Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union
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- Meta Vogt
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1 Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Dr. Gisela Günter, Referat Neue Technologien, BMELV Veranstaltung des MULEWF Rheinland-Pfalz am in Mainz
2 Gliederung Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel Überblick Kontext Nulltoleranz Kennzeichnungsvorschriften im Einzelnen Beispiele Nationale Ohne Gentechnik -Kennzeichnung Prozesskennzeichnung Ausblick Folie 2
3 Regelungen gentechnikrechtlicher Kennzeichnung Richtlinie 2001/18/EG: Freisetzung und Inverkehrbringen Verordnung 1829/2003: GV Lebens- und Futtermittel Verordnung 1830/2003: Rückverfolgbarkeit Gentechnikgesetz (GenTG) EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz Folie 3
4 Die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel EU-weit: Kennzeichnungspflicht der Ware mit den Worten: genetisch verändert oder aus genetisch verändertem.... hergestellt Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn höchstens 0,9% gentechnisch verändertes Material zufällig oder technisch unvermeidbar enthalten ist. Folie 4
5 Nulltoleranz? Schutz von Mensch und Umwelt oberstes Ziel des Gentechnikrechts. Daher gilt Grundprinzip, dass für gentechnisch veränderte Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut ein vorsorgendes Verbot mit Genehmigungsvorbehalt besteht. Folge: Nicht in der Gemeinschaft zugelassene gv Produkte sind hier nicht verkehrsfähig, d.h. Nulltoleranz. Folie 5
6 Kennzeichnung Lebensmittel: gentechnisch verändert Kennzeichnungspflicht, Art. 12 VO 1829/2003, Art. 4 VO 1830/2003 Ausnahme: grstl. Schwellenwert 0,9 % sofern Anteil zufällig und technisch unvermeidbar Konstellationen: - Lebensmittel für Endverbraucher - unmittelbare Verarbeitung - sonstige Fälle Kennzeichnungsvorschriften gelten bei Lebensmitteln auch für lose Ware Folie 6
7 Die Zutatenliste für verpackte, vorgefertigte Lebensmittel Folie 7
8 Kennzeichnung Futtermittel gentechnisch verändert Kennzeichnungspflicht, Art. 24 f. VO 1829/2003 Ausnahme: höchstens Schwellenwert 0,9 %, sofern Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar s. auch im Rahmen der Rückverfolgung Art. 4 VO 1830/2003 Folie 8
9 Welche Erzeugnisse werden gekennzeichnet? Folie 9
10 Nationale Ohne Gentechnik -Kennzeichnung Freiwillige Auslobung nach EG-Gentechnik-DurchführungsG Lebensmittel dürfen weder GVO enthalten noch mit Zutaten aus GVO hergestellt sein in der Praxis: Beurteilungswert für zugelassene GVO: 0,1 % anspruchsvoller als nach Öko-Verordnung 834/2007 Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft dürfen Tiere nicht mit als gentechnisch verändert gekennzeichnetem Futter gefüttert worden sein Betrifft: Fleisch, Milch, Eier von Tieren Herkömmliches Futter zulässig - bis 0,9% GVO, sofern zufällig und technisch unvermeidbar Folie 10
11 Lebensmittel tierischer Herkunft - Fütterungsfristen Rinder - zwölf Monate; mindestens drei Viertel ihres Lebens Schweine - vier Monate Milchproduzierende Tiere - drei Monate Geflügel für die Fleischerzeugung - zehn Wochen Geflügel für die Eiererzeugung - sechs Wochen Folie 11
12 Ohne Gentechnik -Siegel August 2009 Vorstellung des Logos Ohne Gentechnik März 2010 Gründung des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) starker Partner des BMEL Verwaltung der Markenrechte Vergabe der Nutzungsrechte steigende Zahl der Nutzer des Logos Folie 12
13 Prozesskennzeichnung Einführung Prozesskennzeichnung zielt auf EU-weite verbindliche Kennzeichnung von tierischen Produkten, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden Vorhaben entspricht der Vereinbarung von CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag, sich für eine EU-weit verbindliche Kennzeichnung von tierischen Produkten einzusetzen BMEL hat erste vorläufige Folgenabschätzung über die mit einer Prozesskennzeichnung verbundenen Konsequenzen beim Thünen-Institut in Auftrag gegeben Folie 13
14 Harmonisierungsperspektiven der Ohne Gentechnik -Kennzeichnung? EU-Kommission hat Studie zum Vergleich der in der EU existierenden nationalen Regelungen zur Ohne Gentechnik- Kennzeichnung in Auftrag gegeben BMEL steht einer Harmonisierung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber Folie 14
15 Internet-Adresse Vielen Dank! Folie 15
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