Leitfaden zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen

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1 Seite 1 von 5 Leitfaden zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen 1. Allgemeines Gemäß Punkt 15.3 der Städtebauförderrichtlinien StBauFR vom 09. Juli 2009 ist eine Gesamtmaßnahme, unabhängig vom Ablauf des Bewilligungszeitraums, im Hinblick auf die Förderung erst abgeschlossen, wenn diese: - durchgeführt ist - sich als undurchführbar erweist oder - durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) für beendet erklärt wird (förderrechtliche Abschlusserklärung). Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist eine Schlussabrechnung unter Verwendung der beiliegenden Formblätter vorzunehmen (Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3 und 3). Für die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (SEM) ist die mit Entwicklungsplan gemäß Rundschreiben Nr. 5/02/04 des (LBVS) LBV v abgestimmte Form beizubehalten. Die Gemeinden haben innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss der Gesamtmaßnahme dem LBV die Schlussabrechnung vorzulegen. Sie bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Förderung der Maßnahme hinsichtlich der gewährten Vorauszahlungsmittel und ist für jede in einem Programmbereich geförderte Gesamtmaßnahme vorzulegen. Der Zeitpunkt der Schlussabrechnung darf nicht verschoben werden, wenn einzelne Einnahmen oder Ausgaben ganz oder teilweise noch offen sind, sofern die entsprechenden Beträge aufgrund eingegangener Verpflichtungen bzw. vorliegender Bewertungen ( z.b. von Ausgleichsbeträgen, zu privatisierenden Grundstücken) der Höhe nach eingeschätzt werden können. Gegenstand der Abrechnung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme. In die Abrechnung einzubeziehen sind bei Sanierungsmaßnahmen die maßnahmebedingten Ersatz- und Ergänzungsgebiete und bei Entwicklungsmaßnahmen alle Anpassungsgebiete. Die Abrechnung erfasst alle bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme angefallenen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte. Bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen kann die Schlussrechnung vereinfacht durchgeführt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben die insgesamt zu erwartenden Einnahmen einschließlich des Wertausgleichs zugunsten und zu Lasten der Gemeinde offensichtlich erheblich übersteigen und eine Nachförderung nicht beabsichtigt ist. In diesem Fall ist keine genaue Ermittlung z. B. der Wertausgleiche, der Verkehrswerte der noch zu privatisierenden Grundstücke und der Ausgleichsbeträge erforderlich; es genügt eine Schätzung dieser Beträge. Die Grundlagen dieser Schätzung sind entsprechend dieses Schreibens darzulegen. Die Abrechnung dient als Verwendungsnachweis für Zuwendungen im Sinne des Landeshaushaltsrechts.

2 Seite 2 von 5 2. Form der Schlussabrechnung Die Schlussabrechnung besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht (Abschlussbericht). 2.1 Sachbericht Zur Einschätzung des Förderergebnisses hat die Gemeinde einen Abschlussbericht auf der Grundlage der städtebaulichen Zielplanungen wie z.b. Rahmen- oder Sanierungsplan, Stadtumbaukonzept usw. vorzulegen und in einer Abschlussberatung zu erläutern ( bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen erfolgt eine Abschlussberatung bei Bedarf). Hierbei hat die Gemeinde darzustellen, wie das erreichte Niveau bezogen auf die Sanierungs-/ Entwicklungsziele gesichert ist. 2.2 zahlenmäßiger Nachweis Für die Sanierungsmaßnahmen ist der zahlenmäßige Nachweis auf der Grundlage der anerkannten Zwischenabrechnungen (ZWA) aufzustellen. In ihm sind die für die Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen, Ausgaben und Wertansätze nach Einnahmearten und Ausgabearten darzustellen und zu saldieren. Die Darstellung ist im Formblatt der Anlage 1 vorzunehmen. Für die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sind die im Entwicklungsplan abgestimmte Form beizubehalten und der zahlenmäßige Nachweis in einer detaillierten Kosten- und Finanzierungsübersicht gem. 171 BauGB vorzunehmen. 3. Inhalt und Verfahren der Abrechnung 3.1 Einnahmen Erfassung der Einnahmen Es sind alle sanierungs- oder entwicklungsbedingten Einnahmen zu berücksichtigen. Als Einnahmen kommen z.b. folgende Arten in Betracht: - Ablösungsbeträge - Beiträge nach KAG und ggf. Erschließungsbeiträge - Zuschüsse anderer Stellen - Fördermittel vorhabensbezogener Sonderprogramme der Städtebauförderung - Ausgleichsbeträge - Wertsteigerungen aus der Bewirtschaftung von Grundstücken, die dem Ausgleichsbetrag entsprechen - Überschüsse aus der Bewirtschaftung von Grundstücken - Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken - Überschüsse aus Umlegungen - Zinserträge, z.b. Zinsen des Treuhandkontos, Erbbauzinsen - Ersetzung der Vor- und Zwischenfinanzierung - Sonstige Einnahmen - Mitleistungsanteil der Gemeinde - Zuwendungen (Bund- und Landesmittel) -

3 Seite 3 von 5 Nicht als städtebaulich maßnahmebedingt gelten Miet- und Pachteinnahmen und Einnahmen aus der geförderten Erneuerung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sowie Einnahmen aus der Nutzung öffentlicher Stellplätze oder öffentlicher Flächen. Freiwillige Leistungen unbeteiligter privater Dritter (zum Beispiel Stiftungen, Vereine) und Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für hochverschuldete Gemeinden dienen der Stärkung des Eigenanteils der Gemeinde und sind auf den kommunalen Mitleistungsanteil (KMA) anrechenbar. Bei der Schlussabrechnung sind auch die nach deren Abschluss anfallenden Einnahmen zu berücksichtigen, sofern sie durch die Gesamtmaßnahme bedingt sind ( zum Beispiel offene Forderungen, noch nicht erhobene Ausgleichsbeträge, Erlöse aus zu privatisierenden Grundstücken). In diesem Fall werden die später fälligen Einnahmen auf den Zeitpunkt der Abrechnung (unter der Berücksichtigung der Anlage zu Nr. 2.5 der Verwaltungsvorschriften zu 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) und des einschlägigen Rundschreibens BMF II A - H /07/001 vom ) abgezinst. Der Abzinsungszeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussabrechnung aufgestellt wurde und endet nach spätestens zehn Jahren. Die Berechnung ist Bestandteil der Schlussabrechnung Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde Für Grundstücke, deren Erwerb mit Städtebaufördermitteln gefördert worden ist und die bei Abschluss der Gesamtmaßnahme privatwirtschaftlich nutzbar sind, ist ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde (Grundstücke werden aus dem Sondervermögen in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen oder zurückgeführt) vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn a) Grundstücke, die sowohl öffentlich als auch privatwirtschaftlich genutzt werden und die privatwirtschaftliche Nutzung überwiegt, b) Grundstücke, für die ein Erbbaurecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten bestellt worden ist, c) der Grunderwerb ausnahmsweise außerhalb des förmlich festgelegten städtebaulichen Sanierungsgebietes / Entwicklungsgebietes gefördert wurde, d) nur ein Zinsausgleich gewährt wurde oder Ausgaben für die Freilegung gefördert wurden. Bei gemeindeeigenen Grundstücken sind die Wertansätze wie folgt darzustellen: a) der Verkehrswert der Grundstücke wird als Einnahme angesetzt, b) Gebäude auf solchen Grundstücken werden mit den geförderten Erwerbskosten in die Abrechnung eingestellt, soweit diese Gebäude bei Abschluss der Gesamtmaßnahme noch vorhanden und privatwirtschaftlich nutzbar sind. Das gleiche gilt für Gebäude, die auf Grundstücken, die sowohl öffentlich als auch privatwirtschaftlich genutzt werden und die privatwirtschaftliche Nutzung überwiegt, c) bei der Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke kann von den Veräußerungserlösen der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Programmaufnahme abgesetzt werden sowie sonstige von der Gemeinde getragene Ausgaben auf dem Grundstück, die für die Baureifmachung erforderlich waren, sofern sie nicht gefördert wurden, Vom Wertausgleich ausgenommen sind Grundstücke, die für kommunale Erschließungsanlagen oder die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vorgesehen sind.

4 Seite 4 von 5 Wertansätze sind auch für die Grundstücke in die Abrechnung einzustellen für die zum Ausgleich im Sinne des 1a Absatz 3 BauGB Baumaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft durchgeführt wurden. Hinzu treten ggf. die Kosten für die Herstellung des Ausgleichs. Der Wert ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu ermitteln. Dabei ist die Wertermittlungsverordnung anzuwenden. Grundstückslisten Die Gemeinde hat ein Bestandsverzeichnis aller mit Städtebaufördermitteln erworbenen Grundstücke, gemäß Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 vorzulegen. Das Bestandsverzeichnis besteht aus den Teilen A und B. Teil A enthält die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die mit Städtebaufördermitteln erworben wurden. Teil B enthält die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die aus dem in Teil A verzeichneten Bestand heraus veräußert oder in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen werden Ausgaben Zu berücksichtigen sind alle durch die Gesamtmaßnahme bedingten und mit dem ZwA - Bescheid anerkannten Ausgaben. Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Städtebaufördermittel fand mit der Prüfung der jeweiligen haushaltsjahrbezogenen Zwischenabrechnungen statt. Sollten noch weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme stehen und die nicht im Rahmen der Zwischenabrechnung nachgewiesen wurden, entstanden sein, sind diese in der Zeile weitere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme entstanden sind darzustellen. Eine Einzelaufstellung sollte nachrichtlich auf dem Formblatt, Anlage 3, erfolgen. Das LBV prüft deren Förderfähigkeit und stellt das Ergebnis der Prüfung im Abschlussbescheid dar. Nach der Schlussabrechnung anfallende Kosten können als Ausgaben angesetzt werden, soweit sie bereits entstanden beziehungsweise im Zusammenhang der Abrechnung bzw. deren Prüfung entstehen und förderfähig sind ( z.b. offene Verbindlichkeiten). Eine Abzinsung findet analog zu den später fälligen Einnahmen statt (siehe Punkt 3.1.1) Für Vorbereitende Untersuchungen und Gutachten und Durchführungsaufgaben im Auftrag der Gemeinde (entspricht den Handlungsfeldern B1 und B2 der Städtebauförderrichtlinien - StBauFR) wurden den Gemeinden in Sanierungsgebieten für den Durchführungszeitraum der Förderung pauschale Förderobergrenzen bewilligt. Die Prüfung der Einhaltung dieser erfolgt im Rahmen der Prüfung der Schlussabrechnung. Für die Anerkennung der archäologischen Kosten wurde den Gemeinden in den Sanierungsgebieten ein abgestimmter prozentualer von Hundert Satz bewilligt. Die Prüfung der Einhaltung dieses Prozentwertes erfolgt im Rahmen der Prüfung der Schlussabrechnung.

5 Seite 5 von 5 4. Übergangsbestimmungen a. bezüglich der Förderrichtlinie 99 zur Stadterneuerung Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Städtebauförderrichtlinien - StBauFR abgeschlossenen Einzelvorhaben richtet sich die Förderung und die Abrechnung nach den Vorschriften der Förderrichtlinie 99 zur Stadterneuerung. Für Einzelvorhaben mit erteilter Einzelbestätigung (nicht vereinfachter Einzelbestätigung), auf der Grundlage der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung richtet sich die Förderung nach der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung und die Abrechnung nach der Städtebauförderrichtlinien - StBauFR b. bezüglich der Förderrichtlinie zur Stadtentwicklung vom Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Städtebauförderrichtlinien - StBauFR abgeschlossenen Einzelvorhaben richtet sich die Förderung und die Abrechnung nach den Vorschriften der Förderrichtlinie zur Stadtentwicklung vom Prüfung der Abrechnung durch das LBV Die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Einbeziehung der Vermögenswerte in der Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die endgültige Bestimmung über die gewährten Vorauszahlungsmittel. Das LBV prüft die Schlussabrechnung im Hinblick auf Mitteleinsatz und die Ergebnisse der Durchführung der Gesamtmaßnahme. Die Gemeinde erhält einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung in dem festgesetzt wird, in welcher Höhe die ausgereichte Zuwendung endgültig als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden beziehungsweise ob sie durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

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