ordentlichen Hauptversammlung

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1 CENTROSOLAR Group AG München ISIN DE WKN Wir laden unsere Aktionäre zu der am Montag, den 16. September 2013 ab Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung TOP 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 TOP 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. TOP 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

2 TOP 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Denninger Straße 84, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr zu bestellen. TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 ("außerordentliche Hauptversammlung") hat unter TOP 6 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre um bis zu EUR ,00 zu erhöhen ("Barkapitalerhöhung"). Gemäß TOP 6.4 Satz 2 wird dieser Beschluss mit Ablauf des 22. November 2013 unwirksam. Die Durchführung der Barkapitalerhöhung verzögert sich, weil ein Aktionär gegen die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 gefassten Beschlüsse über Kapitalherabsetzungen und nachfolgende Sachkapitalerhöhungen Anfechtungsklage erhoben hat ("Anfechtungsverfahren") und die Durchführung der Kapitalherabsetzungen und der nachfolgenden Sachkapitalerhöhungen daher noch nicht möglich war. Da die Barkapitalerhöhung gemäß TOP 6.5 zeitlich frühestens nach der Durchführung der unter TOP 2 und 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen durchgeführt werden soll, konnte auch die nicht angefochtene Barkapitalerhöhung bisher nicht durchgeführt werden. Zwischenzeitlich wurde das Anfechtungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, so dass nunmehr die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen und nachfolgenden Sachkapitalerhöhungen durchgeführt werden können. Infolge der eingetretenen Verzögerung ist zweifelhaft, ob die Barkapitalerhöhung bis zum Ablauf des 22. November 2013 durchgeführt werden kann. Die unter TOP 6.4 Satz 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossene Frist für die Durchführung der Kapitalerhöhung soll daher verlängert werden. Ferner soll TOP 6.5 dahingehend angepasst werden, dass die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 gefassten Beschlüsse über Kapitalherabsetzungen und nachfolgende Sachkapitalerhöhungen mit Beendigung des Anfechtungsverfahrens endgültig wirksam sind und wie beschlossen durchgeführt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen: 5.1. Der unter TOP 6 "Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre" gefasste Beschluss der - 2 -

3 außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 wird bezüglich TOP 6.4 Satz 2 und TOP 6.5 wie folgt geändert: TOP 6.4 Satz 2: "Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser ordentlichen Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss, die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde." TOP 6.5: "Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat insgesamt nach Durchführung der unter TOP 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu erfolgen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat auch dann zu erfolgen, wenn gegen den ursprünglichen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 abändernden Beschluss Anfechtungsklagen erhoben werden, sofern die ursprüngliche Durchführungsfrist bis zum 22. November 2013 noch nicht abgelaufen ist." 5.2. Der unter TOP 6 "Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre" gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 wird damit insgesamt wie folgt gefasst: "6.1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2013 gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR , Zur Zeichnung der neuen Aktien wird das Bankhaus M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Hamburg ("Abwicklungsstelle") zugelassen mit der Verpflichtung, a) die neuen Aktien den Aktionären zu einem durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugspreis, der mindestens dem Ausgabebetrag entsprechen muss, gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), wobei ein eventueller Spitzenbetrag vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, und - 3 -

4 b) einen etwaigen Mehrerlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes unter Abzug einer angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen an die Gesellschaft abzuführen Der Vorstand wird ermächtigt, Mehrbezugsrechte zu gewähren und nicht im Rahmen des Bezugsangebotes oder des Mehrbezugs platzierte Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis, unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten Der Vorstand bestimmt die Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser ordentlichen Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraums ist nicht zulässig Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat insgesamt nach Durchführung der unter TOP 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu erfolgen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat auch dann zu erfolgen, wenn gegen den den ursprünglichen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 abändernden Beschluss Anfechtungsklagen erhoben werden, sofern die ursprüngliche Durchführungsfrist bis zum 22. November 2013 noch nicht abgelaufen ist Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien und den Bezugspreis, festzulegen. Die Festsetzung des Bezugspreises je Aktie wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines Risikoabschlags vorgenommen

5 6.7. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen." Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge zu dem Tagesordnungspunkt 5 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung eine Änderung der von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 unter TOP 6 beschlossenen Barkapitalerhöhung vor. Wie bereits einleitend zu TOP 5 dargestellt, sollen damit die Durchführungsbestimmungen an die durch das Anfechtungsverfahren verursachte Verzögerung angepasst werden. Im Übrigen bleibt der Beschluss über die Barkapitalerhöhung unverändert. Die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bleiben damit ebenfalls unverändert. Der Vorstand verweist daher auf seinen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts an die außerordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai Die außerordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 hat verschiedene Kapitalmaßnahmen beschlossen, die zur Sanierung der Centrosolar Group AG, München ("Gesellschaft") nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat unerlässlich sind. Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 unter TOP 6 beschlossene Barkapitalerhöhung ist Teil der beschlossenen Kapitalmaßnahmen und soll nach Durchführung der weiteren, unter TOP 2 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen und Sachkapitalerhöhungen durchgeführt werden. Die Barkapitalerhöhung um bis zu EUR ,00 erfolgt mit Bezugsrecht der Aktionäre durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ("Neue Aktien") mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Auf Grund der Vorgaben des Beschlusses über die Barkapitalerhöhung kann es bei der Ausgabe der Neuen Aktien erforderlich sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hiermit wird es der Gesellschaft ermöglicht, die Barkapitalerhöhung mit einem praktikablen Bezugsverhältnis durchzuführen, was die Abwicklung des Bezugsrechts für die teilnehmenden Aktionäre erleichtert. Etwaige auf die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen entfallende Neue Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet

6 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR ,00 und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 9. September 2013 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: Centrosolar Group AG c/o M.M. Warburg & CO KGaA Ferdinandstr Hamburg Germany Fax +49 (0) Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 26. August 2013 (00:00 Uhr) ("Nachweisstichtag") - 6 -

7 zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes. Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform ( 126b BGB)

8 Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt das Textformerfordernis nach 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis möglichst frühzeitig erfolgen. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht ausüben. Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht in den vorstehend genannten Fällen verwendet werden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgemäßen Anmeldung zugesandt wird. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert werden: Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße München Fax +49 (0) ir@centrosolar.com Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden:

9 Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann auch dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege per bietet die Gesellschaft die vorstehende Adresse an. Auch der Widerruf der bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese postalisch, per Telefax oder übermittelt werden, bis spätestens zum Ende des 15. September 2013 (24:00 Uhr) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters muss die Stimmrechtsvollmacht einschließlich der Weisungen vor der Hauptversammlung erteilt werden und der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse bis spätestens zum 15. September 2013, (24:00 Uhr), zugehen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen können schriftlich, per Fax oder per unter Verwendung der hierfür zusammen mit den Eintrittskarten verschickten Briefwahlformulare abgegeben werden an folgende Adresse: Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße München Fax +49 (0) Die Briefwahlformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden

10 Ferner können die Briefwahlformulare im Internet unter dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden: Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ablauf des 15. September 2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Briefwahlstimmen sind noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie erteilt werden können, widerruflich bzw. abänderbar. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Bevollmächtigte eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Soweit Sie zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche und eindeutige Stimme per Briefwahl abgeben, wird Ihre Stimme bei diesen Tagesordnungspunkten als Enthaltung gewertet. Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder sonstige in 135 Abs. 8 AktG genannte Personen sowie sonstige von Aktionären Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Insoweit gelten die Vorschriften für das Verfahren für die Teilnahme und Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten (in der oben jeweils beschrieben Form), insbesondere auch hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung, entsprechend. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR ,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ferner haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 16. Juni 2013 (0:00 Uhr) und bis zur Entscheidung über den Antrag Inhaber der Aktien sind. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist 70 AktG zu beachten. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum

11 Ablauf des 16. August 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen daher an folgende Adresse: Centrosolar Group AG - Vorstand - Walter-Gropius-Straße München Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internet-Seite der Gesellschaft unter zugänglich zu machen, wenn der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung bzw. der Wahlvorschlag mitsamt einer etwaigen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Begründung der Gesellschaft in Textform bis spätestens zum Ablauf des 1. September 2013 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugeht: Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße München Fax +49 (0) ir@centrosolar.com Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung zusammenfassen ( 126 Abs. 3 AktG)

12 Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter vorstehend genannter Internet-Seite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht. Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags auch dann absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden. Auskunftsrecht nach 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht ( 131 Abs. 3 AktG) nicht besteht. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Zugänglichmachung von Unterlagen Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite alle Informationen und Unterlagen nach 124a AktG einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich sein. Sämtliche, der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. München, im August

13 Der Vorstand

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