auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt."

Transkript

1 Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann /-frau (IHK) 1 Dok.-Nr.: Für Vermittler von Finanzanlagen gelten neue Berufsregeln. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis werden mit Wirkung 1. Januar 2013 durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verschärft. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachzuweisen. Dafür muss der Finanzanlagenvermittler soweit er nicht einen gleichgestellten Abschluss nachweisen kann eine Prüfung als Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu ihren Kompetenzen gehören: Sach- und Fachkompetenz Kundenorientierte Beratungsqualität Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln Näheres zur Sachkundeprüfung ist in 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der FinVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt. Inhalt 1. Wer legt die Prüfung ab? Prüfungstermine Prüfungsanmeldung Rücktritt von der Prüfung Prüfungsvorbereitung, Rahmenplan Prüfungsablauf, -dauer und Anzahl der Aufgaben Bewertung der Prüfung Prüfungsgebühren Gleichgestellte Abschlüsse ( 4 Abs. 1 FinVermV) Spezifische Sachkundeprüfung ( 5 FinVermV) Im Folgenden schließt jegliche männliche Bezeichnung die weibliche ein. Ihre Ansprechpartner: Melanie Jäger Klaus Paragenings Tel: / -261 Fax: melanie.jaeger@potsdam.ihk.de klaus.paragenings@potsdam.ihk.de Stand: 11/2013

2 1. Wer legt die Prüfung ab? Grundsätzlich benötigt jeder, der künftig als Finanzanlagenvermittler tätig werden möchte, eine Erlaubnis gemäß 34f GewO. Dazu muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass er die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. Ebenfalls betrifft den Nachweis der Sachkunde die Mitarbeiter eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken ( 34f Abs. 4 GewO). 1.1 Kategorien in Erlaubnis und Sachkunde Wer gem. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesensgesetzes (KWG) gewerbsmäßig Anlagenberatung gem. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt oder den Abschluss von Verträgen über den Kauf von Finanzanlagen vermittelt, benötigt eine Erlaubnis und entsprechende Sachkunde in folgenden Kategorien: Anteile/Aktien an offenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen ( 34f Abs 1 Nr. 1 GewO) Anteile/Aktien an geschlossenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach KAGB vertrieben werden dürfen ( 34f Abs 1 Nr. 2 GewO) Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Das sind z. B.: Anteile an Stillen Gesellschaften, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaften. ( 34f Abs 1 Nr. 3 GewO) Achtung: Wer Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG vermitteln will und dafür eine Erlaubnis beantragt, muss die Sachkundeprüfung in den Kategorien Geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG ablegen!! (vgl. 3 Abs. 2 Satz 5 FinVermV) 1.2 Befreiung praktische Prüfung ( 3Abs. 5 FinVermV) Eine Befreiung von der praktischen Prüfung ist möglich für diejenigen, die a) die Sachkundeprüfung für Investmentvermögen ablegen und Inhaber von 34d Abs. 1 oder 34e Abs. 1 GewO-Erlaubnissen (Versicherungsvertreter/-makler oder Versicherungsberater) sind oder einen Sachkundenachweis Geprüfter Versicherungsfachmann (IHK) (gem. 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO) haben oder einen der Sachkundeprüfung gleichgestellten Abschluss (gem. 19 VerVermV) (ein vor dem abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV) haben. b) ihren (beschränkten) Sachkundenachweis (gem. 34f Abs. 1 Satz 3 GewO) durch eine Folgeprüfung erweitern möchten. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Der Prüfungsanmeldung sind entsprechende Nachweise beizufügen. 2. Prüfungstermine Eine Übersicht der bundeseinheitlichen Prüfungstermine zur schriftlichen Prüfung finden Sie nebenstehend zur Dok.-Nr als Download. Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss für den jeweiligen Prüfungstermin. Die praktische Prüfung findet in den Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt. Der Termin wird mit dem Bescheid über die bestandene schriftliche Prüfung mitgeteilt. Seite 2 von 5

3 3. Prüfungsanmeldung Die Prüfungsanmeldung erfolgt nur schriftlich mittels des Vordrucks der IHK Potsdam. Sie finden die Prüfungsanmeldung nebenstehend zur Dok.-Nr als Download. 4. Rücktritt von der Prüfung Sie können nur schriftlich von Ihrer Anmeldung zur Prüfung zurücktreten. Bitte beachten Sie hier die Gebühren zu Rücktritt/Nichtteilnahme gemäß des aktuellen Gebührentarifs der IHK Potsdam. 5. Prüfungsvorbereitung, Rahmenplan Der Verordnungsgeber gibt keine konkreten Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges. Daher hat der DIHK-Rahmenplan (nebenstehend zur Dok.-Nr als Download) als gemeinsame Empfehlung des Sachverständigengremiums die Aufgabe, die Vorgaben der Anlage 1 der Verordnung aufzugreifen und zu spezifizieren. Er bildet die Grundlage für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und ist die Basis für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen. Die didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegt den Bildungsträgern. Bei der Lehrgangsplanung sollte darauf geachtet werden, dass für die zu vermittelnden Kompetenzen der knapp bemessene Stundenrahmen für den Transfer zum praxisbezogenen Handeln genutzt wird. Dies erfordert auch die Bereitschaft der Teilnehmer, die Lehrgangsinhalte eigenständig vorzubereiten und zu vertiefen. (s. Dok.-Nr ) 6. Prüfungsablauf, -dauer und Anzahl der Aufgaben Die Prüfung findet in der IHK Potsdam, Breite Str. 2a-d, Potsdam statt. In der Regel wird die schriftliche Prüfung als PC-Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Schriftliche Prüfung Allgemeiner Teil (Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten) 20 Aufgaben 30 Minuten Teilprüfung offene Investmentvermögen 30 Aufgaben 45 Minuten Pause 20 Minuten Teilprüfung geschlossene Investmentvermögen 30 Aufgaben 45 Minuten Teilprüfung Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG 30 Aufgaben 45 Minuten Praktische Prüfung Kundenberatungsgespräch 20 Minuten + Vorbereitung Seite 3 von 5

4 7. Bewertung der Prüfung Alle Sachgebiete/geprüften Bereiche (Allgemeiner Teil Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten, offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG ) werden gesondert bewertet und müssen mit jeweils 50 % bestanden werden. Punktevergabe pro Aufgabe: Unabhängig vom Schwierigkeitsgrad (leicht, mittel oder schwer) wird jeweils 1 Punkt pro Aufgabe vergeben. Für das Bestehen der einzelnen schriftlichen Sachgebiete/geprüften Bereiche heißt dies, dass im Allgemeinen Teil mindestens 10 Aufgaben, in den drei anderen geprüften Bereichen jeweils mindestens 15 Aufgaben von den Prüfungsteilnehmern korrekt beantwortet werden müssen. Bewertungsgrundsätze und Vorgaben bei Multiple-Choice-Aufgaben: Bei Multiple-Choice-Aufgaben gilt das Alles oder nichts-prinzip. D. h., nur dann, wenn ein Prüfungsteilnehmer alle richtigen Antwortalternativen vollständig ankreuzt, wird die Aufgabe mit einem Punkt bewertet. Praktische Prüfung Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von 2 Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. ( 9 Abs. 8 Prüfungsordnung Finanzanlagenvermittler PO FinVerm) 8. Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren sind im aktuellen Gebührentarif (s. interne Links Rechtsgrundlagen; Dok.-Nr. 6485) der IHK Potsdam unter 7.2 zu finden. Die Gebühren werden mittels Gebührenbescheid mit der Einladung zur Prüfung etwa 14 Tage vor der Prüfung versandt und sind bis zu Beginn der Prüfung zu entrichten. Auszug aus dem Gebührentarif: Vollprüfung (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) Vollprüfung eine Kategorie 315, Vollprüfung drei oder zwei Kategorien 395, Teilprüfung (nur schriftlicher Prüfungsteil) Teilprüfung drei oder zwei Kategorien 300, Teilprüfung eine Kategorie 215, Wiederholung der Sachkundeprüfung Wiederholung Voll- oder Teilprüfung 100% Wiederholung praktischer Prüfungsteil 205, Rücktritt/Nichtteilnahme % von der Prüfungsgebühr Rücktritt bis 14 Tage vor Beginn einer Prüfung 0% Rücktritt ab 13 bis 2 Tagen vor der Prüfung 50% Rücktritt am Vortag, Prüfungstag oder Nichtteilnahme 100% Seite 4 von 5

5 9. Gleichgestellte Abschlüsse ( 4 Abs. 1 FinVermV) Eine Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann (IHK) ist nicht erforderlich, wenn einer der benannten Abschlüsse (mit Berufserfahrung) nachgewiesen werden kann. 9.1 Abschlusszeugnisse als a) geprüfter Bankfachwirt (IHK) b) geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) (bzw. der Vorläufer Versicherungsfachwirt (IHK)) c) geprüfter Investmentfachwirt (IHK) d) geprüfter Fachwirt für Finanzberatung (IHK) e) Bank- oder Sparkassenkaufmann f) Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung (bzw. der Vorläufer Versicherungskaufmann) g) Investmentfondskaufmann Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Versicherung ist kein gleichgestellter Abschluss im Sinne des 4 Abs. 1 FinVermV. 9.2 Abschlusszeugnisse mit einjähriger Berufserfahrung a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder c) Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und zusätzlich mind. 1-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung 9.3 Abschlusszeugnis mit zweijähriger Berufserfahrung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich mind. 2-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung 9.4 Abschlüsse mit dreijähriger Berufserfahrung mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und i.d.r. eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung 10. Spezifische Sachkundeprüfung ( 5 FinVermV) Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. HINWEIS: Das Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die im Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Seite 5 von 5

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert

Mehr

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die

Mehr

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013 Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig

Mehr

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach 34f GewO (Stand: Juli 2013) Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist,

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Themen 1. Einführung 2. Erlaubnis 3. Sachkunde 4. Register 5. Verhaltensregeln 1. Einführung Ziele des neuen Rechts Inhalt des neuen Rechts: - Neue Erlaubnispflicht

Mehr

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de

Mehr

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

verantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis:

verantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis: verantwortlich: Christian Grupe Geschäftsbereich Berufsbildung IHK Nürnberg für Mittelfranken, IHK Akademie Mittelfranken, Walter-Braun-Straße 15, 90425 Nürnberg Tel.: 0911/1335-124 Fax: 0911/1335-131

Mehr

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006

Mehr

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli

Mehr

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater*

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24756 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* Mit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht

Mehr

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO)

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Stand: Sep. 2014 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Dieses Merkblatt basiert auf dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Die neue Regulierung von Beteiligungen

Die neue Regulierung von Beteiligungen Die neue Regulierung von Beteiligungen Beteiligungen sind seit dem 01.06. Finanzinstrumente Vertriebspartner und, Anleger, werfen die Frage auf, welche Folgen dies für Ihre Beteiligung und den Vertrieb

Mehr

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011) und der Verordnung zur Einführung einer

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011)

Mehr

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation Umwelt International Recht Fair Play Merkblatt Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler

Mehr

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn AGV Personalleitertagung Außendienst 2011 Bericht aus dem BWV Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn Inhalte Weiterentwicklung Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Die IHK-Kooperation bei der Sachkundeprüfung

Mehr

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Mehr

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Mitteilung Änderung der Registerdaten IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese

Mehr

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Merkblatt Anforderungen an Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 34 f der Gewerbeordnung (GewO) für die Beratung zu Finanzanlagen

Mehr

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu. MERKBLATT Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater Stand 8. Juli 2014 Neue gesetzliche Vorschrift: 34h GewO Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden (Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr.

Mehr

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7 Inhaltsverzeichnis A Einleitung 5 B Die neuen Regelungen 7 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Was ist neu und anders als bisher? 8 1.2 Zahlenund Fakten: Werist betroffen? 10 1.3 Finanzanlagenvermittler als Fachberuf?

Mehr

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 Marco Rieso Leiter des Referates Handel und Dienstleistung Prüfungen in den Bereichen: Investmentfonds

Mehr

MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater

MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) 1. Antragsteller/in IHK Ident-Nr. (soweit vorhanden) Im Handels-

Mehr

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung 34 f GewO

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung 34 f GewO Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung 34 f GewO Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Weiterbildung mit Zukunftsgarantie

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO

Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Auch derjenige, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu

Mehr

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim

Mehr

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11

Mehr

Neuregelungen für Finanzdienstleister

Neuregelungen für Finanzdienstleister Neuregelungen für Finanzdienstleister [Dieses Merkblatt soll eine Orientierungshilfe sein, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu haben (trotz sorgfältiger Prüfung). Die

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 02-2015

Mitteilungsblatt Nr. 02-2015 Mitteilungsblatt Nr. 02-2015 Inhalt: Richtlinie für den Berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Gerontologie der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) (RL-BbSozGer-BA) Seite: 01-03

Mehr

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Stand: Juni 2015 Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Im Juni oder Juli 2015 wird voraussichtlich das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender des Antragstellenden Unternehmens) An die Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in:

Mehr

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf

Mehr

Merk blatt. Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Merk blatt. Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Stand: 1. Januar 2015 Merk blatt Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ALLGEMEINES Am 22. Dezember 2006 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,

Mehr

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter): (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung

Mehr

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft 6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß

Mehr

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN MERKBLATT Aus- und Weiterbildung GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN Verordnung vom 25.01.2008 Geprüfte Immobilienfachwirte sind qualifiziert, sowohl in größeren Immobilienunternehmen

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN E x i s t e n z g r ü n d u n g u n d U n t e r n e h m e n s f ö r d e r u n g Stand 10.07.2015 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Im Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem

Mehr

Familienname Vorname Geburtsname. Geb.-Datum Geb.-Ort Telefon-Nr. (Vorwahl/Ruf-Nr.) privat dienstlich E-Mail

Familienname Vorname Geburtsname. Geb.-Datum Geb.-Ort Telefon-Nr. (Vorwahl/Ruf-Nr.) privat dienstlich E-Mail Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Industrie- und Handelskammer Chemnitz Geschäftsbereich Bildung Postfach 464 09004 Chemnitz Bearbeitungsvermerke (wird von der IHK ausgefüllt) Zugelassen am: Identnummer:

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Weiterbildung mit Zukunftsgarantie Mit Inkrafttreten

Mehr

Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater Ihr Ansprechpartner Honorar-Finanzanlagenberater Müller, Christoph (Rechtsassessor) E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-198 Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen

Mehr

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

IT Fachwirt IT Fachwirtin

IT Fachwirt IT Fachwirtin IT Fachwirt IT Fachwirtin - 1-1. Die Weiterbildung zum IT Fachwirt erweitert Ihre Perspektiven Die IT Anwendungen nehmen überproportional zu, demzufolge wachsten die IT-Systeme und IT Strukturen seit Jahren.

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Neue Regeln für Versicherungsvermittler INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Mehr

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular

Mehr

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Honorar-Finanzanlagenberaterregister Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Honorar-Finanzanlagenberater Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs.

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung (Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen

Mehr

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom

Mehr

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen 1. Zertifizierungsstelle Die Mitgliedsinnungen des Bundesinnungsverbands des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks

Mehr

Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK)

Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) Ausbildung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) www.deutsche-makler-akademie.de Ausbildung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) PERSPEKTIVEN DURCH QUALIFIZIERUNG Eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler

Mehr

Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler*

Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler* Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 99579 Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler* Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und müssen

Mehr

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung Landkreis Merzig-Wadern Straßenverkehrs- u. Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung 1. Angaben zum Antragsteller bzw.

Mehr

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater -

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr. Christian Waigel Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München E-Mail:

Mehr

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und

Mehr

Zusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

Zusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich. Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach 34d Abs.

Mehr

IHK-Fortbildungsprüfungen

IHK-Fortbildungsprüfungen IHK-Fortbildungsprüfungen Geprüfte Logistikmeisterin/Geprüfter Logistikmeister - Hinweise für Prüfungsteilnehmer/innen - RECHTSGRUNDLAGE Grundlage für das Prüfungsverfahren ist die Prüfungsordnung der

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium

Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium Bevor Sie weiterlesen: Zunächst einige wichtige Hinweise! 1. Wer an der VWA-Hochschule studieren möchte,

Mehr

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater- Anforderungen an die Prüfung

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater- Anforderungen an die Prüfung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 99581 Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater- Inhaltliche Anforderungen an die Prüfung Die Zusammenstellung soll Ihnen

Mehr

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:

Mehr

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV)

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Bundesrat Drucksache 207/2/07 08.05.07 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Punkt 53 der Sitzung

Mehr