Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze
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- Elsa Beltz
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1 Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht _ Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze Beantragung öffentlich geförderter Darlehen An Finanzierungshilfen des Bundes und des Freistaates Bayern stehen unter anderem zur Verfügung: _ Mittel aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt, die als zinsgünstige Kredite vergeben werden. Kredite des ERP-Sondervermögens, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Mittelstandsbank) ausgereicht werden, Eigenmittelprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Mittelstandsbank), Bürgschaften oder Garantien zur Wirtschaftsförderung. Bei der Antragstellung beziehungsweise Inanspruchnahme von staatlichen Mitteln der Gewerbeförderung sind im allgemeinen folgende Bedingungen und Vorschriften zu beachten. Förderwürdigkeit Bei der Vergabe der Fördermittel sollen nur solche Vorhaben berücksichtigt werden, BIC: BYLADEM1001 Seite: 1/5
2 die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des geförderten Unternehmens steigern, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Investitionsfinanzierung Die Fördermittel werden in der Regel nur für die Finanzierung von Investitionen mit langfristigem Finanzierungsbedarf zur Verfügung gestellt, soweit konkret in den Programm-Richtlinien angegeben ausnahmsweise auch für die erforderlichen Betriebsmittel. Bestimmungsgemäße Verwendung Die Darlehen und Zuschüsse dürfen nur für den vorgesehenen und im Antrag angegebenen Zweck eingesetzt werden. Dies wird von der Hausbank und der die Kredite bzw. die Zuschüsse ausgebenden Institution überwacht. Bei bestimmungswidriger Verwendung sind die gewährten Darlehen oder Zuschüsse zurückzuzahlen. Subsidiarität Staatliche Finanzhilfen werden im Allgemeinen nur dann gewährt, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne diese Förderung wesentlich erschwert wäre oder unterbleiben würde. Dabei sind die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse des Unternehmens zu berücksichtigen. BIC: BYLADEM1001 Seite: 2/5
3 Eigenbeteiligung Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sich der Antragsteller in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln an der Finanzierung seines Vorhabens beteiligt. Die Gesamtfinanzierung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme muss gesichert sein. Keine Nachfinanzierung Die Antragstellung muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen: das heißt, es dürfen noch keine Aufträge im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben vergeben worden sein. Nachfinanzierungen oder Umschuldungen werden nur ausnahmsweise in speziell hierfür vorgesehenen Programmen gefördert. Antragseinreichung bei der Hausbank Im Allgemeinen sind die Anträge auf öffentliche Förderung (soweit nichts anderes angegeben) bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (= Hausbank) einzureichen, das die Weiterleitung an die antragsbearbeitende Institution vornimmt. Die zur Verfügung gestellten Darlehen werden ebenfalls über die Hausbank ausgereicht. Antragsvordrucke sind üblicherweise bei den Hausbanken vorrätig. Vollständigkeit der Unterlagen Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen komplett sind. Erforderlichenfalls kann ein Fachgutachten verlangt werden. BIC: BYLADEM1001 Seite: 3/5
4 Subventionserhebliche Tatsachen Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder die Belassung einer Fördermaßnahme abhängig sind, gelten als subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 Strafgesetzbuch (StGB). Hierzu gehören insbesondere die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die Verwendung der Förderung. Vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche Angaben sowie das Unterlassen von Angaben, die der Gewährung eines Darlehens oder Zuschusses entgegenstehen, können strafrechtlich ( 264 Strafgesetzbuch (StGB)) verfolgt werden. Ausschluss der Mehrfachförderung Eine Mehrfachförderung desselben Vorhabens ist in der Regel nicht möglich; dagegen können Förderungsmaßnahmen aus verschiedenen Programmen in aller Regel kumuliert werden. Insbesondere trifft dies bei Programmen des Bundes einerseits und des Landes andererseits zu. Bankübliche Absicherung Soweit nicht im einzelnen darauf hingewiesen, müssen die Förderdarlehen nach banküblichen Gesichtspunkten abgesichert werden. Soweit dies im Einzelfall ganz oder teilweise nicht möglich ist, können unter Umständen Bürgschaften eine Bürgschaftsbank in Anspruch genommen werden. BIC: BYLADEM1001 Seite: 4/5
5 Kein Rechtsanspruch auf Förderung Auf die Gewährung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Da sich die Zusagen von Finanzierungshilfen nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden öffentlichen Haushaltsmittel richten, sollte die Antragstellung jeweils möglichst rasch erfolgen. Besteuerung der erhaltenen Zuschüsse und Darlehen Die Investitionszuschüsse sind bei der einkommenssteuerlichen Bewertung der bezuschussten Wirtschaftsgüter wertmindernd zu berücksichtigen. Alternativ können diese als außerordentlicher Ertrag versteuert werden. Darlehen sind dagegen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer als Dauerschuld zuzurechnen; die bezahlten Zinsen erhöhen als Dauerschuldzinsen den Gewinn aus Gewerbebetrieb. BIC: BYLADEM1001 Seite: 5/5
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.
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