Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

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1 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse Wien GZ V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer Unser Zeichen: 1223/04/Mag. Knotek/St Datum: 30. Juli 2004 Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 und teilt wie folgt mit: 1. Zu 243 HGB (Lagebericht) Durch die vorgeschlagenen Änderungen des 243 HGB sollen die in Artikel 46 der Modernisierungsrichtlinie enthaltenen Vorschriften in das österreichische Handelsgesetzbuch übernommen werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat keine Einwendungen gegen den materiellen Inhalt der Neufassung des 243, möchte jedoch einige Vorschläge zum Aufbau von Abs 1 dieses Paragraphen und zu den Ausführungen in den Erläuterungen machen. Bezüglich des Aufbaues von Abs 1 erscheint der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Untergliederung in mehrere Unterabsätze, die auch in der Modernisierungsrichtlinie vorgesehen ist, übersichtlicher als der im Entwurf vorgeschlagene ungegliederte Text. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder schlägt folgende Textierung von Abs 1 vor:

2 2 von 5 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme 2zum Entwurf elektronisch übermittelt a) Der Lagebericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens. b) In dem Bericht sind der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird und die Risiken und Ungewissheiten zu beschreiben, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. c) In die Analyse sind die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich sind, einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. In die Erläuterungen sollen nach Ansicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende Bemerkungen aufgenommen werden: a) Der in Anlehnung an die Modernisierungsrichtlinie in das Gesetz aufgenommene Hinweis, dass im Lagebericht der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so darzustellen ist, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, bedeutet nicht, dass die Ermittlung des getreuen Bildes eine primäre Aufgabe des Lageberichts wäre. Die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gemäß 222 Abs 2 HGB Aufgabe des Jahresabschlusses einschließlich des Anhanges; dabei sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen, wenn dies aus besonderen Umständen im Jahresabschluss nicht gelingt. Die Vorschrift über den Inhalt des Lageberichts führt daher zu keiner Derogation der Vorschrift im 222 Abs 2 HGB. b) Der letzte Satzteil des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Ziffer 4 von 243 HGB sollte wie folgt formuliert werden: "... und die in der Modernisierungsrichtlinie als Kapitalflussrechnung bezeichnete Geldflussrechnung zu verstehen." c) In die Erläuterungen sollte ferner der Hinweis aufgenommen werden, dass die Verpflichtung zum Eingehen auf Zweigniederlassungen der Gesellschaft lediglich für große, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich beeinflussende Zweigniederlassungen insbesondere Zweigniederlassungen im Ausland gilt, soferne die diesbezüglich im 243 Abs 2 HGB enthaltene und im Entwurf unverändert beibehaltene Vorschrift nicht im Zuge der Novellierung des 243 eliminiert werden kann.

3 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme 3zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 2. Zu 245 a HGB (Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen) Nach Ansicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wäre es deutlicher, wenn der vorletzte Satz von Abs 1 wie folgt formuliert würde: "Die Bestimmungen der 247 bis 267 mit Ausnahme der in Abs 2 angeführten Vorschriften sind auf diesen Konzernabschluss nicht anwendbar." Der letzte Satz von Abs 1 würde in diesem Fall wegfallen. 3. Zu 250 HGB (Inhalt des Konzernabschlusses) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder schlägt vor, dass Wort "Kapitalflussrechnung" durch das Wort "Kapital(Geld)flussrechnung" zu ersetzen und die diesbezüglichen Erläuterungen wie folgt zu formulieren: "Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ergibt sich in Zukunft aus IAS 1 Abs 7 die Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapital(Geld)flussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels. Die in IAS 7 geregelte Rechnung wird in der deutschen Fassung der VO 1725/2003 mit Kapitalflussrechnung übersetzt. In Österreich ist für diese Rechnung sachlich richtiger die Bezeichnung Geldflussrechnung gebräuchlich (vergleiche das Fachgutachten KFS- BW 2 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation). In die Bezeichnung dieser Rechnung wird daher auch die in Österreich gebräuchliche Bezeichnung aufgenommen. 4. Zu 267 HGB (Konzern-Lagebericht) In Anlehnung an die Ausführungen zu 243 wird folgende Formulierung des Abs 1 von 267 vorgeschlagen: a) Der Konzern-Lagebericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Konzerns angemessenen Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns. b) In dem Bericht sind der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage vermittelt wird und die Risiken und Ungewissheiten zu beschreiben, denen der Konzern ausgesetzt ist.

4 4 von 5 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme 4zum Entwurf elektronisch übermittelt c) In die Analyse sind die wichtigsten finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns erforderlich sind, einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. In den Konzern-Lagebericht sind ferner Informationen über Umweltund Arbeitsgeberbelange aufzunehmen. 5. Zu 274 HGB (Bestätigungsvermerk), 277 HGB (Offenlegung), 280 HGB (Offenlegung des Konzernabschlusses) und 281 HGB (Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung) Die Überschrift zu 274 sollte von "Bestätigungsvermerk" auf "Bestätigungsbericht" abgeändert werden. 274 Abs 6 sollte nach Ansicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wie folgt lauten: "Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsbericht unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsbericht ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen." In 277 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz sowie in 280 Abs 1 erster Satz sollten die Worte "... mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung... durch die Worte "... mit dem Bestätigungsbericht..." ersetzt werden. In 281 Abs 1 sollten die Worte "... Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder dessen Versagung..." durch die Worte "... Wortlaut des Bestätigungsberichts", im zweiten Halbsatz des dritten Satzes von 281 Abs 1 sollte das Wort "Bestätigungsvermerk" durch das Wort "Bestätigungsbericht" ersetzt werden. Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass nicht nur der Bestätigungsvermerk (das Prüfungsurteil), sondern der gesamte Bestätigungsbericht vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen ist. In 277 Abs 2 und in 280 Abs 1 sollte die Bestimmung aufgenommen werden, dass die nicht veröffentlichten Teile des Anhangs bzw des Konzernanhangs und der Lagebericht bzw der Konzernlagebericht am Sitz der Gesellschaft bzw des Mutterunternehmens für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind.

5 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme 5zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 6. Zu 65 BWG (Veröffentlichung) In den 65 Abs 1 sollte die Verpflichtung, den Lagebericht und den Konzernlagebericht zur Einsichtnahme bereitzuhalten auf den gesamten Anhang bzw den gesamten Konzernanhang ausgedehnt werden. 7. Zu 84 VAG (Offenlegung) Am Anfang des ersten Absatzes sollten hinter die Worte "Der Jahresabschluss" die Worte "einschließlich des gesamten Anhangs" eingefügt werden. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen in den 277 Abs 2 und 280 Abs 1 HGB sowie in 65 BWG und 84 VAG soll klargestellt werden, dass von großen Kapitalgesellschaften, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen neben dem Jahresabschluss der gesamte Anhang und der Lagebericht für jedermann zur Einsichtnahme aufliegen müssen. Diese Stellungnahme wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem Präsidium des Nationalrates per Post in 25-facher Ausfertigung sowie auf dem elektronischen Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zur Verfügung gestellt. Wir ersuchen höflich unsere Vorschläge bzw. Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben mit freundlichen Grüßen Mag. Dr. Alfred Brogyányi e.h. (Präsident) Univ. Prof. Dkfm. Dr. Leopold Mayer e.h. (Vorsitzender des Fachsenats für Handels recht und Revision) Dr. Gerald Klement (Kammerdirektor)

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