Dossier D2 Kommanditgesellschaft
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- Henriette Armbruster
- vor 8 Jahren
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1 Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre = vollhaftende Teilhaber Haftung Der oder die Komplementäre haften wie die Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, also unbeschränkt und (sofern es zwei oder mehr sind) solidarisch. Und wie bei Kollektivgesellschaften haftet ihr Privatvermögen nur subsidiär. Die Kapitaleinlagen der Komplementäre werden, obschon sie meistens die wichtigeren Teilhaber sind, nicht im HR eingetragen, denn ihre Haftung ist nicht auf diese Beträge beschränkt. Firma Die Firma darf nur Namen von Komple mentären enthalten. Deshalb ist ein Zusatz wie & Co. oder & Cie. nötig. Kommanditäre = beschränkt haftende Teilhaber Der oder die Kommanditäre haften nur mit ihrer Kapitaleinlage, genannt Kommanditsumme. Ihr Privatvermögen haftet nicht mit, sie verlieren also im Konkurs der Firma höchstens ihre Einlage. Die Kommanditsumme jedes Kommanditärs muss im HR eingetragen werden, damit der Betrag, mit dem er haftet, klar ersichtlich ist. Kommanditäre dürfen in der Firma nicht genannt werden. Ihre Namen kann man aus dem HR ersehen. Allgemein gilt deshalb für die Kollektiv- wie für die Kommanditgesellschaft der Grundsatz: In der Firma dürfen nur Namen von voll haftenden Gesellschaftern erscheinen. Gesellschaftsvertrag Auch bei der Kommanditgesellschaft ist es empfehlenswert und üblich, den Vertrag schriftlich abzufassen. Siehe Beispiel im Aufgabenteil. 1
2 Geschäftsführung Sie ist grundsätzlich Sache der Komplementäre, sofern im HR nichts anderes eingetragen ist (Aussenverhältnis). Jedoch kann der Kommanditär an Gesellschafterbeschlüssen mit den gleichen Rechten wie ein Komplementär teilnehmen (Innenverhältnis). Der Kommanditär verfügt somit über ein Vetorecht, da für solche Beschlüsse Einstimmigkeit vorgeschrieben ist (dispositives Recht). Gewinnverteilung, Honorar und Zins Der Kommanditär hat das Recht, die Geschäftsbücher einzusehen, um die Richtigkeit von Erfolgsrechnung und Bilanz zu prüfen. Gewinnverteilung, Honorar und Zins können beliebig vereinbart werden, denn: Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Sollte eine Vereinbarung über den Gewinnanteil eines Kommanditärs fehlen (und auch nicht gütlich zustande kommen), so müsste der Richter nach freiem Ermessen entscheiden. Eignung Die Kommanditgesellschaft eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmungen, wenn zusätzliches Kapital von Personen entgegengenommen wird, die nicht in der Geschäftsleitung tätig sein wollen. Sie kommt oft bei Familiengesellschaften vor (z. B. Ehefrau als Kommanditärin) oder wenn ein bisheriger Gläubiger oder ein leitender Angestellter als Kommanditär in die Firma aufgenommen werden soll. K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 K 6 K 7 Um welche Rechtsformen kann es sich bei folgenden Firmen handeln? Mit Begründung. a) D. Schiess und M. Frei c) Gebrüder Engler b) E. Burger & Co. d) H. und E. Steiner & Cie. Wie haftet E. Steiner in der unter d) genannten Firma? Wie haftet E. Burger in der oben unter b) genannten Firma? Was für Namen dürfen in den Firmen von Personengesellschaften grundsätzlich nur erscheinen? Wie ist der Reingewinn zu verteilen, wenn darüber nichts vereinbart ist a) bei einer Kollektivgesellschaft? b) bei einer Kommanditgesellschaft? Nur welche Kapitaleinlagen werden bei solchen Firmen im Handelsregister eingetragen? Warum schreibt das Gesetz das so vor? Zu welcher Unternehmungsform passen die folgenden Feststellungen? a) Gewinnverteilung: Gemäss Vereinbarung; wenn diese fehlt, nach Entscheid des Richters. b) Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter, sofern im Handelsregister nichts anderes eingetragen. c) Eignung: Für mittelgrosse Unternehmungen mit nichtmitarbeitenden Teilhabern. d) Haftung: Unbeschränkt (nicht solidarisch). e) Firma: Namen eines oder mehrerer Teilhaber und eventuell Gesellschaftszusatz. Aufgaben A / B / C / D / E 2
3 Aufgaben A Welche der folgenden Bestimmungen sind ergänzendes Recht? 1) OR 554 (HR Eintrag) 2) OR 557 (Vertragsfreiheit) 3) OR 533 (Gewinnverteilung) 4) OR 558/2 letzter Satz (Zins) 5) OR 568/1 und 2 (Haftung) 6) OR 598 (Vertragsfreiheit) Ja Nein B Was für Personen können Komplementär und welche Kommanditär sein? Versuchen Sie, eine Begründung für OR 594/2 zu geben. Komplementäre: Kommanditäre: C Kann ein Kommanditär, obwohl er normalerweise nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, kontrollieren, was mit seinem Geld in der Unternehmung geschieht? Sehen Sie in OR 600 nach, welche Möglichkeiten er hat. D Wodurch unterscheidet sich ein Kommanditär von einem Darlehensgeber? 3
4 E Kommanditgesellschaft Beantworten Sie bitte anhand dieses Ausschnittes aus einem Gesellschaftsvertrag die nachstehenden Fragen: Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft Ernst Berger, Helga Keller und Carlo Morini schliessen sich heute zu einer Kommanditgesellschaft zu sammen. Es wird Folgendes vereinbart: 1. Gegenstand der Gesellschaft bilden: a) Die Fabrikation von kosmetischen Produkten; b) Handel mit kosmetischen Produkten und Chemikalien. 2. Die Firma lautet Berger, Keller & Co. Der Sitz der Gesellschaft ist Zürich. 3. Die Gesellschafter leisten folgende Kapitaleinlagen: Ernst Berger CHF Helga Keller CHF Carlo Morini CHF Ernst Berger und Helga Keller sind unbeschränkt haftende Gesellschafter, Carlo Morini ist Kom manditär. 5. Ernst Berger und Helga Keller beziehen für ihre Tätigkeit ein Monatsgehalt von je CHF Die Einlagen aller Gesellschafter werden unabhängig vom Geschäftsergebnis zu 6 % jährlich verzinst. 6. Der verbleibende Reingewinn ist wie folgt zu verteilen: Ernst Berger 50 % Helga Keller 40 % Carlo Morini 10 % 7. Ein allfälliger Verlust ist nur von den Komplementären, und zwar zu gleichen Teilen zu tragen. 8. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter führen das Geschäft und vertreten die Gesellschaft nach aussen. Der Kommanditär ist an der Geschäftsführung nicht beteiligt. Intern wird vereinbart: Ernst Berger, Chemiker, ist technischer Leiter des Betriebes; Helga Keller, Kauffrau, ist kaufmännische Leiterin. 1) Welche der folgenden Firmen wären für diese Gesellschaft auch möglich gewesen? Berger & Co. H. Keller & Cie. (Zutreffendes bitte ankreuzen) Keller & Berger Berger, Morini & Co. 2) Welches Jahreseinkommen beziehen die drei Teilhaber aus der Unternehmung, wenn der Jahresgewinn CHF beträgt? 3) Welche Kapitaleinlagen sind im Handelsregister eingetragen? Bitte Namen und Betrag angeben, mit Be gründung. 4
5 4) Angenommen, einige Jahre nach der Gründung der Firma betrügen ihre Schulden CHF , die Aktiven jedoch nur CHF Was würde geschehen, wenn die Firma jetzt aufgelöst würde und nur Frau Keller und Morini noch über ein grösseres Privatvermögen verfügten, Berger hingegen über gar keines? 5) Sehen Sie einen Grund dafür, dass im Vertrag die Gewinnverteilung nicht im Verhältnis der Kapitaleinlagen vorgesehen ist? 6) Was würde geschehen, wenn weder Berger noch Frau Keller Privatvermögen hätten, sondern nur noch Morini? 7) Wie wäre ein Gewinn zu verteilen, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts darüber enthalten wäre? Bitte OR Artikel angeben. Die Lösungen zu diesen Aufgaben finden Sie im Lösungsheft. 5
6 Antworten zu den Kontrollfragen 1 a) und c) nur Kollektivgesellschaft, da alle Teilhaber in der Firma genannt; b) und d) Kollektiv oder Kommanditgesellschaft möglich. 2 Unbeschränkt und solidarisch. 3 Unbeschränkt, dazu solidarisch mit allfälligen weiteren Komplementären. 4 Nur Namen von unbeschränkt (voll) Haftenden 5 a) Nach Köpfen, d. h. zu gleichen Teilen b) Nach Ermessen des Richters 6 Nur die Einlagen von beschränkt Haftenden, weil sie für die Haftungsbeschränkung bekannt sein müssen. 7 a) Kommanditgesellschaft b) Kollektivgesellschaft c) Kommanditgesellschaft d) Einzelunternehmung oder Kommanditgesellschaft mit nur einem Komplementär e) Kollektivgesellschaft 6
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