Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien zur Entwicklung und Erneuerung der Städte in Niederösterreich

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1 Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien zur Entwicklung und Erneuerung der Städte in Niederösterreich Fassung vom 16. August 2013 Version 1.2. Leitbild der NÖ Stadterneuerung: (Grundlage sind die geltenden Richtlinien der NÖ Stadterneuerung) Leitbild der NÖ Stadterneuerung ist die menschenfreundliche Stadt, die intelligente Stadt. Das Ziel dieser intelligenten Stadt ist, die Lebensqualität ihrer BewohnerInnen langfristig sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Stadterneuerung in NÖ u.a. folgende Schwerpunktthemen bearbeitet: Schwerpunkte der NÖ Stadterneuerung: Ortskernbelebung Die Belebung der Stadt - und Ortszentren in Niederösterreich steht im Vordergrund. Smarte, nachhaltige Mobilität Bei der Umsetzung der Projekte wird auf eine smarte, nachhaltige Mobilität geachtet. Generationen Im Vordergrund steht, ein reibungsloses Miteinander der Generationen zu ermöglichen und zu fördern und die Gesellschaft an die veränderten Bedürfnisse, aufgrund des demographischen Wandels, anzupassen. Kultur Unter diesem Schwerpunkt wird die Unterstützung von kulturellen Belangen, wie beispielsweise im Bereich der Mediatheken, subsumiert. Kooperationen (Netzwerke) Von großer Bedeutung ist die Unterstützung von Kooperationen zum Erfahrungsaustausch ausgewählter Themen und zur Entwicklung gemeinsamer Projekte.

2 Allgemein Teilnahme an der Aktion STERN Der Verbleib einer Stadt in der Aktion beträgt 4 Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann um ein Verlängerungsjahr schriftlich bei der Förderstelle angesucht werden. Die Wartezeit nach Ausscheiden bis zur möglichen Wiederaufnahme beträgt 4 Jahre. Es gilt der Grundsatz: Neuaufnahme vor Wiederaufnahme vor Verlängerung. Aufnahme in die Aktion von Orten ohne Stadtrecht Prinzipiell ist es für Orte ab einer Zahl von 5000 Einwohnern möglich, in die Aktion Stadterneuerung in NÖ aufgenommen zu werden. Es wird jedoch jeder Fall individuell geprüft, wobei vor allem auf das Vorhandensein zentralörtlicher Gegebenheiten geachtet wird. Förderbestimmungen Förderungswerber/Förderungsempfänger Eine Förderung von Gesellschaften, Firmen und Privatpersonen im Rahmen der Stadterneuerung ist nicht möglich. Förderungswerber/empfänger im Rahmen der Stadterneuerung sind Gemeinden und in untergeordnetem Ausmaß Vereine. Formblätter der NÖ Stadterneuerung Bei Förderanträgen und Abrechnungsanträgen sind die jeweils gültigen Formblätter der NÖ Stadterneuerung unverändert zu verwenden und vollständig auszufüllen. Überprüfung der Projekte gemäß Bundesvergabegesetz Die Überprüfung gemäß Bundesvergabegesetz der zur Auszahlung gelangenden Projekte erfolgt stichprobenmäßig. Die Ermittlung der Stichprobe erfolgt durch die Förderstelle.

3 Preisangemessenheit Der Förderungswerber/Endbegünstigte bestätigt mit der Unterschrift am Förderansuchen, dass bei der Auftragsvergabe der Stadterneuerungsprojekte die Preisangemessenheit überprüft wurde. Nachhaltige Nutzung Die Förderungsempfänger sind zur nachhaltigen Nutzung des geförderten Projektes verpflichtet. Es ist sicherzustellen, dass der Fördergegenstand bei Investitionsprojekten bis zu einer Förderung von ,- auf die Dauer von zumindest 5 Jahren und bei Investitionsprojekten ab einer Förderung von ,- auf die Dauer von zumindest 10 Jahren im Sinne des Antrages zur Verfügung steht ( Behaltefrist im Fördervertrag!). Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann eine Rückzahlung der Förderung zur Folge haben. Kennzeichnung geförderter Maßnahmen Bei Stadterneuerungsprojekten ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadterneuerung in NÖ hinzuweisen (z.b.: Anbringung von Tafeln an gut sichtbarer Stelle, N-Logo mit Zusatz Gefördert aus Mitteln der NÖ Stadterneuerung und NÖ-Logo auf Druckwerken, Erwähnung in Presseartikeln, etc.). Kleinförderungen Kleinförderungen sind ab einer Höhe der anerkennbaren Gesamtkosten von 3.000,- möglich. Eine Unterschreitung dieser Summe ist nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen sinnvoll und möglich, wenn das Projektziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann und maßgeblich eine impulsgebende Entwicklung damit eingeleitet wird. Förderbereiche Stadt- und Ortskernbelebung Es wird die Belebung der Stadt- und Ortszentren angestrebt. Einzelprojekte im Rahmen der Stadt- und Ortskernbelebung, Kooperationen von Akteuren und Wissenstransfer sollen unterstützt werden. Laufende Personalkosten eines City-Managers und laufende Kosten eines City-Management-Büros sind jedoch nicht förderbar. Die Umsetzung und Förderung von Einzelmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich soll jedoch möglichst im Rahmen der NAFES erfolgen.

4 Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum Die Förderung von Gestaltungsmaßnahmen sind vom gesamthaften Ansatz, von der Stellungnahme des Betreuers und den bereits geförderten Gestaltungsmaßnahmen abhängig. Bei einer plausiblen Sinnhaftigkeit derartiger Maßnahmen und als Impuls für weiterführende Maßnahmen im Bereich der Stadterneuerung besteht jedoch die Möglichkeit, eine Förderung bis max. 20% der Gesamtkosten dieser Projekte zu genehmigen. Öffentlichkeitsarbeit Stadt Innovative und impulsgebende Projekte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Stadterneuerung sind förderbar, die Behandlung erfolgt wie eine Projektförderung (Förderung bis max. 50%). Bürgerservicestellen Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die barrierefreie Ausführung des Bürgerservicebereiches. Vereinssaal Bei der Errichtung von Veranstaltungsräumlichkeiten für Vereine sind beim Antrag ein Nutzungskonzept für den Saal und erforderlichenfalls ein Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer der Baulichkeit bzw. des Grundstückes vorzulegen. Im Nutzungskonzept muss die bestmögliche und aktive Durchführung eines Veranstaltungsbetriebes im Vereinssaal verankert sein. Der Nutzungsvertrag muss sich zumindest auf einen Zeitraum erstrecken, der sich an der Abschreibung der Investition orientiert (=Behaltefrist). Leistungen von kommunalen Bauhöfen Leistungen der gemeindeeigenen Bauhöfe sind nicht förderbar. Nicht förderbar sind weiters die gemeindeeigenen Planungs- und Verwaltungskosten. Leistungen von Vereinen Eigenleistungen von Vereinen sind nicht förderbar, da keine Geldbewegungen vorhanden sind. Diese Leistungen sind daher bei den anerkennbaren Gesamtkosten nicht zu berücksichtigen. Personalkosten und laufende Kosten Bei Projektförderungen sind laufende Personalkosten nicht anzuerkennen, da diese Vorgangsweise zu einer dauerhaften Belastung des Landesbudgets führen würde. Die Anerkennung von laufenden Kosten ist nur in begründeten

5 Ausnahmefällen und in restriktivem Umfang zulässig, wenn der Charakter einer Impulsförderung sichergestellt ist. Leistungen von Straßenmeistereien Leistungen der Straßenmeistereien werden als Förderung einer anderen Dienststelle des Amtes der NÖ Landesregierung betrachtet und werden nicht den Bauhofleistungen zugerechnet. Diese Leistungen sind daher bei den anerkennbaren Gesamtkosten zu berücksichtigen und beim Ansuchen im Finanzierungsplan anzugeben. Förderabwicklung Abrechnungen der Projekte und Dokumentation Die Fördermittel werden nach Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen aliquot zum Anteil der nachgewiesenen Kosten an den genehmigten Gesamtkosten ausbezahlt. Teilabrechnungen sind nicht möglich. Es können nur Rechnungen bei der Abrechnung anerkannt werden, die nach dem Stichtag (=Einlangen des Ansuchens / der Projektinformation bei der Landeskoordinierungsstelle für Stadterneuerung, dokumentiert mit dem Eingangsstempel) ausgestellt wurden. Der Stichtag ist im Fördervertrag angeführt und unbedingt einzuhalten (s. a.: Rechnungsstichtag). Mögliche Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden, werden bei der Berechnung der anerkennbaren Kosten in Abzug gebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass Barauszahlungen des Förderwerbers bei der Abrechnung nicht anerkannt werden können. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen bis zur im Fördervertrag angeführten Frist entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet laut der im Fördervertrag angeführten Frist ( Behaltefrist ) aufzubewahren. Verwendungsnachweise Die entsprechenden Verwendungsnachweise der gewährten Förderung sind bis zur im Fördervertrag angeführten Frist bei der Förderstelle zur Abrechnung vorzulegen, anderenfalls ist die Förderzusage aufgehoben. Um allfällige Fristverlängerung muss zeitgerecht vor Ablauf des Zeitraumes mit

6 hinreichender Begründung schriftlich bei der Förderstelle angesucht werden. Bei triftigen Gründen kann eine Fristverlängerung gewährt werden, es besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch. Rechnungsstichtag/Leistungszeitraum Rechnungsdatum ist das Ausstellungsdatum der Rechnung (kein Eingangsdatum, Zahlungsdatum oder sonstiges Datum). Dieses Datum ist in die Rechnungsaufstellung laut Ausstellungsdatum der Rechnung einzutragen. Der im Fördervertrag angeführte Stichtag ist gleichzeitig auch der Beginn des anerkennbaren Leistungszeitraumes. Bewegliche Güter Die Kosten von beweglichen Gütern können seitens der Förderstelle bei der Abrechnung von Projekten nicht anerkannt werden. Gegenverrechnungen Gegenverrechnungen von Leistungen und Abgaben/Gebühren können bei Abrechnungen nicht anerkannt werden. Vorsteuerabzug Bei den Ansuchen ist anzugeben, ob für dieses Projekt ein Vorsteuerabzug möglich ist. Ist dies der Fall, so sind die Gesamtkosten ohne Steueranteil anzugeben. Ebenso ist bei den Abrechnungen vorzugehen. Einnahmen Bei den Ansuchen ist anzugeben, ob für dieses Projekt Einnahmen zu erwarten sind. Gegebenenfalls ist eine Einnahmen- Ausgaben- Aufstellung für die Dauer der Behaltefrist vorzulegen (laut Fördervertrag). Diese Durchführungsbestimmungen gelten mit sofortiger Wirkung. Im Fördervertrag wird festgelegt, welche Durchführungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik Dorf- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung Dipl.-Ing. Trauner Ing. Roßkopf Krems, am 16. August 2013

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