Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

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1 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit dem Zuzug von Flüchtlingen kann in den Kommunen die Situation auftreten, dass eine große Anzahl von Asylbewerbern im Laufe des Schuljahres einer Gemeinde zugewiesen wird oder, bei Wohnortfreizügigkeit, selbst dorthin zieht. Hiervon dürften vor allem die Städte betroffen sein. Da für deren schulpflichtige Einwohner, insbesondere im Bereich der Grund- oder Regelschule ein Schulbezirk nach 14 Thüringer Schulgesetz (ThürSchuIG) festgelegt ist, kann sich die Aufnahme aller zugezogenen Schulpflichtigen an die vorhandenen Schulen als problematisch erweisen. Die mit der Festlegung von Schulbezirken beabsichtigte Planungssicherheit des Schulträgers zu Beginn eines Schuljahres stünde in dem dargestellten Fall der Verpflichtung des Schulträgers gegenüber, alle im Laufe des Schuljahres zugezogenen Schulpflichtigen aufzunehmen. Die schnellstmögliche Teilhabe aller schulpflichtigen ausländischen Kinder und Jugendlichen an den Bildungsangeboten des Thüringer Schulsystems ist sicherzustellen. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Die nach 14 Abs. 6 ThürSchuIG (neu) vom Schulamt zugewiesene Schule ist in der Regel nicht die nächstgelegene Schule, bis zu der dem Schüler auch Schülerbeförderungskosten zustehen. Damit die Schülerbeförderungskosten bis zu der zugewiesenen Schule von dem für den Wohnsitz zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt getragen werden, bedarf es einer Anpassung des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes (ThürSchFG). B. Lösung Thüringer Schulgesetz Die staatlichen Schulämter können einen Schüler aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen an eine Schule zuweisen. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Aufnahme einer Regelung in 4 ThürSchFG,Schülerbeförderung', wonach die durch das Schulamt zugewiesene Schule als nächstgelegene Schule gilt. C. Alternativen Keine. D. Kosten Den Schulträgern können im Rahmen der Zuweisung erhöhte Aufwendungen für die Beförderung der Schüler entstehen. Die Höhe der eventuellen Mehrkosten ist nicht bezifferbar, da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängen. 1

2 Demgegenüber werden personelle und sächliche Kosten, welche ohne die Zuweisungsmöglichkeit auf Seiten des Landes und des Schulträgers entstehen würden, vermieden (Ressourcenbündelung). Für das Zuweisungsverfahren besteht kein zusätzlicher Personalbedarf. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. 2

3 Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Schulgesetzes 14 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBI. S. 238), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: 2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche, Zuweisung (6) Das zuständige Schulamt kann einen Schüler, auch abweichend von Absatz 1, nach Anhörung der Eltern einer bestimmten Schule zuweisen 1. in Klassen und Lerngruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind, 2. zur gleichmäßigen Verteilung von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder 3. nach Anhörung der betroffenen Schulträger, wenn ein zugezogener Schüler aufgrund der kapazitativen Auslastung der Schule nicht mehr aufgenommen werden kann. 3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen 4 Abs. 5 Satz 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBI. S. 258), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 22, 23) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: In den Fällen der 14 Abs. 6 und 51 Abs. 3 Nr. 7 ThürSchuIG gilt die zugewiesene Schule als nächstgelegene Schule. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3

4 Begründung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Allgemeines Die anhaltenden Zuwanderungszahlen von ausländischen Kindern und Jugendlichen stellen das Thüringer Schulsystem vor neue Herausforderungen. Unter Ausschöpfung der regionalen Möglichkeiten zur Beschulung aller zugezogenen Schulpflichtigen soll eine möglichst ausgewogene Verteilung der Schüler auf die Schulen erreicht werden. Die staatlichen Schulämter können hier koordinierend tätig werden, so dass eine angemessene Auslastung der vorhandenen Schulen gewährleistet ist. Ziel ist es, die schnellstmögliche Teilhabe aller schulpflichtigen ausländischen Kinder und Jugendlichen an den Bildungsangeboten des Thüringer Schulsystems sicherzustellen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 - Änderung des Thüringer Schulgesetzes Zu Nummer 1: Die Änderung ist redaktioneller Art. Zu Nummer 2: Mit dem neu eingefügten Absatz 6 wird die Möglichkeit geschaffen, eine Zuweisung von Schülern aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen sowohl für Wahlschulformen als auch für Schulen, für die der Schulträger einen Schulbezirk festgelegt hat, durch die staatlichen Schulämter vorzunehmen. Die Zuweisung muss unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege erfolgen. Die Nummern 1 bis 3 enthalten einen Katalog von Fallgruppen, die eine Zuweisung ermöglichen. Die Anhörung der Eltern ist jedem Fall sicherzustellen. Nummer 1 eröffnet die Zuweisungsmöglichkeit, um Schüler entsprechend ihres individuellen Förderbedarfs in Klassen und Lerngruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind, fördern zu können. Dies beinhaltet auch das Angebot an individuellen Fördermaßnahmen an einer Schule. Aus Ressourcengründen ist zum Beispiel ein Angebot an Deutschförderunterricht durch ausgebildete DaZ-Lehrkräfte nicht an jeder Schule möglich. Die Zuweisungsoption nach Nummer 1 ermöglicht es daher, die Beschulungsnotwendigkeit an einem Standort vor dem Hintergrund des pädagogisch Leistbaren abzuwägen und zu korrigieren. Nummer 2 eröffnet die Zuweisungsmöglichkeit zur gleichmäßigen Verteilung von Schülern mit besonderem Förderbedarf auf die vorhandenen Schulen. Die besonderen Fördermaßnahmen sind in 47 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) geregelt; Absatz 6 sieht für Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache besondere Fördermaßnahmen, insbesondere zum Erwerb der deutschen Sprache, vor. Zu einer gelingenden Integration ausländischer Schüler ist der soziale Kontakt mit deutschen Schülern zwingende Voraussetzung. Nummer 3 eröffnet die Zuweisungsmöglichkeit bei kapazitativer Auslastung der Schule. Nach aktuellen Entwicklungen in den Kommunen kann es passieren, dass eine große Anzahl von Asylbewerbern im Laufe des Schuljahres einer Gemeinde zugewiesen wird oder, bei Wohnortfreizügigkeit, selbst dorthin zieht. Hiervon dürften vor allem die Städte betroffen sein. Da für deren schulpflichtige Einwohner, insbesondere im Bereich der Grund- oder Regelschule ein Schulbezirk nach 14 ThürSchuIG festgelegt ist, kann sich die Aufnahme aller zugezogenen Schulpflichtigen an die vorhandenen Schulen als problematisch erweisen. Die mit der Festlegung von Schulbezirken beabsichtigte Planungssicherheit des Schulträgers zu Beginn eines Schuljahres stünde in dem dargestellten Fall der Verpflichtung des Schulträgers gegenüber, alle im Laufe des Schuljahres zugezogenen Schulpflichtigen aufzunehmen. 4

5 Daher ist eine Zuweisungsmöglichkeit der Schüler durch die staatlichen Schulämter erforderlich, die auch eine schulträgerübergreifende Verteilung der Schulpflichtigen ermöglicht. Der Schulleiter ist bei seiner Aufnahmeentscheidung an die Zuweisung gebunden. Gemäß 9 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz kann der Schulträger, mit Ausnahme des Landes, für jeden Gastschüler einen jährlichen Gastschülerbeitrag verlangen. Ein Gastschülerbeitrag entfällt beim Besuch der örtlich zuständigen Schule nach 14 ThürSchuIG, beim Besuch von Spezialschulen und -klassen oder von überregionalen Förderschulen sowie für die Schüler von Grund- und Regelschulen, denen der Besuch einer anderen Grund- und Regelschule gestattet ist (Gastschulverhältnis nach 15 ThürSchuIG). Ein Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Bei der Zuweisung handelt es sich insbesondere nicht um die Festlegung einer örtlichen Zuständigkeit, die im Übrigen im Falle der Wahlschulformen auch nicht möglich wäre. Daher sind Gastschülerbeiträge seitens des für den Wohnsitz des Schülers zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt in den in 9 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz gesetzlich vorgesehenen Fällen zu entrichten. Zu Nummer 3: Die Änderung ist redaktioneller Art. Zu Artikel 2 - Änderung des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Die Änderung ist durch die Änderung in Artikel 1 bedingt. Die vom Schulamt zugewiesene Schule ist in der Regel nicht die nächstgelegene Schule, bis zu der dem Schüler auch Schülerbeförderungskosten zustehen. Durch die Änderung wird festgelegt, dass die Schülerbeförderungskosten von dem für den Wohnsitz des Schülers zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt bis zu der zugewiesenen Schule getragen werden müssen. Zu Artikel 3 - Inkrafttreten Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 5

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