H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom
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1 H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund des 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 181) und des 9 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig vom folgende Haushaltssatzung beschlossen. Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ,00 EUR ,00 EUR ,00 Euro Kredite werden nicht veranschlagt. 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
2 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden nicht veranschlagt. 2. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, werden für das Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser- und Abwasserwerk auf festgesetzt. 3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 6 Gebühren 1. Wasserwerk gem. 11 ff der Entgeltsatzung Wasserversorgung: Mehrwertsteuer Nettoentgelt 7% Bruttoentgelt EUR EUR EUR pro Kubikmeter Wasserbezug 4,64 0,32 4,96 bei Hydrantenentnahme je Kubikmeter Wasserbezug 4,64 0,32 4,96 Pauschalbetrag für Standrohrverleih bis 1 Monate 50,00 3,50 53,50 jeder weitere Kalendertag 1,00 0,07 1,07 Auf die laufenden Entgelte werden vierteljährliche Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. 2. Abwasserwerk gem. 14 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung EUR Schmutzwassergebühr je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge 5,87 Auf die laufenden Entgelte werden vierteljährliche Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. 7 Umlage Gem. 9 Abs. 3 der Verbandsordnung vom wird von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erhoben und für festgesetzt. das Haushaltsjahr 2015 auf 74.97
3 Nachrichtlich: Verbands- Verteiler Umlage 2015 mitglieder % EUR VG Mendig Stadt Mendig ,40 OG Thür ,50 VG Mendig ,60 VG Pellenz OG Kruft ,00 VG Pellenz ,50 Insgesamt: ,00 Die Umlage wird zu je ½ zum und des Jahres fällig. Gem. 9 Abs. 4 der Verbandsordnung vom wird von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erhoben und für festgesetzt. das Haushaltsjahr 2015 auf Nachrichtlich: Verbands- Verteiler Umlage 2015 mitglieder % EUR VG Mendig Stadt Mendig ,60 OG Thür ,00 VG Mendig ,40 VG Pellenz OG Kruft ,40 VG Pellenz ,60 Landkreis Mayen-Koblenz ,00 Insgesamt: ,00 Die Umlage wird zu je ½ zum und des Jahres fällig. 8 Eigenkapital Stand des Eigenkapitals zum des Vorvorjahres voraussichtlich Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Vorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsjahres ,94 EUR ,94 EUR ,94 EUR
4 9 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb der Wertgrenze von EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bestätigt. Hinweis: Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, Mendig, Zimmer 17, wie folgt öffentlich aus: Montag bis Freitag Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr Uhr von Uhr Uhr Die Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes Wasser- und Abwasserwerk des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig liegen zur Einsicht vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, Mendig, Zimmer 54 wie folgt öffentlich aus: Montag bis Freitag Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr
5 Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
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