1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1515 Spenden an gemeinnützige Institutionen Vorbemerkung der Fragesteller DasbürgerschaftlicheEngagementhateineherausragendeBedeutung.Mehrals 23MillionenMenschenüber14Jahreengagierensichfreiwillig,bürgerschaftlichundehrenamtlichsowieunentgeltlichinVereinen,Verbänden,Kirchenund Initiativen.DieseaktiveBeteiligungderBürgerinnenundBürgeramöffentlichen Leben ist ein wesentliches Merkmal einer lebendigen Demokratie. NebendemaktivenEngagementvielerMenschensinddiegemeinnützigen InstitutionenauchaufdiefinanzielleUnterstützungdurchzahlreicheSpenderinnenundSpenderangewiesen.Rund4,5Mrd.EurojährlichsammelndieWohltätigkeitsorganisationenein.DieseMittelmachenesdenInstitutionenüberhaupt erst möglich, ihrem gemeinnützigen Zweck nachzukommen. InallerRegelkommendiesogesammeltenSpendengelderauchdenjeweiligen gemeinnützigenzweckenzugute.vermehrtgibtesallerdingsauchberichte darüber,dassspendenfürgemeinnützigeinstitutionennichtdemvorgesehenen Zweckzukommen.UnterdiesenFällenleidenalle:DieSpenderinnenundSpender,derenGeldernichtinihremSinneverwendetwerdenunddiesomitbetrogen werden,aberauchdievielengesetzestreuenundordentlichwirtschaftenden gemeinnützigenorganisationen,dieaufgrunddernegativenschlagzeileninder ÖffentlichkeitwenigerSpendengeldervereinnahmenkönnen.DamitstehtletztlichauchwenigerGeldfürdieeigentlichgefördertenZweckezurVerfügung. VordemHintergrunddersteuerlichenBerücksichtigungsolcherSpendenstellt sichschließlichauchfürdenfiskusdiefrage,obundwiebesserfüreinezweckentsprechende Verwendung der Spendengelder gesorgt werden sollte. 1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften gibt es in Deutschland? WievielesinddavonjeweilsvomFinanzamtalsgemeinnützig ( 52der Abgabenordnung AO),mildtätig ( 53AO)oderkirchlich ( 54AO)anerkannt, und wie viele agieren ohne ein solches Steuerprivileg? DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom7.Mai2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZurAnzahlderVereineundStiftungen,dienichtsteuerbegünstigtsind,liegen keinegesondertenerkenntnissevor.zumendedesgeschäftsjahres2008gabes nachderzusammenstellungdergeschäftsübersichtenderamtsgerichteinsgesamt566171eingetragenevereine.nachangabendesbundesverbandes DeutscherStiftungenfür2009bestanden17372rechtsfähigeStiftungendes bürgerlichen Rechts. EsgibtkeinezentraleErhebungüberdieAnzahlvonsogenanntengemeinnützigen unddamitimsinneder 51bis68derAbgabenordnung (AO)steuerbegünstigten eingetragenenvereinen,stiftungenoderkapitalgesellschaftenin Deutschland.DementsprechendgibtesauchkeineAufschlüsselungnachder jeweiligenzweckverfolgungimsinneder 52bis54AO (gemeinnütziger, mildtätigeroderkirchlicherzweck).aberausgehendvondenobengenannten statistischenangabengibtesgeschätztca gemeinnützigevereineund ca gemeinnützige Stiftungen. 2.WiehochwarendieindenJahren2006,2007und2008indenEinkommensteuererklärungenvonPrivatpersonenangegebenenBeträgezurFörderung steuerbegünstigter Zwecke? IndenJahren2006und2007wurdenindenEinkommensteuererklärungenvon PrivatpersonenBeträge zurförderungsteuerbegünstigterzwecke inhöhe von bzw Mio. Euro geltend gemacht. ZurHöhedieserBeträgeistanzumerken,dassessichnochumvorläufigeErgebnisseausderjährlichenEinkommensteuerstatistikdesStatistischenBundesamtes handelt. Daten für das Veranlagungsjahr 2008 liegen derzeit nicht vor. 3.WiehochwarenindenletztenJahrenjeweilsdieindenEinkommensteuererklärungenangegebenenBeträgealsSpendenindenVermögensstockeiner Stiftung? IndenJahren2006bzw.2007warenindenVolumina,diezuFrage2genannt wurden, SpendenanStiftungen inhöhevon770bzw.265mio.euroenthalten. WiebereitsinderAntwortzuFrage2verdeutlichtwurde,handeltessichdabei umvorläufigeergebnisse.datenzumveranlagungszeitraum2008liegennoch nicht vor. 4.HatdieAbschaffungderSammlungsgesetze,dieinvielenBundesländern mitderbegründungdesbürokratieabbauserfolgte,sichbewährt,undgibtes dazu Evaluierungen? EshandeltsichumGesetzgebungderLänder;derBundesregierungliegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5.PlantdieBundesregierunginderlaufendenLegislaturperiodegesetzliche Regelungen zum Schutz der Spender und Mitglieder auf Bundesebene? GutgläubigeSpenderdürfennachgeltendemRechtdaraufvertrauen,dassihre Zuwendungen (SpendenundMitgliedsbeiträge)zweckgerechtverwendetwerden ( 10Absatz4desEinkommensteuergesetzes EStG).ErgänzendeMaßnahmenzumSchutzdessteuerlichenAbzugsderZuwendungensindnichterforderlich.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WiekanneinSpenderoderMitgliedprüfen,wieeinVerein,eineStiftung odereineanderegemeinnützigekapitalgesellschaft,derbzw.diedietatbestände der 52 bis 54 AO erfüllt, seine Mittel verwendet? 7.GibtesVeröffentlichungspflichten,wiebeispielsweisedieTransparenzpflichtenvonKapitalgesellschaften,undplantdieBundesregierunginder laufenden Legislaturperiode Veränderungen? 8.WiekanneinSpenderprüfen,obeinVereingemeinnützigist,wennernicht denvereinselbstbefragenwilloderdesseneigenenangabennichtvertrauen möchte? DieFragen6bis8werdenwegendesSachzusammenhangszusammenbeantwortet. BeiderFeststellung,obeineOrganisation gemeinnützig ist,handeltessich umeinsteuerlichesverfahren.dahermüssenvereine,stiftungen,kapitalgesellschaftenundandereeinrichtungen,diedengemeinnützigkeitsstatusanstreben, regelmäßigsteuererklärungenabgeben.diefinanzverwaltungprüftsodann,ob dievoraussetzungendes 51ff.AOgegebensind (insbesondereausschließliche undunmittelbareverfolgungförderungswürdigerzwecke;selbstlosigkeitdes Handelns;VermögensbindungbeiAuflösungoderAufhebungderKörperschaft bzw. Wegfall des bisherigen Zwecks). NurwenndieVorgabendes 51ff.AOeingehaltenwerden,erhältdieEinrichtungeinenKörperschaftsteuer-Freistellungsbescheid (sogenannteanerkennung dergemeinnützigkeit).dieprüfungerstrecktsichdabeinichtnuraufdieangabenindersatzung,sondernebensoaufdietatsächlichegeschäftsführung. ZurordnungsgemäßentatsächlichenGeschäftsführunggehörtauch,dass Zuwendungsbestätigungen (sogenanntespendenbescheinigungen)denrechtlichenanforderungengenügenunddiedarinenthalteneaussagezurverwendung der erhaltenen Mittel korrekt ist. DaessichbeidemVerfahrenzursog.AnerkennungderGemeinnützigkeitum einesteuerlicheangelegenheithandelt,unterliegtdietatsache,dasseineorganisationalsgemeinnützig alsosteuerbegünstigt anerkanntist,grundsätzlich demschutzdessteuergeheimnissesnach 30AO.EineVeröffentlichungder EntscheidungderFinanzverwaltungüberdasVorliegenderVoraussetzungeneinerSteuerbegünstigungnach 51ff.AOistsomitgrundsätzlichnichtzulässig. Allerdingsermöglicht 30Absatz4AOunterbestimmtenVoraussetzungendie OffenbarungdersteuerlichenVerhältnisse.Hierzugehörenbeispielsweisedie DurchführungeinesStrafverfahrensinSteuersachen somitalsoauchdie OffenbarunggegenüberderStaatsanwaltschaftundGerichten sowiedie OffenbarungnachZustimmungdesBetroffenen.DieOffenbarungistauch zulässig,soweitdiesanderweitiggesetzlichzugelassenist ( 30Absatz4Nummer2AO).NachdemAnwendungserlasszurAbgabenordnung AEAO zu 30Nummer4.2sindeinemSpenderAuskünftedarüber,obeineKörperschaft wegenverfolgunggemeinnütziger,mildtätigeroderkirchlicherzweckesteuerbegünstigt ist, nur zu erteilen, wenn erinseinembesteuerungsverfahrendieberücksichtigungdergeleisteten Spende beantragt, ihmdiekörperschaftdentatsachenentsprechendmitgeteilthat,dasssiezur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt ist, diekörperschaftwahrheitswidrigbehauptet,sieseizurentgegennahmesteuerlichabzugsfähigerspendenberechtigt (dierichtigstellungkanndabeiöffentlicherfolgen,wenndiekörperschaftihrewahrheitswidrigebehauptung öffentlich verbreitet), oder

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wenndemfinanzamteinezustimmungderkörperschaftzurauskunftserteilung vorliegt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichungspflicht ist nicht geplant. 9.GibteseineinterneAnweisungfürdieFinanzämter,welcheKostenanteile desversandsvonsogenanntenbettelbriefenalssatzungsgemäßeraufwand zulässig sind, und wenn ja, wie sieht diese Anweisung aus? Vereine,StiftungenundandereEinrichtungenkönnennichtalssteuerbegünstigt ( gemeinnützig )behandeltwerden,wennihreauslagenfürdieallgemeine VerwaltungeinschließlichderWerbungumSpendeneinenangemessenenRahmenüberschreiten (VerstoßgegendassogenannteMittelverwendungsgebot: vgl. 55Absatz1Nummer1und3AOundAEAOzu 55Nummer18).Für diefragederangemessenheitkommtesentscheidendaufdieumständedes jeweiligeneinzelfallsan.einefürdiesteuerbegünstigungschädlichemittelverwendungkanndeshalbauchschondannvorliegen,wennderprozentuale AnteilderVerwaltungsausgabeneinschließlichderSpendenwerbungdeutlich geringeristals50prozentdergesamtenvereinnahmtenmittelodereineeinzelne Verwaltungsausgabe (z.b.fürdiemitglieder-undspendenwerbung)nicht angemessenist.andererseitskannwährenddergründungs-undaufbauphase einesvereins,einerstiftungusw.aucheineüberwiegendeverwendungdermittelfürverwaltungsausgabenundspendenwerbungunschädlichfürdiesteuerbegünstigung sein (vgl. AEAO zu 55 Nummer 19). 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdieinderVergangenheitliegenden Fälle,indenenFundraisingunternehmeninDeutschlanderbrachteDienstleistungenübereinverbundenesUnternehmeninderSchweizabgerechnet und so die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt haben? DerBundesregierungsindderartigeFällenichtbekannt.DergeschilderteSachverhaltistfüreineumsatzsteuerlichePrüfungnichtausreichend.DieBundesregierungkanndaherauchnichteinschätzen,obhierGestaltungenzurUmgehung des Umsatzsteuergesetzes vorliegen. 11.IstdieseUmgehungderUmsatzsteuerpflichtweiterhinmöglich,undwas wird gegebenenfalls unternommen, um diese zu verhindern? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12.WievielestrafrechtlicheVerfahrenwurden2007,2008und2009gegen VerantwortlichevonVereinenundStiftungenvondeutschenGerichtenmit einemurteiloderstrafbefehlabgeschlossen,undwelcheartenvonvergehen wurden meistens zur Last gelegt? 13.WiehäufigkameszuVerurteilungenoderStrafbefehlenundwelcheStrafe wurde durchschnittlich verhängt? 14.WievieleVerfahrensindderzeitbeidenStaatsanwaltschaftenanhängig,in denen gegen Verantwortliche von Vereinen und Stiftungen ermittelt wird? Die Fragen 12 bis 14 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet: AngabenhierzuwerdenindenStatistikenderStrafrechtspflegenichtgesondert erfasst.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiebeurteiltdieBundesregierung,dassbeiVereinenundStiftungenhäufigAufträgeanDienstleistervergebenwerden,diedasEinsammelnvon SpendenundMitgliedsbeiträgenübernehmen,undesdabeihäufigdazu kommt,dassdieadressendeseinenvereinsdazugenutztwerden,umgelder für andere auftraggebende Organisationen zu akquirieren? ErhälteinDienstleisterimWegederAuftragsdatenverarbeitungnach 11des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)oderimWegederÜbermittlungnach 3 Absatz4Satz2Nummer3BDSGrechtmäßigAdressdateneinesVereinsoder einerstiftung,unterliegendiesepersonenbezogenendateneinerzweckbindung.derzweckbestimmtsichausdemauftragoderdemzweckderübermittlung,z.b.diesammlungvonspendenfürdenauftraggeberoderdenübermittelndenverein.einezweckänderndenutzungderadressdatenfürandere Organisationenistnach 4Absatz1BDSGzulässig,soferndasBDSG (z.b.in 28Absatz2BDSG)odereineandereRechtsvorschriftdieserlaubtoderder Betroffeneeingewilligthat.UnteranderemistdanacheineVerarbeitungoder NutzungpersonenbezogenerDatenzulässig,soweitessichumlistenmäßigoder sonstzusammengefasstedatenüberangehörigeeinerpersonengruppehandelt, diesichaufdiezugehörigkeitdesbetroffenenzudieserpersonengruppe,seine Berufs-,Branchen-oderGeschäftsbezeichnung,seinenNamen,Titel,akademischenGrad,seineAnschriftundseinGeburtsjahrbeschränkenunddieVerarbeitungoderNutzungerforderlichistfürZweckederWerbungfürSpenden,die nach 10bAbsatz1und 34gEStGsteuerbegünstigtsind ( 28Absatz3Satz2 Nummer 3 BDSG). Zum steuerrechtlichen Teil der Frage siehe Antwort zu Frage WelchedatenschutzrechtlichenVorschriftensindbeidieserPraxiszu beachten,undwiehäufigsindindenjahren2007,2008und2009verstöße beidendatenschutzbeauftragtenderländerunddesbundesgemeldet worden? ZudenzubeachtendendatenschutzrechtlichenVorschriftenwirdaufdieAntwort zu Frage 15 verwiesen. DieZahlderindenJahren2007,2008und2009beidenDatenschutzbeauftragtenderLänderunddesBundesgemeldetenVerstößesindderBundesregierung nichtbekannt.diefrageistvondenaufsichtsbehördenfürdendatenschutzim nichtöffentlichenbereich ( 38BDSG)zubeantworten,soweitnichtöffentliche StellenimSinnedes 2Absatz4BDSGbetroffensindundvondenDatenschutzbeauftragtenderLänderunddesBundes,soweitessichumöffentliche Stellen der Länder oder des Bundes handelt.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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