Amt für Schule. Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen

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1 Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen Verbindliche Schulbezirke Gültigkeit bis Schuljahr 2007/08 Festlegung über Rechtsverordnung vom Aufnahmeanspruch im Schulbezirk Gute Planbarkeit Aufnahmeverpflichtung auch bei größeren Jahrgängen und Raumknappheit Aufwendiges Verfahren bei notwendigen Schulbezirksgrenzenänderungen Ca. 8% Anträge auf Einschulung in nichtzuständiger Grundschule (ohne Klosterschule) aufgrund besonderer Gründe ( 6 Abs. 3 SchpflG) Seite 2 1

2 Verbindliche Schulbezirke Rechtsverordnung regelt Zuordnung der Schulanfänger Seite 3 Verbindliche Schulbezirke Anmeldungen erfolgen in den Schulbezirken Ausnahme: Klosterschule und nichtstädtische Schulen Anträge auf Besuch der nichtzuständigen Schule Seite 4 2

3 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Systemänderung zum Schuljahr 2008/09: Anspruch auf wohnortnahe Beschulung 46 Abs. 3 SchulG: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Seite 5 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Festlegung von Einzugsbereichen auf Basis gemessener Schulwege (Routingverfahren) jeder Wohnadresse zu jeder Schule Festlegung von maximalen Zügigkeiten auf Basis vorhandener Unterrichtsräume (Ratsbeschluss) Aufnahmeverpflichtung im Rahmen der Aufnahmekapazitäten Vorübergehend eingeschränkte Planungssicherheit aufgrund fehlender Erfahrungswerte Bedarfsgerechte Erhöhung der Zügigkeiten möglich ( in Absprache mit Schulaufsicht gem. Ratsbeschluss) Ca. 21% Anmeldungen in nicht wohnortnächster Grundschule (einschließlich Klosterschule) Seite 6 3

4 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Zuordnung der Schulanfänger nach Schulwegen Seite 7 Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Freie Wahl der Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten Ggfs. Ablehnungsverfahren Seite 8 4

5 Verbindliche Schulbezirke und Wohnortnahe Schuleinzugsbereiche Beispiel: Sennestädter Grundschulen Astrid-Lindgren-Schule Brüder-Grimm-Schule Schulstandort H.-C.-Andersen-Schule alter Schulbezirk alter Schulbezirk vor Grenzänderung Wohnortnaher Schuleinzugsbereich Seite 9 Optionale Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen Änderung des Schulgesetzes am : Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen für jede Schulform zulässig ( 84 Abs. 1 S. 1 SchulG n.f.) Prinzip der Wohnortnähe wird durch rechtsverbindliche Einzugsbereiche überlagert ( 46 Abs. 3 SchulG n.f.) Ablehnung ist möglich: Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. ( 84 Abs. 1 S. 2 SchulG n.f.) Seite 10 5

6 Optionale Bildung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen Möglichkeiten: Rückkehr zu den alten Grenzen der Schulbezirke - Prognosen sind vorerst ungenau wegen fehlender Datenbasis Definition der wohnortnahen Schuleinzugsbereiche als rechtsverbindlich - Anpassungen notwendig, da einige Schulen nicht über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügen Partielle Einführung von rechtsverbindlichen Schuleinzugsbereichen - Kein einheitliches Rechtssystem im Stadtgebiet Änderungen von Einzugsbereichen sind aufgrund der Festlegung über eine Rechtsverordnung sehr aufwendige Verfahren. Seite 11 Partielle rechtsverbindliche Schuleinzugsbereiche Rechtsverbindliche Einzugsbereiche für große Schulstandorte Seite 12 6

7 Partielle rechtsverbindliche Schuleinzugsbereiche Rechtsverbindliche Einzugsbereiche für große Schulstandorte Abwanderung aus Einzugsbereich bleibt generell möglich. Zuwanderung nur bei wichtigen Gründen möglich. Seite 13 Festlegung von Zügigkeiten Bisher: Orientierung an der maximalen Aufnahmekapazität Option: Zügigkeiten größerer Schulen werden verringert, um benachbarte kleinere Schulen zu stärken. Räumliche Entlastung der größeren Schule für OGS-Ausbau möglich. Klassenfrequenz ist an der großen Schule voraussichtlich voll auszuschöpfen. Ablehnungsverfahren ist wahrscheinlich. (Selbständiger) Erhalt benachbarter kleinerer Schulen kann erreicht werden. Unsicherheitsfaktor: tatsächliches Schulwahlverhalten Seite 14 7

8 Festlegung von Zügigkeiten Weitere Gültigkeit des Prinzips der Wohnortnähe Seite 15 Festlegung von Zügigkeiten Weitere Gültigkeit des Prinzips der Wohnortnähe Ablehnungsverfahren und Ausschöpfung des Klassenfrequenzhöchstwertes Seite 16 8

9 Festlegung von Zügigkeiten Beispiel: Reduzierung der Aufnahmekapazitäten der Grundschule Milse GS Milse Wellbachschule GS Altenhagen Schuljahr Klassen- Schüler Züge Klassen Züge 2010/11 räume gebildet neu GS Milse GS Altenhagen Wellbachschule GS Am Homersen Seite 17 Steuerungsinstrumente in der Schulentwicklungsplanung für Grundschulen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 18 9

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