Amt für Schule. Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen
|
|
- Edwina Böhme
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen Verbindliche Schulbezirke Gültigkeit bis Schuljahr 2007/08 Festlegung über Rechtsverordnung vom Aufnahmeanspruch im Schulbezirk Gute Planbarkeit Aufnahmeverpflichtung auch bei größeren Jahrgängen und Raumknappheit Aufwendiges Verfahren bei notwendigen Schulbezirksgrenzenänderungen Ca. 8% Anträge auf Einschulung in nichtzuständiger Grundschule (ohne Klosterschule) aufgrund besonderer Gründe ( 6 Abs. 3 SchpflG) Seite 2 1
2 Verbindliche Schulbezirke Rechtsverordnung regelt Zuordnung der Schulanfänger Seite 3 Verbindliche Schulbezirke Anmeldungen erfolgen in den Schulbezirken Ausnahme: Klosterschule und nichtstädtische Schulen Anträge auf Besuch der nichtzuständigen Schule Seite 4 2
3 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Systemänderung zum Schuljahr 2008/09: Anspruch auf wohnortnahe Beschulung 46 Abs. 3 SchulG: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Seite 5 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Festlegung von Einzugsbereichen auf Basis gemessener Schulwege (Routingverfahren) jeder Wohnadresse zu jeder Schule Festlegung von maximalen Zügigkeiten auf Basis vorhandener Unterrichtsräume (Ratsbeschluss) Aufnahmeverpflichtung im Rahmen der Aufnahmekapazitäten Vorübergehend eingeschränkte Planungssicherheit aufgrund fehlender Erfahrungswerte Bedarfsgerechte Erhöhung der Zügigkeiten möglich ( in Absprache mit Schulaufsicht gem. Ratsbeschluss) Ca. 21% Anmeldungen in nicht wohnortnächster Grundschule (einschließlich Klosterschule) Seite 6 3
4 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Zuordnung der Schulanfänger nach Schulwegen Seite 7 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Freie Wahl der Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten Ggfs. Ablehnungsverfahren Seite 8 4
5 Verbindliche Schulbezirke und Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Beispiel: Sennestädter Grundschulen Astrid-Lindgren-Schule Brüder-Grimm-Schule Schulstandort H.-C.-Andersen-Schule alter Schulbezirk alter Schulbezirk vor Grenzänderung Wohnortnaher Schuleinzugsbereich Seite 9 Optionale Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen Änderung des Schulgesetzes am : Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen für jede Schulform zulässig ( 84 Abs. 1 S. 1 SchulG n.f.) Prinzip der Wohnortnähe wird durch rechtsverbindliche Einzugsbereiche überlagert ( 46 Abs. 3 SchulG n.f.) Ablehnung ist möglich: Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. ( 84 Abs. 1 S. 2 SchulG n.f.) Seite 10 5
6 Optionale Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen Möglichkeiten: Rückkehr zu den alten Grenzen der Schulbezirke - Prognosen sind vorerst ungenau wegen fehlender Datenbasis Definition der wohnortnahen Schuleinzugsbereiche als rechtsverbindlich - Anpassungen notwendig, da einige Schulen nicht über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügen Partielle Einführung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen - Kein einheitliches Rechtssystem im Stadtgebiet Änderungen von Einzugsbereichen sind aufgrund der Festlegung über eine Rechtsverordnung sehr aufwendige Verfahren. Seite 11 Partielle rechtsverbindliche Schuleinzugsbereiche Rechtsverbindliche Einzugsbereiche für große Schulstandorte Seite 12 6
7 Partielle rechtsverbindliche Schuleinzugsbereiche Rechtsverbindliche Einzugsbereiche für große Schulstandorte Abwanderung aus Einzugsbereich bleibt generell möglich. Zuwanderung nur bei wichtigen Gründen möglich. Seite 13 Festlegung von Zügigkeiten Bisher: Orientierung an der maximalen Aufnahmekapazität Option: Zügigkeiten größerer Schulen werden verringert, um benachbarte kleinere Schulen zu stärken. Räumliche Entlastung der größeren Schule für OGS-Ausbau möglich. Klassenfrequenz ist an der großen Schule voraussichtlich voll auszuschöpfen. Ablehnungsverfahren ist wahrscheinlich. (Selbständiger) Erhalt benachbarter kleinerer Schulen kann erreicht werden. Unsicherheitsfaktor: tatsächliches Schulwahlverhalten Seite 14 7
8 Festlegung von Zügigkeiten Weitere Gültigkeit des Prinzips der Wohnortnähe Seite 15 Festlegung von Zügigkeiten Weitere Gültigkeit des Prinzips der Wohnortnähe Ablehnungsverfahren und Ausschöpfung des Klassenfrequenzhöchstwertes Seite 16 8
9 Festlegung von Zügigkeiten Beispiel: Reduzierung der Aufnahmekapazitäten der Grundschule Milse GS Milse Wellbachschule GS Altenhagen Schuljahr Klassen- Schüler Züge Klassen Züge 2010/11 räume gebildet neu GS Milse GS Altenhagen Wellbachschule GS Am Homersen Seite 17 Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 18 9
Bodelschwingh-Schule
Evangelische Grundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg. In der Nähe liegt die Servatiusschule. 2. Zügigkeit Die wird laut Ratsbeschluss
MehrTill-Eulenspiegel-Schule
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Bonn. In der Nähe liegt die Clemens-August- Schule. 2. Zügigkeit Die wird laut Ratsbeschluss
MehrCarl-Schurz-Schule. Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Bonn. In der Nähe liegen die Paulusschule und die Elsa-Brändström-Schule. 2. Zügigkeit Die
MehrPaulusschule. Katholische Grundschule der Stadt Bonn
Katholische Grundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Bonn. In der Nähe liegen die Elsa-Brändström-Schule und die Kettelerschule. 2. Zügigkeit Die
MehrLudwig-Richter-Schule
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Hardtberg. In der Nähe liegen die Rochusschule, die Finkenhofschule sowie die Kreuzbergschule.
MehrKarlschule. Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die GGS liegt im Stadtbezirk Bonn. In der Nähe liegen die Marienschule, die Nordschule sowie die Stiftsschule. 2. Zügigkeit
MehrClemens-August-Schule
Katholische Grundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Bonn. In der Nähe liegen die Till-Eulenspiegel- Schule, die Michaelschule sowie die Matthias-Claudius-Schule.
MehrArnold-von-Wied Schule
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Bonn 1. Raumbezug im Verhältnis zu anderen Schulen Die liegt im Stadtbezirk Beuel. In der Nähe liegen die Adelheidisschule, die Josefschule sowie die Paul-Gerhardt-Schule.
MehrSchulorganisation im Primarbereich
Schulorganisation im Primarbereich Problemanzeigen Demographische Entwicklung 2003 386 2004 328 2005 339 2006 340 Freie Schulwahl sjahrgänge in Kreuztal Ist-Zahlen 1. Schuljahr 2007 319 2008 265 2009 295
MehrBeratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
MehrVerordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106
MehrAmtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11
Amtsblatt der Stadt Datteln 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Inhalt: 1. Tagesordnung für die Sitzung des Rates am Freitag, 29. Juli 2016, 10.00 Uhr in der Stadthalle, Kolpingstraße 1, 45711 Datteln 2.
MehrII A 2 Ulrike Grassau Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse Schulpflicht und das Recht auf Beschulung
II A 2 Ulrike Grassau 5.03.2012 9227 5693 Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse Schulpflicht und das Recht auf Beschulung Grundsätzliches Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
MehrUnterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen
Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
MehrStadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen
Stadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen Ratssitzung am 27.10.2015 Dr. Detlef Garbe Themen der Präsentation Anlass: Errichtung einer 4-zügigen Gesamtschule
MehrSchuleinzugsbereiche, soziale Schulstruktur und Schulsegregation: Trends und Auswirkungen des elterlichen Grundschulwahlverhaltens
Schuleinzugsbereiche, soziale Schulstruktur und Schulsegregation: Trends und Auswirkungen des elterlichen Grundschulwahlverhaltens Thomas Groos gemeinsames Jahrestreffen des AK Quartiersforschung und des
MehrSchulentwicklungsplanung Sekundarstufen I und II
Amt für Schule Schulentwicklungsplanung Sekundarstufen I und II Basisdaten der Schulentwicklungsplanung Datenmaterial Entwicklung der Schülerzahlen nach Schulformen, Schulen und Jahrgängen Übergangsverhalten
MehrSatzung. der Stadt Wolfsburg über die Festlegung der Schulbezirke für die Wolfsburger Schulen in der Fassung vom (in Kraft ab
Satzung der Stadt Wolfsburg über die Festlegung der Schulbezirke für die Wolfsburger Schulen in der Fassung vom 10.03.2010 (in Kraft ab 01.08.2010) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen
MehrSatzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis
Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis gemäß geändert durch die Beschlüsse Nr. 146-10/2008 KT vom 15.12.2008 und Nr. 250-18/2010 KT vom 26.04.2010 1 Anspruchsberechtigung für Schüler gemäß
MehrSatzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. (Schülerbeförderungssatzung)
Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Schülerbeförderungssatzung) Auf der Grundlage der 8 und 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAnmelde-Unterlagen. Antragskinder
Anmelde-Unterlagen für Antragskinder (geboren 02.10.2012 01.10.2013) Donatuspänz - Betreuungsverein Theodor-Heuss Straße 24 50374 Erftstadt-Liblar Tel.: 02235-45 6 99 Mail: Donatuspaenz@donatusschule-erftstadt.de
MehrInfos zur Anmeldung der Schulanfänger 2018/19. Am Donnerstag, um Uhr:
Infos zur Anmeldung der Schulanfänger 2018/19 Am Donnerstag, 12.10.2017 um 19.00 Uhr: Informationsabend für Eltern der Schulanfänger 2018/19 in der Pausenhalle. Vorher um 18.00 Uhr: Die Ewaldschule stellt
MehrSchulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion
Amt für Schule Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Rechtslage - Grundsatz Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. AO-SF Förderorte ( 20 Abs. 1 SchulG / 1 Abs.
MehrDer Landkreis Gotha unterhält als Schulträger gegenwärtig 41 Schulen.
4 Gesamtübersicht Der Landkreis Gotha unterhält als Schulträger gegenwärtig 41 Schulen. 18 Grundschulen 11 Regelschulen 6 Gymnasien 1 Kooperative Gesamtschule 3 Förderzentren 2 Berufsbildende Schulen mit
MehrOVG Münster, Beschl. v B 961/14
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3. vorläufig in eine Eingangsklasse der C.-Schule, F. Grundschule
MehrSatzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland
Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Auf Grund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl.
MehrFrank Hennecke Grundriß des Schulrechts in Rheinland-Pfalz
Frank Hennecke Grundriß des Schulrechts in Rheinland-Pfalz Schulrecht Schulverwaltung Luchterhand 1. Kapitel: Schule und Recht 1 Zum Begriff Schulrecht" 1 2 Schule als gesellschaftliche Organisation von
MehrSchulentwicklungsplan
Schulentwicklungsplan Stand: September 2015 S 2013/2014-2018/2019 Impressum Herausgeber: Verantwortlich: Druck: Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachbereich 5 Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit Niemöllerstraße
MehrAngegeben sind jeweils die Bezeichnung des Schulbezirkes, die Anzahl der versendeten Fragebögen bzw. die Rücklaufquote sowie der prozentuale Anteil in
1 Angegeben sind jeweils die Bezeichnung des Schulbezirkes, die Anzahl der versendeten Fragebögen bzw. die Rücklaufquote sowie der prozentuale Anteil innerhalb der Umfrage. Für die gesamte Auswertung gilt:
Mehr- Aktuelle Lesefassung vom (in Kraft ab )
- Aktuelle Lesefassung vom 23.07.2014 - (in Kraft ab 10.10.2014) Redaktionelle Zusammenfassung der Satzung der Stadt Wolfsburg über die Festlegung der Schulbezirke für die Wolfsburger Schulen einschließlich
MehrDie flexible Eingangsstufe
Die flexible Eingangsstufe Forum Unterrichtspraxis didacta, Hannover Flexible Eingangsstufe Seit 2003 können die Grundschulen in Niedersachsen eine so genannte "Flexible Eingangsstufe" führen. Das bedeutet,
Mehr1. Fortschreibung zum SCHULENTWICKLUNGSPLAN. des Landkreises Saalekreis für den Zeitraum der Schuljahre
1. Fortschreibung zum SCHULENTWICKLUNGSPLAN des Landkreises Saalekreis für den Zeitraum der Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 1. Fortschreibung SEPl der Schuljahre 14/15 18/19 Mit der 1. Fortschreibung
MehrSchriftliche Anfrage. Drucksache 17 / Wahlperiode. der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) Verdichtung an den Berliner Schulen?
Drucksache 17 / 18 838 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 04. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2016) und Antwort
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3097 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 01.02.16 und Antwort des Senats
MehrHerzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014
Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Inhalte 1. Begrüßung 2. Rechtliche Grundlagen und Umsetzungen für Krefeld 3. Vorstellung möglicher
MehrSatzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen in der Fassung der 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.12.2016 Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen Präambel Auf Grundlage
MehrRegionale Schulentwicklung
Regionale Schulentwicklung in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen Stand Oktober 2014 Schulen und Schüler Schulen und Schüler an öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen 2012/2013 Landkreis
MehrHerausgeber: Mai 2015, Stadt Leverkusen
Teilschulentwicklungsplan REALSCHULEN 2015/2016 2019/2020 1 Mai 2015, Stadt Leverkusen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen
MehrFrankfurt macht Schule. Herzlich Willkommen zum Planungsbezirkswerkraum!
Frankfurt macht Schule Herzlich Willkommen zum Planungsbezirkswerkraum! 1 Tagesablauf 14.30 Uhr Begrüßung 14.50 Uhr Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2016-2020 Hintergrund Grundschulen Weiterführende
MehrTeilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes A für die Gymnasiale Oberstufe
Teilfortschreibung des ntwicklungsplanes A für die Gymnasiale Oberstufe Vorhandene Kapazität in den Oberstufen allgemeinbildender n In den Oberstufen der Gymnasien, den Oberstufen der Gesamtschulen und
MehrUniversitätsstadt Tübingen Vorlage 354/2014 Fachabteilung Schule und Sport Heinrich Kallenberg, Telefon: Gesch. Z.
Universitätsstadt Tübingen Vorlage 354/2014 Fachabteilung Schule und Sport Heinrich Kallenberg, Telefon: 07071-204-1754 Gesch. Z.: / Datum 02.10.2014 Beschlussvorlage zur Behandlung im Ausschuss für Kultur,
MehrVerwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen RdErl. des MK vom
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrWir in LEVERKUSEN machen SCHULE.
Wir in LEVERKUSEN machen SCHULE. Bildung ist unser Kapital 1 Die schulische Infrastruktur in Leverkusen ist weit gefächert 25 Grundschulen 4 Förderschulen 2 Hauptschulen 3 Realschulen 5 Gymnasien 1 Sekundarschule
MehrInformationsveranstaltung zur Zukunft der Grundschulen in der Stadt Bad Lauterberg im Harz
Informationsveranstaltung zur Zukunft der Grundschulen in der Stadt Bad Lauterberg im Harz Rechtliche Grundlagen Schulrecht ist Ländersache, daher: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Verordnung für
MehrSchulentwicklungsplanung
Schulentwicklungsplanung für die Grundschulen der Stadt Blomberg 2. Entwurf Mai 2011 (überarbeitete Fassung) 2 Inhaltsverzeichnis: 1. Vorwort 2. Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Schulentwicklungsplanung
MehrLeitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot
Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot Stand: 31.01.2017 Impressum: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Abteilung 3 Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Tel: 0651 9494-0 poststelle@add.rlp.de
MehrLeitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot
Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot Stand: März 2017 Impressum: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Abteilung 3 Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Tel: 0651 9494-0 poststelle@add.rlp.de
MehrStandort der Gemeinschaftsgrundschule in der Region Ost - Altes Testament
Standort der Gemeinschaftsgrundschule in der Region Ost - Altes Testament 1 Nicht Informationsveranstaltung der Stadt Sundern Informationen Historisches um und über die Ortsteile Bewertung der Ortsteile
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/211 6. Wahlperiode 11.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neuregelung der Beförderung von Schülerinnen und
MehrSatzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland. Präambel
Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland Präambel Aufgrund der 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 der Nieders. Landkreisordnung i. V. m. 114 des Nieders. Schulgesetzes (NSchG), jeweils in der z. Zt.
MehrSatzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung
40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung
MehrSchulentwicklungsplanung in der Stadt Lippstadt
FB Jugend und Soziales Schulentwicklungsplanung in der Stadt Lippstadt - Standort der Gesamtschule Mittwoch, 02.05.2012 FB Jugend und Soziales aktuelle Beschlusslage Umzug Edith-Stein-Realschule in die
MehrOffene Ganztagsschulen in den Grundschulen
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der
MehrGesamtliste der Ausbildungsschule 99. Kreisfreie Stadt Bielefeld 46. Kreis Gütersloh 38. Kreis Herford 15
ZfsL Bielefeld Stand: 06.07.2017 Seminar Grundschule Gesamtliste der Ausbildungsschule 99 Kreisfreie Stadt Bielefeld 46 Kreis Gütersloh 38 Kreis Herford 15 01 Bielefeld, EG Georg-Müller-Schule 33605 Bielefeld
MehrLesefassung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Schulen in der Trägerschaft der Stadt Hameln (Schulbezirkssatzung)
Lesefassung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Schulen in der Trägerschaft der Stadt Hameln (Schulbezirkssatzung) Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrKreistag öffentlich. Der Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Verkehr empfiehlt, der Kreistag beschließt:
1 Kreistagsdrucksache Nr.:(S-KT) 305/2013 Anlage 1 Az.: 013.33; 270.20; 012.3 Datum: 18. Februar 2013 Betreff: Inklusion - Weitergabe der Sachkostenbeiträge Beratungsfolge Termin Status Ausschuss für Soziales,
MehrHinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen
Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen 1 Beschlüsse Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
MehrNachricht über Schulanmeldung. Mögliche Schulanmeldung Ihres Kindes zum Schuljahr 2018/2019
Liebe Eltern, Sie haben einen Brief bekommen von der Senatorin für Kinder und Bildung. Der Brief war über die Schul-Anmeldung für Ihr Kind. Hier erklären wir den Brief. Die Überschriften sind wie im Brief.
MehrWie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen.
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte! Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen. Einige Paragraphen sind für bestimmte
MehrSächsischer Landtag DRUCKSACHE 5 / Wahlperiode. Gesetz zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum
Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 5 /12794 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Titel Gesetz zur Sicherung wohnortnaher Schulstandorte und Bildung im Ländlichen Raum (Sächsisches Schulstandortsicherungsgesetz
MehrLeitlinien für ein wohnortnahes Angebot an Realschulen plus
Leitlinien für ein wohnortnahes Angebot an Realschulen plus Stand: September 2013 1 Impressum: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Abteilung 3 Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Tel: 0651 9494-0 poststelle@add.rlp.de
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrBildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert
Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport beim Deutschen Städtetag/Städtetag NRW Überblick
MehrFünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1061 11.01.2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das
MehrNr. 28 vom / Bekanntmachung über Anmeldezeiten an den Haaner Grundschulen für das Schuljahr 2011/2012
Amtsblatt Nr. 28 vom 24.09.2010 Inhaltsverzeichnis: 1./ Bekanntmachung über Anmeldezeiten an den Haaner Grundschulen für das Schuljahr 2011/2012 2./ Bekanntmachung der Satzung vom 22.09.2010 zur Änderung
MehrSonderpädagogische Förderung
Finetti / Fotolia SCHULAMT FÜR DEN KREIS PADERBORN Sonderpädagogische Förderung nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) im Schulgesetz Wo kann ein Kind sonderpädagogisch gefördert
MehrGliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.
Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes und der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster zum Thema Umgang mit Schulverweigerung und Schulmüdigkeit als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe
MehrWissenswertes über unsere Schule
Wissenswertes über unsere Schule 238 Schüler 11 Grundschullehrer 8 Horterzieher 2 Sonderpädagogen 11 Klassen Präventive Integrative Grundschule Volle Halbtagsschule mit Hort Seminarschule Leitbild Wir
MehrSatzung des Kreises Pinneberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung
Satzung des Kreises Pinneberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung - Schülerbeförderungssatzungin der Fassung der 2. Nachtragssatzung 1 Grundsatz (1) Durch diese Satzung
MehrRahmenbedingungen Inhalt
1 Rahmenbedingungen Inhalt 1. Rahmenbedingungen für alle Schulentwicklungspläne... 2 1.1 Schulentwicklungsplan... 2 1.2 Schuleinzugsbereiche... 2 1.3 Raumprogramme... 2 2 Inklusion... 3 2.1 Inklusionsrunde...
MehrFachdienst - Eingliederungshilfe. Schulbegleitung
Fachdienst - Eingliederungshilfe Schulbegleitung 1 Rechtliche Grundlage: 53 SGB XII Personen, die durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder
MehrLehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold
Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der
MehrArmin-Maiwald-Schule
Herzlich willkommen! zum Infoabend 10.10.2013 Armin-Maiwald-Schule 2013 1 Ablauf des Abends Allg. Informationen über die Grundschule Informationen über die AMS Informationen über den Offenen Ganztag und
MehrSonderausgabe 7 vom 7. April 2015
Sonderausgabe 7 vom 7. April 2015 Inhalt Seite 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 29. Juni 2007 (Schülerbeförderungssatzung)
MehrStadt Dessau-Roßlau. für die Schülerbeförderung in der Stadt Dessau-Roßlau. 29. Juni Juni Juli /17, S
Stadt Dessau-Roßlau Satzung für die Schülerbeförderung in der Stadt Dessau-Roßlau Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung
MehrDie Entwicklung der (Grund-)Schülerzahlen in Bielefeld
Die Entwicklung der (Grund-)Schülerzahlen in Bielefeld Reinhard Loos Deenst GmbH, Brilon/Bielefeld loos@deenst.com Fon 2961-355, 521-4741 Fax 2961-51975, 521-97795383 1 Ablauf 1. Kurze Vorstellung 2. Warum
MehrSatzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald über die Schülerbeförderung und die Anerkennung der notwendigen Aufwendungen nach 113 Abs.
Landkreis Vorpommern-Greifswald Die Landrätin AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald über die Schülerbeförderung und die Anerkennung der notwendigen Aufwendungen nach 113
MehrSatzung des Landkreises Rostock über die SchülerbeiOrderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung)
Satzung des Landkreises Rostock über die SchülerbeiOrderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) Auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung
MehrAntrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung
MehrNeustrukturierung der gymnasialen Schulzeit Strukturvarianten der im Landtag vertretenen Parteien im Überblick
Neustrukturierung der gymnasialen Schulzeit Strukturvarianten der im Landtag vertretenen Parteien im Überblick Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung
MehrVerordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom
Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom Auf Grund von 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010
MehrHerzlich willkommen zur Informationsveranstaltung ein Jahr vor der Einschulung! (oder 10 Wochen vor der Anmeldung)
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung ein Jahr vor der Einschulung! (oder 10 Wochen vor der Anmeldung) Diese Präsentation (und weitere Informationen über die LKS sowie Termine) finden Sie auf
MehrAnmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014. Klasse 4 nach 5
Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014 Klasse 4 nach 5 Die offizielle Anmeldung erfolgt ausschließlich über Ihre Grundschule. Es ist ausschließlich das Anmeldeformular 4/5 zu
MehrBaden-Württemberg STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG. Ganztagsschulprogramme in Baden-Württemberg
Ganztagsschulprogramme in Dienstag, 5. Februar 2013 SSAFR Seite 1 Ziel An öffentlichen Grundschulen und allgemein bildenden Schulen im Sekundarbereich I bedarfsorientiert und flächendeckend Ganztagsschulen
MehrZuständigkeiten/Vorgehensweisen Hochbegabung
Zeitpunkt/Anlass Fragestellungen Zuständigkeiten Weitergehende Abklärung/Unterstützungssysteme Vorschulischer Bereich Wie kann das Kind in KiGa/KiTa gefördert werden? Fachberater der Kindergärten Beratungsstellen
MehrHinweise für den Seiteneinstieg in eine Schullaufbahn in Bonn
Hinweise für den Seiteneinstieg in eine Schullaufbahn in Bonn Liebe Eltern, Sie sind neu nach Bonn gezogen, benötigen für Ihr Kind einen Schulplatz und haben leider an der Schule ihrer Wahl eine Absage
MehrErrichtung einer 3. Gesamtschule. Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung Entwurf
Errichtung einer 3. Gesamtschule Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung Entwurf Stand: 07.04.2016 Seite 1. Ausgangslage 4 1.1 Allgemeine Ausführungen zur Geburten- und Schülerentwicklung 4 1.2 Darstellung
MehrTeilschulentwicklungsplan. Grundschulen 2015/ /2020
1 Teilschulentwicklungsplan Grundschulen 2015/2016 2019/2020 2 März 2015, Stadt Leverkusen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen
Mehr223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005
223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005 Aufgrund des 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.
MehrLeitfaden. Aufnahmeverfahren in. die Grundschule. zum Schuljahr 2011/2012
Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2011/2012 Neuerungen im Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2011/2012 Schulpflichtige Kinder: 02.09.2004 einschließlich 01.10.2005 Bekenntniskinder
Mehrwir bitten Sie, nachfolgenden Antrag im Ausschuss zu behandeln und anschließend im Rat einzubringen.
Bürgermeister der Stadt Büren Herrn Burkhard Schwuchow Königsstraße 33142 Stadt Büren Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Rat der Stadt Büren Schulpolitik / Gesamtschule Ratsfraktion Büren Vertreter
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte U+sAlexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrSchulkonsens NRW. CDU, SPD und Grüne beschließen am Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023
Schulkonsens NRW CDU, SPD und Grüne beschließen am 19.07.2011 Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023 Neues Schulgesetz am 20.10.2011 verabschiedet Ausgangslage Demografische Entwicklung
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
MehrWegen des drohenden Anstiegs der Beförderungskosten müssen auch die politischen Verantwortlichen Interesse an entsprechenden Festlegungen haben.
6.8 Anforderungen an die Schülerbeförderung Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde unter dem Stichwort Schülerbeförderung (vgl. Kapitel 2.2.8) bereits auf die hohe Bedeutung der Schülerverkehre für den ÖPNV
MehrGrundsatz. 2 Anspruchsberechtigung
Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) Auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs.
MehrBildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen- Anhalt (223113)
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrElternbefragung. zur. Ermittlung des Interesses. an der Errichtung. einer 5. Integrierten Gesamtschule. in Braunschweig
Elternbefragung zur Ermittlung des Interesses an der Errichtung einer 5. Integrierten Gesamtschule in Braunschweig Was soll erfragt werden? Die Stadt Braunschweig ist u. a. Träger der allgemein bildenden
Mehr