Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien
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- Kirsten Schuler
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1 Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien
2 Gesetzliche Grundlagen SchulG M-V 19 (4) Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allg. Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung. MittReifGymVO M-V vom
3 Ziel der Prüfung Ziel ist der Erwerb der Mittleren Reife (nicht eines gleichwertigen Abschlusses). Es handelt sich um eine Bestehensprüfung, ein Prädikat wird nicht vergeben. Eine Versetzungsentscheidung ist an die Prüfung nicht gebunden. Bei Nichtzulassung kann der Schüler nicht in die 11. Klasse versetzt werden.
4 Teilnehmer an der Prüfung Nur Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen, ein Mitmachen der Prüfung ohne Verlassen des Gymnasiums ist nicht vorgesehen. Schüler, die an das Fachgymnasium wechseln, müssen an der Prüfung teilnehmen. Berechtigt zur Teilnahme sind die Schüler ab Ende der Klasse 10, wenn die Jahresnoten festgesetzt werden können (also auch Schüler der 11. und 12. Klassen). Nicht teilnehmen können Schüler der 11. und 12. Klasse, die mit den bis dahin erreichten Leistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten können. Mit dieser Berechtigung ist der Erwerb eines der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses automatisch verbunden.
5 Schriftliche Prüfungsfächer Mathematik Deutsch 1. Fremdsprache (d.h. für unsere Schule Englisch)
6 Mündliche Prüfungsfächer eine Pflichtprüfung für alle Teilnehmer (möglich: Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geographie, Sozialkunde, Religion, Philosophie) evtl. weitere Prüfungen in den Fächern der schriftlichen Prüfungen eine weitere freiwillige Prüfung in einem Fach, das noch kein Prüfungsfach des Schülers ist
7 Prüfungsanforderungen Die Anforderungen werden durch die Bildungsstandards der KMK für den Mittleren Schulabschluss definiert. Die Prüfungen orientieren sich an denen der Mittleren Reife.
8 Meldung zur Prüfung Spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung Wahl des 4. Prüfungsfaches und des freiwilligen Prüfungsfachs Wahl des Vorleistungszeitraumes (Jahresnoten Klasse 10 oder die in Noten umgerechneten Punkte eines Semesters der 11. oder 12. Klasse) Nachteilsausgleich bei Behinderung erfolgt auf Antrag
9 Zulassung zur Prüfung In den Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind, beträgt der Notendurchschnitt mindestens 4,0 darf höchstens eine Note eine 5 sein
10 Schriftliche Prüfung Dauer Minuten, Zentrale Aufgaben Deutsch: 2-4 Aufsatzthemen zur Wahl Mathematik: Wahl- und Pflichtaufgaben, Pflichtteil enthält hilfsmittelfreien Teil Englisch: Hör- und Leseverstehen, Textproduktion Eine Zweitkorrektur erfolgt nur in Zweifelsfällen und bei der Note 6.
11 Mündliche Prüfung Dauer: Minuten; Vorbereitungszeit i. d. R. 20 Minuten Der Prüfling referiert zu einer ihm vorgelegten Aufgabenstellung und beantwortet hierzu weitere Fragen im Prüfungsgespräch.
12 Erstellung der Endnoten Fächer der Zulassung (Nichtprüfungsfächer): Endnote ist Vornote aus Einzelnoten wird entsprechend der geltenden Regelungen ein Durchschnitt gebildet, dieser wird gerundet; ab n,5 wird aufgerundet
13 Erstellung der Endnoten Schriftliche Prüfung ohne mündliche Prüfung: Vornote 60%, Prüfungsnote 40% Gewichtung Beispiel: Vornote 3,4 Prüfung 2 (3, ) : 100 = 2,84 3 Schriftliche Prüfung mit mündlicher Prüfung: Vornote 50%, schriftliche Prüfung 30%, mündliche Prüfung 20% Gewichtung Beispiel: Vornote 3,0 schriftlich: 2 mündlich 2 (3, ) : 100 = 2,5 3
14 Erstellung der Endnoten Mündliche Prüfung im 4. Prüfungsfach: Vornote 70% Prüfung 30% Gewichtung Beispiel: Vornote 3,4 Prüfung 2 (3, ) : 100 = 2,98 3 Freiwillige mündliche Prüfung: Vornote 80% Prüfung 20% Beispiel: Vornote 4,6 Prüfung 4 (4, ) : 100 = 4,48 4
15 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens ausreichend ist oder in höchstens einem Prüfungsfach die Endnote 5 vorliegt und in den Fächern der Zulassung alle Endnoten mindestens ausreichend sind
16 Wiederholung der Prüfung Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung der Prüfung erfolgt in Gänze, nachdem das Schuljahr wiederholt wurde. Die vorherige Jahrgangsstufe darf dabei noch nicht wiederholt worden sein. Die Bestimmungen über die Verweildauer in der Oberstufe bleiben unberührt.
17 Prüfungstermine Zentraler Termin: zum Ende des Schuljahres Zusätzlicher Termin: Im Laufe des 1. Halbjahres kann von der Schule ein zusätzlicher Termin organisiert werden. Alle Aufgaben werden auch dann zentral gestellt.
18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Vom 10. August 2009. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 23
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