Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
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- Ilse Geisler
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1 Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410
2 Grundkurs Strafrecht III IV Wiederholung Strafrecht AT 1. Woche Das vorsätzliche Erfolgsdelikt Die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Irrtümer Versuch und Rücktritt Konkurrenzen 2. Woche Das Fahrlässigkeitsdelikt Die Erfolgsqualifikation Das Unterlassungsdelikt Mittelbare Täterschaft / Mittäterschaft Anstiftung / Beihilfe
3 Fahrlässigkeitsdelikt Unterschied zu anderen Delikten Erfolgsdelikt Handlung Taterfolg Versuch Handlung Taterfolg Fahrlässigkeitsdelikt Handlung aber Vorsatz Taterfolg
4 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn ausdrücklich im Gesetz geregelt, 15 StGB Fahrlässigkeitsdelikt Handlung Taterfolg aber Vorsatz Versuch und Teilnahme nicht bei Fahrlässigkeitsdelikten Ist der Erfolg eingetreten und fehlt Vorsatz: Prüfung einer etwaigen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, sofern gesetzlich normiert Bestraft wird unbewusstes, aber sorgfaltswidriges Verhalten Handlungsunwert hier also objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld = persönliche Vorwerfbarkeit Vereinfacht Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld = persönliche Vorwerfbarkeit Fahrlässigkeitsdelikt Handlung Taterfolg aber Vorsatz
6 Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Zurechnung (+), wenn eine missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im Erfolg verwirklicht hat. 5. Vorsatz Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges II. Rechtswidrigkeit III. Schuld persönliche Vorwerfbarkeit; gegeben, wenn der Täter über Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte. Fahrlässiges Begehungsdelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Fahrlässigkeit obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges 5. Objektive Zurechnung (+), wenn die Sorgfaltspflicht gerade dem Zweck diente, den Erfolg zu vermeiden (1) und der Erfolg auf ihrer Verletzung (2) beruht. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Persönliche Vorwerfbarkeit; gegeben, wenn der Täter in seiner Lage die Sorgfaltspflichtverletzung hätte erkennen und den Erfolg hätte vorhersehen können. (1) Der sog. Schutzzweckzusammenhang (2) Der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
7 Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit (sog. obj. Fahrlässigkeit) 5. Objektive Zurechenbarkeit II. III. a. Schutzzweckzusammenhang b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang c. Dazwischentreten Dritter Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit (sog. subj. Fahrlässigkeit) Ggf. Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens
8 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Objektive Zurechenbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt Schutzzweckzusammenhang o o Diente die Sorgfaltspflicht, die vom Täter verletzt wurde, gerade dem Zweck, vor dem eingetretenen Erfolg zu schützen? Diese Frage kann nur beantwortet werden, wenn schon vorher feststeht, ob er Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat deshalb ist die objektive Fahrlässigkeit vor der objektiven Zurechnung zu prüfen. Pflichtwidrigkeitszusammenhang o Ist der Erfolg gerade auf Grund der Pflichtwidrigkeit eingetreten; m.a.w. Wäre der Erfolg ausgeblieben, wenn der Täter die Sorgfaltspflicht beachtet (sich also hypothetisch rechtmäßig verhalten) hätte? (rechtmäßiges Alternativ Verhalten) Kein eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers oder eines Dritten
9 Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit (sog. obj. Fahrlässigkeit) 5. Objektive Zurechenbarkeit II. III. a. Schutzzweckzusammenhang b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang c. Dazwischentreten Dritter Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit (sog. subj. Fahrlässigkeit) Ggf. Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens
10 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Grunddelikt Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerkmal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB ( Waffe als weiteres Tatbestandsmerkmal). Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( Tod als Erfolg)
11 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Besonderheit: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination 18 StGB Grunddelikt Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge Spezieller: Gefahrspezifischer Zusammenhang
12 Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation 1. Vorliegen des Grunddelikts (s.o.) 2. Prüfung der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge a. Schwere Folge Handlung b. Kausalität c. Tatbestandsspez. Gef.zusammenhang d. Obj. Fahrlässigkeit II. Rechtswirdigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit Grunddelikt Normale Prüfung des Erfolgsdelikts a. Objektiver Tatbestand aa. Handlung bb. Erfolg cc. Kausalität dd. Objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
13 Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation 1. Vorliegen des Grunddelikts (s.o.) 2. Prüfung der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge a. Schwere Folge Handlung b. Kausalität c. Tatbestandsspez. Gef.zusammenhang d. Obj. Fahrlässigkeit II. Rechtswirdigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit Grunddelikt Prüfung der Fahrlässigkeit hins. der schweren Folge im Zusammenhang mit Grunddelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Fahrlässigkeit a. obj. Sorgfaltspflichtverletzung b. obj. Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit a. subj. Sorgfaltsflichtverletzung b. subj. Vorhersehbarkeit
14 Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation 1. Vorliegen des Grunddelikts (s.o.) 2. Prüfung der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge a. Schwere Folge Handlung b. Kausalität c. Tatbestandsspez. Gef.zusammenhang d. Obj. Fahrlässigkeit II. Rechtswirdigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit Grunddelikt Prüfung der Fahrlässigkeit hins. der schweren Folge im Zusammenhang mit Grunddelikt 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Fahrlässigkeit a. obj. Sorgfaltspflichtverletzung b. obj. Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit a. subj. Sorgfaltsflichtverletzung b. subj. Vorhersehbarkeit
15 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Der Gefahrspezifische Zusammenhang Besonderheit der Erfolgsqualifikation Definition: Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. Grunddelikt beschreibt den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Stärkere Einschränkung der Kausalität Besteht, um höhere Strafzumessung zu rechtfertigen; objektive Zurechnung reicht dafür nicht Gedanklich sind Schritte der obj. Zurechnung aber durchzugehen
16 Die Erfolgsqualifikation Aufbau Grunddelikt A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation smäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB II. III. aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld 1. Subj. Fahrlässigkeit 2. Ggf. Entschuldigungsgründe
17 Das Unterlassungsdelikt Zwei Arten des Unterlassungsdelikt Echtes Unterlassungsdelikt Unechtes Unterlassungsdelikt Gesetzliche Gebotsnorm Eine gewisse Handlung ist Pflicht Aus 13 StGB erst Pflicht zu Handeln Pflicht nur für bestimmte Personen d.h. Jedermann macht sich durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Handlung strafbar z.b. 323c StGB, 123 I Var. 2 StGB d.h. jedes Begehungsdelikt kann durch 13 StGB in Unterlassungsdelikt umgewandelt werden Voraussetzung ist aber Garantenstellung
18 Das Unterlassungsdelikt Aufbau echtes Unterlassungsdelikt smäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Geschriebene Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestandes II. III. b. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (vgl. 323c StGB) aa. tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Tuns bb. Erforderlichkeit der Hilfeleistung cc. Zumutbarkeit des gebotenen Tuns 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Sonstige subj. Merkmale Rechtswidrigkeit Schuld Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
19 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Das unechtes Unterlassungsdelikt jedes Begehungsdelikt durch Unterlassen verwirklichbar, aber Voraussetzung des 13 StGB zwingend, d.h.: 1. der Täter hat eine Handlung unterlassen hat, obwohl 2. die Erfolgsabwendung erforderlich ist, 3. die physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung besteht und 4. der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (vgl. 13 I 1. Hs StGB, sog. Garantenstellung). 5. Entsprechungsklausel gem. 13 I 2. Hs StGB Keine Relevanz bei reinen Erfolgsdelikten; anders bei verhaltensgebundenen Erfolgsdelikten
20 Das Unterlassungsdelikt Aufbau - unechtes Unterlassungsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Vorsätzliches Unterlassungsdelikt: 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Unterlassen Erforderlichkeit Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Quasikausalität Obj. Zurechnung Garantenstellung ( 13 I 1. HS) Entsprechungsklausel ( 13 I 2. HS) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Besonderheit: Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Besonderheit: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
21 Das Unterlassungsdelikt Aufbau fahrlässiges Unterlassungsdelikt Fahrl. Begehungsdelikt: 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung bei individueller Vorhersehbarkeit Fahrl. Unterlassungsdelikt: 1. Erfolg 2. Unterlassen 3. Erforderlichkeit 4. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung 5. Quasikausalität 6. Obj. Sorgfaltspflicht-verletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit 7. Objektive Zurechnung 8. Garantenstellung 9. Entsprechungsklausel II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Individuelle Sorgfaltspflicht-verletzung bei individueller Vorhersehbarkeit
22 Das Unterlassungsdelikt Aufbau versuchtes Unterlassungsdelikt Versuch Begehungsdelikt: I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I I 1. Tatentschluss (subj. TB) bzgl. aller obj. Tatbestandsmerk-male 2. Unmittelbares Ansetzen (obj. TB) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld Versuch Unterlassungsdelikt: I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I I 1. Tatentschluss bzgl. a. Erfolg b. Unterlassen c. Erforderlichkeit d. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung e. Quasikausalität f. Objektive Zurechnung g. Garantenstellung h. Entsprechungsklausel 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
23 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 StGB Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter geht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter geht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen
24 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen
25 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach 49Abs. 1 zu mildern. 26 Anstiftung Der Täter bestimmt jemanden die Tat zu begehen 27 Behilfe Der Gehile hilft dem Täter bei dessen Tat
26 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 StGB Anstifter Täter (über-) beredet jemanden, die Tat als eigene zu begehen 27 Beihilfe Gehilfe hilft einem Täter bei dessen Tat ohne die Tat als eigene zu wollen Bring den um!
27 Terminologie Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme Abgrenzung strittig Kern des Streits: objektive oder subjektive Teilnahmelehre h.m.: Tatherrschaftslehre Rspr.: gemischt obj.-subj. Theorie Beteiligter Täter Der Täter hält den Geschehensablauf steuernd in den Händen und will die Tat als seine eigene. Formen der Täterschaft: Unmittelbare Täterschaft, 25 I 1. Var. StGB Mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Var. StGB Mittäterschaft, 25 II StGB Teilnehmer Der Teilnehmer fördert lediglich eine fremde Tat und will die Tat nicht als seine eigene. Formen der Teilnahme: Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB
28 Prüfungsaufbau: mittelbare Täterschaft A. Strafbarkeit des Werkzeuges Scheitert i.d.r. an einem Strafbarkeitsdefizit Ausnahme: Täter hinter dem Täter (str.) Strafbarkeit des Werkzeuges bei vermeidbarem Verbotsirrtum Werkzeug wird genötigt, ohne dass die Schwelle des 35 StGB erreicht wird Organisationsherrschaft (eine m.m. nimmt hier Mittäterschaft an) B. Strafbarkeit des Hintermannes 1. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg 2. Der Hintermann handelt nicht unmittelbar; ggf. Zurechnung des Handelns des Werkzeuges gem. 25 I 2. Var. StGB 1. Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (verweis nach oben) 2. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale; insb. Tatherrschaft II. Rechtswidrigkeit und Schuld
29 Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. Strafbarkeit von A und B gem. 223, 25 II StGB 1. Objektiver Tatbestand A und B haben gemeinsam den obj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt Jede einzelne Verletzungshandlung von A und B können ihnen gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen (hier völlig unproblematisch; daher kurzfassen) Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (Wichtig: Kann nicht über 25 II zugerechnet werden) A und B hatten den Vorsatz, die obj. Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung bei X zu erfüllen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Es erfolgt eine gemeinsame Prüfung Tathandlungen der jeweiligen Täter werden im Prüfungsschema zusammen gesetzt
30 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. ACHTUNG! Durch die gemeinsame Begehung der Tat, folgt manchmal ein Tatgeschehen, in dem Täter einzeln betrachtet nur zwei leichte Delikte begehen. Zusammen ergeben die einzelnen Handlungen aber ein schweres Delikt!
31 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp. 2: Wie gemeinsam besprochen, schlägt A den X nieder, während B ihm sein Handy wegnimmt. Man könnte meinen Strafbarkeit des A gem. 223 StGB Strafbarkeit des B gem. 242 StGB Aber: 249 Raub
32 Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp. 2: Wie gemeinsam besprochen, schlägt A den X nieder, während B ihm sein Handy wegnimmt. A. Strafbarkeit von A und B gem. 249, 25 II StGB 1. Objektiver Tatbestand 1. A hat Gewalt gegen eine Person angewandt 2. B hat das Handy weggenommen 3. Die Handlungen können gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen 1. Gemeinsamer Tatplan (+) 2. Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (keine Zurechnung über 25 II!) 1. Vorsatz bzgl. Gewalt gegen einer Person bei A und B 2. Vorsatz bzgl. Wegnahme bei A und B 3. Zueignungsabsicht II. III. Rechtswidrigkeit Schuld
33 Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung Bsp: A und B wollen ihren gemeinsamen Erzfeind C töten, wobei bei keinem von Ihnen Mordmerkmale vorliegen. A ist der Kopf des Unternehmens, B eher die Muskeln. Daher plant A die Tötung des C bis ins kleinste Detail, fährt jedoch nicht mit zum Tatort. Dort wird nur der tatkräftige B tätig, der den C erfolgreich tötet. Strafbarkeit des B wegen 212 (+) Strafbarkeit des A Mittelbare Täterschaft (-): B handelte volldeliktisch Man könnte nun spontan an Beihilfe denken. Doch eine Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) kommt nur in Betracht, wenn keine Täterschaft vorliegt. Hier ist daher vorrangig die Mittäterschaft zu prüfen. Strafbarkeit des A wegen 212, 25 II?
34 Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung A. Strafbarkeit des Tatnächsten Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Mittäters 1. Objektiver Tatbestand Eigene unmittelbare Erfolgsherbeiführung (-); aber ggf. über 25 II zurechenbare Erfolgsherbeiführung 1. Gemeinsamer Tatplan (nach h.m. bei der Organisationsherrschaft [-]) 2. Gemeinsame Tatbegehung (i.d.r. und strittig) Animustheorie Tatherrschaftslehre strenge Tatherrschaftslehre Lehre von der funktionalen Tatherrschaft (sog. Plus/Minus-Theorie) 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und gemeinsamer Tatbegehung 2. Ggf. Notwendige besondere subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
35 Prüfungsaufbau: Anstiftung A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Anstifters II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Bestimmen Hervorrufen des Tatentschlusses 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld Vor der Prüfung der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist an die Möglichkeit der Täterschaft (insb. mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) der zu denken!
36 Prüfungsaufbau: Anstiftung Versuchte Anstiftung Wichtig: Die Anstiftung ist auch strafbar, wenn die Haupttat im Versuch steckenbleibt. Das ist die sog. Anstiftung zum Versuch. Davon zu unterscheiden ist die versuchte Anstiftung ( 30 I 1. Var. StGB). In diesem Fall hat der Angestiftete die Haupttat nicht einmal versucht. Dennoch kommt eine Strafbarkeit des Anstifters wegen versuchter Anstiftung gem. 30 I 1. Var. StGB in Betracht. Bsp.: A bietet B an, wenn dieser die Frau des A tötet. B lehnt ab. Strafbar ist die versuchte Anstiftung aber nur bei Verbrechen!
37 Prüfungsaufbau: Anstiftung Aufbau versuchte Anstiftung I. Vorprüfung II. 1. Nichtvollendung der Anstiftung 2. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung, 30 I 1. Var. StGB (insb. muss sich der Versuch auf ein Verbrechen beziehen). Tatbestand 1. Tatentschluss a. Vorsatz bzgl. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b. Vorsatz bzgl. Bestimmen 2. Unmittelbares Ansetzen h.m.: Wie bei 22 StGB nach der gemischt subjektivobjektiven Theorie zu bestimmen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Ggf. Rücktritt gem. 31 I Nr. 1 bzw. II StGB
38 Prüfungsaufbau: Beihilfe A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Gehilfen II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Hilfeleisten Jedes Fördern oder Erleichtern der Tat 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten Rechtswidrigkeit Schuld
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