OPEN SOURCE SOFTWARE
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- Irmgard Fiedler
- vor 8 Jahren
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1 future network Open Source Management Forum 3. Dezember 2009 OPEN SOURCE SOFTWARE Ausgewählte Rechtsfragen andréewitch & simon, Wien 1
2 - OPEN SOURCE MODELLE bedeutet:! Verfügbarkeit des Quellcodes! keine Beschränkung der Nutzung! keine Beschränkung der Bearbeitung! keine Beschränkung der Weiterverbreitung! keine Lizenzgebühren - Gegenteil von proprietärer Software andréewitch & simon, Wien 2
3 - VORTEILE VON OSS! Zugriff auf Source Code " notwendig für Weiterentwicklung und Pflege! Verlässlichkeit und Sicherheit! rasche Verbesserung und Anpassung möglich! insolventfest! KOSTEN andréewitch & simon, Wien 3
4 - NACHTEILE VON OSS! kein greifbarer Lizenzgeber! keine Gewährleistung und Garantie bei Mängeln! keine Haftung! keine Pflege! Gefahr von Verletzung von Immaterialgüterrechten (z.b. Urheberrechten)! kein Rückgriff im Verletzungsfall! vitaler Effekt andréewitch & simon, Wien 4
5 - OPEN SOURCE = NICHT UMSONST!! Entgelt möglich für Distribution Handbücher Installation Schulung Support Beratung! untersagt ist lediglich Einhebung von Lizenzgebühren! andréewitch & simon, Wien 5
6 - KOMMERZIELLE OSS-DISTRIBUTIONEN sehr verbreitet! Beispiele opensuse RedHat Turbolinux Mandriva! Und: viele Hersteller vertreiben SW als OSS und als CSS = DUAL LICENSING (z.b.mysql) andréewitch & simon, Wien 6
7 - UNTERSCHIEDLICHE OSS-LIZENZMODELLE! OSI allein hat über 60 OS-Lizenzformen bzw. -bedingungen veröffentlicht ( DAS BEDEUTET für Entwickler: unter welchem OSS-Lizenztyp entwickle und verbreite ich? für Nutzer: Welche Lizenzbedingungen sind anwendbar? - Kompatibilitätsproblem! DENN: Lizenzvereinbarung normiert Rechte und Pflichten andréewitch & simon, Wien 7
8 - GÄNGIGSTEN OSS-LIZENZMODELLE:! Copyleft-Typ: viele Beschränkungen! BSD-Typ: wenige Beschränkungen - BEISPIELE für strenge Copyleft-Lizenzen:! GPL, EUPL, Apple Public Source License - BEISPIELE für weniger strenge Copyleft-Lizenzen:! LGPL, Mozilla Public License, SUN Public License - BEISPIELE für BSD-Lizenzen:! BSDL, MIT, W3C, Apache, X11 andréewitch & simon, Wien 8
9 - EUPL! mögliche Alternative zu GPL! seit 2007 v.1.0.! kompatibel mit GPL, Open Software License, Eclipse Public License, Cecill andréewitch & simon, Wien 9
10 - BSD-Lizenzen! keine Beschränkung von Nutzung und Weitergabe von lizensiertem Code! freies unbeschränktes Sublizenzieren möglich! Hinzufügen proprietärer Software ohne Beschränkung möglich.! Bearbeitung und Verbindung mit eigenem Code führt zu neuem Produkt, das kommerziell vertrieben werden kann.! Weitervertrieb auch im Maschinencode! einzige Bedingung:! Vermerk + Haftungsausschluss andréewitch & simon, Wien 10
11 GNU GENERAL PUBLIC LICENSE ( GPL )! aktuelle Fassung = V.3.0. vom ! V2 wird weiter verwendet! GPL-Lizenzgeber kann frei entscheiden, unter welche Version er sein Programm stellt! beachte: GPL V2 ist zur GPL V3 aufwärtskompatibel! aber: GPL V3 ist zur GPL V2 nicht abwärtskompatibel! Bearbeiter von GPL-Code muss seine Modifikationen unter derselben GPL-Version verbreiten wie bearbeitetes Programm andréewitch & simon, Wien 11
12 GENERAL PUBLIC LICENSE - Voraussetzungen für Bearbeitung von GPL-Code ( 2 V2)! Identifikation von Änderungen und Datumsangabe! Bearbeitung von Bearbeitung muss für Dritte unter GPL frei sein, falls Bearbeitung veröffentlicht oder verbreitet wird (sonst nicht!) in diesem Fall: Source Code muss verfügbar gemacht werden keine Lizenzgebühren Haftungsausschluss, etc. (GPL-Bedingungen) Verknüpfung mit proprietärem Modell oder anderer OSS-Lizenz nicht möglich (außer nach GPL kompatibel!) andréewitch & simon, Wien 12
13 GENERAL PUBLIC LICENSE! Voraussetzung für Verbreitung ( 3 V2) Auslieferung oder Zur-Verfügung-Stellung von Quellcode gemeinsam mit Objectcode Verbreitung nach GPL-Bedingungen! nicht von OSS-Programmen abgeleitete selbständig teilbare Teile von Gesamtprogramm unterstehen nicht GPL, außer bei Verbreitung als Ganzes Abgrenzungsprobleme andréewitch & simon, Wien 13
14 GENERAL PUBLIC LICENSE! Vertragspartner: ursprünglicher Lizenzgeber und Benutzer keine Unterlizenzen Distributor = Bote oder Stellvertreter! bei Verstoß gegen GPL enden Lizenzrechten = auffösende Bedingung nach österreichischem und deutschem Recht wirksam andréewitch & simon, Wien 14
15 GENERAL PUBLIC LICENSE! firmen- oder behördeninterne Bearbeitungen Bearbeitung muss im Quellcode nach GPL allgemein zur Verfügung gestellt werden, falls sie veröffentlicht oder verbreitet wird. bei nicht-öffentlicher (privater) Weitergabe keine Veröffentlichungspflicht! Zu fragen ist: Ist die Verwendung von Bearbeitung innerhalb von Betrieb oder Behörde öffentlich? andréewitch & simon, Wien 15
16 GENERAL PUBLIC LICENSE! Zum Öffentlichkeitsbegriff qualitative und quantitative Kriterien Zugehörigkeit zu Betrieb oder Verwaltungseinheit = nicht automatisch privat Bei 75 oder mehr Mitarbeitern ist die für die Privatheit notwendige persönliche Verbundenheit idr nicht mehr gegeben. Konsequenz: Zur-Verfügung-Stellung von SW innerhalb Unternehmen/Behörde stellt Veröffentlichung isd GPL V2 dar " viraler Effekt andréewitch & simon, Wien 16
17 GENERAL PUBLIC LICENSE! Der virale Effekt ( 2 GPL V2) Abgrenzung abgeleitetes Werk (Derivative Work) zu eigenständigem Programm abgeleitet ist Programm bei - unmittelbarer Integration - Koppelung über Schnittstellen falls nicht abgeleitet = eigenständig andréewitch & simon, Wien 17
18 GENERAL PUBLIC LICENSE SW, die ganz oder tw von GPL-Programmen abgeleitet ist, ist bei Veröffentlichung/Verbreitung als Ganzes auch im Quellcode unter jeweiliger GPL lizenzgebührenfrei allgemein zur Verfügung zu stellen. Achtung bei Verknüpfung von GPL-Code mit eigenem proprietärem Code (vitaler Effekt) andréewitch & simon, Wien 18
19 GENERAL PUBLIC LICENSE! Eigenständiges Programm Selbstständige Programmteile müssen vernünftigerweise als unabhängige eigenständige Programmteile betrachtet werden. Weitergabe dieser Programmteile eigenständig (und nicht in Kombination mit GPL-Code) keine klaren Abgrenzungskriterien - technische und nicht technische Kriterien ( Verkehrsauffassung ) andréewitch & simon, Wien 19
20 GENERAL PUBLIC LICENSE! Anwendungsfalle für Eigenständigkeit bloßes Speichern mit GPL-Code auf einem Datenträger dynamische Verlinkung Anwendungsprogramme, die unter Linux-BS laufen proprietärer Code kann selbstständig geladen werden Officepakete (= komplexe Systeme) Programme, die mit Hilfe von GPL-Compilern/Editoren erstellt werden andréewitch & simon, Wien 20
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