2. wie entsprechende Regelungen zum Ethikunterricht nach ihrer Kenntnis in anderen Bundesländern aussehen;
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- Britta Kaufer
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Ethikunterricht an Schulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. an welchen Schularten und in welchen Klassenstufen derzeit in Baden-Württemberg Ethikunterricht angeboten wird und wie viele Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen; 2. wie entsprechende Regelungen zum Ethikunterricht nach ihrer Kenntnis in anderen Bundesländern aussehen; 3. wie viele Grundschüler und Schüler der Klassen 5 bis 7 derzeit am katholischen und evangelischen Religionsunterricht teilnehmen bzw. wie viele Schüler von diesem Unterrichtsangebot keinen Gebrauch machen (bei den Klassen 5 bis 7 ist eine Aufschlüsselung nach Schularten vorzunehmen); 4. wie viele Grundschüler und Schüler der Klassen 5 bis 7 konfessionslos sind bzw. einer nicht-christlichen Konfession angehören (bei den Klassen 5 bis 7 ist eine Aufschlüsselung nach Schularten und Religionszugehörigkeit vorzunehmen); 5. welches Unterrichts- bzw. Betreuungsangebot es für Schüler gibt, die weder am Religions- noch Ethikunterricht teilnehmen; 6. wie sie die Forderung von Eltern beurteilt, auch an Grundschulen und allen Klassen der weiterführenden Schulen Ethikunterricht einzuführen; 7. wie sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 bewertet, worin die Klage einer Mutter auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule abgewiesen wurde; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 8. ob sie an ihrem im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziel, Ethikunterricht schrittweise ab Klasse 1 einzuführen, festhält, und wenn ja, welchen Zeitplan es hierfür gibt und wie viele Lehrerstellen dafür eingeplant werden; 9. mit welchen zusätzlichen Kosten sie für ein flächendeckendes Unterrichtsangebot im Fach Ethik über alle Klassenstufen hinweg kalkuliert Kurtz, Viktoria Schmid, Dr. Stolz, Traub, Wald CDU Begründung In der heutigen pluralistischen Gesellschaft hat der Anteil der Kinder und Jugendlichen, die einer nicht-christlichen Konfession angehören oder konfessionslos sind, erheblich zugenommen. Für diese Schüler gibt es derzeit in den ersten sechs bzw. sieben Schuljahren keine Unterrichtsangebote zur Wertevermittlung bzw. Werteerziehung, die mit dem katholischen oder evangelischen Religionsunterricht vergleichbar wären. Während Religionsunterricht bereits ab der 1. Klasse statt - findet, wird Ethikunterricht in Baden-Württemberg frühestens ab der 7. Klasse angeboten. Von vielen Eltern wird deshalb gefordert, künftig Ethikunterricht auch an Grundschulen und den Klassen 5 bis 7 der weiterführenden Schulen als Pflichtfach einzuführen. Mit diesem Antrag soll erfragt werden, wie sich die aktuelle Situation bezüglich des Ethikunterrichts darstellt, ob die Landesregierung nach wie vor zu ihrer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag nach einer Einführung des Ethikunterrichts bereits in der Grundschule steht und wenn ja, bis wann dieses Vorhaben umgesetzt werden soll und welche finanziellen Mittel hierfür bereitgestellt werden müssen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 31. August 2012 Nr /115/1 nimmt das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. an welchen Schularten und in welchen Klassenstufen derzeit in Baden-Württemberg Ethikunterricht angeboten wird und wie viele Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen; 100 a Schulgesetz sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht am Reli - gionsunterricht teilnehmen, den Ethikunterricht besuchen. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zum Ethikunterricht vom 21. November 2001 bestimmt diesen Personenkreis näher: Es sind dies Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für die Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach nicht eingerichtet ist oder die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben. Es handelt sich beim Unterrichtsfach Ethik demnach um ein Ersatzfach für konfessionsgebundenen Religionsunterricht. 2
3 In Baden-Württemberg ist das Fach Ethik eingerichtet in den Klassen 8 bis 10 der Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie der Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen, den Klassen 8 bis 11 im neunjährigen Bildungsgang, den Klassen 7 bis 10 im achtjährigen Bildungsgang Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen beider gymnasialer Bildungsgänge. Im Bereich der beruf - lichen Schulen wird das Fach Ethik an folgenden Schularten angeboten: beruf - liche Gymnasien, Berufsoberschulen, Berufkollegs, Berufsfachschulen, Berufs - aufbauschulen, Berufsvorbereitungsjahr, Berufseinstiegsjahr und Berufsschule. Für die beruflichen Gymnasien ist das Fach Ethik in der entsprechenden Verordnung geregelt und in allen Stufen reguläres Unterrichtsfach. In den anderen Schularten des beruflichen Schulwesens erfolgt der Unterricht an festgelegten Schulen auf der Grundlage einer schulgesetzlichen Erprobungsregelung. Die im Rahmen der amtlichen Schulstatistik erfassten Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Unterricht im Fach Ethik an öffentlichen allgemein bildenden Schulen nach Schularten und Klassenstufen sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitsgemeinschaften Ethik an öffentlichen allgemein bildenden Schulen nach Schularten im Schuljahr 2011/2012 sind in der Anlage dargestellt. 2. wie entsprechende Regelungen zum Ethikunterricht nach ihrer Kenntnis in anderen Bundesländern aussehen; Das Unterrichtsfach Ethik (oder ein anderes Fach mit vergleichbaren Inhalten, z. B. Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg, Werte und Normen in Niedersachsen, Praktische Philosophie in Nordrhein-Westfalen und Philosophie in Hamburg) wird neben Baden-Württemberg auch in zehn weiteren Bundesländern als Ersatzfach für (in der Regel konfessionsgebundenen) Religionsunterricht angeboten. Ersatzfach bedeutet, dass konfessionsgebundene Schülerinnen und Schüler nur dann am Ethikunterricht teilnehmen, wenn sie sich zuvor vom Religionsunterricht abgemeldet haben oder vor ihrer Religionsmündigkeit von den Erziehungsberechtigten abgemeldet worden sind. Andere Regelungen bestehen in Berlin ( Ethik als Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler), Brandenburg ( Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde als Pflichtfach mit Möglichkeit der Abwahl, wenn dafür konfessionsgebundener Religionsunterricht besucht wird) sowie in Hamburg ( Philosophie als Wahlpflichtfach), Sachsen und Sachsen-Anhalt (jeweils Ethik als Wahlpflichtfach). In zehn von sechzehn Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wird Ethik auch in der Primarstufe angeboten. In allen Ländern ist Ethik oder ein vergleichbares Fach in der Sekundarstufe I eingerichtet, zum Teil beginnend ab Klasse 5, zum Teil ab der Mittelstufe. In allen Bundesländern wird Ethik (oder ein inhaltlich vergleichbares Fach) auch in der Sekundarstufe II des allgemein bildenden Schulsystems angeboten, zum Teil als Wahlpflichtfach. In der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ist das Unterrichtsfach Ethik auch in Bildungsgängen des beruflichen Schulwesens einge - richtet. 3. wie viele Grundschüler und Schüler der Klassen 5 bis 7 derzeit am katholischen und evangelischen Religionsunterricht teilnehmen bzw. wie viele Schüler von diesem Unterrichtsangebot keinen Gebrauch machen (bei den Klassen 5 bis 7 ist eine Aufschlüsselung nach Schularten vorzunehmen); 4. wie viele Grundschüler und Schüler der Klassen 5 bis 7 konfessionslos sind bzw. einer nicht-christlichen Konfession angehören (bei den Klassen 5 bis 7 ist eine Aufschlüsselung nach Schularten und Religionszugehörigkeit vorzunehmen); Die Teilnahme am katholischen und evangelischen Religionsunterricht sowie die Zugehörigkeit zu diesen beiden Religionsgemeinschaften werden im Rahmen der amtlichen Schulstatistik für Zwecke der Schulaufsicht der evangelischen und katholischen Kirchen erhoben. Die Zahl der konfessionslosen Schülerinnen und Schüler und die Zugehörigkeiten zu anderen Religionsgemeinschaften werden dagegen nicht erhoben. Die Kirchen werten diese Daten aus und stellen sie dem 3
4 Merkmal Kultusministerium für die öffentlichen Schulen zur Verfügung. Die aktuellsten, dem Kultusministerium zur Verfügung stehenden Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2010/2011. In diesen Auswertungen sind die Teilnehmerzahlen und Konfessionszugehörigkeiten nicht nach Stufen, sondern nach Schularten abgebildet. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am römisch-katholischen (rk.) und evangelischen (ev.) Religionsunterricht (RU) und der vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen in Baden- Württemberg im Schuljahr 2010/2011 nach Schularten ist in Tabelle 1 zusammengestellt. Tabelle 1 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2010/2011 nach Konfession ist in Tabelle 2 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne oder anderer Konfession aus der Differenz aus römisch-katholischen und evangelischen Schülerinnen und Schülern und der Schülerzahl insgesamt berechnet wurden. Grundschulen a) Römisch-katholischer RU Teilnehmer am rk. RU Abgemeldet vom rk. RU b) Evangelischer RU Teilnehmer am ev. RU Abgemeldet vom ev. RU Konfession Tabelle 2 Teilnahme am Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2010/2011 Werkreal-/ Realschuleschulen Schulen Sonder- Berufliche Hauptschulen Gymnasien Schülerzahl Grundschulen Konfession der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2010/2011 Werkreal-/ Hauptschulen Realschulen Sonderschulen Gymnasien Berufliche Schulen Schülerzahl Römisch-katholisch Evangelisch Ohne oder andere Konfession Insgesamt
5 5. welches Unterrichts- bzw. Betreuungsangebot es für Schüler gibt, die weder am Religions- noch Ethikunterricht teilnehmen; Es besteht für die Schulleitungen die Möglichkeit, in den Klassenstufen 5 bis 7 Lerngruppen für Ethik als Arbeitsgemeinschaft einzurichten. Dieses Unterrichtsangebot richtet sich vor allem an konfessionsfreie Schülerinnen und Schüler sowie an Schülerinnen und Schüler aus nichtchristlichen oder anderskonfessionellen Religionsgemeinschaften. Die dafür erforderlichen Stunden sind dem der Schule zur Verfügung stehenden Gesamtbudget an Lehrerwochenstunden zu entnehmen. Dabei ist aber Sorge dafür zu tragen, dass der Versorgung des Pflicht - unterrichts Vorrang vor anderen Unterrichtsangeboten eingeräumt wird. Sollte die Einrichtung eines Unterrichtsangebots in Form einer Arbeitsgemeinschaft nicht möglich oder von den Schülerinnen und Schülern nicht nachgefragt werden, besteht die Möglichkeit, den Religionsunterricht in die sogenannten Randstunden zu legen, sodass die oben erwähnten Schülergruppen am betroffenen Schultag den Unterrichtsbesuch erst später aufnehmen oder früher beenden können. Ansonsten liegt es in der Zuständigkeit der Schulleitungen vor Ort, eine Betreuung zu ermöglichen, sofern dies erforderlich und gewünscht sein sollte. 6. wie sie die Forderung von Eltern beurteilt, auch an Grundschulen und allen Klassen der weiterführenden Schulen Ethikunterricht einzuführen; Das Kultusministerium sieht im schrittweisen Ausbau des Ethikunterrichts eine sinnvolle Antwort auf die Entwicklungen unserer Gesellschaft. Die wachsende Zahl von Kindern und Jugendlichen ohne religiöse bzw. kirchliche Bindungen erfordert zusätzliche, vom konfessionsgebundenen Religionsunterricht unabhängige Zugänge der Wertevermittlung in der Schule. 7. wie sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 bewertet, worin die Klage einer Mutter auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule abgewiesen wurde; Mit 100 a Abs. 3 Schulgesetz ermächtigt der Gesetzgeber das Kultusministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist; hierbei wird das Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen berücksichtigt. Von dieser Ermächtigung hat das Kultusministerium bislang für bestimmte Schularten des allgemein bildenden und des beruflichen Schulwesens durch mehrere Verordnungen Gebrauch gemacht. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 501) sieht keinen Ethikunterricht an Grundschulen vor. Unter Berufung auf 1, 2, 100 a Abs. 3 Schulgesetz hatte die Klägerin beantragt, das Land Baden-Württemberg zur Erteilung von Ethikunterricht in der Grundschule ihrer Kinder zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2011 abgewiesen. Das Kultusministerium hält die rechtlichen Ausführungen in den Urteilsgründen für zutreffend. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht Freiburg darauf abgestellt, dass das Land einen verfassungsrechtlichen Auftrag habe, im Rahmen seiner Erziehungs- und Bildungsaufgabe auch dem Aspekt ethisch-moralischer Bildung für nicht konfessionsgebundene Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. In welcher Form das Land dieser Verpflichtung nachkommt, stelle indes keine Rechtsfrage, sondern eine bildungspolitische Leitentscheidung dar. Zu Recht hat in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vermittlung ethisch-moralischer Werte nicht eine ausschließliche Auf - gabe des Religionsunterrichts bei konfessionell gebundenen Schülerinnen und Schülern und des Ethikunterrichts bei nicht gebundenen Schülerinnen und Schülern darstellt, sondern auch in den anderen Fächern der Grundschule erfüllt werden kann. 5
6 Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da das Vorliegen der Voraussetzungen nach 124 VwGO verneint wurde. Der Klägervertreter hat in der Folge beantragt, die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungs - gericht Freiburg abgelehnt, eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht hierzu noch aus. 8. ob sie an ihrem im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziel, Ethikunterricht schrittweise ab Klasse 1 einzuführen, festhält, und wenn ja, welchen Zeitplan es hierfür gibt und wie viele Lehrerstellen dafür eingeplant werden; Trotz der von der Vorgängerregierung zu verantwortenden überaus schwierigen Haushalts- und Finanzsituation des Landes ist es dem Kultusministerium in kurzer Zeit gelungen, die für den Bildungsaufbruch in Baden-Württemberg zentralen bildungspolitischen Vorhaben auf den Weg zu bringen oder die hierfür erforder - lichen Vorbereitungen zu treffen. Hierzu zählen die Einführung der Gemeinschaftsschule, die Stärkung der frühkindlichen Bildung und Betreuung sowie der Ausbau schulischer Ganztagsangebote. Diese Maßnahmen tragen im besonderen Maße dazu bei, den Bildungserfolg von der sozialen Herkunft zu entkoppeln und dadurch mehr Chancengerechtigkeit im Schulwesen zu erreichen. Die bildungspolitische Schwerpunktsetzung hat jedoch zur Folge, dass andere, ebenso wünschenswerte Reformprojekte erst zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen werden können. Hierzu zählt auch der schrittweise Ausbau des Ethikunterrichts. 9. mit welchen zusätzlichen Kosten sie für ein flächendeckendes Unterrichtsangebot im Fach Ethik über alle Klassenstufen hinweg kalkuliert. Für ein flächendeckendes Unterrichtsangebot im Fach Ethik würden nach einer Modellrechnung des Kultusministeriums ca. 900 Deputate zusätzlich benötigt. Da das Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler schwer absehbar ist, auch angesichts der Einführung von Islamischem Religionsunterricht, und die Schülerzahlen sich in den kommenden Jahren verändern, unterliegt diese Bedarfsrechnung gewissen Unsicherheiten. In Vertretung Dr. Ruep Ministerialdirektorin 6
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