Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Alter (Stand April 2014)

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1 1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Alter (Stand April 2014) Die nachfolgende Auflistung zeigt, für welche Einnahmen auch Rentner Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Höhe der Abzüge ist davon abhängig, ob Ruheständler pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert sind. Zudem spielt die Rentenart eine entscheidende Rolle. A. Gesetzliche Rente (Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente Fällig werden 15,5 Prozent der Bruttorente. 8,2 Prozent werden vor Auszahlung der Rente abgezogen, die restlichen 7,3 Prozent übernimmt automatisch die Deutsche Rentenversicherung. 1) Fällig werden 15,5 Prozent der Bruttorente. 8,2 Prozent zahlt der Rentner auf jeden Fall selbst, die restlichen 7,3 Prozent kann er als Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wenn er den Antrag dafür stellt. 1) Bei freiwillig versicherten Rentnern finden bei der Beitragsberechnung neben der Rente und den Versorgungsbezügen auch andere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Berücksichtigung. Dieses Gesamteinkommen wird allerdings nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze von derzeit monatlich Euro zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Mindestbemessungsgrenze, aus der die Beiträge berechnet werden, beträgt derzeit monatlich 921,67 Euro. B. Versorgungsbezüge: zum Beispiel Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionen, eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Riester-Rente sowie Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk (KVdR) Rente: 15,5 Prozent der Leistung, wenn sie höher als 138,25 Euro monatlich ist. 1)2) Einmalzahlung: Sie wird auf 120 Monate umgelegt. Ergibt sich ein Wert von mehr als 138,25 Euro im Monat, sind zehn Jahre lang 15,5 Prozent Krankenkassenbeitrag zu zahlen. 1)2)

2 2 2. Das zahlen Rentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind Rente: 15,5 Prozent der Leistung 1) Einmalzahlung: Sie wird auf 120 Monate umgelegt. Der Rentner zahlt zehn Jahre lang 15,5 Prozent des monatlichen Werts - unabhängig von dessen Höhe. 1) C. Riester-Rente/Rürup-Rente (KVdR) 2. Das zahlen Rentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind 14,9 Prozent der Leistung 1) D. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Verletztenrente) 14,9 Prozent der Leistung. 1) Berücksichtigt wird nur der den Einkommensverlust ausgleichende Anteil der Unfallrente. Der durch den Körperschaden bedingte Mehrbedarf ist hingegen nicht beitragspflichtig. E. Rente aus der privaten Unfallversicherung 14,9 Prozent der Leistung. 1)

3 3 F. Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 4) Keine Berücksichtigung der Einnahme bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die BVG-Grundrente ist nach ihrer Zweckbestimmung ein ideeller Ausgleich für eine individuell erlittene Gesundheitsschädigung, für die die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist. Etwas anderes gilt für Witwengrundrenten, hierfür sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. G. Rente aus der privaten Rentenversicherung 14,9 Prozent der Leistung. 1) H. Auszahlung aus der privaten Kapitallebensversicherung Die Auszahlung wird auf 120 Monate umgelegt. Der Rentner zahlt zehn Jahre lang 14,9 Prozent des Monatswerts. 1) I. Einkommen aus angestellter Beschäftigung Verdienst bis 450 Euro im Monat: Der Arbeitgeber überweist für den jobbenden Rentner pauschal Sozialabgaben. Verdienst über 450 Euro im Monat: Der jobbende Rentner wird als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Er

4 4 zahlt für den Verdienst anteilig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Verdienst bis 450 Euro im Monat: Der Arbeitgeber übernimmt für den jobbenden Rentner Beiträge zur Krankenversicherung. Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt dieser jedoch aus eigener Tasche. Verdienst über 450 Euro im Monat: Der Angestellte wird aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig und zahlt für den Verdienst anteilig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. J. Arbeitseinkommen: Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit Liegt der Gewinn bei über 138,25 Euro 2) monatlich, sind darauf Abgaben zu zahlen. 1)2) 14,9 Prozent des Gewinns. K. Einkommen aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen) 14,9 Prozent der Einkünfte: Einkünfte sind Kapitaleinnahmen minus tatsächliche Werbungskosten. Ohne Nachweis werden pauschal 51 Euro als Werbungskosten abgezogen. 3) L. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

5 5 14,9 Prozent der Einkünfte (in der Regel Bruttokaltmiete). Von den Mieteinnahmen werden Werbungskosten abgezogen. M. Blindengeld Eine abschließende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Aktenzeichen 12 KR 22/09) steht noch aus, inwieweit die Heranziehung von Blindengeld zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach 240 Fünftes Sozialgesetzbuch rechtmäßig ist. Derzeit sind Blindengeld- und Blindenhilfeleistungen im Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Demgegenüber steht, dass es sich beim (Landes-)Blindengeld gerade um kein Einkommen handelt, sondern um einen zweckgebundenen Nachteilsausgleich, d.h. den durch die Blindheit verursachten Mehraufwand für Hilfsmittel, Assistenz und andere Hilfen abzudecken. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BSG besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzureichen. Zunächst müssen die Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge jedoch gezahlt werden. N. An eine Pflegeperson weitergereichtes Pflegegeld Das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld ist nach 240 Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch bis zur Höhe des Pflegegeldes nach 37 SGB XI von der Beitragserhebung ausgenommen. Das gilt ebenso für weitergereichtes Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der privaten Pflegeversicherung erhalten hat. Erst wenn der Betrag des weitergereichten Pflegegeldes höher ist, entsteht eine Beitragspflicht für den darüber hinausgehenden Anteil.

6 6 1) Für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen Rentner mit Kindern und kinderlose Rentner, die vor 1940 geboren wurden, 2,05 Prozent Beitrag. Alle anderen zahlen 2,3 Prozent. 2) Auch wenn pflichtversicherte Rentner mit der Summe aus ihren Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen ihrer selbstständigen Tätigkeit den Wert von 134,75 Euro monatlich überschreiten, müssen sie dafür Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung zahlen. 3) Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro, der für die Steuerberechnung berücksichtigt wird, spielt an dieser Stelle keine Rolle und gehört daher nicht zu den abziehbaren Werbungskosten. 4) Das Bundesversorgungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Kleiderverschleißpauschale) und einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich). In den meisten Fällen ist die Grundrente von Bedeutung.

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