Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
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- Cornelius Geisler
- vor 6 Jahren
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1 Mit Beschluss des Kreistages vom besteht Übereinstimmung zwischen dem Landkreis und der Stadt Buxtehude, dass die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von der Stadt Buxtehude für ihr Gebiet auch weiterhin in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Beide verpflichten sich, auf allen Gebieten der Jugendhilfe zu enger Zusammenarbeit und gemeinsamen Absprachen. Dies geschieht durch regelmäßige Dienstbesprechungen, gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Entwicklung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards und Fach- und Finanzcontrollinginstrumenten und der Mitarbeit im landesweiten Vergleichssystem Integrierte Berichterstattung Niedersachsen (IBN). Die Stadt Buxtehude verpflichtet sich, die notwendigen Hilfen nach dem SGB VIII nach sparsamen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu gewähren. Hierfür wird folgende Kostenbeteiligung ab vereinbart: 1.1. Der Landkreis Stade erstattet 80 % der jährlichen Kosten der Hilfen zur Erziehung gemäß 27 SGB V III nach Maßgabe der SGB VIII - Erziehungsberatung - soziale Gruppenarbeit - Erziehungsbeistandschaften, Betreuungshelfer - Sozialpädagogische Familienhilfe - Vollzeitpflege - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sowie - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß 35 a SGB VIII - Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung gemäß 41 SGB VIII - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII Nicht berücksichtigt werden Erstattungsfälle von anderen Jugendämtern gemäß 88, 89 ff. SGB VIII. Die darüber hinaus erzielten Einnahmen gemäß 91 ff. SGB VIII verbleiben ohne Anrechnung bei der Stadt Buxtehude Darüber hinaus erstattet der Landkreis die fiktiven Personalkosten, die entstehen würden, wenn der Landkreis die Aufgaben des Stadtjugendamtes Buxtehude selbst wahrnehmen würde. Die Berechnung erfolgt anhand der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung - sowie der Personalkostentabellen (ohne Verwaltungsgemeinkostenzuschlag) der jeweils zum Jahresbeginn aktuellen KGSt-Berichte Kosten eines Arbeitsplatzes. Darüber hinaus trägt der Landkreis die Büoroarbeitsplatzkosten laut KGSt-Tabelle für die übernommenen Personalstellen. 28. Erg.-Lief. 10/12 1
2 2. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus den Jugendhilfe- und den fiktiven Personalkosten. Die Zahlungen werden jeweils als Abschläge in vier Raten zum , , und überwiesen. Die Jahresabrechnung der Jugendhilfekosten ist dem Landkreis spätestens bis zum des folgenden Jahres vorzulegen. Hierfür ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. 3. Die Vereinbarung gilt ab dem und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht von einer der Parteien ein Jahr vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine vorzeitige Kündigung ist mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende nur aus einem wichtigen Grund möglich, z. B. durch erhebliche Auswirkungen einer Änderung der Gesetzeslage auf die abgeschlossene Vereinbarung. 4. Falls sich die bei Vertragsabschluss für die einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse so grundlegend verändern, dass einer der Parteien das Festhalten an den Bestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, sind die betreffenden Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen im Rahmen des Zumutbaren anzupassen. 5. Unabhängig von dieser Vereinbarung fördert der Landkreis auch die Schaffung von neuen Kindergartenplätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruches in der gleichen Höhe, wie sie auch den Gemeinden/Samtgemeinden gewährt wird. Im Rahmen der Jugendarbeit erhalten die freien Träger der Jugendarbeit ebenso Zuschüsse nach den Förderungsgrundsätzen für die Jugendarbeit im Landkreis Stade und den vom Kreistag bereitgestellten Haushaltsmitteln. 28. Erg.-Lief. 10/12 2
3 Beteiligung des Landkreises an den Jugendhilfekosten der Städte; Personalkosten Anlage 1 Stadt Stade Personal 6,5 Sozialarbeiter ASD, einschließlich Adoptions- und Pflegekinderdienst (IV b BAT) 1 Sozialarbeiter Jugendgerichtshilfe (IV b BAT) 1,5 Sachbearbeiter gehobener Dienst wirtschaftliche Jugendhilfe (A 10) 1,5 Sachbearbeiter mittlerer Dienst/Angestellte wirtschaftliche Jugendhilfe (VI b BAT) 1 Sachbearbeiter gehobener Dienst AV/AP (A 10) 0,5 Sachbearbeiter mittlerer Dienst/Angest. AV/AP (VI b BAT) 2 Sachbearbeiter mittlerer Dienst UVG 1 (A 8) 1 VII BAT 28. Erg.-Lief. 10/12 3
4 Anlage 2, den Landkreis Stade Jugendamt Stade Abrechnung der erstattungsfähigen Jugendhilfekosten für die Zeit vom bis Erstattungsfähige Kosten Erziehungsberatung Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistände, Betreuungshelfer Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehung in einer Tagesgruppe Vollzeitpflege Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche a m b u l a n t s t a t i o n ä r Krankenhilfe Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Vollzeitpflege Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Eingliederungshilfe gemäß 35 a SGB VIII Sonstige Hilfen Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen G e s a m t a m b u l a n t s t a t i o n ä r 28. Erg.-Lief. 10/12 4
5 Erstattungsfähige Kosten abzüglich Kostenerstattung durch andere Jugendhilfeträger davon 80 % als Abschläge erhalten Erstattungsrest ( ) überzahlter Betrag ( ) Es wird bescheinigt, dass die angesetzten Kosten tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe entstanden sind und das die Einnahmen aus Kostenerstattungen anderer Jugendhilfeträger in vollem Umfange geltend gemacht und eingezogen wurden. sachlich und rechnerisch richtig: Im Auftrage Vorstehende Abrechnung ist anhand der Unterlagen geprüft und in Ordnung befunden worden. Rechnungsprüfungsamt 28. Erg.-Lief. 10/12 5
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