Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

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1 Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG). Jobbende StudentInnen als ledige Beschäftigte ohne Kinder in Lohnsteuerklasse I zahlen bis zu einem Monatslohn von 898,57 Euro (Stand 2004) keine Lohnsteuer. Folie 1 Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (2) Wenn Entgelt höher: Einbehaltung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. werden jedoch nach der Einkommenssteuererklärung durch das Finanzamt voll zurückerstattet, wenn das Jahresentgelt ,99 Euro (Stand 2004) nicht übersteigt und keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen vorhanden sind. Folie 2 1

2 Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (2) Darin enthalten sind: Arbeitnehmerpauschalbetrag (920 Euro), Vorsorgepauschale (pauschal 20 % für Sozialversicherung). Auch das steuerfreie Existenzminimum (2004: Euro) ist als Grundfreibetrag in den Einkommenssteuertarif integriert. Folie 3 Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (4) Wer zwei Beschäftigungen gleichzeitig ausübt, benötigt eine zweite Lohnsteuerkarte VI. Achtung: Hoher Steuerabzug! Folie 4 2

3 Geringfügige Beschäftigung (1) >>Pauschale Versteuerung durch Arbeitgeber Pauschaler Steuersatz 2 % Für die so genannten Minijobs oder 400-Euro-Jobs kann der/die ArbeitgeberIn eine pauschale Steuer von 2 % abführen, sofern die monatlichen Einkünfte insgesamt 400,- Euro nicht übersteigen oder es sich um den einzigen 400-Euro-Job neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung handelt. Für die ArbeitnehmerInnen ist die pauschale Versteuerung des Minijobs durch den/die ArbeitgeberIn die günstigste Variante, jedoch ist diese/r nicht dazu verpflichtet, die 2 % Pauschalsteuer abzuführen. Folie 5 Geringfügige Beschäftigung (2) >>Pauschale Versteuerung durch Arbeitgeber (Fortsetzg.) Voraussetzung der Versteuerung des Arbeitslohns mit dem pauschalen Steuersatz von 2 % ist, dass - der Arbeitslohn 400 Euro monatlich (auch in den neuen Bundesländern) nicht übersteigt und - der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 5 % (bei einer ausschließlichen Beschäftigung in Privathaushalten) oder von 12 % (bei anderen Beschäftigungen) zu entrichten hat ( 40a Abs. 2 EStG). Folie 6 3

4 Geringfügige Beschäftigung (3) >>Pauschaler Steuersatz 20 % Dort, wo die einheitliche Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2% ausscheidet, kann der/die ArbeitgeberIn seit unter Verzicht auf die Vorlage einer die Lohnsteuer auch mit dem bisherigen Steuersatz von 20 % pauschal erheben, wenn der regelmäßige Arbeitslohn in dieser Einzelbeschäftigung 400 Euro monatlich (auch in den neuen Bundesländern) nicht übersteigt ( 40a Abs. 2a EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20% ist nicht zulässig, wenn der regelmäßige Arbeitslohn 400 Euro monatlich übersteigt. Folie 7 Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. ( 2 UStG) Für die Versteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit seid ihr selbst verantwortlich! Neben der Einkommenssteuer fällt in der Regel auch noch die Umsatz- oder Mehrwertsteuer an. Diese wird durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Folie 8 4

5 Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (2) >> Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit: 16 Prozent, in best. Fällen 7 Prozent Nach 1 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer dann fällig, wenn - ein Unternehmer - Lieferungen oder sonstige Leistungen - gegen Entgelt - im Inland und - im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Folie 9 Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (3) >> Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) Für Existenzgründer bzw Kleinunternehmer nach 19 UStG ist in den ersten beiden Jahren eine Umsatzsteuerbefreiung möglich, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer - im vorangegangenen Kalenderjahr ,- Euro nicht überstiegen hat und - im laufenden Kalenderjahr ,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. (vgl. 19 Abs. 1 UStG, Stand 2004) Folie 10 5

6 Einkommenssteuer auf selbstständige Einkünfte (1) Auch die eigenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind natürlich zu versteuern. Dabei werden Einkünfte von Ledigen ohne Kinder nicht besteuert, wenn sie im Jahr den Grundfreibetrag von Euro (Stand: 2004) nicht übersteigen und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind. Kein Steuervorabzug Unternehmensprüfungen Kontrollmitteilungen Folie 11 6

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