Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler

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1 Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

2 Themen 1. Einführung 2. Erlaubnis 3. Sachkunde 4. Register 5. Verhaltensregeln

3 1. Einführung Ziele des neuen Rechts Inhalt des neuen Rechts: - Neue Erlaubnispflicht 34f GewO - Nähere Ausgestaltung: FinVermV (Sachkunde; Register; Verhaltensregeln) Betroffene Personen Zeitplan

4 2. Erlaubnis a) Betroffener Personenkreis Anlagenvermittler Anlagenberater in gewerblicher Tätigkeit für Investmentanteile = Bereichsausnahme 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Nachweismakler/Tippgeber sind erlaubnisfrei

5 2. Erlaubnis b) Produktkategorien: Investmentfonds Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer KG Sonstige Vermögensanlagen

6 2. Erlaubnis b) Produktkategorie 1: Zum öffentlichen Vertrieb zugelassene Investment- Anteile Liste auf BaFin-Homepage:

7 2. Erlaubnis b) Produktkategorie 2: Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft idr GmbH & Co. KG müssen öffentlich angeboten sein Typische Investments: Beteiligungen an Solar-, Windkraftanlagen; geschlossene Immobilienfonds; Schiffsfonds; Medienfonds etc.

8 2. Erlaubnis b) Produktkategorie 3: Sonstige Vermögensanlagen isd 1 Abs. 1 Vermögens- Anlagegesetz = Sammeltatbestand

9 2. Erlaubnis c) Umfang Gesamt-Erlaubnis (alle Kategorien) Teil-Erlaubnis (einzelne Kategorien)

10 2. Erlaubnis d) Voraussetzungen Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Berufshaftpflichtversicherung Sachkunde

11 2. Erlaubnis e) Zuständigkeit Bundesgesetzgeber macht keine Vorgaben Landesgesetzgeber muss zuständige Behörde festlegen Möglichkeit 1: Kommunen, Kreisfreie Städte Möglichkeit 2: IHKs (so in Hessen)

12 2. Erlaubnis f) Übergangsregel für Inhaber einer 34c GewO- Erlaubnis Umtauschfrist bis Sachkundenachweis bis

13 2. Erlaubnis g) Kosten Beschluss Vollversammlung IHK Wiesbaden Genehmigung Rechtsaufsicht Parallelität mit Erlaubnis Versicherungsvermittler Gesamterlaubnis (3 Kategorien) = 300,00 Teilerlaubnis (2 Kategorien) = 250,00 Teilerlaubnis (1 Kategorie) = 200,00

14 3. Sachkundenachweis Sinn und Zweck der Pflicht: Nachweis über die erforderlichen fachspezifischen Beratungsund Produktkenntnisse, die zu der Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind ( 1 Abs. 1 FinVermV)

15 Wer muss den Nachweis erbringen? Derjenige, der gewerbsmäßig Finanzanlagen im Sinne des 34f GewO vermittelt oder darüber berät Bei Juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften jede vertretungsberechtigte Person, die selbst vermitteln und/oder beraten möchte (bei GmbH z. B. jeder Geschäftsführer) Anders als bei den Versicherungsvermittlern auch: Die Angestellten und Mitarbeiter des Finanzanlagenvermittlers, die direkt bei der Vermittlung und Beratung mitwirken

16 Wie kann der Nachweis erbracht werden? In der Regel durch das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung Durch die Inanspruchnahme der Alten-Hasen-Regelung Durch eine gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikation

17 Sachkundeprüfung - Zuständigkeit Die Sachkundeprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammern abgenommen Örtlich bei jeder IHK möglich, die die Prüfung anbietet Einzelheiten sind in der Prüfungsordnung geregelt

18 Ablauf der Prüfung Schriftlicher Teil Single Choice bzw. Multiple Choice Test Dauer: 165 Min. (Vollprüfung) und Praktischer Teil Simulation eines Kundengesprächs Dauer: 20 Min Min. Vorbereitungszeit

19 Schriftlicher Prüfungsteil Im Umfang der beantragten Erlaubnis: Nr. 1: Investmentfonds od. sonstige offene Fonds Nr. 2: Geschlossene Fonds Nr. 3: Sonstige Vermögensanlagen od. Genossenschaftsanteile und zusätzlich immer ein allgemeiner Teil Sonderfall: Nr. 3 nur in Verbindung mit Prüfung auch über Nr. 2 möglich

20 Praktischer Prüfungsteil Simulation eines Kundenberatungsgesprächs zum Nachweis der Fähigkeit, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten Insbesondere durch die Entwicklung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung

21 Bewertung der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in den geprüften Bereichen beider Teile jeweils mindestens 50 Prozent erreicht sind Der schriftliche Teil muss bestanden sein, um den praktischen Teil ablegen zu können Jeder Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden

22 Prüfungstermine in der IHK Wiesbaden Bundeseinheitlich festgelegte Termine im Jahr 2013 (schriftlich/mündlich) 20. / 21. März 19. / 20. Juni 25. / 26. September 27. / 28. November

23 Anmeldung und Vorbereitung Ab Anfang 2013 über ein Online-Anmeldeportal auf unserer Homepage (Bereich Aus- und Weiterbildung -> Prüfungen -> Sachkundeprüfungen) Die Vorbereitung auf die Prüfung ist freigestellt, die Lerninhalte sind in einem Rahmenplan zusammengefasst

24 Kosten der Prüfung Vollprüfung (schriftlich und praktisch) in 1, 2 oder 3 Kategorien: 270, 300 oder 320 Teilprüfung (nur schriftlich) in 1 oder 2 Kategorien: 140 bzw. 200 Wiederholung der praktischen Prüfung: 100

25 Ausnahmen von der Prüfpflicht Keine praktische Prüfung: Bei Erlaubnis beschränkt auf 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO (Investmentfonds od. sonstige offene Fonds) und zusätzlich: a) Erlaubnis nach 34d Abs. 1 od. e Abs. 1 GewO liegt vor oder b) Sachkundenachweis nach 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. vergleichbarer Abschluss nach 19 Abs. 1 VersVermV Bei Folgeprüfung zur Erweiterung einer zunächst beschränkten Erlaubnis

26 Ausnahmen von der Prüfpflicht Keine Sachkundeprüfung für: Personen, die seit dem ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig sind ( sog. Alte Hasen ) und bereits eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Nr. 2 od. 3 GewO haben. Selbständig Tätige müssen jedoch lückenlos die Prüfberichte nach 16 MaBV vorlegen können Negativberichte reichen dagegen nicht aus, da diese gerade der Nachweis dafür sind, dass keine ununterbrochene Tätigkeit bestand Wenn die erforderlichen Prüfberichte nicht vorgelegt werden können, verlängert sich zumindest die Frist zum Nachweis der Sachkunde bis zum Personen, die eine gleichwertige Berufsqualifikation im Sinne des 4 FinVermV erworben haben:

27 Gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikationen 1. Abschlusszeugnis (ohne weitere Berufserfahrung): a) geprüfter Bankfachwirt oder- wirtin (IHK), b) geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c) geprüfter Investment-Fachwirt oder wirtin (IHK), d) geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK), e) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, f) Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g) Investmentfondskaufmann oder frau

28 Gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikationen Als Vorläufer des Geprüften Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) wird der Versicherungsfachwirt IHK anerkannt Als Vorläufer des Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung wird der Versicherungskaufmann anerkannt. Dagegen kann der Abschluss Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Versicherungen nicht anerkannt werden, da durch die Schaffung der verschiedenen Fachrichtungen gerade die Möglichkeit einer Spezialisierung geschaffen werden sollte

29 Gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikationen 2. Abschlusszeugnis (und zusätzlich mind. 1 Jahr Berufserfahrung) a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt oder wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule

30 Gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikationen 3. Abschlusszeugnis (und zusätzlich mind. 2 Jahre Berufserfahrung) als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) 4. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder beratung nachgewiesen wird.

31 Gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikationen 5. Ausländische Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 5 FinVermV). Es ist jedoch zu prüfen, ob alle nach deutschem Recht geforderten Sachgebiete nachgewiesen werden können, sonst ist eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen.

32 Nachweis der Berufserfahrung Kann vor, während oder nach der Ausbildung erworben worden sein Zeiten können addiert werden Sowohl haupt- als auch nebenberuflich Nachweis durch Agenturvertrag, Provisionsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers etc. möglich Beweislast trägt Antragsteller

33 4. Registrierung a) Zuständigkeit IHKs in Erweiterung des bestehenden Registers für Versicherungsvermittler:

34 4. Registrierung b) Einzutragende Daten: Finanzanlagenvermittler-Daten ( 7 Abs. 1 FinVermV) Familienname, Vorname, Unternehmen Geburtsdatum Angabe, dass 34f Erlaubnis besteht Angabe über Umfang der Erlaubnis Bezeichnung u. Anschrift der Erlaubnis- u. Registerbehörde Betriebliche Anschrift Registrierungsnummer

35 4. Registrierung b) Einzutragende Daten: Namen der Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken ( 7 Abs. 2 FinVermV) Vermittler muss die Angaben und Änderungen der im Register gespeicherten Daten unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitteilen (bzw. bei den Arbeitnehmer-Daten der Registerbehörde) = idr innerhalb von 2 Wochen

36 4. Registrierung c) Kosten: Registrierung von Finanzanlagenvermittlern = 25,00 Registrierung von deren Angestellten = 20,00 Änderungen der Registerdaten = 25,00

37 Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: Im Bereich: -> Recht -> Gesetzliche Aufgaben -> Finanzanlagenvermittler

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