenverzeichnis 10.0 Korridor OSTWIND-ZVV Haltestellenverzeichnis Korridor OSTWIND - ZVV 10.1 Korridor A-Welle-ZVV Haltestellenverzeichnis Korridor A-Welle - ZVV 10.2 Korridor Schwyz-Zug-ZVV Haltestellenverzeichnis Korridor Schwyz-Zug - ZVV 73

74 11 Anhänge 11.0 Richtlinie zur Erledigung von Vorfällen «Persönliches Abonnement Z-Pass vergessen» Vorbemerkungen und Rechtsgrundlagen Diese Richtlinie hält sich an massgebliche Bestimmungen folgender Gesetze und Vorschriften: Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz PBG) Rechtsgrundlagen Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Verbundtarife der Gesellschafter Allgemeiner Personentarif 600, sofern nicht die entsprechenden Verbundtarife anwendbar sind Tarif 609, Kontrolle der Fahrausweise / Reisende ohne gültigen Fahrausweis Die Richtlinie regelt ausschliesslich die Erledigung von Vorfällen Persönliches Abonnement Z-Pass vergessen durch stationäre Verkaufsstellen, TaxCentren etc. innerhalb des Verbundgebietes Z-Pass Das Vorgehen bei der Erledigung von Reisende ohne gültigen Fahrausweis in allen übrigen Fällen richtet sich nach den internen Vorschriften und Bestimmungen der Gesellschafter, resp. der Transportunternehmungen Die Handhabung von Kulanzen etc. von Fahr- und Vergünstigungsausweisen des nationalen Verkehrs (zbsp. Streckenabo, Gleis 7, HTA, GA, Juniorkarten etc.) ist in den betreffenden nationalen Tarifen nachzuschlagen Vorgehen Das persönliche Z-Pass-Abonnement (SwissPass oder Monatsabo auf Wertpapier) kann zusammen mit der Aufforderung (Form etc.), innerhalb von 10 Tagen nach dem Kontrolltag an jeder bedienten stationären Verkaufsstelle mit CASA im Verbundgebiet Z- Pass vorgewiesen werden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen am Schalter keine Aufforderungen mehr behandelt werden, weil nach diesem Zeitpunkt automatisch der übliche Inkassoprozess in Gang gesetzt wird Folgende Angaben sind beim Vorweisen des persönlichen Abonnements zu überprüfen: zeitliche (zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig) und räumlicher Geltungsbereich (). sind Grundkarten- und Abonnementsnummer identisch? sind Personalien und Unterschrift auf der Aufforderung und auf der Grundkarte identisch? Übereinstimmung von Foto und Person. 74

75 Weiterbehandlung der Aufforderung: Die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer ist einzukassieren und zu verrechnen. Dem Kunden ist eine Zahlungsbestätigung abzugeben. Die Aufforderung (mit Stempel, Unterschrift, gegebenenfalls Grundkarten- und Abonummer) ist unverzüglich an die aufgedruckte Inkassostelle weiterzuleiten Richtlinie zur Erledigung von Vorfällen «Kulanz bei Abonnementen Z-Pass mit abgelaufener Geltungsdauer» Vorbemerkungen und Rechtsgrundlagen Diese Richtlinie hält sich an massgebliche Bestimmungen folgender Gesetze und Vorschriften: Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz PBG) Rechtsgrundlagen Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Verbundtarife der Gesellschafter Allgemeiner Personentarif 600, sofern nicht die entsprechenden Verbundtarife anwendbar sind Tarif 609, Kontrolle der Fahrausweise / Reisende ohne gültigen Fahrausweis Die Richtlinie regelt ausschliesslich die Erledigung von Vorfällen Kulanz bei Abonnementen Z-Pass mit abgelaufener Geltungsdauer durch stationäre Verkaufsstellen, TaxCentren etc. innerhalb des Verbundgebietes Z-Pass Die Handhabung von Kulanzen etc. von Fahr- und Vergünstigungsausweisen des nationalen Verkehrs (z. B. Streckenabo, Gleis 7, HTA, GA, Juniorkarten etc.) ist in den betreffenden nationalen Tarifen nachzuschlagen Vorgehen Kulanz für Inhaberinnen und Inhaber von abgelaufenen Z-Pass- Jahresabonnementen: Ein bei der Fahrausweiskontrolle nicht länger als 10 Tage abgelaufenes persönliches Jahresabonnement Z-Pass kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Kontrolltag ohne Erhebung der Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis erneuert werden. Der erste stag des Jahresabonnements muss an die abgelaufene des alten Jahresabonnements anschliessen (nahtlose Erneuerung). Zusätzlich zum Abonnementspreis wird die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer erhoben. Wird die Frist nicht eingehalten oder wird auf die Rückdatierung verzichtet, ist der Vorfall ohne Kulanz als Fahren ohne gültigen Fahrausweis zu behandeln. Ein Inkasso am Schalter ist ausgeschlossen. 75

76 Kulanz für Inhaberinnen und Inhaber von abgelaufenen Z-Pass-Monatsabonnementen: Der Inhaber eines bei der Fahrausweiskontrolle nicht länger als 5 Tage abgelaufenen, persönlichen Monatsabos Z-Pass hat die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen nach dem Kontrolltag ohne Erhebung der Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis ein persönliches Jahresabonnement (mit höherem oder gleichem Geltungsbereich) zu kaufen, welches unmittelbar an die Geltungsdauer des abgelaufenen Monatsabos anzuschliessen hat. Zusätzlich zum Abonnementspreis wird die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer erhoben. Wird die Frist nicht eingehalten oder wird auf die Rückdatierung verzichtet oder wird das Upgrade abgelehnt, ist der Vorfall ohne Kulanz als Fahren ohne gültigen Fahrausweis zu behandeln. Ein Inkasso am Schalter ist ausgeschlossen Weiterbehandlung der Aufforderung: Die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer ist einzukassieren und zu verrechnen. Dem Kunden ist eine Zahlungsbestätigung abzugeben. Die Aufforderung (mit Stempel, Unterschrift, gegebenenfalls Grundkarten- und Abonummer) ist unverzüglich an die aufgedruckte Inkassostelle weiterzuleiten Richtlinie zum Vorgehen bei Ticketintegration Grundlage und Zuständigkeit Für jedes Projekt Ticketintegration zeichnet sich eine TU, ein SGF oder ein Verbund (- Gremium) zuständig und federführend, nachfolgend projektführende Organisation genannt Grundsatz für die Preisberechnung Vorgehen Jeder beteiligte Korridor-Partner (Verbunde und SBB FV/RV) liefert der projektführenden Organisation die entsprechenden Preise. Die beteiligten Korridor-Partner legen ihre Anteile mit ihren eigenen Berechnungstools fest. Die einzelnen Preise werden zusammengezählt. Allfällige Preissenkungen, um einen marktverträglichen Preis zu erhalten, werden auf Basis Opfersymmetrie in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen. Die projektführende Organisation berechnet gegebenenfalls anschliessend den Aufpreis für die Integration des Nachtzuschlages, TU-Code 448. Diese Kombinationen werden unter dem Label Z-Pass Eventticket offeriert und ausgegeben. Damit ist sichergestellt, dass die Schnellzugsregelung eingehalten wird und sich die Z-Pass Eventtickets von den übrigen Kombinationen zwischen Fahrausweisen von verschiedenen Verbunden unterscheiden. Die Z-Pass Eventtickets erhalten einen speziellen FQ-Code, damit sie von der üblichen Einnahmenverteilung ausgenommen werden können. 76

77 Zusatzinformationen / Diverses Ein Vorteil bei diesem System ist, dass z. B. in Ostwind und A-Welle auch mit eingeschlossen werden können, die ausserhalb des Z-Pass Anwendungsbereiches liegen (z. B. bei ALLE OSTWIND) Abrechnung / Einnahmenanteile Die Einnahmenanteile der Korridorpartner (Verbunde und SBB) werden von der projektführenden Organisation abgerechnet: Z-Pass OSTWIND - ZVV: 466 Z-Pass A-Welle - ZVV: 467 Z-Pass Schwyz/Zug - ZVV: 468 Nachtzuschlag: Verständigung der Partner im Geltungsbereich Die projektführende Organisation verständigt alle involvierten Partner, welche wiederum für die interne Weiterverständigung ihres Verkauf-, Fahr- und Kontrollpersonals etc. besorgt sind. Ausnahme: Wenn die Ticketintegration auf Billettpapier erfolgt, ist keine Information notwendig Layout / Muster Z-Pass Eventticket (Beispiel Baden - Zürich) Kl. (Spez) (BIGT) (3) Gültig für Hin- und Rückfahrt am Veranstaltungstag Zuschlag Nachtnetz nicht inbegriffen Z-Pass Eventticket (Beispiel Korridor abweichend) Alle Korridor ZVV-OSTWIND Alle OSTWIND 2. Kl. (Spez) (BIGT) (3) Gültig für Hin- und Rückfahrt am Veranstaltungstag Zuschlag Nachtnetz nicht inbegriffen 77

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