Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007
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1 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm 4-6, Kiel
2 Ausgangslage: Deponiebetreiber sind seit 2002 gemäß 19 DepV verpflichtet, für r die Stilllegungs- und Nachsorgephase ihrer Deponie eine Sicherheit zu leisten schon zu Beginn der Ablagerungsphase. Für Altbetreiber gilt seit dem dieselbe Pflicht. Dennoch hat eine Vielzahl von Altbetreibern erst in diesem Sommer eine hinreichende Sicherheit geleistet.
3 Problem der Betreiber: Die Sicherheitsleistung und die aus wirtschaftlichen Gründen zu bildenden Rückstellungen R stellen eine Doppelbelastung dar Die Sicherheitsleistung lässt l ein Ansparen der für f Stilllegung und Nachsorge nötigen n Finanzmittel nicht zu Die Deponie als Wertgegenstand wird nicht berücksichtigt Problem der Genehmigungsbehörde Das abzusichernde Risiko besteht sofort mit Beginn der Verfüllung Für r das Land haben Deponien keinen Wert
4 Anforderungen der Deponieverordnung: Es muss eine Sicherheitsleistung gestellt werden Die Sicherheitsleistung muss vor Beginn der Ablagerungsphase,, für Altbetreiber zum 1. August 2003 gestellt werden Die Sicherheitsleistung muss von Anfang an das gesamte Kostenrisiko abdecken, dass für die Stilllegung und die Nachsorge einer Deponie entstehen kann.
5 Ausgangspunkt Delta-Modell: Der Fonds überbrückt die Zeit, bis alle Betreiber vom LANU als Sicherheit anerkannte Rückstellungen gebildet haben
6 Ausgangspunkt Fonds-Modell: Es ist in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass alle Betreiber Insolvenz erleiden werden Selbst wenn Deponiebetreiber Insolvenz erleiden, ist es nicht sicher, dass auch der Sicherungsfall eintreten wird Zuletzt ist es insbesondere unwahrscheinlich, dass alle privaten Deponiebetreiber gleichzeitig in die Insolvenz geraten
7 Gesetzliche Grundlagen: Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien Artikel 8 Voraussetzungen für die Genehmigung a) Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass iv) der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden.
8 Gesetzliche Grundlagen: Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien Artikel 8 Voraussetzungen für die Genehmigung a) Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass iv) der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden.
9 Gesetzliche Grundlagen: Deponieverordnung 19 Sicherheitsleistung (1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu erbringen. (4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe der Sicherheit fest. Anstelle der in 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. [ ]
10 Ergebnis Das erwogene Modell eines Fonds ist mit der europäischen Deponierichtlinie, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Deponieverordnung schon jetzt vereinbar. Ein derartiger Fonds kann unter denselben Voraussetzungen wie eine Konzernbürgschaft nach 19 Absatz 4 der Deponieverordnung zugelassen werden.
11 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
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