Ausfertigung. Satzungsänderung

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1 Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte folgende Änderung der Satzung vom 4. September 1996 (Nds. Rechtspflege 1997, S. 241), zuletzt geändert am 16. November 2009 (Nds. Rechtspflege 2009, S. 389 f.) beschlossen, die das Niedersächsische Justizministerium gem. 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte durch Erlass vom 28. November 2013 genehmigt hat wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Nach dem Wort Mitglieder werden die Worte und Leistungsbezieher und nach dem Wort erteilen die Worte und Nachweise zu erbringen eingefügt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Das Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem geboren wurden, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem geboren sind, ergibt sich die jeweilige Regelaltersgrenze wie folgt: Geburtsjahr Regelaltersgrenze Jahre plus 1 Monat Jahre plus 2 Monate Jahre plus 3 Monate Jahre plus 4 Monate

2 Jahre plus 5 Monate Jahre plus 6 Monate Jahre plus 7 Monate Jahre plus 8 Monate Jahre plus 9 Monate Jahre plus 10 Monate Jahre plus 11 Monate Jahre Jahre plus 1 Monat Jahre plus 2 Monate Jahre plus 3 Monate Jahre plus 4 Monate Jahre plus 5 Monate Jahre plus 6 Monate Jahre plus 7 Monate Jahre plus 8 Monate Jahre plus 9 Monate Jahre plus 10 Monate Jahre plus 11 Monate Jahre b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß Abs. 1, frühestens jedoch fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in geminderter Höhe gewährt. Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1, welche dieser Satzung angefügt ist. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem begründet wird, kann die Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens um drei Jahre über die Regelaltersgrenze gem. Abs. 1 hinaus. Die durch den Aufschub des Rentenbeginns bedingte Erhöhung der Rente ergibt

3 sich aus der Anlage 2, welche dieser Satzung beigefügt ist. Im Falle des aufgeschobenen Rentenbezuges können von dem Mitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr geleistet werden. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist in jedem Falle eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Die Abschläge bei vorgezogener Altersrente gem. Anlage 1 sowie die Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente gem. Anlage 2 der Satzung gelten ab Inkrafttreten der von der Vertreterversammlung am beschlossenen Satzungsänderung und nur für künftige Leistungsfälle e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 5 bis 7 f) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl 20 durch die Zahl 10 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: Mit Rechtskraft der Entscheidung wird die Übertragung oder Begründung des Anrechts zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten wirksam. Gleichzeitig wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis wird wie folgt geändert: In Absatz 6 Buchst b wird der Klammerzusatz ( 12 Abs. 2 ) durch den Klammerzusatz ( 12 Abs. 5) ersetzt. 5. Dem 20 wird folgender Satz 3 angefügt: Das Sterbegeld darf jedoch den Betrag von 3 Monatsrenten bzw. 3 Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

4 6. 21 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung 12 Abs. 1 durch die Verweisung 12 Abs. 4 ersetzt. 7. Anlagen zur Satzung a) Die Anlage 1 zur Satzung erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzungsänderung ersichtliche Fassung. b) Die Anlage 2 zur Satzung erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzungsänderung ersichtliche Fassung. Anhang Anlage 1 zur Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen Abschläge bei vorgezogener Altersrente Rentenbeginn Monate Abschlag (%) Rentensatz (%) vor Erreichen der Regelaltersgrenze 1 0,425 99, ,850 99, ,275 98, ,700 98, ,125 97, ,550 97, ,975 97, ,400 96, ,825 96, ,250 95, ,675 95, ,100 94, ,490 94, ,880 94, ,270 93, ,660 93, ,050 92, ,440 92,560

5 Rentenbeginn Monate Abschlag (%) Rentensatz (%) vor Erreichen der Regelaltersgrenze 19 7,830 92, ,220 91, ,610 91, ,000 91, ,390 90, ,780 90, ,140 89, ,500 89, ,860 89, ,220 88, ,580 88, ,940 88, ,300 87, ,660 87, ,020 86, ,380 86, ,740 86, ,100 85, ,450 85, ,800 85, ,150 84, ,500 84, ,850 84, ,200 83, ,550 83, ,900 83, ,250 82, ,600 82, ,950 82, ,300 81, ,625 81, ,950 81, ,275 80, ,600 80, ,925 80, ,250 79, ,575 79, ,900 79, ,225 78, ,550 78, ,875 78, ,200 77,800

6 Anlage 2 zur Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente Rentenbeginn Monate Zuschlag (%) Rentensatz (%) nach Erreichen der Regelaltersgrenze 1 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,020

7 Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 4. September 1996 (Nds. Rechtspflege 1997, S. 241) zuletzt geändert am 16. November 2009 (Nds. Rechtspflege 2009, S. 389 f.) wird hiermit ausgefertigt und in der Niedersächsischen Rechtspflege bekannt gemacht. Celle, den 6. Dezember 2013 Godehard Vogt Vorsitzender des Verwaltungsausschusses

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