BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG
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- Felix Grosser
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1 BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a BauGB i.v.m. 3 (2) BauGB gemäß 10 (1) BauGB gemäß 10 (3) BauGB STADT BERGEN LANDKREIS CELLE BEBAUUNGSPLAN BERGEN NR. 33A CELLER STRASSE NORDWEST BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE HANNOVER
2 - 2 - Bebauungsplan Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest 1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest wird wie in der folgenden Karte im Maßstab 1 : dargestellt bestimmt. Diese Karte ist insoweit Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes. 2. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, auch als Ausnahme, ausgeschlossen (gemäß 1 (5) BauNVO).
3 - 3 - Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest, M 1 : 1.500
4 - 4 - Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) und des 40 der Nds. Gemeindeordnung vom (Nds. GVBl. S. 473) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bergen diesen Bebauungsplan Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest, bestehend aus der Textlichen Festsetzung, als Satzung beschlossen. gez.prokop Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Äufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:5.000, verkleinert aus 1:1.000 "Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung" Herausgeber: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Regionaldirektion Celle Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf 1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften, 2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im... Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen (Auszug aus 5 Absatz 3 NVermG) Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet vom Hannover im April 2011 gez. Keller Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Öffentliche Auslegung mit Einschränkung Der Rat/Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkungen gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat vom bis gemäß 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Gelegen- Den von der Planung Betroffenen wurde mit Schreiben vom heit zur Stellungnahme bis zum gegeben. Bergen, den Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Bergen hat den Bebauungsplan nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am rechtsverbindlich geworden. Bergen, den Frist für Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften 1. Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ( 215 BauGB). Bergen, den Anmerkung: *) Nichtzutreffendes streichen
5 - 5 - Begründung zum Bebauungsplan Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest 1. Aufstellung des Bebauungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Stadt Bergen hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest beschlossen. 1.2 Planbereich Der Planbereich befindet sich in der Innenstadt Bergens südwestlich der Celler Straße und südlich der Kirche bis zur Lukenstraße. Er wird auf dem Deckblatt dieses Bebauungsplanes mit Begründung im Maßstab 1:5.000 dargestellt. 2. Planungsvorgaben 2.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bergen stellt für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ein Kerngebiet mit einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,0 sowie eine Grünfläche für einer Parkanlage dar. Er ist durch den Inhalt der vorliegenden Bebauungsplanung nicht betroffen. 2.2 Natur und Landschaft (Gebietsbeschreibung) Der Planbereich ist Teil der Stadtmitte und wird damit intensiv baulich genutzt Freibereiche sind innerhalb der Baugrundstücke nur in geringem Maß vorhanden und spielen für Natur und Landschaft im innerstädtischen Umfeld keine besondere Rolle. 3. Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) Es handelt sich hier um einen so genannten einfachen Bebauungsplan gemäß 30 (3) BauGB, in dem sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) regelt, soweit nicht innerhalb dieses Bebauungsplanes Vorgaben verbindlich festgelegt werden, Ein grundlegendes städtebauliches Ziel für die Innenstadt Bergens ist die Erhaltung ihrer ursprünglichen Funktion als Versorgungszentrum für die gesamte Stadt und ihr direktes Umland. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss die Vielfalt an verschiedenen Geschäfts-, Handels und Dienstleistungsnutzungen bewahrt bzw. wieder gestärkt werden. Die Abnahme der Vielfalt dieser Nutzungen würde in der letzten Konsequenz zur einer Verödung der Innenstadt führen. Die versorgenden Betriebe würden sich andere Standorte suchen, die zu einer völligen Umstrukturierung der städtebaulichen Funktionen innerhalb der Gesamtstadt führten. Daraus entwickelten sich neuartige Probleme wie beispielsweise die Inanspruchnahme von bislang unbebautem Grund und Boden bei gleichzeitigem Leerfallen der vorhandenen Bausubstanz in der Innenstadt, die Erzeugung zusätzlicher Verkehrsströme wegen der Randlage neuer Versorgungszentren und die mangelhafte Erreichbarkeit für nicht motorisierte Kunden.
6 -6- Ausschnitt des Flächennutzungsplanes, M 1 : 5.000
7 - 7 - Dementsprechend sollen die Rahmenbedingungen, die über die städtebauliche Planung gesetzt werden können, dazu beitragen, den verschiedensten Geschäften und Betrieben die Standortsicherung in der Innenstadt zu ermöglichen. Ein erstes Warnzeichen für eine nachteilige Veränderung der zu erhaltenden und zu entwickelnden vielfältigen Nutzungsstruktur im Innenstadtbereich kann darin gesehen werden, dass Vergnügungsstätten in die Lage versetzt werden, höhere Grundstückspreise oder Mieten zu bezahlen, die andere Nutzungen (Einzelhandeisgeschäfte, Dienstleistungen, nicht störende Handwerksbetriebe, sonstige Betriebe der Versorgungsinfrastruktur), die für die Erhaltung der städtebauliche Funktion der Innenstadt wichtig sind, nicht tragen können. Eine solche finanzielle Sonderstellung der Vergnügungsstätten kann sehr leicht zu einer Verdrängung anderer Nutzungen führen, die nicht in der Lage sind, in Preisen und Mieten mithalten zu können. Durch eine solche Verdrängung würde die städtebauliche Funktion der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich in erheblichem Maß gefährdet, zumal wenn die Vergnügungsstätten durch ihre äußere Erscheinung ein Absinken des Niveaus und damit einhergehend der Attraktivität des Versorgungszentrums bewirken. Insbesondere im Umfeld des zentralen Bereiches um die Kirche und das Rathaus sowie auch um das Veranstaltungshaus und die Kinderkrippe im Süden des Änderungsbereiches soll eine solche Entwicklung vermeiden werden. Ziel der Aufwertung des Stadtkerns Bergens ist neben einer Neugestaltung des Bereiches um den zentralen Friedensplatz auch eine attraktivere Gestaltung für Einzelhandel, aber auch das Wohnen, das hier in den Obergeschossen eine erhebliche Rolle spielt. Um den beschriebenen Gefahren für die städtebauliche Funktion und letztlich auch für das Erscheinungsbild der Innenstadt Bergens zu begegnen, werden Vergnügungsstätten und hier ausdrücklich Spielhallen im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ausgeschlossen. Nachdem solche Nutzungen bereits in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem Änderungsbereich sowie weiterhin auch an anderer Stelle im zentralen Stadtgebiet bestehen, wird ein Ausschluss zusätzlicher Vergnügungsstätten zur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen Massierung derartiger Nutzungen als angemessen angesehen, um das erklärte Ziel der Erhaltung der städtebaulichen Struktur und Funktion der Innenstadt Bergens erreichen zu können. Vergnügungsstätten sollen und können nicht grundsätzlich für dass gesamte Stadtgebiet ausgeschlossen werden, aber für besonders sensible Bereiche sollen sie auch nicht das Stadtbild prägen können. Neue Vergnügungsstätten können nach wie vor in anderen Bereichen der Stadt eingerichtet werden, so dass sie durch diese Bebauungsplanänderung nicht grundsätzlich in der Stadt verhindert werden. Der Bebauungsplan steht im Zusammenhang mit der Innenentwicklung Bergens im Sinne des 13a (1) BauGB, ohne dass eine zusätzlich zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach 13a (1) Nr. 1 BauGB erreichen würde, festgesetzt wird. Durch die Planung wird kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründete. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Belange des Artenschutzes oder Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt werden könnten. Der Bebauungsplan kann damit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß 13 (3) BauGB abgesehen.
8 Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes zu treffende Maßnahmen 4.1 Altablagerungen, Bodenkontaminationen Altablagerungen oder Bodenkontaminationen sind innerhalb des Planbereiches nicht bekannt. 4.2 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 4.3 Ver- und Entsorgung Die Situation von Ver- und Entsorgung wird durch die Inhalte dieser Bebauungsplanung nicht berührt und bleibt unverändert. Diese Begründung gemäß 9 (8) BauGB hat zusammen mit dem Bebauungsplanes Bergen Nr. 33A Celler Straße Nordwest vom bis einschließlich gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Stadt Bergen beschlossen.
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