E i n l a d u n g. Tagesordnung
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- Helmuth Bruhn
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1 E i n l a d u n g zu einer öffentlichen Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses am Dienstag, dem , um Uhr, im Ratssaal in Heinsberg Tagesordnung 1. Beratung und Beschlussfassung über die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Heinsberg (R) 2. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0.7 Grebbener Weg als Satzung gemäß 10 BauGB (R) 3. Beratung und Beschlussfassung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße als Satzung gemäß 10 BauGB (R) 4. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen zum Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz und Beschlussfassung über die 26. Änderung (R) 5. Erlass einer Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Waldenrath (R) 6. Erlass einer Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Kirchhoven (R) 7. Vorstellung der Vorentwürfe der Landschaftspläne II/4 Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung sowie III/8 Baaler Riedelland und obere Rurniederung für das Stadtgebiet Heinsberg (A) 8. Anfragen gemäß 18 der Geschäftsordnung Heinsberg, den gez.: Fell Vorsitzender begl.: Beschäftigte
2 Verwaltungserläuterungen und Beschlussvorschläge für die öffentliche Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses am Punkt 1: Beratung und Beschlussfassung über die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Heinsberg (R) Im Zuge der am von der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Heinsberg-Hückelhoven beschlossenen 23. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Südwesten des Stadtgebietes Heinsberg (Bereich zwischen Straeten, Donselen und der B 221) eine ca. 17,4 ha große Fläche als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen. Auf der in Rede stehenden Fläche befinden sich derzeit 5 Windkraftanlagen. Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der Windenergienutzung zu fördern. Nach dem Windenergie-Erlass vom muss der Planungsträger die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Stadtgebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Es ist im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren und welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch nur dann vor, wenn die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt werden. Da Windenergieanlagen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, inzwischen Höhen von 150 m und mehr erreichen und sich die Kriterien zur Ermittlung geeigneter Zonen gemäß Windenergie-Erlass zum Teil erheblich geändert haben, wird die FNP-Darstellung der Stadt Heinsberg insbesondere auch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung - den aktuellen Anforderungen nicht mehr gerecht. Infolgedessen beauftragte die Stadt Heinsberg das Planungsbüro Ökoplan, Essen, mit der Erarbeitung einer Potenzialstudie zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan. 2
3 Die Studie wurde in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses am (Punkt 1) vorgestellt. Zwischenzeitlich wurde die Studie überarbeitet und geringfügig geändert. Auf die als Anlage beigefügte Potenzialstudie von Juni 2013 wird verwiesen. Die zusammenfassende gutachterliche Empfehlung des Planungsbüros Ökoplan kommt zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Stadtgebietes Heinsberg ein umfangreiches Potenzial an Flächen existiert, die relativ restriktions- und konfliktfrei für die Errichtung von Windfarmen geeignet sind. Alle Potenzialflächen liegen dabei innerhalb des Hindernisbegrenzungsbereichs des NATO-Flugplatzes Geilenkirchen, sodass zur Realisierung von Windpark- Projekten eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich ist. Hinsichtlich der Darstellung als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan werden die Potenzialflächen wie folgt bewertet: Nr. 1 Fläche westlich von Kirchhoven und Heinsberg Die Potenzialfläche Nr. 1 grenzt direkt an einen vorhandenen Windpark auf dem Gebiet der Gemeinde Waldfeucht. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung bietet es sich an, diesen Windpark auf dem Stadtgebiet von Heinsberg fortzuführen. Innerhalb des als geeignet bewerteten Bereiches (84,1 ha) wäre es möglich, weitere 6 bis 7 Anlagen zu errichten. Zudem wäre mit der zuständigen Luftfahrtbehörde zu klären, ob der südlich angrenzende, aufgrund des vorhandenen Ultraleichtflugplatzes als bedingt geeignet eingestufte Bereich, ebenfalls genutzt werden könnte. Nr. 2 Fläche zwischen Laffeld und Pütt Im Bereich der Fläche Nr. 2 an der Stadtgrenze zu Gangelt könnten auf ca. 25,4 ha drei weitere Anlagen entstehen, die im Zusammenhang mit den westlich schon vorhandenen Windenergieanlagen zumindest visuell als Windfarm wahrgenommen werden würden. Eine Darstellung dieser Fläche als Konzentrationszone wird empfohlen. 3
4 Nr. 3 Fläche zwischen Aphoven und Schleiden und Nr. 4 Flächen südlich von Schafhausen Die Potenzialfläche 3 (26,5 ha) sowie der Flächenkomplex 4 (17,8 ha) weisen eine bedingte Eignung auf, die insbesondere aus der Lage bzw. Nähe zur Kernstadt von Heinsberg resultiert. Eine Darstellung als Konzentrationszonen ist grundsätzlich möglich, wird jedoch unter Berücksichtigung des hohen Flächenpotenzials nicht empfohlen. Nr. 5 Fläche zwischen Straeten und Uetterath Die Fläche Nr. 5 umfasst mit einer Größe von 38,8 ha im Wesentlichen die bereits im FNP dargestellte Konzentrationszone mit fünf WEA und angrenzende Bereiche; hier könnten voraussichtlich ein bis zwei weitere Anlagen errichtet werden. Auf die Beanspruchung der östlich der B 221 gelegenen, als bedingt geeignet eingestuften Teilfläche sollte aufgrund der Nähe zur Biotopkatasterfläche Niederung westlich Uetterath" sowie zum Landschaftsschutzgebiet möglichst verzichtet werden. Nr. 6 Flächen südlich Waldenrath und Straeten Der Flächenkomplex Nr. 6 weist hinsichtlich der Erholungsfunktion eine vergleichsweise hohe Bedeutung auf, die südlichen Teilflächen liegen zudem in einem Bereich, der bzgl. des Biotop- und Artenschutzes eine höhere Bedeutung aufweist, und werden als nicht geeignet eingestuft. Der Flächenkomplex liegt insgesamt in relativer Nähe zum NATO-Flugplatz Geilenkirchen (ca. 4 km). In der geänderten Potenzialstudie von Juni 2013 wird die nördlich gelegene Fläche in einer Größe von 17,1 ha als bedingt geeignet bewertet. Nach einer Stellungnahme des Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr, Frankfurt am Main, von August 2013 bestehen gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in einer Höhe von 150 m keine Bedenken. Nach dem inzwischen vorliegenden Zwischenbericht zur Artenschutzprüfung erscheint das Projekt nach derzeitigem Stand unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere für Feldvogelarten und Fledermäuse, machbar. Die in Rede stehende Fläche kann somit als geeignet eingestuft werden. 4
5 Nr. 7 Fläche zwischen Uetterath und Randerath Mit einem Flächenumfang von insgesamt 140 ha stellt die als geeignet bewertete Potenzialfläche 7 die größte Fläche im Stadtgebiet dar. Aufgrund der Flächengröße ließe sich hier ein Windpark von mehr als 10 Anlagen errichten, wobei sich eine Beschränkung aufgrund der einzuhaltenden Immissionswerte ergeben wird. Eine Darstellung als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan wird auf jeden Fall empfohlen. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg zu beschließen, das Flächennutzungsplanänderungsverfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen für die Flächen Nr. 1 Fläche westlich von Kirchhoven und Heinsberg (geeignete und bedingt geeignete Fläche), Nr. 2 Fläche zwischen Laffeld und Pütt, Nr. 5 Fläche zwischen Straeten und Uetterath (geeignete Fläche), Nr. 6 Fläche südlich Waldenrath und Straeten, Nr. 7 Fläche zwischen Uetterath und Randerath, einzuleiten. 5
6 Punkt 2: Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. O.7 Grebbener Weg als Satzung gemäß 10 BauGB (R) Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 03. Juni 2013 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. O.7 Grebbener Weg im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB beschlossen. Die Träger öffentlicher Belange hatten für die Dauer eines Monats Gelegenheit, Stellungnahmen vorzubringen. Die Öffentlichkeit hatte bereits im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern. Seitens der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sind keine Anregungen vorgebracht worden. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. O.7 Grebbener Weg kann nunmehr als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossen werden. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. O.7 Grebbener Weg nebst Begründung vom 25. September 2013 als Satzung gemäß 10 BauGB zu beschließen. 6
7 Punkt 3: Beratung und Beschlussfassung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB als Satzung gemäß 10 BauGB (R) Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2013 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB beschlossen. Die Träger öffentlicher Belange hatten für die Dauer eines Monats Gelegenheit, Stellungnahmen vorzubringen. Die Öffentlichkeit hatte bereits im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern. Seitens der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sind keine Anregungen vorgebracht worden. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße kann nunmehr als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossen werden. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße nebst Begründung vom 30. September 2013 als Satzung gemäß 10 BauGB zu beschließen. 7
8 Punkt 4: Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen zum Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz und Beschlussfassung über die 26. Änderung (R) Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes Aphoven Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz hat für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine erneute Stellungnahme eines Bürgers vorgelegt. Bereits in der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschuss vom wurde über Einwendungen des Bürgers beraten, wobei der Planungs- und Verkehrsausschuss dem Rat der Stadt Heinsberg einstimmig empfahl, die Einwendungen zurückzuweisen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB erhebt der Bürger Einspruch gegen die Zurückweisung seiner während der frühzeitigen Beteiligung gem. 3 (1) BauGB vorgebrachten Bedenken. 8
9 Er zweifelt erneut die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Start- und Landebahn an, da es versäumt worden sei, eine Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Der Einwender kritisiert zudem, dass die heutigen Sportflugzeuge mehr Benzin verbrauchen würden und dass eine Betankung innerhalb des Wasserschutzgebietes erfolge. Des Weiteren befürchtet er eine Belastung der umliegenden Grundstücke und damit der Lebensmittelproduktion durch Benzinabgase. Der Einwender sieht ein erhöhtes Risikopotenzial für das Wasserschutzgebiet durch den Benzintransport in Kanistern über Schotterwege und durch mögliche Flugzeugabstürze innerhalb der Wasserschutzzone. Er weist darauf hin, dass er als Landwirt mit der Stadt Heinsberg im Rahmen des Wasserschutzprogrammes zur Sicherung der Wasserqualität zusammenarbeite und gegen die Baugenehmigung des zweiten Hangars auf Waldfeuchter Gemeindegebiet eine negative Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vorliege, welche auch der Stadt Heinsberg mitgeteilt werden sollte. Des Weiteren kritisiert der Einwender, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplanes für die Start- und Landebahn im Umkreis von 2 km kein Windrad mehr errichtet werden könnte, was er als unzulässige Verhinderungsplanung erachtet. Stellungnahme der Verwaltung: Es besteht nach wie vor kein Anlass, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahre 1986 in Zweifel zu ziehen. Die Luftfahrtrechtliche Genehmigung hat Gültigkeit und wird mit der planungsrechtlichen Sicherung lediglich nachvollzogen. Das Erfordernis der Flächennutzungsplanänderung hat sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Waldfeuchter Gemeindegebiet ergeben. In der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf wird darauf hingewiesen, dass eine Betankung der Ultraleicht-Flugzeuge auf der Start- und Landebahn nicht erfolgt. Die Betankung der Fluggeräte erfolgt ausschließlich in der Luftfahrzeughalle bzw. über spezielle Wannen außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes, um Gefährdungen für die Umwelt zu vermeiden. Die Anforderungen an den Gewässerschutz sind damit erfüllt. Die möglichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt (u. a. Luftschadstoffsituation, Verkehrsaufkommen) werden im Umweltbericht beschrieben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Nutzungen zulässig werden, die störende Emissionen verursachen oder erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Ultraleichtflugplatz der Gemeinde 9
10 Waldfeucht ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens oder berührt Inhalte dieses Verfahrens, so dass diese auch nicht in der Abwägung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes zu behandeln ist. Abschließend wird festgestellt, dass die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen der Planungshoheit der Stadt Heinsberg obliegt. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung kann daher keine Rede sein. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, a) zu beschließen, die Anregungen des Bürgers zurückzuweisen, b) die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz nebst Begründung vom 10. September 2013 zu beschließen. Punkt 5: Erlass einer Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Waldenrath (R) 10
11 Der im Flurbereinigungsverfahren Waldenrath W 165 entstandene Wirtschaftsweg in der Gemarkung Waldenrath, Flur 8, Flurstück 5, wird in seiner jetzigen Funktion nicht mehr benötigt und soll vom Eigentümer der benachbarten Parzellen käuflich erworben und künftig als Ackerland bewirtschaftet werden. Die Funktion als Wirtschaftsweg kann somit aufgegeben werden. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Waldenrath, Flur 8, Flurstück 5, zu beschließen. Die Satzung und der Lageplan sind Bestandteile der Niederschrift (Urschrift). Punkt 6: Erlass einer Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Kirchhoven (R) Der im Flurbereinigungsverfahren Kirchhoven K 93 - entstandene Wirtschaftsweg in der Gemarkung Kirchhoven, Flur 31, Flurstück 113, wird in seiner jetzigen Funktion nicht mehr benötigt. Der in Rede stehende Weg wird 11
12 künftig als Erschließungsstraße genutzt (Zubringer zur EK 5). Die Funktion als Wirtschaftsweg kann somit aufgegeben werden. Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Kirchhoven, Flur 31, Flurstück 113, zu beschließen. Die Satzung und der Lageplan sind Bestandteile der Niederschrift (Urschrift). Punkt 7: Vorstellung der Vorentwürfe der Landschaftspläne II/4 Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung sowie III/8 Baaler Riedelland und obere Rurniederung für das Stadtgebiet Heinsberg (A) Der Kreistag des Kreises Heinsberg hat in seiner Sitzung am 13. Mai 1993 die Aufstellung des Landschaftsplanes II/4 Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung sowie in seiner Sitzung am 16. September 2008 die Aufstellung des Landschaftsplanes III/8 Baaler Riedelland und obere Rurniederung beschlossen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 hat der Kreis Heinsberg der Stadt Heinsberg die Vorentwürfe der Landschaftspläne mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Die Vorentwürfe der Landschaftspläne werden in der Sitzung vorgestellt. 12
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