AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

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1 AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen sich für Arbeitgeber nun Fragen zur sozialversicherungs- bzw. steuerrechtlichen Handhabung dieser ausländischen Arbeitnehmer. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und entsprechenden EU- Ländern regeln welchem Land das Besteuerungsrecht aus einer Tätigkeit (in diesem Falle bei ausländischen Arbeitnehmern für das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit) zugesprochen wird. Dieses bezieht sich auf die Einkünfte des Arbeitnehmers, in welchem Land er den Arbeitslohn versteuern bzw. wo er eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Dieses richtet sich nach dem Ansässigkeitsstaat bzw. sofern er in beiden Staaten ansässig ist (also zwei Wohnsitze hat), wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Daher unterliegt ein ausländischer Arbeitnehmer (der in Deutschland tätig wird) der deutschen Einkommensteuer und zwar ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar mit den in Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für ihn gelten die Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige nach 50 EStG. Sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (mind. 90 % deutsche Einkünfte oder ausländische Einkünfte nicht mehr als 8.004,00 EUR im Jahr), kann er sich ggf. als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandeln lassen. Dieses sind Besteuerungstatbestände des Arbeitnehmers. Sie, als Arbeitgeber, müssen den an den ausländischen Arbeitnehmer gezahlten Lohn unabhängig davon der Lohnsteuer unterwerfen und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

2 Seite 2 Regelungen zum Lohnsteuerabzug: Der ausländische Arbeitnehmer hat Ihnen eine sog. Lohnsteuerabzugsbescheinigung (nach amtlichen Muster) von Ihrem Betriebsstätten-Finanzamt vorzulegen, die alle für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, monatlicher Steuerfreibetrag/ Hinzurechnungsbetrag) enthält ( 39d EStG). Nach dieser Bescheinigung müssen Sie die Lohnsteuer auf seinen Arbeitslohn einbehalten. Diese Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Damit hätten Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug erfüllt. Sie könnten den ausländischen Arbeitnehmern jedoch weitere Hilfestellungen geben, so dass diese ihren steuerlichen Pflichten richtig nachkommen können bzw. eine Überprüfung vornehmen können. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob der ausländische Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als 6 zusammenhängende Monate) hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig wird (Sondervorschriften des 50 EStG sind somit nicht mehr einschränkend anzuwenden) (Fall 1) oder unter eine sog. Grenzgängerregelung (Fall 3) fällt. Grenzgängerregelungen sind mit den Nachbarstaaten Frankreich, Österreich und Schweiz getroffen worden, im DBA Polen bzw. mit Tschechien sind keine entsprechenden Regelungen enthalten. Somit sind für die Länder Polen und Tschechei die bekannten Grundsätze für Grenzpendler ( 1 III EStG, Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, wenn deutsche Einkünfte mind. 90 % betragen oder ausländische Einkünfte unter 8.004,00 EUR liegen) nur anzuwenden, nicht die für Grenzgänger (da keine entsprechenden Regelungen in den entsprechenden DBA s aufgenommen wurden). Hat der ausländische Arbeitnehmer in Deutschland also weder einen Wohnsitz noch hält er sich länger als 6 Monate zusammenhängend hier auf, ist er nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (Fall 2).

3 Seite 3 Zu Fall 1: bei Wohnsitz bzw. Aufenthalt von mehr als 6 Monate im Inland = unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Nach Vorlage einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung sind Sie verpflichtet auch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Arbeitnehmer zu machen, da dieser unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Arbeitnehmer selber kann eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, damit eventuelle Lohnsteuer wieder erstattet wird (nach den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden gesetzlichen Regelungen, da er - ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit - für den deutschen Lohnsteuerabzug einem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt ist). Fall 2: kein Wohnsitz bzw. Aufenthalt von weniger als 6 Monaten zusammenhängend im Inland = beschränkte Einkommensteuerpflicht: Nach Vorlage einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Hier sind Sie als Arbeitgeber jedoch nicht mehr verpflichtet, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu machen (Sie dürfen es gar nicht!). Der Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung im Inland abgeben, wenn er sich auf seiner Lohnsteuerabzugsbescheinigung einen Freibetrag hat eintragen lassen. Sofern kein Freibetrag (für Werbungskosten) berücksichtigt wurde, kann er eine Antragsveranlagung beim Finanzamt zur Erstattung von Lohnsteuer stellen, muss es aber nicht, da der Steuerabzug - für die im Inland bezogenen Einkünfte - mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen können nur Werbungskosten und bestimmte Arten von Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Das Splittingverfahren ist ausgeschlossen, ebenfalls werden Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt. Der ausländische Arbeitnehmer (aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat) kann sich jedoch als unbeschränkt Steuerpflichtiger (im Inland) behandeln lassen, wenn er nahezu seine gesamten Einkünfte (über 90 % bzw. ausländische Einkünfte von weniger als Euro) im Inland bezogen hat. Dann erhält er alle steuerlichen Vergünstigungen einschließlich Splittingvorteil (Steuerklasse III bei Verheirateten). Für Polen sind die ausländischen Einkünfte gekürzt zu 50 % (somit 4.002,00 EUR) und für die Tschechei gekürzt mit 25 % (somit 6.003,00 EUR) maßgebend.

4 Seite 4 Da Polen und Tschechien somit auch zur EU gehören, sind für die zutreffenden Arbeitnehmer somit auch die Lohnsteuerklasse III zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte selber die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt (und Antrag stellt). Wenn er anfangs eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung mit Steuerklasse I vorgelegt hat, muss der Arbeitnehmer also am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die Voraussetzungen bei ihm vorliegen und kann sich somit die Differenz der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen. Fall 3: Grenzgänger bzw. ausländische Studenten, d.h. kein Wohnsitz bzw. nicht länger als 6 Monate im Inland Hier gelten Sonderregelungen: Steuerfreiheit bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung bzw. Sonderregelungen für die Schweiz (nach DBA Deutschland Schweiz). Für polnische und tschechische Arbeitnehmer also nur für ausländische Studenten maßgebend, da keine entsprechenden Regelungen in den DBA s vorliegen. Vorliegen der Doppelbesteuerungsabkommen Ungeachtet vorheriger Erläuterungen zur beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Inland regeln Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht. In allen Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit der Bundesrepublik Deutschland zugesprochen, wenn nicht folgende Voraussetzungen (insgesamt) erfüllt sind: - der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Inland auf (mehrere Aufenthalte innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet), - der Lohn wird nicht von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und - der Lohn wird nicht von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt, der in Deutschland eine Betriebsstätte hat (wo der Arbeitnehmer tätig wird).

5 Seite 5 Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (also kürzer als 183 Tage im Inland, etc.), verliert Deutschland das Besteuerungsrecht, der Wohnsitzstaat hat (diese in Deutschland bezogenen) Einkünfte dann zu versteuern. Dieses ist regelmäßig nur der Fall bei ausländischen Arbeitnehmern, die vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden. Sonderregelungen gelten hier für Grenzgänger und für ausländische Studenten (Freistellungsbescheinigung). Sofern eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (da der Arbeitgeber, der das Gehalt zahlt, in Deutschland ansässig ist), wird Deutschland diese Einkünfte besteuern können (da Tätigkeitsstaat) und ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist vorzunehmen. Sozialversicherungsbeiträge Ausländische Arbeitnehmer (bei Tätigkeit im Inland) unterliegen ebenfalls der deutschen Sozialversicherung, ungeachtet deren Staatsangehörigkeit. Rentenversicherung: Nach Rücksprache mit der deutschen Rentenversicherung Bund (Verbindungsstelle für Polen = Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Tel. 0800/ sowie für Tschechien = Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Tel. 0800/ ) ist deutsche Rentenversicherungspflicht gegeben, weil der ausländische Arbeitnehmer in Deutschland (für einen deutschen Arbeitgeber) tätig wird. D. h. die ausländischen Arbeitnehmer erhalten hier in Deutschland ein eigenes Rentenversicherungskonto eingerichtet, worauf die Beiträge einbezahlt werden (verteilt wie bekannt durch die Krankenkassen). Bezüglich der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt folgendes: Nach Rücksprache mit der AOK Mittelfranken unterliegen die ausländischen Arbeitnehmer (ungeachtet der Staatsangehörigkeit) der deutschen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, da sie in Deutschland für einen deutschen Arbeitgeber tätig werden. Sie dürfen sich eine deutsche Krankenversicherung aussuchen, die dann die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend verteilt. Eigentlich so wie bei Inländern bekannt.

6 Seite 6 Konkret für die Krankenversicherung heißt dieses: er bekommt eine deutsche Krankenversicherungskarte, mit der er in Deutschland zum Arzt gehen kann. Sofern der Arbeitnehmer in Polen ebenfalls zum Arzt muss, muss der Arbeitnehmer das Formular E 106 (ausländischer Krankenabrechnungsschein) beim polnischen Arzt vorlegen (wenn er keine polnische Krankenversicherung mehr hat). Es gelten auch Regelungen für Grenzgänger, die müssen dann ein anderes Formular vorlegen. Eine Ausnahme kann sich bei einer Entsendung ergeben, wenn diese von vornherein zeitlich (im Inland) begrenzt ist. Hier sollte im Zweifelsfall eine Klärung durch die zuständige Krankenkasse oder direkt bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland vorgenommen werden. Kirchensteuer: Da die Kirchensteuer an einen Wohnsitz knüpft, ist zu unterscheiden, ob Kirchensteuerpflicht gegeben ist oder nicht. Beschränkt Steuerpflichtige Arbeitnehmer sind mangels Wohnsitzes im Inland nicht kirchensteuerpflichtig. Reisekosten Auch beschränkt Steuerpflichtige können steuerfreie Zahlungen aufgrund einer Auswärtstätigkeit erhalten. Dieses sind kurz zusammengefasst die Punkte auf die Sie bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Polen und Tschechien achten sollten. Sofern Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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