Inhalt. Vorbemerkung... 4 Inhalt... 5 Abkürzungen... 6 Schrifttumshinweise Leistungsart... 8
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- Elsa Haupt
- vor 7 Jahren
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1 Inhalt Vorbemerkung Inhalt... 5 Abkürzungen... 6 Schrifttumshinweise Leistungsart Grobstruktur Kurzübungen Schema Verhältnis der Leistungen zueinander Leistungshöhe Berechnungsschemata Übungen zur Einkommensbereinigung/SGB XII Vermögensprüfung Schema SGB II Beispiel SGB II Schema SGB XII Beispiel SGB XII Zuständigkeit Überblick/Übersicht SGB II Überblick/Übersicht SGB XII Wegweiser durch den -Dschungel Gewusst wo in den SHR Abc des Fällelösens Rechtsbehelfe Überblick/Übersicht Übung Widerspruchsbehörde Auszug aus einem Widerspruchsbescheid (SGB II)
2 1 Gliederung des Sozialrechts / Leistungsart Gliederung des Sozialrechts Das System der sozialen Sicherung beruht im Wesentlichen auf den drei Säulen Sozialversicherung, Versorgung sowie Hilfe und Förderung. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland Prinzip Versicherung Versorgung Hilfe und Förderung Kennzeichen Versicherungsmäßiges Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistungen und Beiträgen; für bestimmte Risiken wird aufgrund des Zusammenschlusses gleichartig Bedrohter (sog. Solidargemeinschaft) durch Entrichtung von Beiträgen Vorsorge geleistet. Staatliche Gemeinschaft steht in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen für bestimmte Gesundheitsschäden ein. Ausgleich besonderer Belastungen, Notlagen oder Leistungsschwächen, sofern der Einzelne sich nicht selbst helfen oder gegenüber anderen Stellen keine oder nur unzureichende Ansprüche geltend machen kann. Bereiche Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kriegsopferversorgung Versorgung von Soldaten und Grenzschützern Entschädigung von Impfschäden Gewaltopferentschädigung Häftlingshilfe Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherung für ältere und erwerbsgeminderte Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt Kinder- und Jugendhilfe Hilfe für behinderte Menschen Ausbildungsförderung Minderung des Familienaufwands durch Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschüsse, Kinderzuschlag Finanzierung überwiegend Beiträge Steuermittel Steuermittel 1 Leistungsart Im Rahmen der Hilfe und Förderung kommen Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) und Sozialgeld, sowie Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) dem Grunde nach in Betracht. Lernziel dieses Kapitels ist, dass Sie die richtige Leistungsart für jede Person ermitteln können. Als Hilfestellung erhalten Sie auf den folgenden Seiten einen Überblick zur korrekten Vorgehensweise sowie Übungen und ein mögliches Lösungsschema. Viel Erfolg! 8
3 Leistungsart 1 Grobstruktur Auf einen Blick : Leistungsberechtigung nach SGB II oder SGB XII Altersgrenze erreicht? re at ja nein 18 Jahre bis Altersgrenze 15 J. bis 17 J. unter 15 Jahre erwerbsfähig? erwerbsfähig? nein ja nein Volle Erwerbsminderung? Bestehende Bedarfsgemeinschaft mit elb auf Dauer auf Zeit (> 6 Mt.) ja nein Bestehende Bedarfsgemeinschaft mit elb? nein ja GSi ( 41 SGB XII) (s. Seite 10) HLU ( 27 SGB XII) (s. Seite 11) Sozialgeld ( 19, 23 SGB II) (s. Seite 9) Arbeitslosengeld II ( 19 SGB II) (s. Seite 9) Sozialgeld ( 19, 23 SGB II) (s. Seite 9) HLU ( 27 SGB XII) (s. Seite 11) 9
4 1 Leistungsart welcher Topf ist der richtige? : Leistungsberechtigung nach SGB II oder SGB XII? ALG II 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II 10
5 Leistungsart 1 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII 11
6 1 Leistungsart Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII 12
7 Leistungsart 1 Kurzübungen Sie haben nun einen Überblick über die möglichen Leistungsarten im Rahmen der Hilfe und Förderung erhalten. Nun geht s ans Üben! Bitte tragen Sie auf der folgenden Seite lediglich die richtige Leistungsart ein, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende / ALG II oder Sozialhilfe / HLU. Viel Erfolg! Holger H., 26 Jahre, keine Krankheit/Behinderung, arbeitslos ohne Einkünfte, kein Vermögen, gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD Holger H., nun 35 Jahre, keine Krankheit/Behinderung, arbeitslos ohne Einkünfte, verheiratet mit Hanni H., 28 Jahre, voll erwerbsgemindert für die kommenden fünf Monate, geringe Erwerbsminderungsrente, Jessica, 5 Jahre (gemeinsames Kind), kein Vermögen, gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD Emma E., 40 Jahre, voll erwerbsgemindert für die kommenden neun Monate, geringe Erwerbsminderungsrente, kein Vermögen, gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD Diethilde D. und Dieter D., 70 und 72 Jahre, geringe Altersrente, kein Vermögen, gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD Emma E., mittlerweile 42 Jahre und voll erwerbsgemindert auf Dauer (also bis zum Erreichen der Altersgrenze), geringe Erwerbsminderungsrente, kein Vermögen, gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD 13
8 1 Leistungsart Schema Konnten Sie die Übungen lösen? Wenn Sie noch Schwierigkeiten mit der Reihenfolge der zu prüfenden Leistungsart haben, hilft Ihnen folgende Übersicht: Welche Leistung gemäß SGB II oder SGB XII kommt dem Grunde nach in Betracht? Grundsicherung für Arbeitsuchende ALG II? Ja ALG II Nein Sozialgeld? Ja Sozialgeld Nein Sozialhilfe GS im Alter & bei Erwerbsminderung Ja Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Nein HLU Folgendes Schema stellt eine Musterlösung für die mögliche Klausurfrage Welche Leistung gemäß SGB II/SGB XII kommt dem Grunde nach in Betracht? dar. Kommentieren Sie die fettgedruckten Rechtsquellen systematisch in Ihre VSV! Achten sie hierbei bitte auf die aktuellen Kommentierungshinweise der BVS. 14
9 Leistungsart 1 1. Schritt Leistungsart Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kommt vorrangig ( 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 SGB XII) die Grundsicherung für Arbeitsuchende ( 19a SGB I) in Frage. Die Leistungen umfassen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II u. a. das Arbeitslosengeld II ( 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und Sozialgeld ( 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). 2. Schritt Voraussetzungen liegen gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II [nicht] vor, weil [z. B.: nachfragende Person nicht erwerbsfähig i. S. des 8 Abs. 1 SGB II]. Voraussetzungen gemäß 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II liegen [auch nicht] vor, weil die nachfragende Person [nicht] in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) lebt. Leistungen gemäß SGB II sind somit [nicht] auszuschließen. Ausschlusstatbestände? 3. Schritt Des Weiteren kommt die Sozialhilfe gemäß SGB XII in Betracht ( 9 SGB I). 4. Schritt Diese umfasst insbesondere a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 28 Abs. 1 Nr. 1a SGB I, 8 Nr. 2 SGB XII, 41 ff. SGB XII) b) Hilfe zum Lebensunterhalt ( 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, 8 Nr. 1 SGB XII, 27ff. SGB XII) 5. Schritt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht der HLU vor ( 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). 6. Schritt Gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit 41 Abs. 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem zu gewähren, der die Altersgrenze ( 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht hat bzw. auf Dauer voll erwerbsgemindert ist ( 41 Abs. 3 SGB XII). [ in vorliegendem Fall ist die nachfragende Person ] 7. Schritt Des Weiteren kann die nachfragende Person gemäß 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt ( 27a SGB XII) nicht aus eigenen Kräften ( 2 SGB XII), eigenem Einkommen ( 82 SGB XII) und Vermögen ( 90 SGB XII) decken, weil [ lt. Sachverhalt eigenes Einkommen/Vermögen nicht bzw. nur in geringem Umfang vorhanden ist ]. 15
10 1 Leistungsart 8. Schritt Da die Voraussetzungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt sind, erhält die nachfragende Person diese Leistungsart. HLU kommt nicht in Betracht. Für weitere Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gibt es keine Anhaltspunkte. Ausschlusstatbestände? ODER: 6. Schritt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt nicht in Betracht, weil die nachfragende Person weder die Altersgrenze ( 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht hat noch auf Dauer voll erwerbsgemindert ( 41 Abs. 3 SGB XII) ist ( 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit 41 Abs. 1 SGB XII). 7. Schritt Gemäß 19 Abs. 1, 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt ( 27a SGB XII) nicht aus eigenen Kräften ( 2 SGB XII), eigenem Einkommen ( 82 SGB XII) und Vermögen ( 90 SGB XII) decken kann. [ lt. Sachverhalt ist Arbeitskraft sowie Einkommen/ Ver mögen nicht bzw. nur in geringem Umfang vorhanden ]. 8. Schritt Die nachfragende Person erhält HLU. Für weitere Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gibt es keine Anhaltspunkte. c Bei Ehegatten 19 Abs. 1 i. V. mit 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, Nr Abs. 1 Satz 3 SHR; 43 SGB XII. 16
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