auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.
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- Clemens Mann
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1 Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann /-frau (IHK) 1 Dok.-Nr.: Für Vermittler von Finanzanlagen gelten neue Berufsregeln. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis werden mit Wirkung 1. Januar 2013 durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verschärft. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachzuweisen. Dafür muss der Finanzanlagenvermittler soweit er nicht einen gleichgestellten Abschluss nachweisen kann eine Prüfung als Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu ihren Kompetenzen gehören: Sach- und Fachkompetenz Kundenorientierte Beratungsqualität Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln Näheres zur Sachkundeprüfung ist in 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der FinVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt. Inhalt 1. Wer legt die Prüfung ab? Prüfungstermine Prüfungsanmeldung Rücktritt von der Prüfung Prüfungsvorbereitung, Rahmenplan Prüfungsablauf, -dauer und Anzahl der Aufgaben Bewertung der Prüfung Prüfungsgebühren Gleichgestellte Abschlüsse ( 4 Abs. 1 FinVermV) Spezifische Sachkundeprüfung ( 5 FinVermV) Im Folgenden schließt jegliche männliche Bezeichnung die weibliche ein. Ihre Ansprechpartner: Melanie Jäger Klaus Paragenings Tel: / -261 Fax: melanie.jaeger@potsdam.ihk.de klaus.paragenings@potsdam.ihk.de Stand: 11/2013
2 1. Wer legt die Prüfung ab? Grundsätzlich benötigt jeder, der künftig als Finanzanlagenvermittler tätig werden möchte, eine Erlaubnis gemäß 34f GewO. Dazu muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass er die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. Ebenfalls betrifft den Nachweis der Sachkunde die Mitarbeiter eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken ( 34f Abs. 4 GewO). 1.1 Kategorien in Erlaubnis und Sachkunde Wer gem. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesensgesetzes (KWG) gewerbsmäßig Anlagenberatung gem. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt oder den Abschluss von Verträgen über den Kauf von Finanzanlagen vermittelt, benötigt eine Erlaubnis und entsprechende Sachkunde in folgenden Kategorien: Anteile/Aktien an offenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen ( 34f Abs 1 Nr. 1 GewO) Anteile/Aktien an geschlossenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach KAGB vertrieben werden dürfen ( 34f Abs 1 Nr. 2 GewO) Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Das sind z. B.: Anteile an Stillen Gesellschaften, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaften. ( 34f Abs 1 Nr. 3 GewO) Achtung: Wer Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG vermitteln will und dafür eine Erlaubnis beantragt, muss die Sachkundeprüfung in den Kategorien Geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG ablegen!! (vgl. 3 Abs. 2 Satz 5 FinVermV) 1.2 Befreiung praktische Prüfung ( 3Abs. 5 FinVermV) Eine Befreiung von der praktischen Prüfung ist möglich für diejenigen, die a) die Sachkundeprüfung für Investmentvermögen ablegen und Inhaber von 34d Abs. 1 oder 34e Abs. 1 GewO-Erlaubnissen (Versicherungsvertreter/-makler oder Versicherungsberater) sind oder einen Sachkundenachweis Geprüfter Versicherungsfachmann (IHK) (gem. 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO) haben oder einen der Sachkundeprüfung gleichgestellten Abschluss (gem. 19 VerVermV) (ein vor dem abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV) haben. b) ihren (beschränkten) Sachkundenachweis (gem. 34f Abs. 1 Satz 3 GewO) durch eine Folgeprüfung erweitern möchten. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Der Prüfungsanmeldung sind entsprechende Nachweise beizufügen. 2. Prüfungstermine Eine Übersicht der bundeseinheitlichen Prüfungstermine zur schriftlichen Prüfung finden Sie nebenstehend zur Dok.-Nr als Download. Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss für den jeweiligen Prüfungstermin. Die praktische Prüfung findet in den Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt. Der Termin wird mit dem Bescheid über die bestandene schriftliche Prüfung mitgeteilt. Seite 2 von 5
3 3. Prüfungsanmeldung Die Prüfungsanmeldung erfolgt nur schriftlich mittels des Vordrucks der IHK Potsdam. Sie finden die Prüfungsanmeldung nebenstehend zur Dok.-Nr als Download. 4. Rücktritt von der Prüfung Sie können nur schriftlich von Ihrer Anmeldung zur Prüfung zurücktreten. Bitte beachten Sie hier die Gebühren zu Rücktritt/Nichtteilnahme gemäß des aktuellen Gebührentarifs der IHK Potsdam. 5. Prüfungsvorbereitung, Rahmenplan Der Verordnungsgeber gibt keine konkreten Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges. Daher hat der DIHK-Rahmenplan (nebenstehend zur Dok.-Nr als Download) als gemeinsame Empfehlung des Sachverständigengremiums die Aufgabe, die Vorgaben der Anlage 1 der Verordnung aufzugreifen und zu spezifizieren. Er bildet die Grundlage für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und ist die Basis für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen. Die didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegt den Bildungsträgern. Bei der Lehrgangsplanung sollte darauf geachtet werden, dass für die zu vermittelnden Kompetenzen der knapp bemessene Stundenrahmen für den Transfer zum praxisbezogenen Handeln genutzt wird. Dies erfordert auch die Bereitschaft der Teilnehmer, die Lehrgangsinhalte eigenständig vorzubereiten und zu vertiefen. (s. Dok.-Nr ) 6. Prüfungsablauf, -dauer und Anzahl der Aufgaben Die Prüfung findet in der IHK Potsdam, Breite Str. 2a-d, Potsdam statt. In der Regel wird die schriftliche Prüfung als PC-Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Schriftliche Prüfung Allgemeiner Teil (Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten) 20 Aufgaben 30 Minuten Teilprüfung offene Investmentvermögen 30 Aufgaben 45 Minuten Pause 20 Minuten Teilprüfung geschlossene Investmentvermögen 30 Aufgaben 45 Minuten Teilprüfung Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG 30 Aufgaben 45 Minuten Praktische Prüfung Kundenberatungsgespräch 20 Minuten + Vorbereitung Seite 3 von 5
4 7. Bewertung der Prüfung Alle Sachgebiete/geprüften Bereiche (Allgemeiner Teil Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten, offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen gem. 1 Abs. 2 VermAnlG ) werden gesondert bewertet und müssen mit jeweils 50 % bestanden werden. Punktevergabe pro Aufgabe: Unabhängig vom Schwierigkeitsgrad (leicht, mittel oder schwer) wird jeweils 1 Punkt pro Aufgabe vergeben. Für das Bestehen der einzelnen schriftlichen Sachgebiete/geprüften Bereiche heißt dies, dass im Allgemeinen Teil mindestens 10 Aufgaben, in den drei anderen geprüften Bereichen jeweils mindestens 15 Aufgaben von den Prüfungsteilnehmern korrekt beantwortet werden müssen. Bewertungsgrundsätze und Vorgaben bei Multiple-Choice-Aufgaben: Bei Multiple-Choice-Aufgaben gilt das Alles oder nichts-prinzip. D. h., nur dann, wenn ein Prüfungsteilnehmer alle richtigen Antwortalternativen vollständig ankreuzt, wird die Aufgabe mit einem Punkt bewertet. Praktische Prüfung Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von 2 Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. ( 9 Abs. 8 Prüfungsordnung Finanzanlagenvermittler PO FinVerm) 8. Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren sind im aktuellen Gebührentarif (s. interne Links Rechtsgrundlagen; Dok.-Nr. 6485) der IHK Potsdam unter 7.2 zu finden. Die Gebühren werden mittels Gebührenbescheid mit der Einladung zur Prüfung etwa 14 Tage vor der Prüfung versandt und sind bis zu Beginn der Prüfung zu entrichten. Auszug aus dem Gebührentarif: Vollprüfung (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) Vollprüfung eine Kategorie 315, Vollprüfung drei oder zwei Kategorien 395, Teilprüfung (nur schriftlicher Prüfungsteil) Teilprüfung drei oder zwei Kategorien 300, Teilprüfung eine Kategorie 215, Wiederholung der Sachkundeprüfung Wiederholung Voll- oder Teilprüfung 100% Wiederholung praktischer Prüfungsteil 205, Rücktritt/Nichtteilnahme % von der Prüfungsgebühr Rücktritt bis 14 Tage vor Beginn einer Prüfung 0% Rücktritt ab 13 bis 2 Tagen vor der Prüfung 50% Rücktritt am Vortag, Prüfungstag oder Nichtteilnahme 100% Seite 4 von 5
5 9. Gleichgestellte Abschlüsse ( 4 Abs. 1 FinVermV) Eine Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann (IHK) ist nicht erforderlich, wenn einer der benannten Abschlüsse (mit Berufserfahrung) nachgewiesen werden kann. 9.1 Abschlusszeugnisse als a) geprüfter Bankfachwirt (IHK) b) geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) (bzw. der Vorläufer Versicherungsfachwirt (IHK)) c) geprüfter Investmentfachwirt (IHK) d) geprüfter Fachwirt für Finanzberatung (IHK) e) Bank- oder Sparkassenkaufmann f) Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung (bzw. der Vorläufer Versicherungskaufmann) g) Investmentfondskaufmann Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Versicherung ist kein gleichgestellter Abschluss im Sinne des 4 Abs. 1 FinVermV. 9.2 Abschlusszeugnisse mit einjähriger Berufserfahrung a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder c) Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und zusätzlich mind. 1-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung 9.3 Abschlusszeugnis mit zweijähriger Berufserfahrung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich mind. 2-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung 9.4 Abschlüsse mit dreijähriger Berufserfahrung mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und i.d.r. eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung 10. Spezifische Sachkundeprüfung ( 5 FinVermV) Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. HINWEIS: Das Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die im Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Seite 5 von 5
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