Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke

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1 Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke 1 Zielsetzung Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag für die Durchführung einer Energie-Check- Variante, die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke Zuschüsse. Dies soll dem Klimaschutz dienen und zu einer mittelbaren und unmittelbaren Verringerung der CO2- Emissionen führen. Gefördert werden: 2 Förderfähige Maßnahmen (1) eine Energie-Check Variante der Verbraucherzentrale in Form eines Basis-Checks für Eigentümer von Wohnhäusern/Wohnungen und Mieter von Wohneinheiten, sowie der Gebäude-, Heiz- oder Solarwärme-Check für Eigentümer von Wohnhäusern/Wohnungen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung in Wohngebäuden. (2) Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum. (3) Dämmung der Kellerdecke zum unbeheizten Keller. 3 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser (Ein- und Mehrfamilienhäuser) bzw. die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei Eigentumswohnungen und Antragsberechtigte für eine Energie-Check-Variante gemäß den Bestimmungen der Verbraucherzentrale. (2) Eine Förderung bei Neubauten wird nicht gewährt. (3) Das geförderte Objekt des Antragstellers bzw. die Wohneinheit eines Mieters muss auf der Gemarkung der Stadt Friedrichsdorf liegen. (4) Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie Energieversorgungsunternehmen. (5) Es werden maximal zwei Maßnahmen pro Grundstück gefördert, dabei kann pro antragsberechtigter Person von Ziffer 1 des 2 nur eine Energie-Check-Variante und von Ziffer 2 und 3 nur eine Dämm-Maßnahme gefördert werden. /2

2 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen (1) Zuschüsse für eine Energie-Check Variante in Form eines Basis-, Gebäude-, Heiz- oder Solarwärme-Checks werden gewährt, wenn diese über die Verbraucherzentrale beantragt und durch den zuständigen Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt wird. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechende Bescheinigung/Rechnung für die Durchführung der Maßnahme vorgelegt werden kann. (2) Zuschüsse für die Dämmung der obersten Geschossdecke werden gezahlt, wenn diese die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige EnEV einhalten und die Maßnahme durch eine Fachfirma ausgeführt wird (aktuell: EnEV 2014 mit einer Wärmedurchgangszahl / U-Wert von 0,24 W/m²K oder geringer). (3) Zuschüsse für die Dämmung der Kellerdecke werden gezahlt, wenn diese die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige EnEV einhalten und die Maßnahme durch eine Fachfirma ausgeführt wird (aktuell: EnEV 2014 mit einer Wärmedurchgangszahl / U-Wert von 0,30 W/m²K oder geringer). (4) Der Nachweis zur Einhaltung der genannten Wärmedurchgangszahl muss bei Bedarf durch einen schriftlichen Berechnungsnachweis erfolgen und vom Antragsteller mit der Schlussrechnung eingereicht werden. (5) Als Fachfirma ist ein Unternehmen mit fachlicher Kompetenz im Bereich Dämm- Maßnahmen zu verstehen, die mit dieser Dienstleistung Kunden beraten kann, diese nach geltenden Bestimmungen und Gesetzen (z. B. EnEV) fachgerecht ausführt und diese Dienstleistung ein wesentlicher Bestandteil der Angebotspalette ist. 5 Höhe, Umfang und Auszahlung der Zuschüsse (1) Der Energie-Check wird in Abhängigkeit der ausgewählten Variante bezuschusst. 10,00 für den Basis-Check 20,00 für den Gebäude-Check 40,00 für den Heiz-Check 40,00 für den Solarwärme-Check (2) Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 pro m² bezuschusst. Maximal aber 1.000,00 pro Wohnhaus. (3) Die Dämmung der Kellerdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 pro m² bezuschusst. Maximal aber 1.000,00 pro Wohnhaus. 6 Anträge (1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. /3

3 (2) Formelle Anträge sind vor Beginn der Maßnahme von der Stadt Friedrichsdorf zu beziehen und an diese zu richten. Eine Eingangsbestätigung des Antrages an den Antragsteller erfolgt nicht. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegen genommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie abgelehnt werden. (3) Die Maßnahmen sind nach Antragstellung innerhalb eines Jahres umzusetzen bzw. abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Antrag automatisch, ohne dass der Antragsteller dazu benachrichtigt werden muss. Maßgeblich dafür ist der Eingangsstempel bei der Stadt Friedrichsdorf. (4) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Adresse des Antragstellers b) Art der Maßnahme aus 2 - Ziffer 1 bis 3 c) Beginn und Abschluss der Maßnahme d) Art des Wohngebäudes (Ein-/ Mehrfamilienhaus) e) Baujahr des Gebäudes f) Die Fläche der Maßnahme. Bei Dämmung der obersten Geschoss- u. Kellerdecke in m² 7 Bewilligung (1) Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie durch die Stadt Friedrichsdorf mit einem Bewilligungsbescheid. (2) Über die Vergabe entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Unterlagen, wenn diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen. (3) Sobald Zuwendungen in Höhe der verfügbaren Mittel bewilligt wurden, erfolgen weitere Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit bewilligte Gelder nicht abgerufen wurden. (4) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 8 Kontrolle (1) Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt mitzuteilen, wann die geförderte Maßnahme abgeschlossen ist. (2) Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei Monaten nach der Bewilligung einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden. /4

4 9 Auszahlung (1) Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen. (2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Schlussrechnung über Material und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.). (3) Die Stadt behält sich eine Sichtprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Zuwendung vor. (4) Der gewährte Zuschuss ist zweckgebunden und nicht rückzahlbar. (5) Alle von der Stadt Friedrichsdorf angebotenen Fördermaßnahmen sind kombinierbar mit anderen Förderprogrammen, solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten der zuschussfähigen Maßnahmen nicht übersteigt. 10 Budgetobergrenze Das Programm wird aus Haushaltsmitteln der Stadt Friedrichsdorf finanziert. Die Stadt Friedrichsdorf entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für die Förderung verfügbaren Haushaltsmittel. 11 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am 01. Juli 2017 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am außer Kraft. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister

5 Magistrat der Stadt Friedrichsdorf Stadtplanungs-, Umwelt und Hochbauamt Hugenottenstraße Friedrichsdorf Antrag auf Gewährung von Zuwendungen in Form von Zuschüssen im Rahmen des Energiekonzeptes der Stadt Friedrichsdorf 1. Antragsteller 1. Name, Vorname: 2. komplette Anschrift: 3. Tel.-Nr.: 4. Adresse: 5. Bankverbindung: (IBAN und Kreditinstitut) 6. Anschrift des Maßnahmeobjektes: (nur bei Abweichung zu 2) 2. Bezeichnung der Maßnahme (Bitte zutreffendes ankreuzen) 1.) Energie-Check Variante (nur eine Variante möglich): a) 10,00 für den Basis-Check b) 20,00 für den Gebäude-Check c) 40,00 für den Heiz-Check d) 40,00 für den Solarwärme-Check 2.) Dämmung der obersten Geschossdecke: Zuschuss 10,00 pro m², aber max ,00 pro Wohngebäude 3.) Dämmung der Kellerdecke: Zuschuss 10,00 pro m², aber max ,00 pro Wohngebäude 3. Angaben zum Gebäude und zur Maßnahme 1. Baujahr des Gebäudes: 2. Art des Wohngebäudes: (Ein- / Mehrfamilienhaus) 3. Beginn und Abschluss der Maßnahme: 4. Fläche der Maßnahme (bei 2. und 3.) in m²: Achtung: Maßgeblich für die Bewilligung der Fördermittel ist das Eingangsdatum dieses Antrages (Eingangsstempel). Ort, Datum Stempel, Siegel rechtsverbindliche Unterschrift

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