Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis
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- Margarete Kerner
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1 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Änderung vom Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999; auf Antrag des Departementes für Finanzen und Institutionen, verordnet: I Die Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1999 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten Präambel, 2. Zeile Eingesehen Artikel 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistrat vom 23. Juni 1999; Art. 1 Anwendungsbereich Gemäss den Artikeln 3 und 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999 behandelt die vorliegende Verordnung die Vorsorge der Magistraten, welche weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement vom 30. März 1979 unterstehen. Art. 3 Kategorie der Versicherten Art. 4 Beiträge
2 2 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Massgebendes, beitragspflichtiges und versichertes Gehalt Beiträge Übertragung der Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung Wohneigentumsförderung Freizügigkeitsleistung Pension des überlebenden Ehegatten Art. 11 Massgebendes, beteiligungspflichtiges und versichertes Gehalt ¹Das massgebende Gehalt entspricht dem jährlichen Grundgehalt, dreizehnter Monatslohn und Präsidialentschädigung nicht inbegriffen. ²Das einer Beteiligung unterliegende Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages, welcher der maximalen einfachen AHV-Altersrente entspricht. ³Das versicherte Gehalt entspricht dem letzten beteiligungspflichtigen Gehalt. Art. 12 Art. 13 Art. 14 Beiträge Kürzung der Pension Verweis Anhang 1 II Das Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 wird wie folgt geändert: Titel Reglement über die Ruhegehaltsordnung der Magistraten
3 3 Art. 1 Abs. 1 Geltungsbereich ¹Das vorliegende Reglement ist anwendbar auf die Mitglieder des Staatsrates, welche gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999 weiterhin der Ruhegehaltsordnung unterstehen. Art. 3 Anspruch auf eine Pension bei Demission und Rücktritt Art. 6 Abs. 1 Anspruch auf eine Pension im Todesfall ¹Im Todesfall eines im Amt stehenden oder pensionierten Magistraten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Pension. Die Waisen, welche die Kriterien der PKWAL erfüllen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Pension. Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 Berechnungsgrundlagen für die Pensionen ¹Das massgebende Gehalt entspricht dem jährlichen Grundgehalt, dreizehnter Monatslohn und Präsidialentschädigung nicht inbegriffen. ²Das versicherte Gehalt entspricht dem letzten massgebenden Gehalt, abzüglich eines Koordinationsabzuges in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente. 4 Zur Berechnung der Amtsdauer werden die in der Eigenschaft als Mitglied des Staatsrats absolvierten Amtsjahre zusammengezählt, soweit keinerlei Freizügigkeits-Forderungen und keine Entschädigungen gewährt wurden. Art. 10 Ziff.1 und 3 Pensionsskala Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension erfüllt, werden die Leistungen wie folgt festgesetzt: 1. Bei Demission, Rücktritt oder Nicht-Wiederwahl: In Prozent des versicherten Gehalts Im Verlaufe des 1. Dienstjahres Maximum
4 4 3. Im Todesfall: Art. 12 entspricht die Pension des überlebenden Ehegatten 36 Prozentdes versicherten Gehalts, beziehungsweise 60 Prozent der Pension des Magistraten; hat jedes Waisenkind Anspruch auf eine Pension im Betrage von 10 Prozent des versicherten Gehalts, beziehungsweise16 Prozent der Pension des Magistraten. Beim Tod des Vaters und der Mutter werden diese Leistungen verdoppelt. Begrenzung bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften ¹Falls der Betrag der dem Magistraten zustehenden Pension (inkl. Teuerungszulage) zusammen mit dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, einer AHV/IV-Rente, einer Rente der Militärversicherung, der Suva oder einer anderen Versicherung, an die der Staat Beiträge geleistet hat, den Betrag das Gehalt des Amtes (einschliesslich 13. Monatslohn) übersteigt, wird sie entsprechend gekürzt. ²Falls der Pensionierte eine Kapitalleistung von einer Versicherung erhielt, an die der Staat Beiträge leistete, wird dieses Kapital ebenfalls berücksichtigt bis zur jährlichen Rente, welche diesem entspricht. ³Der Rentner ist gehalten, die kantonale Steuerverwaltung zu ermächtigen, dem zuständigen Organ alle für die Berechnung der Pension benötigten Elemente zur Verfügung zu stellen. 4 Der Gesamtbetrag der Leistungen, der an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen ausgerichtet wird, darf 60 Prozent des Gehalts des Amtes nicht überschreiten. Art. 13 Freizügigkeit Art. 13bis Zahlung und Art der Leistungen ¹Die Leistungen der Ruhegehaltsordnung sind wie folgt zahlbar: a) die Renten: monatlich am Ende jeden Monats; b) die Entschädigungen: innert dreissig Tagen nach Beendigung der Funktion des Magistraten. Abs. 2, 3, 4 und 5 Art. 14 Art. 15 Übernahme durch den Staat Beiträge der Magistraten Art. 16 Anwendung, Verwaltung und Kontrolle ¹Das für die Finanzen zuständige Departement wird mit der Anwendung des vorliegenden Reglementes beauftragt. Es kann die Verwaltung der Ruhegehaltsordnung ganz oder teilweise der Direktion der PKWAL übertragen. ²Die Verwaltungskosten für die Anwendung des Reglementes werden auf die Rechnung des Staates überwälzt und stellen Aufwand dar. 3 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung und die finanzielle Geschäftsführung der Ruhegehaltsordnung.
5 5 Art. 17 Verfahren und Beschwerderecht ¹Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen über die Ruhegehaltsordnung fallen in die Zuständigkeit des mit den Finanzen beauftragten Departementes, beziehungsweise aufgrund einer Delegation in jene der Direktion der PKWAL. ²Gegen Entscheide dieser Organe besteht innert 30 Tagen seit der Zustellung ein Recht zur Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat. ³Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Art. 17bis Art. 17ter Übertragung der Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung Wohneigentumsförderung Art. 17quater Verzugszins Für jeden Rückstand bei der Bezahlung der von den Magistraten, vom Arbeitgeber oder von der Ruhegehaltsordnung geschuldeten Beträge beträgt der anwendbare Zinssatz fünf Prozent pro Jahr ab Fälligkeit. Art. 17quinquies Verjährung Forderungen auf periodische Beteiligungen und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts sind analog anwendbar. III 1 Übergangsbestimmungen Auf die per 31. Dezember 2014 erworbenen Freizügigkeitsleistungen wird jährlich ein Zins gewährt, der dem minimalen Zinssatz gemäss den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge entspricht. 2 Im Übrigen sind auf diese Leistungen die Bestimmungen des Reglementes und der Verordnung in ihrem Wortlaut vor der vorliegenden Änderung anwendbar. 3 Die zur Zahlung allfälliger Freizügigkeitsleistungen einschliesslich dem Jahreszins notwendigen Mittel werden über die Staatsrechung bezahlt und stellen Aufwand dar. IV 1 Der vorliegende Rechtserlass wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. 2 Er wird im Amtsblatt publiziert um am 1. Januar 2015 in Kraft zu treten. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, am 27. August 2014 Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Philipp Spörri
6 Genehmigt vom Grossen Rat am 6
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